Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014Zitiert von 143
- OLG Hamm, 01.12.2009 – 15 Wx 236/09Zitiert von 1
- BVerfG, 08.06.2015 – 1 BvR 1227/14Nichtannahmebeschluss: Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der adoptierten Person verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 1
- BVerfG, 23.01.2014 – 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 Abs 6, Abs 7 LPartG (Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner) - unzureichende Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen. mangelnde Auseinandersetzung mit Literatur und RsprZitiert von 3
- BGH, 11.08.2021 – XII ZB 18/21Adoptionssache: Gemeinschaftliche Annahme bei VolljährigenadoptionZitiert von 7
- BGH, 12.03.2014 – XII ZB 504/12Minderjährigenadoption: Aufhebbarkeit des Annahmeverhältnisses nach Volljährigkeitseintritt wegen sexuellen Missbrauchs der minderjährigen Adoptivtochter durch den Adoptivvater
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 06.03.2024 – 18 UF 26/23Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 02.07.2019 – 9 UF 208/19
- AG Ahaus, 09.12.2013 – 12 F 235/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1742 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.