Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/19#abs-1 (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforderungen
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/19#abs-2 (2) Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 19 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 20.02.2024 – 37 O 54/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 03.08.2023 – 6 U 64/22Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 144/18Zitiert von 6
- LG Trier, 19.04.2024 – 7 HK O 43/23, 7 HKO 43/23
- VG Schleswig, 27.01.2020 – 1 B 108/19
- LG Düsseldorf, 30.10.2025 – 3 7 O 94/24
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 27.08.2025 – 87 O 10/25
- LG München II, 01.12.2021 – 17 HK O 14156/21
- LG Dortmund, 22.09.2020 – 25 O 157/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.09.2021 Ausfertigung
§ 19 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.