Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
- OLG Hamm, 19.09.1979 – 15 W 187/79
- BGH, 15.01.2014 – XII ZB 443/13Adoptionsverfahren: Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen bei Rückadoption des zwischenzeitlich volljährigen Kindes durch den leiblichen Vater nach erfolgter Erstadoption durch den zweiten Ehemann seiner geschiedenen EhefrauZitiert von 1
- AG Siegburg, 04.12.2018 – 350 F 51/18
- OLG Hamm, 23.10.1980 – 15 W 9/80Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 25.11.2008 – 16 S 69/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.09.2025 – 8 WF 4/25
- BVerfG, 10.04.2025 – 1 BvR 842/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB - zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten - Verletzung rügefähiger Rechte nicht substantiiert dargelegtZitiert von 5
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1772 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1772#abs-1 (1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1772#abs-2 (2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.