§ 2b Rechtsform
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. Wird ein solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 2b aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3610)
BGBl. 2004 I S. 3610
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 2b eingefügt und neu gefasst und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2003 I S. 2676
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 2b eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.