Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 14.04.2023 – 5 UF 228/21
- AG Büdingen, 10.06.2020 – 50 F 652/19 AD
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
- BSG, 30.08.2001 – B 4 RA 109/00 RZitiert von 7
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.06.2021 – 13 UF 47/20Volljährigenadoption: Annahme eines Volljährigen als Kind mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Nürnberg, 02.07.2019 – 9 UF 208/19
- OLG Brandenburg, 18.03.2019 – 13 UF 11/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1749 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1749#abs-1 (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1749#abs-2 (2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.