Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VG Köln, 25.02.2010 – 13 K 119/08Zitiert von 2
- BVerwG, 18.07.2011 – 7 B 14/11Informationszugang; Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden über das laufende Verfahren hinausZitiert von 61
- BPatG, 02.10.2009 – 30 W (pat) 78/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16#abs-1 (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16#abs-2 (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/16#abs-3 (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.