Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 62 Ermächtigungen
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 · KnorpelfleischZitiert von 48
- VG Würzburg, 31.08.2021 – W 8 E 21.1045Zitiert von 4
- VG München, 06.10.2022 – M 26a E 22.4128Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.09.2016 – 15 A 610/15Zitiert von 11
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 121/15Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 27.02.2009 – 7 A 5297/06Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/62#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/62#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.