Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 53 Verbringungsverbote
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/53#abs-1 (1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/53#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 53 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Braunschweig, 27.02.2013 – 5 A 117/12Zitiert von 3
- FG Hamburg, 24.04.2014 – 4 K 78/13Zitiert von 3
- BGH, 22.11.2012 – I ZR 72/11Gemeinschaftsrechtliches Lebensmittelrecht: Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften als Marktverhaltensregelungen; Pflicht zur Verwendung einer bestimmten Sprache als Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit; unzureichende Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums; Pflicht des Parallelimporteurs zur Übermittlung einer Probe des neuetikettierten Lebensmittels - BarillaZitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 02.11.2017 – 13 LB 31/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 10.11.2005 – 13 A 463/03Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.