Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB

§ 62 Ermächtigungen

Stand: 07.11.2021

Bund4 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/62#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.
als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
2.
als Ordnungswidrigkeit nach
a)
§ 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder
b)
§ 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b
geahndet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/62#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.

§ 61 § 63