Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
Stand: 07.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/9#abs-1 (1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/9#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 9 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.09.2023 – 3 C 11/22 · Verkehrsverbot für WeinZitiert von 6
- BVerwG, 14.09.2023 – 3 C 12/22 · Verkehrsverbot für WeinZitiert von 2
- OVG Sachsen, 27.01.2022 – 3 A 1196/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2010 – 9 S 171/09Zitiert von 5
- VG München, 03.02.2022 – M 26a S 21.6633Zitiert von 1
- VG Würzburg, 06.04.2023 – W 8 E 23.353
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 24.10.2017 – 10 LA 90/16Verbraucherinformationsrecht: Auskunft über Fehlbetäubungen und Verwurfsstatistik eines Schlachthofs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OVG Niedersachsen, 02.09.2015 – 10 LB 33/13Verbraucherinformationsgesetz: Umfang des Auskunftsanspruchs einer Rundfunkanstalt bezüglich beanstandeter Fleischerzeugnisse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 18.01.2011 – 10 LC 31/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.