Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 58 Strafvorschriften
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58#abs-2a (2a) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58#abs-5 (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58#abs-6 (6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 58 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 · KnorpelfleischZitiert von 48
- OVG Niedersachsen, 22.02.2023 – 14 ME 357/22Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 10.04.2025 – 10 K 200/25Zitiert von 1
- VG Würzburg, 31.08.2021 – W 8 E 21.1045Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 – 9 S 584/19Vorläufige Untersagung der Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- VG Berlin, 13.06.2012 – 14 K 63.10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.01.2024 – 4 StR 129/23Einziehung des Werts der Taterträge bei verbotenem Inverkehrbringen von Alkoholerzeugnissen: Abzugsfähigkeit der abgeführten BranntweinsteuerZitiert von 1
- VG Würzburg, 19.12.2022 – W 8 S 22.1676Zitiert von 5
- VG München, 06.10.2022 – M 26a E 22.4128Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.