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Artikel 10 · BT-Drs. 15/1553 · S. 133
Zu Artikel 10 (Änderung des Kreditwesen-
Zu Artikel 10 (Änderung des Kreditwesen- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a § 1 Abs. 1 KAGG hat lediglich die Verwaltung von Sonder- vermögen und die Ausgabe von Anteilen über diese gere- gelt. Eine entsprechende Regelung besteht im Investment- Drucksache 15/1553 – 134 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode gesetz nicht mehr, der Anwendungsbereich (§ 1 InvG) wurde ausgeweitet, die Begriffsbestimmungen werden in § 2 InvG geregelt. Das Investmentgeschäft entspricht den nach § 7 Abs. 2 InvG zulässigen Tätigkeiten einer Kapital- anlagegesellschaft. Die Art und Weise, wie die Verwaltung der Investmentvermögen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den weiteren Bestimmungen des Investmentgesetzes. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der im KAGG ver- wandte Begriff „Anteilschein“ wird im Investmentgesetz in den Begriff „Anteil“ abgeändert, da insbesondere ausländi- sche Investmentanteile nicht in jedem Fall in Anteilscheinen verbrieft sind. Zu Nummer 2 (§ 2) Die Änderung folgt aus der Zusammenfassung des AuslInvestmG und des KAGG im Investmentgesetz. Zudem wird klargestellt, dass sich die Regelung lediglich auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen bezieht. Zu Nummer 3 (§ 2b) Die Regelung in Satz 3 setzt Artikel 5e der geänderten Richtlinie 85/611/EWG um. Zu Nummer 4 (§ 9) Die Änderung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richt- linien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/ EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern. Das Zustimmungserfordernis dient aus- schließlich den Interessen der Stellen, deren Zustimmung einzuholen ist. Zu Nummer 5 (§ 10) Zu Buchstabe a Die geänderte Richtlinie 85/61
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.903 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1553, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 671.467–674.370 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert fdf05a0a54b16b9c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP