Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2429
BGBl. 2017 I S. 2429 · 23.143 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Bekämpfung von Kinderehen
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 1303 wird wie folgt gefasst:
„§ 1303
Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit
eingegangen werden. Mit einer Person, die das
16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe
nicht wirksam eingegangen werden.“
3. § 1310 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der
Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraus-
setzungen der Eheschließung vorliegen. Der Stan-
desbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Ab-
satz 2 aufhebbar wäre, oder
2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beab-
sichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhe-
bung der Ehe in Betracht kommt.“
4. § 1314 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjähri-
gen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt
der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet
hatte, oder
2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 ge-
schlossen worden ist.“
5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er
volljährig geworden ist, zu erkennen ge-
geben hat, dass er die Ehe fortsetzen will
(Bestätigung), oder
b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände
die Aufhebung der Ehe eine so schwere
Härte für den minderjährigen Ehegatten
darstellen würde, dass die Aufrechterhal-
tung der Ehe ausnahmsweise geboten er-
scheint;“.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 1316 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die
§§ 1303,“ durch die Wörter „§ 1303 Satz 1, die
§§“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann
ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur
selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustim-
mung seines gesetzlichen Vertreters.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss
die zuständige Behörde den Antrag stellen, es
sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwi-
schenzeitlich volljährig geworden und hat zu
erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen
will.“
7. In § 1317 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-
tern „bekannt werden“ das Komma und die Wörter
„für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem
Eintritt der Volljährigkeit“ gestrichen.
8. § 1411 wird wie folgt gefasst:
„§ 1411
Eheverträge Betreuter
(1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit
Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für
diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt an-
geordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf
der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder
eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft ver-
einbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäfts-
fähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehe-
vertrag schließen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemein-
schaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben.
Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Geneh-
migung des Betreuungsgerichts schließen.“
9. In § 1602 Absatz 2 wird das Wort „unverheiratetes“
gestrichen.
10. § 1603 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-
chen.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „minderjährigen“
das Wort „unverheirateten“ gestrichen.

11. In § 1606 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unverhei-
ratetes“ gestrichen.
12. In § 1609 Nummer 1 wird das Wort „unverheiratete“
gestrichen.
13. In § 1611 Absatz 2 wird das Wort „unverheirateten“
gestrichen.
14. In § 1617a Absatz 2 Satz 1 und § 1618 Satz 1 wird
jeweils das Wort „unverheiratetes“ gestrichen.
15. § 1649 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-
chen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 1749 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
17. § 1757 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
18. § 1767 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Per-
son, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die
Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebens-
partners erforderlich. Die Änderung des Geburts-
namens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebens-
partnerschaftsnamen des Angenommenen nur
dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebens-
partner der Namensänderung vor dem Ausspruch
der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Fa-
miliengericht anschließt; die Erklärung muss öffent-
lich beglaubigt werden.“
19. § 1778 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
20. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1633“ durch die
Angabe „1632“ ersetzt.
21. § 1903 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht
erstrecken
1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer
Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
gerichtet sind,
2. auf Verfügungen von Todes wegen,
3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Ver-
trag und
5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt
Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der
Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters bedarf.“
22. § 2275 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
23. § 2282 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Ver-
treter des Erblassers erfolgen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann
sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Geneh-
migung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.“
24. § 2290 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer be-
stellt und wird die Aufhebung vom Aufgaben-
kreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich.“
25. In § 2347 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „gilt das Gleiche“ das Komma und die Wörter
„sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter
Verlobten geschlossen wird“ gestrichen.
26. Die §§ 1458, 1484 Absatz 2 Satz 2, § 1492 Absatz 3
Satz 1, § 1516 Absatz 2 Satz 2, die §§ 1633, 2284
Satz 2 und § 2296 Absatz 1 Satz 2 werden aufge-
hoben.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlob-
ten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die
Ehe nach deutschem Recht
1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt
der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht
vollendet hatte, und
2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der
Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Le-
bensjahr vollendet hatte.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 44 angefügt:
„§ 44
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
(1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist
für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen
worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit
dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli
2017 geltenden Recht.
(2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Versto-
ßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Er-
fordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli
2017 geschlossen worden ist.
(3) Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlos-
sene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung

nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden
Fassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach
§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017
geltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017
nicht mehr erteilt werden.
(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn
1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999
geboren worden ist, oder
2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis
zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten
geführt worden ist und kein Ehegatte seit der
Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minder-
jährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufent-
halt in Deutschland hatte.“
Artikel 3
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
folgt gefasst:
„§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt“.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes
deutsche Standesamt.
(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die
darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare
dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen,
von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Ab-
schluss eines Vertrags, der nach den traditionellen
oder religiösen Vorstellungen der Partner an die
Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten
sich gegen Personen, die
1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen
oder hieran mitwirken,
2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine
solche Handlung veranlassen,
3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zu-
stimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauer-
hafte Bindung begründet, oder
4. als anwesende Personen eine solche Handlung
bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültig-
keit der Handlung nach religiösen Vorschriften,
den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimat-
recht eines der Bindungswilligen als erforderlich
angesehen wird.“
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1,
eine dort genannte Handlung begeht oder einen
dort genannten Vertrag abschließt.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-
den.“
Artikel 4
Änderung des
Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom 13. April
2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach
Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deut-
schem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt
der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben wor-
den ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt
der Eheschließung volljährigen Ehegatten.“
2. Dem § 73 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
„§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017
(BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraus-
setzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f
vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
§ 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3
oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4
besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Aus-
länder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-
gebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung
nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der
deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Inte-
grationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser
aus anderen Gründen nach der Einreise keinen
Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integra-
tionskurs hätte,

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit
auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt
ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und
sich darin aufhalten darf,
5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist,
6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Um-
stände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum
Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Spra-
che zu unternehmen,
7. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den
§§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand,
als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-
gebiet verlegt hat, oder
8. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 20 war.“
2. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,“ die
Wörter „wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen
Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der
Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben wor-
den ist,“ eingefügt.
3. § 54 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt
oder dies versucht oder wiederholt eine Hand-
lung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen
schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vor-
schrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß
liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,“.
Artikel 6
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Buchstabe c wird aufgehoben.
2. Nummer 13 wird aufgehoben.
3. Nummer 14 wird Nummer 13.
4. Nummer 15 wird Nummer 14 und die Angabe „1757
Absatz 4“ wird durch die Angabe „1757 Absatz 3“
ersetzt.
5. Die Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15
und 16.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 129 folgende Angabe eingefügt:
„§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot“.
2. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach
Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die
deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der
Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung
das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet
hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
fügt:
„6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht,
in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeit-
punkt der Eheschließung das 16., aber nicht
das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen
Aufenthalt hat;“.
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:
„§ 129a
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155
Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Auf-
hebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die
Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach
Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in
dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die
Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.“
5. Dem § 132 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Einem minderjährigen Beteiligten können
Kosten nicht auferlegt werden.“
6. In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die
Angabe „§ 1749 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1749
Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“
2. In § 15 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1315 Abs. 1
Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 1315 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-
gendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu
betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtig-
ten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der
Jugendliche verheiratet ist.“
Artikel 10
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz untersucht innerhalb von drei Jahren
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Arti-
kel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1
Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7
Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis.
(2) Das Bundesministerium des Innern untersucht
innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Än-
derungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3
bis 5 auf die Anwendungspraxis.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jah-
ren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach
Artikel 9 auf die Anwendungspraxis.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und
Katarina Barley
Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2429. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8ab7f259c1784117….