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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2429

BGBl. 2017 I S. 2429 · 23.143 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
                                                Gesetz
                                     zur Bekämpfung von Kinderehen
                                                 Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,

2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 2. § 1303 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1303
                      Ehemündigkeit
      Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit
   eingegangen werden. Mit einer Person, die das
   16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe
   nicht wirksam eingegangen werden.“

 3. § 1310 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der
   Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraus-
   setzungen der Eheschließung vorliegen. Der Stan-
   desbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
   1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Ab-
      satz 2 aufhebbar wäre, oder
   2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgeset-
      zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beab-
      sichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhe-
      bung der Ehe in Betracht kommt.“
 4. § 1314 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

   1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjähri-
      gen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt
      der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet
      hatte, oder

   2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 ge-
      schlossen worden ist.“
 5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn

          a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er
             volljährig geworden ist, zu erkennen ge-
             geben hat, dass er die Ehe fortsetzen will
             (Bestätigung), oder
          b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände
             die Aufhebung der Ehe eine so schwere

             Härte für den minderjährigen Ehegatten
             darstellen würde, dass die Aufrechterhal-
             tung der Ehe ausnahmsweise geboten er-
             scheint;“.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
 6. § 1316 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die

      §§ 1303,“ durch die Wörter „§ 1303 Satz 1, die

      §§“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann

      ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur
      selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustim-
      mung seines gesetzlichen Vertreters.“
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss
      die zuständige Behörde den Antrag stellen, es
      sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwi-
      schenzeitlich volljährig geworden und hat zu
      erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen
      will.“

 7. In § 1317 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-
    tern „bekannt werden“ das Komma und die Wörter
    „für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem
    Eintritt der Volljährigkeit“ gestrichen.

 8. § 1411 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1411
                  Eheverträge Betreuter
      (1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit
   Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für
   diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt an-
   geordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf
   der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn
   der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder

   eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft ver-
   einbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäfts-
   fähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehe-
   vertrag schließen.

     (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
   schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemein-
   schaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben.
   Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Geneh-
   migung des Betreuungsgerichts schließen.“

 9. In § 1602 Absatz 2 wird das Wort „unverheiratetes“

    gestrichen.

10. § 1603 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-
      chen.
   b) In Satz 2 wird nach dem Wort „minderjährigen“
      das Wort „unverheirateten“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
11. In § 1606 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unverhei-
    ratetes“ gestrichen.
12. In § 1609 Nummer 1 wird das Wort „unverheiratete“
    gestrichen.
13. In § 1611 Absatz 2 wird das Wort „unverheirateten“
    gestrichen.
14. In § 1617a Absatz 2 Satz 1 und § 1618 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „unverheiratetes“ gestrichen.
15. § 1649 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-
      chen.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 1749 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird Absatz 2.

17. § 1757 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird Absatz 3.

18. § 1767 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
   „Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Per-
   son, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die
   Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebens-
   partners erforderlich. Die Änderung des Geburts-
   namens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebens-
   partnerschaftsnamen des Angenommenen nur
   dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebens-
   partner der Namensänderung vor dem Ausspruch

   der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Fa-
   miliengericht anschließt; die Erklärung muss öffent-
   lich beglaubigt werden.“
19. § 1778 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird Absatz 3.
20. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1633“ durch die
    Angabe „1632“ ersetzt.
21. § 1903 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht
   erstrecken
   1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer
      Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
      gerichtet sind,

   2. auf Verfügungen von Todes wegen,
   3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
   4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Ver-
      trag und

   5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt
      Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der
      Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines

      gesetzlichen Vertreters bedarf.“

22. § 2275 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

23. § 2282 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Ver-
   treter des Erblassers erfolgen.

      (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann
   sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Geneh-
   migung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.“
24. § 2290 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer be-
      stellt und wird die Aufhebung vom Aufgaben-
      kreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung
      des Betreuungsgerichts erforderlich.“

25. In § 2347 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
    tern „gilt das Gleiche“ das Komma und die Wörter
    „sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter
    Verlobten geschlossen wird“ gestrichen.
26. Die §§ 1458, 1484 Absatz 2 Satz 2, § 1492 Absatz 3
    Satz 1, § 1516 Absatz 2 Satz 2, die §§ 1633, 2284

    Satz 2 und § 2296 Absatz 1 Satz 2 werden aufge-
    hoben.

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlob-
      ten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die
      Ehe nach deutschem Recht

      1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt
         der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht
         vollendet hatte, und
      2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der
         Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Le-
         bensjahr vollendet hatte.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 44 angefügt:
                           „§ 44

                Überleitungsvorschrift
      zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
      (1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist
   für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen
   worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit
   dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli
   2017 geltenden Recht.

      (2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Versto-

   ßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
   ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Er-
   fordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2
   bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum

   21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli
   2017 geschlossen worden ist.
     (3) Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlos-
   sene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung
BGBl. 2017, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
  nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden
  Fassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach
  § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017
  geltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017
  nicht mehr erteilt werden.
     (4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn

  1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999
     geboren worden ist, oder
  2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis
     zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten
     geführt worden ist und kein Ehegatte seit der
     Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minder-
     jährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufent-

     halt in Deutschland hatte.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
              Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
   folgt gefasst:
  „§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt“.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11

        Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt

    (1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes
  deutsche Standesamt.

     (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die
  darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare
  dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen,
  von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
  endet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Ab-
  schluss eines Vertrags, der nach den traditionellen
  oder religiösen Vorstellungen der Partner an die
  Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten
  sich gegen Personen, die

  1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen
     oder hieran mitwirken,

  2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine
     solche Handlung veranlassen,
  3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zu-
     stimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauer-
     hafte Bindung begründet, oder

  4. als anwesende Personen eine solche Handlung

     bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültig-
     keit der Handlung nach religiösen Vorschriften,
     den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimat-
     recht eines der Bindungswilligen als erforderlich
     angesehen wird.“
3. § 70 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:
        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
     § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1,

     eine dort genannte Handlung begeht oder einen
     dort genannten Vertrag abschließt.“
  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt gefasst:
        „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
     tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
     Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-
     den.“

                      Artikel 4
                   Änderung des
                   Asylgesetzes

   Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom 13. April
2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach
  Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deut-
  schem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt
  der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben wor-
  den ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt
  der Eheschließung volljährigen Ehegatten.“
2. Dem § 73 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
  „§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

                      Artikel 5

                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017
(BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

  „Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der
  Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraus-
  setzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f
  vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der
  Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

  1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
     § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3
     oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
     nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine
     Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4
     besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Aus-
     länder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-

     gebiet verlegt hat,

  2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen
     oder seelischen Krankheit oder Behinderung
     nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der
     deutschen Sprache nachzuweisen,
  3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Inte-
     grationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4
     erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser
     aus anderen Gründen nach der Einreise keinen
     Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integra-
     tionskurs hätte,
BGBl. 2017, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
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  4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit
     auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt
     ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und
     sich darin aufhalten darf,
  5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist,
  6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Um-
     stände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht
     zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum

     Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Spra-
     che zu unternehmen,
  7. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den
     §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand,
     als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-
     gebiet verlegt hat, oder
  8. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer
     Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
     zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufent-
     haltserlaubnis nach § 20 war.“
2. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,“ die
   Wörter „wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen
   Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der
   Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben wor-
   den ist,“ eingefügt.
3. § 54 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

  „6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt

      oder dies versucht oder wiederholt eine Hand-
      lung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
      Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen
      schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vor-
      schrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß
      liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebens-
      jahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,“.

                       Artikel 6

                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes

   § 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
     ein Semikolon ersetzt.

  b) Buchstabe c wird aufgehoben.

2. Nummer 13 wird aufgehoben.
3. Nummer 14 wird Nummer 13.
4. Nummer 15 wird Nummer 14 und die Angabe „1757
   Absatz 4“ wird durch die Angabe „1757 Absatz 3“
   ersetzt.

5. Die Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15
   und 16.

                       Artikel 7

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 129 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot“.

2. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach
      Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die
      deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der
      Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung
      das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet
      hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 122 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
      fügt:
      „6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht,
          in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeit-
          punkt der Eheschließung das 16., aber nicht
          das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen

          Aufenthalt hat;“.

   b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:

                         „§ 129a
          Vorrang- und Beschleunigungsgebot

     Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155
   Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Auf-
   hebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die
   Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach

   Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2
   Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in
   dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die
   Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.“

5. Dem § 132 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Einem minderjährigen Beteiligten können
   Kosten nicht auferlegt werden.“

6. In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die
   Angabe „§ 1749 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1749

   Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung des
           Lebenspartnerschaftsgesetzes

   Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“
2. In § 15 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1315 Abs. 1
   Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 1315 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
                       Artikel 9
                 Änderung des
         Achten Buches Sozialgesetzbuch

  Nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-
gendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu
betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtig-
ten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der
Jugendliche verheiratet ist.“

                      Artikel 10
                     Evaluierung
  (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz untersucht innerhalb von drei Jahren

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Arti-
  kel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1
  Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7
  Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis.

     (2) Das Bundesministerium des Innern untersucht
  innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
  Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Än-
  derungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3
  bis 5 auf die Anwendungspraxis.
     (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
  Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jah-
  ren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
  Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach
  Artikel 9 auf die Anwendungspraxis.

                              Artikel 11

                            Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 17. Juli 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und
                                          Katarina Barley

Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2429. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8ab7f259c1784117….