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Artikel 10 · BT-Drs. 15/1553 · S. 133

Zu Artikel 10 (Änderung des Kreditwesen-

Zu Artikel 10 (Änderung des Kreditwesen-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a
§ 1 Abs. 1 KAGG hat lediglich die Verwaltung von Sonder-
vermögen und die Ausgabe von Anteilen über diese gere-
gelt. Eine entsprechende Regelung besteht im Investment-
Drucksache 15/1553 – 134 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
gesetz nicht mehr, der Anwendungsbereich (§ 1 InvG)
wurde ausgeweitet, die Begriffsbestimmungen werden in
§ 2 InvG geregelt. Das Investmentgeschäft entspricht den
nach § 7 Abs. 2 InvG zulässigen Tätigkeiten einer Kapital-
anlagegesellschaft. Die Art und Weise, wie die Verwaltung
der Investmentvermögen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den
weiteren Bestimmungen des Investmentgesetzes.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der im KAGG ver-
wandte Begriff „Anteilschein“ wird im Investmentgesetz in
den Begriff „Anteil“ abgeändert, da insbesondere ausländi-
sche Investmentanteile nicht in jedem Fall in Anteilscheinen
verbrieft sind.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Änderung folgt aus der Zusammenfassung des
AuslInvestmG und des KAGG im Investmentgesetz. Zudem
wird klargestellt, dass sich die Regelung lediglich auf den
öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
bezieht.
Zu Nummer 3 (§ 2b)
Die Regelung in Satz 3 setzt Artikel 5e der geänderten
Richtlinie 85/611/EWG um.
Zu Nummer 4 (§ 9)
Die Änderung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der
Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richt-
linien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/
EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch
mit Drittländern. Das Zustimmungserfordernis dient aus-
schließlich den Interessen der Stellen, deren Zustimmung
einzuholen ist.
Zu Nummer 5 (§ 10)
Zu Buchstabe a
Die geänderte Richtlinie 85/61

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.903 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1553, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 671.467–674.370 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert fdf05a0a54b16b9c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP