Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
Stand: 07.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/13#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/13#abs-2 (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/13#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/13#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 13 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 · KnorpelfleischZitiert von 48
- OVG NRW, 17.03.2006 – 13 A 1977/02Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel; Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines probiotischen Präparats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 – 9 S 3331/08Arzneimittelrechtliche Einordnung einer Kräuterteemischung; Berücksichtigung von Internetbeiträgen Dritter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 17.03.2006 – 13 A 2095/02Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels mit Traubenkernextrakt nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LFGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 17.03.2006 – 13 A 2098/02Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.09.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.