Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 53 Verbringungsverbote
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 5
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- VG Braunschweig, 27.02.2013 – 5 A 117/12Zitiert von 3
- FG Hamburg, 24.04.2014 – 4 K 78/13Zitiert von 3
- BGH, 22.11.2012 – I ZR 72/11Gemeinschaftsrechtliches Lebensmittelrecht: Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften als Marktverhaltensregelungen; Pflicht zur Verwendung einer bestimmten Sprache als Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit; unzureichende Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums; Pflicht des Parallelimporteurs zur Übermittlung einer Probe des neuetikettierten Lebensmittels - BarillaZitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 02.11.2017 – 13 LB 31/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 10.11.2005 – 13 A 463/03Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/53#abs-1 (1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/53#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.