Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1754 Wirkung der Annahme

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1754#abs-1 (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1754#abs-2 (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1754#abs-3 (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

§ 1753 § 1755