Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 60 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/60?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/60?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann
geahndet werden.
Änderungsverlauf
-
27.09.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.