Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund11 Entscheidungen

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

§ 1741 § 1743