Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1749 Einwilligung des Ehegatten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1749#abs-1 (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1749#abs-2 (2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

§ 1748 § 1750