Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
Stand: 07.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/20#abs-1 (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/20#abs-2 (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/20#abs-3 (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 20 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 30.10.2025 – 3 7 O 94/24
- LG Düsseldorf, 20.02.2024 – 37 O 54/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 03.08.2023 – 6 U 64/22Zitiert von 4
- VG Osnabrück, 30.01.2013 – 6 B 65/12Zitiert von 3
- LG Köln, 27.08.2025 – 87 O 10/25
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 144/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG München II, 01.12.2021 – 17 HK O 14156/21
- LG Bielefeld, 16.06.2020 – 15 O 70/18
- BGH, 18.04.2013 – I ZR 199/12Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.