Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
Stand: 07.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/15#abs-1 (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/15#abs-2 (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/15#abs-3 (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 15 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OVG NRW, 23.10.2012 – 13 B 986/12Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 – OVG 5 N 23.12Verbrauchererwartung an die Bezeichnung eines Erzeugnisses aus zusammengefügten Fleischstücken als Truthahnbrust Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Köln, 25.02.2010 – 13 K 119/08Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 – 9 S 1130/08Erforderlichkeit eines Hinweises auf den Surimi-Anteil in der Verkehrsbezeichnung einer Meeresfrüchte-Mischung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 30.03.2009 – 13 B 1910/08Lebensmittelrecht: Irreführung der Verbrauchererwartung bei der Bezeichnung eines Formfleischerzeugnisses als Vorderschinken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.05.2022 – 10 C 1/21Informationszugang zu Sitzungsprotokollen eines Beirats bei einem BundesministeriumZitiert von 20
- VG Minden, 21.10.2021 – 7 K 2463/19Zitiert von 1
- VG Minden, 22.01.2020 – 7 K 9935/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.09.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.