Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1757 Name des Kindes
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1757#abs-1 (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1757#abs-2 (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1757#abs-3 (3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1757#abs-4 (4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 1757 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 – 16 UF 193/23Zitiert von 1
- BGH, 13.05.2020 – XII ZB 427/19Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit des Annahmebeschlusses; Anfrage an das BVerfG: Besteht auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?Zitiert von 14
- OLG Hamm, 14.03.1983 – 15 W 20/83
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 – 5 UF 67/22
- OLG Hamm, 30.06.2011 – II-4 UF 186/10
Zuletzt entschieden
- AG Braunschweig, 25.06.2024 – 44 III 12/24
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
- AG Landsberg am Lech, 25.01.2023 – 001 F 630/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1757 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1757 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1757 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.