Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1749#abs-1 (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1749#abs-2 (2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1749 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 14.04.2023 – 5 UF 228/21
- AG Büdingen, 10.06.2020 – 50 F 652/19 AD
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 6
- BSG, 30.08.2001 – B 4 RA 109/00 RZitiert von 7
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.06.2021 – 13 UF 47/20Volljährigenadoption: Annahme eines Volljährigen als Kind mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Nürnberg, 02.07.2019 – 9 UF 208/19
- OLG Brandenburg, 18.03.2019 – 13 UF 11/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1749 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1749 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.