Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1754 Wirkung der Annahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2021 – 21 W 170/21
- OVG NRW, 29.01.2019 – 11 A 2525/17Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 – 4 K 83/07Zitiert von 2
- BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 · StiefkindadoptionZitiert von 28
- BVerfG, 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014Zitiert von 143
- BGH, 06.12.2017 – XII ZB 371/17Adoptionssache: Antrag auf Aufhebung der Adoption innerhalb der Dreijahresfrist; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.11.2025 – 7 K 4664/23
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
- BSG, 19.09.2024 – B 9 V 1/23 RSoziales Entschädigungsrecht - Pflegezulage - familiäres Privileg - wirksamkeitserhaltende Erhöhung für Eltern bei Fremdpflege - keine Ausdehnung auf Pflegeeltern - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - soziale Elternschaft - keine Pflicht des Gesetzgebers zur völligen leistungsrechtlichen GleichstellungZitiert von 1
104 Entscheidungen zu § 1754 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1754 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1754#abs-1 (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1754#abs-2 (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1754#abs-3 (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.