Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Stand: 07.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16#abs-1 (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16#abs-2 (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16#abs-3 (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Köln, 25.02.2010 – 13 K 119/08Zitiert von 2
- BVerwG, 18.07.2011 – 7 B 14.11Zitiert von 65
- BVerwG, 18.07.2011 – 7 B 14/11Informationszugang; Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden über das laufende Verfahren hinausZitiert von 5
- BPatG, 02.10.2009 – 30 W (pat) 78/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.