Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 27.02.2018 – 2 LC 58/17Akteneinsicht in tierschutzrechtliche Überwachungsakten eines Geflügelschlachthofs; Abgrenzung von VIG und UIG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerfG, 15.12.2016 – 2 BvR 222/11Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- BVerfG, 15.12.2016 – 2 BvR 221/11Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV verletzt bei unvertretbarer Annahme eines "acte clair" die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: zur Auslegung des Art 14 Abs 9 EGV 178/2002 mit Blick auf innerstaatliche Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzgl des Inverkehrbringens von LebensmittelnZitiert von 3
- BVerwG, 30.01.2020 – 10 C 11/19Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz und dem UmweltinformationsgesetzZitiert von 13
- BGH, 15.07.2010 – I ZR 123/09Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden LebenssachverhaltenZitiert von 5
- BGH, 15.07.2010 – I ZR 99/09Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten - Gelenknahrung IIZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2024 – 10 A 10901/23
- VG Stade, 31.01.2024 – 6 A 1630/19
- OVG Sachsen, 27.01.2022 – 3 A 1196/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/4#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/4#abs-2 (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können.