Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG NRW, 23.10.2012 – 13 B 986/12Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 – OVG 5 N 23.12Zitiert von 15
- VG Köln, 25.02.2010 – 13 K 119/08Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 – 9 S 1130/08Zitiert von 16
- OVG NRW, 30.03.2009 – 13 B 1910/08Lebensmittelrecht: Irreführung der Verbrauchererwartung bei der Bezeichnung eines Formfleischerzeugnisses als Vorderschinken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.05.2022 – 10 C 1/21Informationszugang zu Sitzungsprotokollen eines Beirats bei einem BundesministeriumZitiert von 19
- VG Oldenburg (Oldenburg), 05.12.2017 – 7 A 4064/16Zitiert von 1
- FG Hamburg, 19.07.2017 – 4 K 161/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/15#abs-1 (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/15#abs-2 (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/15#abs-3 (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.