Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 46 Ermächtigungen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/46#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/46#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,
In Rechtsverordnungen nach
näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann bestimmt werden, dass