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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3610

BGBl. 2004 I S. 3610 · 171.736 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3610
                                        Gesetz
                         zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG
           des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
                   (Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)

2002
                                                        Vom 21. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                           Übersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
          Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen

Artikel 4 Inkrafttreten

                              Artikel 1
           Änderung des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geän-
dert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zur Zwischenüberschrift nach der
          Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt
          gefasst:
                         „1. Kreditinstitute,
                   Finanzdienstleistungsinstitute,
              Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
                   Finanzholding-Gesellschaften,

                       Finanzkonglomerate,

                    gemischte Unternehmen und
                       Finanzunternehmen“.
       b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe
          eingefügt:

          „§ 2c     Leitungsorgane von Finanzholding-Ge-
                    sellschaften und gemischten Finanzhol-

                    ding-Gesellschaften“.

       c) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:

          „§ 8a     Zusammenarbeit bei der Beaufsich-

                    tigung von Finanzkonglomeraten“.

       d) Nach der Angabe zu § 8a werden folgende

          Angaben eingefügt:

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002

   „§ 8b   Zuständigkeit für die Beaufsichtigung
           auf zusammengefasster Basis
   § 8c    Zuständigkeit für die zusätzliche Beauf-
           sichtigung auf Konglomeratsebene“.
e) Die Angabe zur Überschrift des Zweiten
   Abschnitts wird wie folgt gefasst:

                  „Zweiter Abschnitt

      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen,
    Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate,
       gemischte Finanzholding-Gesellschaften
           und gemischte Unternehmen“.
f) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe
   eingefügt:
   „§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkon-
          glomeraten“.
g) Nach der Angabe zu § 13b werden folgende
   Angaben eingefügt:

   „§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit ge-
          mischten Unternehmen
   § 13d Risikokonzentrationen und gruppenin-
         terne Transaktionen von Finanzkonglo-
         meraten“.
h) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
   „§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-
          Gesellschaften und gemischten Finanz-
          holding-Gesellschaften“.

i) Nach der Angabe zu § 51 werden folgende

   Angaben eingefügt:

                  „Vierter Abschnitt
   Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate

   § 51a   Ermittlung eines Finanzkonglomerats;
           Schwellenwerte

   § 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats

   § 51c   Befreiungen“.

j) In der bisherigen Angabe „Vierter Abschnitt“

   wird das Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“

   ersetzt.

k) Die Angabe zu § 53d wird wie folgt gefasst:

   „§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem
          Drittstaat“.
   über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-   l) Nach der Angabe zu § 53d wird folgende An-
   rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
   und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
   92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
   der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1).

gabe eingefügt:

„§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission
       der Europäischen Gemeinschaften“.
BGBl. 2004, Seite 3611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3611
    m) In der bisherigen Angabe „Fünfter Abschnitt“
       wird das Wort „Fünfter“ durch das Wort „Sechs-
       ter“ ersetzt.

    n) In der bisherigen Angabe „Sechster Abschnitt“
       wird das Wort „Sechster“ durch das Wort „Sie-
       benter“ ersetzt.

2. Die Zwischenüberschrift nach der Überschrift des
   Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

     „1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
         Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
               Finanzholding-Gesellschaften,
              Finanzkonglomerate, gemischte
          Unternehmen und Finanzunternehmen“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort
       „anderer“ das Wort „unbedingt“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
       „erwerben“ die Wörter „und zu halten“ ein-
       gefügt.
    c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

          „(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Fi-
       nanzunternehmen, die keine gemischten Finanz-
       holding-Gesellschaften sind und deren Tochter-
       unternehmen ausschließlich oder hauptsächlich
       Institute oder Finanzunternehmen sind und
       die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein
       E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunterneh-
       men oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum
       Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanz-
       holding-Gesellschaften sind Mutterunterneh-
       men, die keine beaufsichtigten Finanzkonglome-
       ratsunternehmen sind, und die zusammen mit
       ihren Tochterunternehmen, von denen mindes-
       tens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes
       Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im
       Inland oder einem anderen Staat des Europäi-
       schen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unter-
       nehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beauf-
       sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind
       konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitu-
       te, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunter-

       nehmen, Erstversicherungsunternehmen im

       Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versi-

       cherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagege-
       sellschaften oder andere Vermögensverwal-
       tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5
       und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG.“

    d) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

          „(3b) Gemischte Unternehmen sind Unter-
       nehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaf-
       ten, gemischte Finanzholding-Gesellschaften

       oder Institute sind und die mindestens ein Ein-

       lagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wert-

       papierhandelsunternehmen oder eine Kapital-

       anlagegesellschaft zum Tochterunternehmen

       haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe

       besteht aus einem gemischten Unternehmen

       und seinen Tochterunternehmen.“

    e) In Absatz 3d Satz 1 wird nach dem Wort „ande-
       rer“ das Wort „unbedingt“ eingefügt.

f) Nach Absatz 17 werden folgende Absätze 18 bis
   23 angefügt:

      „(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses
   Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Euro-
   päischen Gemeinschaften im Bereich der
   Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien
   73/239/EWG,      79/267/EWG,     85/611/EWG,
   98/78/EG,     93/6/EWG,     93/22/EWG     und
   2000/12/EG, die darauf beruhenden inländi-
   schen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz,
   das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wert-
   papierhandelsgesetz, das Investmentgesetz,
   das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über
   Bausparkassen, das Geldwäschegesetz ein-
   schließlich der dazu ergangenen Rechtsverord-
   nungen sowie der sonstigen im Bereich der
   Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwal-
   tungsvorschriften.
      (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes
   sind folgende Branchen:
   1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
      branche; dieser gehören Kreditinstitute im
      Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungs-
      institute im Sinne des Absatzes 1a Satz 2
      Nr. 1 bis 4, Finanzunternehmen im Sinne des
      Absatzes 3, Unternehmen mit bankbezoge-
      nen Hilfsdiensten im Sinne des Absatzes 3c
      oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im
      Ausland an; für die Zwecke der §§ 51a und
      51c gelten Kapitalanlagegesellschaften als
      nicht dieser Branche angehörig;

   2. die Versicherungsbranche; dieser gehören
      Erstversicherungsunternehmen im Sinne des
      § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungs-
      aufsichtsgesetzes, Rückversicherungsunter-
      nehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des
      Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versiche-
      rungs-Holdinggesellschaften im Sinne des
      § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsauf-
      sichtsgesetzes oder entsprechende Unter-
      nehmen mit Sitz im Ausland an;
   3. eine weitere aus den gemischten Finanzhol-
      ding-Gesellschaften gebildete Branche.

      (20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses

   Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6

   eine Gruppe von Unternehmen,

   1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen
      Tochterunternehmen und den Unternehmen,
      an denen das Mutterunternehmen oder ein
      Tochterunternehmen eine Beteiligung halten,

      besteht, oder aus Unternehmen, die zu einer
      horizontalen Unternehmensgruppe zusam-
      mengefasst sind;

   2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanz-

      konglomeratsunternehmen steht, bei dem es

      sich um ein Mutterunternehmen eines Unter-

      nehmens der Finanzbranche, ein Unterneh-

      men, das eine Beteiligung an einem Unter-

      nehmen der Finanzbranche hält, oder ein

      Unternehmen, das mit einem anderen Unter-

      nehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
      leistungsbranche oder der Versicherungs-
      branche zu einer horizontalen Unterneh-
BGBl. 2004, Seite 3612 — Originalseite als Abbildung
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          mensgruppe zusammengefasst ist, handelt;
          steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglome-
          ratsunternehmen an der Spitze der Gruppe,
          weist die Gruppe jedoch mindestens eines
          dieser Unternehmen als Tochterunternehmen
          auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat,
          wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche
          tätig ist;
       3. der mindestens ein Unternehmen der Ver-
          sicherungsbranche sowie mindestens ein
          Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
          dienstleistungsbranche angehören und

       4. in der die konsolidierte oder aggregierte
          Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte
          und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen
          der Gruppe sowohl in der Versicherungs-
          branche als auch in der Banken- und Wert-
          papierdienstleistungsbranche erheblich ist.
       Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergrup-
       pe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1,
       sofern diese selbst die Voraussetzungen nach
       Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt.
          (21) Eine horizontale Unternehmensgruppe
       im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der
       ein Unternehmen mit einem oder mehreren
       anderen Unternehmen in der Weise verbunden
       ist, dass

       1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungs-
          bestimmung oder eines Vertrages unter ein-
          heitlicher Leitung stehen, oder

       2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
          sichtsorgane mehrheitlich aus denselben
          Personen zusammensetzen, die während
          des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des
          in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs

          bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie
          einen konsolidierten Abschluss aufzustellen
          haben oder hätten.
          (22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb
       eines Finanzkonglomerats im Sinne dieses
       Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich
       beaufsichtigte     Finanzkonglomeratsunterneh-
       men zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt
       oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb
       desselben Finanzkonglomerats oder auf natür-
       liche oder juristische Personen stützen, die mit
       den Unternehmen der Gruppe durch enge Ver-
       bindungen verbunden sind, wobei unerheblich
       ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertrag-
       licher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher
       Grundlage erfolgt.

          (23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses
       Gesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko behaf-
       teten Engagements der Unternehmen eines
       Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die
       Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der
       beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunterneh-
       men zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf

       einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko,

       einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko,
       einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer
       Kombination dieser Risiken oder auf Wechsel-
       wirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder
       beruhen kann.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das
       Wort „elektronischen“ eingefügt.

    b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das
       Wort „elektronischen“ eingefügt.

5. § 2b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Satz 1
       oder 6“ durch die Angabe „Satz 1 oder 7“
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
       „Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
       unternehmen“ durch die Angabe „Ein-
       lagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapier-
       handelsunternehmen oder Erstversicherungs-
       unternehmen“ und die Wörter „Einlagenkredit-
       instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens“
       durch die Angabe „Einlagenkreditinstituts,
       E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunterneh-
       mens oder Erstversicherungsunternehmens“
       ersetzt.

6. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
                           „§ 2c

                 Leitungsorgane von
           Finanzholding-Gesellschaften und
        gemischten Finanzholding-Gesellschaften

       Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-
    Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
    Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig
    sein und die zur Führung der Geschäfte erforder-
    liche fachliche Eignung haben.“

7. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch
    gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder ge-
    mischten Finanzholding-Gesellschaften sowie ge-
    genüber den Personen, die die Geschäfte dieser
    Gesellschaften tatsächlich führen.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „persönlich haftende Gesellschafter“ die Wörter
       „oder gegen Personen, die die Geschäfte einer
       Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemisch-
       ten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-
       ren,“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „sowie bei der Aufsicht“ die Wörter „über Insti-
       tutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im
       Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4“ eingefügt.

9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a

                Zusammenarbeit bei der

        Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

      (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen
    dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundes-
    bank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichti-
    gung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der
BGBl. 2004, Seite 3613 — Originalseite als Abbildung
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Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditin-
stitute, Versicherungsunternehmen und Wert-

papierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur

Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,

92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG
des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständi-
gen Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zusammen; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt

entsprechend. Gehört ein Einlagenkreditinstitut,

E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder

eine Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüber-

schreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein

Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht

nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als sol-

ches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies

den zuständigen Stellen der anderen betroffenen

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit.

   (2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zustän-

digen Stellen der anderen betroffenen Staaten des

Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des

Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach die-

sem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des
Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist
die Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach
Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung
   zweckdienlicher und grundlegender Informatio-
   nen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in
   Krisensituationen;

2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanz-
   lage eines Finanzkonglomerats;
3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über
   die Eigenmittelausstattung und der Bestimmun-
   gen über Risikokonzentrationen und gruppen-
   interne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel
   6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;
4. Beurteilung der Struktur, Organisation und inter-
   nen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats
   nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie
   2002/87/EG;

5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-
   keiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie
   in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den
   jeweils zuständigen Stellen der anderen betrof-
   fenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
   raums und

6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entschei-

   dungen, die der Bundesanstalt durch die Richt-
   linie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer
   Bestimmungen zugewiesen werden.

   Die Bundesanstalt als Koordinator
   1. unterrichtet die zuständigen Stellen der
      anderen betroffenen Staaten des Europäi-
      schen Wirtschaftsraums über die Mitteilung
      der Feststellung einer Gruppe von Unterneh-
      men als Finanzkonglomerat nach § 51b
      Abs. 1;

        2. hört die zuständigen Stellen der anderen
           betroffenen Staaten des Europäischen Wirt-
           schaftsraums vorab an

           a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3

              Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d

              Abs. 1, und § 53d;

           b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 3 Satz 3;
              in dringenden Fällen kann die Bundes-
              anstalt von der vorherigen Anhörung
              absehen;

           c) vor Maßnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d

              Abs. 4 Satz 5, § 45 Abs. 3 und § 45a Abs. 1

              Satz 2, sofern dies für deren Aufsichts-

              tätigkeit von Bedeutung ist; in dringenden

              Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die

              Bundesanstalt von der vorherigen An-

              hörung absehen. Sie hat die zuständigen

              Stellen der betroffenen Staaten des Euro-

              päischen      Wirtschaftsraums      hiervon

              unverzüglich zu unterrichten;

        3. unterbreitet den zuständigen Stellen der

           anderen betroffenen Staaten des Europäi-

           schen Wirtschaftsraums Vorschläge für Ent-

           scheidungen zur

           a) Nichtberücksichtigung von konglome-
              ratsangehörigen Unternehmen bei der
              Berechnung der Schwellenwerte nach
              § 51a Abs. 4;
           b) Aufhebung der Feststellung einer Unter-
              nehmensgruppe als Finanzkonglomerat
              und eines Unternehmens als übergeord-
              netes Finanzkonglomeratsunternehmen
              nach § 51b Abs. 3;

           c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2.
       (3) In den Fällen des § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4
     und 6 Satz 4, § 51b Abs. 3 und § 51c entscheidet die
     Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständi-
     gen Stellen der anderen betroffenen Staaten des
     Europäischen Wirtschaftsraums.
        (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusam-
     menarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkon-
     glomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperati-
     onsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der
     anderen betroffenen Staaten des Europäischen
     Wirtschaftsraums.“

10. Der bisherige § 8a wird § 8b und in Absatz 1 Satz 1
    wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5“ durch die
    Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

11. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:

                            „§ 8c

             Zuständigkeit für die zusätzliche
          Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
        (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichti-
     gung eines Finanzkonglomerats absehen und das
     übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
     von den Vorschriften dieses Gesetzes über die
     Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruf-
     lich freistellen, wenn
BGBl. 2004, Seite 3614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3614
       1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanz-
          konglomerat nachgeordnet ist, dessen überge-
          ordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit
          Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
          Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beauf-
          sichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der
          Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder

       2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des
          Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts
          seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des
          Europäischen Wirtschaftsraums angemessen
          ist; dem übergeordneten Finanzkonglomerats-
          unternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu
          geben.
          (2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1
       Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder
       Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14
       sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG
       eine branchenübergreifend tätige Unternehmens-
       gruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als
       übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
       bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über
       die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglo-
       meraten sind in diesem Fall entsprechend anzu-
       wenden.“

12. § 9 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
          des Gesetzes zur Errichtung der Bundesanstalt
          für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch die An-
          gabe „§ 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-
          sichtsgesetzes“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1
          Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz
          1 oder 3“ ersetzt.

13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:

                       „Zweiter Abschnitt
           Vorschriften für Institute, Institutsgruppen,
         Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate,
            gemischte Finanzholding-Gesellschaften
                und gemischte Unternehmen“.

14. § 10 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die
          Angabe „20 Millionen Deutsche Mark“ durch die
          Angabe „10 Millionen Euro“ ersetzt.
       b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

          „Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung,
          wenn Zweck der Gesellschaft die Überlassung
          von haftendem Eigenkapital ist.“
       c) In Absatz 5a Satz 9 wird die Angabe „§ 11 Nr. 3
          des Gesetzes zur Regelung des Rechts der All-
          gemeinen Geschäftsbedingungen“ durch die
          Angabe „§ 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
          buchs“ ersetzt.

       d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
            „(6) Von der Summe des Kern- und Ergän-
          zungskapitals sind abzuziehen:

1. Beteiligungen des Instituts an Instituten, aus-
   genommen Kapitalanlagegesellschaften, und
   Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10
   vom Hundert des Kapitals dieser Unterneh-
   men;

2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-
   keiten im Sinne des Absatzes 5a und Forde-
   rungen aus Genussrechten an Instituten,
   ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
   und Finanzunternehmen, an denen das Insti-
   tut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;

3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
   bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlage-
   gesellschaften, und Finanzunternehmen, an
   denen das Institut zu mehr als 10 vom Hun-
   dert beteiligt ist;

4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen,
   soweit er 10 vom Hundert des haftenden
   Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der
   Beträge nach den Nummern 1 bis 3 und nach
   dieser Nummer übersteigt:
   a) Beteiligungen an Instituten, ausgenom-
      men Kapitalanlagegesellschaften, und
      Finanzunternehmen bis zu höchstens
      10 vom Hundert des Kapitals dieser
      Unternehmen;

   b) Forderungen aus nachrangigen Verbind-
      lichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
      Forderungen aus Genussrechten an Insti-
      tuten, ausgenommen Kapitalanlagege-
      sellschaften, und Finanzunternehmen, an
      denen das Institut nicht oder bis zu
      höchstens 10 vom Hundert des Kapitals
      dieser Unternehmen beteiligt ist;

   c) Vermögenseinlagen als stiller Gesell-
      schafter bei Instituten, ausgenommen
      Kapitalanlagegesellschaften, und Finanz-
      unternehmen, an denen das Institut nicht
      oder bis zu höchstens 10 vom Hundert
      des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt
      ist;

5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1
   des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittel-
   bare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von
   mindestens 20 vom Hundert des Kapitals
   oder der Stimmrechte an Erstversicherungs-
   unternehmen, Rückversicherungsunterneh-
   men und Versicherungs-Holdinggesellschaf-
   ten;

6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne
   des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung
   mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes und Forderungen aus nachrangigen
   Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3
   Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des
   Versicherungsaufsichtgesetzes an Erstversi-
   cherungsunternehmen, Rückversicherungs-
   unternehmen und Versicherungs-Holding-
   gesellschaften, an denen das Institut eine
   Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.
BGBl. 2004, Seite 3615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3615
        Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts
        in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1
        Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-
        tut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-
        nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
        Rückversicherungsunternehmens oder einer
        Versicherungs-Holdinggesellschaft vorüberge-
        hend besitzt, um das betreffende Unternehmen
        zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt-
        zen. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1
        Nr. 1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete
        Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die
        Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b
        Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
        einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigen-
        kapital abzuziehen. Die Bundesanstalt kann auf
        Antrag eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-
        Instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens,
        das keinem Finanzkonglomerat angehört, zulas-
        sen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6
        nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzu-
        ziehen braucht, wenn es eine Berechnung der
        Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in
        der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2
        näher bestimmten Berechnungsmethoden 1
        bis 3 zusätzlich durchführt; eine Berechnung
        nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann
        erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der
        Bundesanstalt Umfang und Niveau des inte-
        grierten Managements und der internen Kontrol-
        len in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis
        einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend
        ist. Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsme-
        thode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein
        Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wert-
        papierhandelsunternehmen, das einem Finanz-
        konglomerat angehört, braucht die Positionen
        nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haften-
        den Eigenkapital abzuziehen, wenn die betref-
        fenden Unternehmen in die Berechnung der
        Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Kon-
        glomeratsebene nach § 10b einbezogen wer-
        den.“

     e) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“
        durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

15. § 10a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Gruppe)“
        gestrichen.
     b) In Absatz 2 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
        „Gruppe“ durch das Wort „Institutsgruppe“
        ersetzt.
     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
        gefügt:

           „(2a) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser
        Vorschrift besteht auch dann, wenn ein Institut
        mit anderen Unternehmen der Banken- und
        Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizon-
        tale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer sol-
        chen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes
        Unternehmen dasjenige gruppenangehörige
        Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wert-
        papierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
        mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher

        Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das
        übergeordnete Unternehmen.“

     d) Absatz 5 wird aufgehoben.
     e) In Absatz 6 Satz 3, 6, 9 und 10 wird jeweils das
        Wort „Gruppe“ durch die Wörter „Institutsgruppe
        oder Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.

     f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Gruppe“ durch die
            Wörter „Institutsgruppe oder Finanzholding-
            Gruppe“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz
            4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 5“
            ersetzt.

16. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

                           „§ 10b
                  Eigenmittelausstattung
                 von Finanzkonglomeraten

        (1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt an-
     gemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministe-
     rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts-
     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
     rates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
     Bundesbank nähere Bestimmungen über die ange-
     messene Eigenmittelausstattung zur Durchführung
     des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie
     2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

     1. die zulässige Zusammensetzung der Eigen-
        mittel,
     2. den Umfang und die Form der Berechnung der
        zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die
        sonstigen technischen Grundsätze,

     3. die folgenden zulässigen Berechnungsmetho-
        den für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:

        a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des
           konsolidierten Abschlusses;

        b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsme-
           thode;

        c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugs-
           methode oder
        d) Kombination der Methoden 1 bis 3,

     4. Risikomodelle,
     5. Berechnungsintervalle.

     Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
     Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
     Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
     die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
     Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
     Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
     Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des
     Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.

       (2) Die Bundesanstalt überprüft die angemesse-
     ne Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate.
BGBl. 2004, Seite 3616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3616
   Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-
   men im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des
   Absatzes 4 hat der Bundesanstalt und der Deut-
   schen Bundesbank die für die Überprüfung der
   angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglo-
   meratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1
   erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn,
   ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunterneh-
   men im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder
   Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach
   § 104q Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   anzeigepflichtig. Nähere Bestimmungen über Art,
   Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie
   über die zulässigen Datenträger und Übertragungs-
   wege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
   Satz 2 zu regeln.

          (3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Kon-
       glomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen
       das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-
       men mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten
       Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die
       Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-
       ebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als
       Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vor-
       schriften dieses Gesetzes und des Versicherungs-
       aufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen ent-
       sprechen. Die Bundesanstalt bestimmt, welche der
       in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2
       näher bestimmten Berechnungsmethoden das
       Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigen-
       mittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat;
       das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-
       men ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte
       Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des
       Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanz-
       konglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht aus-
       schließlich im Inland haben, ist die Anwendung
       jeder der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
       Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden
       zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomerats-
       unternehmen hat der Bundesanstalt und der
       Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungs-
       methode unverzüglich anzuzeigen. Nachgeordnete
       Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses
       Gesetzes sind die beaufsichtigten Finanzkonglo-
       meratsunternehmen und die gemischte Finanz-
       holding-Gesellschaft, soweit sie nicht übergeord-
       nete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie
       die konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen,
       Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
       Rückversicherungsunternehmen und Versiche-
       rungsholding-Gesellschaften. Übergeordnetes Fi-
       nanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses
       Gesetzes ist das in der Banken- und Wertpapier-
       dienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Fi-
       nanzkonglomeratsunternehmen, das

       1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,

          es sei denn, ein Erstversicherungsunternehmen

          mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze

          des Finanzkonglomerats und die Versicherungs-

          branche ist stärker vertreten als die Banken- und

          Wertpapierdienstleistungsbranche;

       2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Fi-
          nanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist,
          es sei denn,

   a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz
      im Inland ist das Tochterunternehmen der-
      selben gemischten Finanzholding-Gesell-
      schaft und die Versicherungsbranche ist stär-
      ker vertreten als die Banken- und Wertpapier-
      dienstleistungsbranche;

   b) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
      tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-
      konglomeratsunternehmen derselben Grup-
      pe mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
      päischen Wirtschaftsraums, das Tochterun-
      ternehmen einer gemischten Finanzholding-
      Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine
      höhere Bilanzsumme als das Einlagenkredit-
      institut, E-Geld-Institut oder Wertpapier-
      handelsunternehmen mit Sitz im Inland;

   c) ein Erstversicherungsunternehmen dersel-
      ben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat
      des Europäischen Wirtschaftsraums ist Toch-
      terunternehmen einer gemischten Finanzhol-
      ding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die
      Versicherungsbranche ist stärker vertreten
      als die Banken- und Wertpapierdienstleis-
      tungsbranche;

   erfüllen mehrere in der Banken- und Wertpapier-
   dienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Fi-
   nanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im In-
   land diese Voraussetzungen, ist das Institut mit
   der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete
   Finanzkonglomeratsunternehmen;

3. ein Tochterunternehmen einer gemischten
   Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
   anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
   raums ist, das kein Mutterunternehmen von
   einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsun-
   ternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn
   a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
      branche stärker als die Versicherungsbran-
      che vertreten ist und

   b) das in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
      tungsbranche tätige beaufsichtigte Finanz-
      konglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland
      die höchste Bilanzsumme hat.

Vorbehaltlich des Satzes 6 Nr. 2 und 3 gilt ein in der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunter-
nehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Ban-
ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker
vertreten ist als die Versicherungsbranche und die-
ses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanz-
summe hat. Abweichend von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und

Satz 7 kann die Bundesanstalt unter Berücksichti-

gung der Struktur des Finanzkonglomerats nach

Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglome-

ratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als

übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen

zu bestimmen wäre, ein anderes beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeord-
netes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim-
BGBl. 2004, Seite 3617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3617
men; das zu bestimmende Unternehmen ist eben-
falls vorab anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes
stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit
dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 51a
Abs. 3.

   (4) Bestehen Beteiligungen an einem oder meh-
reren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter-
nehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen
Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen
ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden,
ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 vor-
liegt, kann die Bundesanstalt die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung
auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf
diese Unternehmen entsprechend anwenden und
eines dieser Unternehmen als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn

1. mindestens eines dieser Unternehmen der Ban-
   ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
   mindestens eines der Versicherungsbranche
   angehört und

2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
   beziehungsweise die konsolidierten und aggre-
   gierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der
   Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
   sowie der Versicherungsbranche erheblich im
   Sinne des § 51a Abs. 3 sind.
  (5) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel
des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten
festsetzen, wenn
1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen
   nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der
   Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder
   nach § 13d oder § 25a Abs. 1a die Solvabilität
   des Finanzkonglomerats gefährdet ist;
2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen
   innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeu-
   tende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-
   ebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats
   gefährden.

Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-
mens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die
Festsetzung wegfällt. Die Bundesanstalt darf die in
Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen,
wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht
innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-
menden Frist behoben hat.

   (6) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-
unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittel-
ausstattung des Finanzkonglomerats verantwort-
lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtun-
gen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die
Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-
ebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwir-
ken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht
nicht entgegensteht.

  (7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung
der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubezie-
henden Unternehmen haben zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung

     der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Fi-
     nanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine
     ordnungsgemäße Organisation und angemessene
     interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind ver-
     pflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung
     erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2
     anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln.
     Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unter-
     nehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglo-
     meratsunternehmen die erforderlichen Angaben
     nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete
     Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buch-
     werte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
     Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des über-
     geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ab-
     zuziehen.

        (8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein
     Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkon-
     glomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6
     und 7 gelten.“

17. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanz-
    unternehmen“ ein Komma eingefügt und werden
    die Wörter „oder Versicherungsunternehmen“
    durch die Wörter „Erstversicherungsunternehmen
    oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.

18. § 12a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
        bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“
        ersetzt.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine
        gemischte Finanzholding-Gesellschaft und ein
        in der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
        branche tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes
        Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf
        Pflichten nach den §§ 10b und 13d entspre-
        chend.“

19. In § 13 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort
    „dieses“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

20. § 13b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5“
        durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

     b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das
        Wort „Gruppe“ durch die Wörter „Institutsgruppe
        oder Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.

21. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d ein-
    gefügt:

                            „§ 13c
                     Gruppeninterne
        Transaktionen mit gemischten Unternehmen

       (1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
     Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapital-
     anlagegesellschaft, das oder die Tochterunterneh-
     men eines gemischten Unternehmens ist, hat der
     Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
     bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit ge-
BGBl. 2004, Seite 3618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3618
   mischten Unternehmen oder deren anderen Toch-
   terunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministeri-
   um der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im
   Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu
   erlassende Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu
   bestimmen:

       1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und

          Schwellenwerte, anhand derer die gruppeninter-

          nen Transaktionen als bedeutend anzusehen

          sind;

       2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktio-
          nen und Beschränkungen hinsichtlich der Art
          gruppeninterner Transaktionen;

       3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben
          sowie die zulässigen Datenträger und Über-
          tragungswege.

   Das Bundesministerium der Finanzen kann die
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
   die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
   Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass

   der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände

   der Institute anzuhören.

          (2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
       Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapital-
       anlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1
       darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-
       geschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktio-
       nen mit gemischten Unternehmen oder deren ande-
       ren Tochterunternehmen nur auf Grund eines ein-
       stimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
       durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
       chend.

          (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-
       geschäfte darf das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-
       Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die
       Kapitalanlagesellschaft im Sinne des Absatzes 1
       Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine
       bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit
       gemischten Unternehmen oder deren anderen
       Tochterunternehmen durchführen, die die in der
       Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgeleg-
       ten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in
       der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkun-
       gen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninter-
       ner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach
       Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unab-

       hängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustim-

       mung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der

       Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Be-

       schränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
       Transaktionen der Bundesanstalt und der Deut-
       schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die
       Bundesanstalt kann
       1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
          Wertpapierhandelsunternehmen oder der Kapi-
          talanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1
          Satz 1 bei einem Überschreiten der in der
          Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2
          bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des

   Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlan-
   gen;

2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung
   nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkun-
   gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-
   aktionen durch geeignete und erforderliche
   Maßnahmen unterbinden.

   (4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwa-

chung und Steuerung bedeutender gruppeninterner

Transaktionen innerhalb einer gemischten Unter-

nehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen
Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpa-
pierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesell-
schaften über ein angemessenes Risikomanage-
ment und angemessene interne Kontrollverfahren,
einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichts-
wesens und ordnungsgemäßer Rechnungsle-
gungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b blei-
ben unberührt. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten
entsprechend.

                      § 13d

    Risikokonzentrationen und gruppeninterne

     Transaktionen von Finanzkonglomeraten

   (1) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-
unternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8
oder Abs. 4 hat der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentra-
tionen auf Konglomeratsebene und bedeutende
gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Fi-
nanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
ist nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.

  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank nähere
Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und grup-
peninternen Transaktionen zur Durchführung der
Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie
2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen
   und gruppeninternen Transaktionen sowie
   Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentra-
   tionen und gruppeninternen Transaktionen als
   bedeutend anzusehen sind;

2. Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentra-

   tionen und bedeutende gruppeninterne Trans-

   aktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der

   Art gruppeninterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben
   und über die zulässigen Datenträger und Über-
   tragungswege.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
BGBl. 2004, Seite 3619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3619
     der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92
     des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.

        (3) Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
     tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkon-
     glomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirk-
     samkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines
     einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftslei-
     ter dieses Instituts bedeutende gruppeninterne
     Transaktionen durchführen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5
     gilt entsprechend.
        (4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-
     geschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglome-
     ratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeu-
     tende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-
     ebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktio-
     nen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne
     Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der
     Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten
     Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der
     Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen
     hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen
     verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Ver-

     pflichtungen nach Satz 1 auf die konglomerats-
     angehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit
     dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht ent-
     gegensteht; § 10b Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
     Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der
     Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundes-
     anstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Ab-
     satz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Über-
     schreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen
     die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppen-

     interner Transaktionen unverzüglich der Bundes-

     anstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-
     gen. Die Bundesanstalt kann

     1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-
        ordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten
        Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die

        Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit

        Eigenmitteln verlangen;

     2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung
        nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkun-
        gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-
        aktionen durch geeignete und erforderliche
        Maßnahmen unterbinden.“

21a. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6
     Satz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 6
     Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

22. § 24 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „eines Instituts“ die Wörter „und die Personen,
        die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-
        schaft oder einer gemischten Finanzholding-
        Gesellschaft tatsächlich führen,“ eingefügt
        sowie das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
        ersetzt.

     b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

        aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
            stellt:

            „Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der
            Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
            bank unverzüglich anzuzeigen:

            1. die Absicht der Bestellung einer Person,
               die die Geschäfte der Finanzholding-
               Gesellschaft tatsächlich führen soll,
               unter Angabe der Tatsachen, die für die
               Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
               fachlichen Eignung wesentlich sind, und
               den Vollzug einer solchen Absicht;
            2. das Ausscheiden einer Person, die die
               Geschäfte der Finanzholding-Gesell-
               schaft tatsächlich geführt hat;
            3. Änderungen der Struktur der Finanzhol-
               ding-Gruppe in der Weise, dass die
               Gruppe künftig branchenübergreifend
               tätig wird.“

        bb) In dem bisherigen Satz 1 wird nach der
            Angabe „Deutsche Bundesbank“ das Wort
            „ferner“ eingefügt.

        cc) Folgender Satz wird angefügt:

            „Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für eine
            gemischte Finanzholding-Gesellschaft hin-
            sichtlich der Personen, die die Geschäfte
            dieser Gesellschaft tatsächlich führen; die
            Sätze 2 und 4 gelten hinsichtlich der konglo-
            meratsangehörigen Unternehmen entspre-
            chend.“

23. In § 24a Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“

    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

24. § 25a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Ein Institut muss über eine ordnungs-

        gemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die

        Einhaltung der von den Instituten zu beachten-
        den gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
        Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
        sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
        sation des Instituts verantwortlich. Eine ord-
        nungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst
        insbesondere

        1. eine angemessene Strategie, die auch die
           Risiken und Eigenmittel des Instituts berück-
           sichtigt;
        2. angemessene interne Kontrollverfahren, die
           aus einem internen Kontrollsystem und einer
           internen Revision bestehen; das interne Kon-
           trollsystem umfasst insbesondere geeignete
           Regelungen zur Steuerung und Überwa-
           chung der Risiken;

        3. angemessene Regelungen, anhand derer
           sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit
           mit hinreichender Genauigkeit bestimmen
           lässt;

        4. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für
           den Einsatz der elektronischen Datenverar-
           beitung;
BGBl. 2004, Seite 3620 — Originalseite als Abbildung
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          5. eine vollständige Dokumentation der ausge-
             führten Geschäfte, die eine lückenlose Über-

             wachung durch die Bundesanstalt für ihren

             Zuständigkeitsbereich gewährleistet; Bu-

             chungsbelege sind zehn Jahre und sonstige

             erforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre

             aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Han-

             delsgesetzbuchs gilt entsprechend;

          6. angemessene, geschäfts- und kundenbezo-
             gene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche
             und gegen betrügerische Handlungen zu
             Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, die
             auf Grund des Erfahrungswissens über die
             Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder
             ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem
             Hintergrund der laufenden Geschäftsbezie-
             hung und einzelner Transaktionen nachzuge-
             hen.
          Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Insti-
          tut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
          net und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne
          des Satzes 3 Nr. 1 bis 6 zu schaffen.“

       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:
             „(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen,
          Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglome-
          rate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in
          § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des
          übergeordneten Unternehmens oder des über-
          geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
          für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
          der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe
          oder des Finanzkonglomerats verantwortlich
          sind. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9
          Satz 1 und 2 gilt für Institutsgruppen und Finanz-

          holding-Gruppen, § 10b Abs. 6 sowie Abs. 7

          Satz 1 und 2 für Finanzkonglomerate entspre-

          chend.“

25. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er ins-
     besondere festzustellen, ob das Institut die An-
     zeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis
     13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a
     jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
     nung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in
     Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a
     Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis
     10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1
     Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c

     und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer

     Rechtsverordnung nach § 22 erfüllt hat.“

26. § 31 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10a
              Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2
              bis 4“ ersetzt.

          bb) Folgender Satz wird angefügt:

              „Freistellungen nach Satz 1, 2 oder 4 kön-
              nen auf Antrag des Instituts oder von Amts
              wegen erfolgen.“

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

           „(3) Die Bundesanstalt kann einzelne über-

        geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im

        Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4

        von Verpflichtungen nach § 10b hinsichtlich ein-

        zelner nachgeordneter Finanzkonglomerats-

        unternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5

        freistellen, wenn und solange die Einbeziehung
        dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglo-
        meratsebene ohne Bedeutung ist und es der
        Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung
        dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die Bun-
        desanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 1
        abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete
        Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraus-
        setzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die
        Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht
        auf Konglomeratsebene aber nicht von unter-
        geordneter Bedeutung ist. Für einzelne nach-
        geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im
        Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 ist eine Freistel-
        lung auch zulässig, wenn nach Auffassung der
        Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht
        auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irre-
        führend wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder 3
        können auf Antrag des übergeordneten Finanz-
        konglomeratsunternehmens oder von Amts
        wegen erfolgen.“

27. In § 32 Abs. 4 wird nach dem Wort „im“ das Wort
    „elektronischen“ eingefügt.

28. In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
    Nummer 4a eingefügt:

     „4a. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis

          Tochterunternehmen einer Finanzholding-Ge-

          sellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder

          einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
          im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 wird und Tat-
          sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
          Person im Sinne des § 2c nicht zuverlässig
          ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte
          der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
          mischten Finanzholding-Gesellschaft erfor-
          derliche fachliche Eignung hat;“.

29. § 33b wird wie folgt geändert:

     a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines

            Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Insti-

            tuts, eines Wertpapierhandelsunternehmens
            oder eines Erstversicherungsunternehmens
            ist und dessen Mutterunternehmen in einem
            anderen Staat des Europäischen Wirt-
            schaftsraums zugelassen ist oder

        2. durch dieselben natürlichen Personen oder
           Unternehmen kontrolliert wird, die ein Ein-
           lagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein

           Wertpapierhandelsunternehmen oder ein
           Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in
           einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
           schaftsraums kontrollieren,“.
BGBl. 2004, Seite 3621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3621
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf
        die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-
        lässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2
        Satz 1 genannten Personen sowie für die Beur-
        teilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer
        bedeutenden Beteiligung an Unternehmen der-
        selben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden
        Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erfor-
        derlich sind.“

30. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „im“ das

    Wort „elektronischen“ eingefügt.

31. § 44 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
        bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ und
        das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
           „(3a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 erste
        Alternative gilt entsprechend für nachgeordnete
        Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des
        § 10b Abs. 3 Satz 5 und gemischte Finanzhol-
        ding-Gesellschaften sowie für die Mitglieder der
        Organe solcher Unternehmen. Absatz 3 gilt ent-
        sprechend für nachgeordnete Finanzkonglo-
        meratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3
        Satz 5 mit Sitz im Ausland.“

32. § 44a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Finanzholding-Gesellschaft,“ die Wörter „einer
        gemischten Finanzholding-Gesellschaft,“ nach
        dem Wort „Zusammenfassung“ die Wörter „oder
        in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglo-
        meratsebene“ sowie nach den Wörtern „nach
        Maßgabe der Bankenrichtlinie“ die Wörter „oder
        der Richtlinie 2002/87/EG“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „nach Maßgabe der Bankenrichtlinie“ die Wörter
        „oder der Richtlinie 2002/87/EG“ eingefügt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „Wertpapierhandelsunterneh-
            men oder Finanzholding-Gesellschaften“
            werden durch die Wörter „E-Geld-Instituten,
            Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalan-
            lagegesellschaften, Finanzholding-Gesell-
            schaften oder gemischte Finanzholding-

            Gesellschaften“ ersetzt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Satz 1 gilt entsprechend, wenn nachgeord-
            nete Finanzkonglomeratsunternehmen von
            der als Koordinator zuständigen Stelle eines
            anderen Staates des Europäischen Wirt-
            schaftsraums aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder 3
            entsprechenden Gründen nicht in die
            zusätzliche Aufsicht auf Konglomeratsebe-
            ne einbezogen werden.“

33. § 44c Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deut-
     schen Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und
     Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch
     hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei
     denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
     sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die
     Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder
     Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Sie beste-
     hen, sofern die zuständige Behörde eines anderen
     Staats ein entsprechendes Ersuchen an die Bun-
     desanstalt stellt, auch hinsichtlich der Unternehmen

     und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme

     rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den
     Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäf-
     ten oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind,
     wenn sie in einem anderen Staat des Europäischen
     Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat entgegen
     einem entsprechenden Verbot in diesem Staat
     unerlaubt Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-
     dienstleistungen erbringen.“

34. § 45 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und wie folgt
        gefasst:

          „(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
        auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des
        § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten
        Eigenmittel der gruppenangehörigen Unterneh-
        men den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht
        entsprechen.“

     b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-
        satz 3 eingefügt:

           „(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglome-
        rat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
        § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber

        1. einem in der Banken- und Wertpapierdienst-
           leistungsbranche tätigen übergeordneten
           Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne
           von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
           Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;
        2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
           die erforderlichen und geeigneten Maßnah-
           men treffen; sie kann insbesondere Entnah-
           men durch den Inhaber oder Gesellschafter
           und die Ausschüttung von Gewinnen unter-
           sagen oder beschränken.“

     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie

        folgt gefasst:

           „(4) Die Bundesanstalt darf die in den Absät-
        zen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst tref-
        fen, wenn das Institut oder die gemischte
        Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht
        innerhalb einer von der Bundesanstalt zu
        bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse
        über die Gewinnausschüttung sind insoweit
        nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absät-
        zen 1 bis 3 widersprechen.“
BGBl. 2004, Seite 3622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3622
35. § 45a wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift werden nach dem Wort

          „Finanzholding-Gesellschaften“ die Wörter „und
          gemischten Finanzholding-Gesellschaften“ ein-
          gefügt.

       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzhol-
          ding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzhol-
          ding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1
          oder 2 oder § 13b Abs. 2 die Ausübung ihrer
          Stimmrechte an dem übergeordneten Unterneh-
          men und den anderen nachgeordneten Unter-
          nehmen untersagen, wenn

          1. die Finanzholding-Gesellschaft dem über-
             geordneten Unternehmen nicht die für die
             Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b
             erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9
             Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit
             § 10a Abs. 9 Satz 2 übermittelt, sofern nicht
             den Erfordernissen der bankaufsichtlichen
             Zusammenfassung in anderer Weise Rech-
             nung getragen werden kann;

          2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
             dass eine Person, die die Geschäfte der
             Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt,
             nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Füh-
             rung der Geschäfte erforderliche fachliche
             Eignung hat.
          Satz 1 gilt entsprechend für eine gemischte
          Finanzholding-Gesellschaft, die dem nach § 10b
          Abs. 2 und § 13d Abs. 1 anzeigepflichtigen
          Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung
          auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d
          erforderlichen Angaben gemäß § 10b Abs. 7
          Satz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4
          Satz 2, übermittelt oder wenn Tatsachen vorlie-

          gen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die
          die Geschäfte der gemischten Finanzholding-
          Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig
          ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte
          erforderliche fachliche Eignung hat.“
       c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:

             „(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen
          des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1
          Satz 2 zweite Alternative auch gegenüber dem
          übergeordneten Unternehmen einer Finanzhol-
          ding-Gruppe oder dem übergeordneten Finanz-
          konglomeratsunternehmen anordnen, Weisun-
          gen der Finanzholding-Gesellschaft oder der
          gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu
          befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Mög-

          lichkeiten zur Abberufung der Personen, die die
          Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder
          der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat-
          sächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder
          solche zwar vorhanden sind, aber ihre Aus-
          schöpfung erfolglos geblieben ist.“

       d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „über-
              geordneten Unternehmens“ die Angabe
              „nach § 10a Abs. 2 bis 4 oder des über-

            geordneten Finanzkonglomeratsunterneh-
            mens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder

            Abs. 4“ eingefügt.

        bb) In Satz 7 werden im zweiten Halbsatz nach
            der Angabe „Finanzholding-Gesellschaft“
            die Wörter „oder die gemischte Finanzhol-

            ding-Gesellschaft“ eingefügt.
     e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unter-
        nehmen einer gemischten Finanzholding-
        Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5
        entsprechend.“

36. § 49 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 49
                   Sofortige Vollziehbarkeit

        Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
     nahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des
     § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des § 6a, des
     § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des
     § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit
     § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des
     § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2
     Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Ver-
     bindung mit § 44b, Abs. 2 und Abs. 3a Satz 1, des
     § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Abs. 1,
     der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine
     aufschiebende Wirkung.“

37. Nach § 51 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                      „Vierter Abschnitt

                          Besondere
             Vorschriften für Finanzkonglomerate
                             § 51a

                        Ermittlung
         eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte

        (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchen-
     übergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als
     Finanzkonglomerate einzustufen sind.
       (2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs. 20
     Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanz-
     branche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der
     in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der
     Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt
     mehr als 40 vom Hundert beträgt.

        (3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätig-
     keiten beziehungsweise die konsolidierten und
     aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Ver-
     sicherungsbranche sowie der Banken- und Wert-
     papierdienstleistungsbranche sind erheblich im
     Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 4, wenn

     1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen
           der Versicherungsbranche an der Bilanzsum-
           me aller gruppenangehöriger Unternehmen
           beider Finanzbranchen und der Anteil der
           Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen
           der Versicherungsbranche an den Gesamt-

           solvabilitätsanforderungen aller gruppenan-
           gehöriger Unternehmen beider Finanzbran-
           chen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hun-
           dert beträgt, und
BGBl. 2004, Seite 3623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3623
   b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen
      der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
      branche an der Bilanzsumme aller gruppen-
      angehöriger Unternehmen beider Finanz-
      branchen und der Anteil der Solvabilitätsan-
      forderungen der Unternehmen der Banken-
      und Wertpapierdienstleistungsbranche an
      den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller
      gruppenangehöriger Unternehmen beider
      Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10
      vom Hundert beträgt, oder

2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versi-

   cherungsbranche sowie der Unternehmen in der

   Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche

   jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.

  (4) Die Bundesanstalt kann bei den Berechnun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall ein-
zelne konglomeratsangehörige Unternehmen un-
berücksichtigt lassen, wenn und solange
1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befin-
   det, in dem Hindernisse für die Übermittlung der
   für die Berechnungen notwendigen Angaben
   bestehen,

2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des
   Unternehmens für die Aufsicht auf Konglome-
   ratsebene ohne Bedeutung ist oder
3. die Einbeziehung des Unternehmens in die
   zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-
   ebene ungeeignet oder irreführend wäre.

Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere
konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraus-
setzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die
zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch
nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bun-
desanstalt diese Unternehmen bei den Berechnun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.

   (5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 1
Abs. 20 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkon-
glomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die be-
reits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maß-
gabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach
den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach
Absatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter

die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe

weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei
darauf folgenden Geschäftsjahren

1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von
   35 vom Hundert;

2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert
   von 8 vom Hundert;

3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert
   von 5 Milliarden Euro überschritten wird.
   (6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2
und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermit-
telten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen
der Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an de-
nen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des
Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem
von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportio-
nalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter
Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten

Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unterneh-
men zugrunde zu legen. Abweichend von den Sät-
zen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall
zulassen, dass für die Berechnung der Schwellen-
werte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme
die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Ge-
schäfte herangezogen werden. Die bei den Berech-
nungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanfor-
derungen sind nach den §§ 10 und 10a dieses
Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln; soweit ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des

Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-

staat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht

bereits in der Berechnung nach § 10a dieses Geset-

zes oder nach § 104g des Versicherungsaufsichts-
gesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmun-
gen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweili-
gen Sitzstaates anzuwenden.
                       § 51b
      Feststellung eines Finanzkonglomerats

   (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine bran-
chenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen
ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutter-
unternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststel-
lung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der
Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt
die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beauf-
sichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der
höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglo-
meratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen
mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104o
Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu unterrichten.

   (2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer
Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat
und die Bestimmung des übergeordneten Finanz-
konglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfüllt
sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen
Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der
Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken

1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwel-

   lenwert von 35 vom Hundert;

2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen
   Schwellenwert von 8 vom Hundert;

3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen
   Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1
   Satz 2 gilt entsprechend.

   (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bun-
desanstalt in den Fällen des § 51a Abs. 5 während
des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die
Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
Finanzkonglomerat und die Bestimmung des über-
geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auf-
heben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
                       § 51c

                    Befreiungen
  Die Bundesanstalt kann widerruflich von der
Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
BGBl. 2004, Seite 3624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3624
       Finanzkonglomerat absehen oder das übergeord-
       nete Finanzkonglomeratsunternehmen von den
       Verpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Abs. 1a
       ganz oder teilweise freistellen, wenn

       1. im Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in
          § 51a Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert
          nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichti-
          gung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich,
          ungeeignet oder irreführend ist; dies ist ins-
          besondere anzunehmen, wenn

          a) die relative Größe der am schwächsten ver-
             tretenen Finanzbranche gemessen entweder
             am durchschnittlichen Anteil nach § 51a
             Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder
             den Solvabilitätsanforderungen dieser Fi-
             nanzbranche höchstens 5 vom Hundert
             beträgt oder

          b) der Marktanteil gemessen an der Bilanz-
             summe in der Banken- und Wertpapier-
             dienstleistungsbranche und an den in der
             Versicherungsbranche gebuchten Bruttobei-

             trägen in keinem Vertragsstaat des Europäi-

             schen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom

             Hundert beträgt;

       2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat füh-
          rende Überschreitung der Schwellenwerte in
          § 51a Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erheb-
          liche Änderung der Struktur der Gruppe zurück-
          zuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeit-
          raum von höchstens drei Jahren zu befristen,
          beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäfts-
          jahr.“

38. Der bisherige        Vierte   Abschnitt    wird   Fünfter
    Abschnitt.

39. § 53b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und
          4“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und
          6“ und die Angabe „§§ 44c und 46 bis 50“ durch

          die Angabe „§§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des

          Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

       b) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 44c, 49, 50“ durch
          die Angabe „§§ 44c und 49 und der § 17 des
          Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

40. Nach § 53c wird folgender § 53d eingefügt:
                               „§ 53d

                       Mutterunternehmen
                    mit Sitz in einem Drittstaat

          (1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-

       Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit

       Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Insti-
       tuts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz
       in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer
       den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
       Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleich-
       wertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt

     die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe
     oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als
     übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vor-
     schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung
     auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entspre-
     chend anzuwenden.

        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken-
     und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige be-
     aufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit
     Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines be-
     aufsichtigten    Finanzkonglomeratsunternehmens
     oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
     mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Dritt-
     staat nicht einer den Bestimmungen dieses Geset-
     zes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglome-
     raten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.

        (3) Die Bundesanstalt kann abweichend von den
     Absätzen 1 und 2 im Einzelfall einer angemessenen
     Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf
     Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung
     tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass

     1. in Fällen des Absatzes 1 eine Finanzholding-

        Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem

        anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-

        raums gegründet wird, auf die die Vorschriften
        dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf
        konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden
        sind;
     2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanz-
        holding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in
        einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
        schaftsraums gegründet wird, auf die die Vor-
        schriften dieses Gesetzes über die zusätzliche
        Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ent-
        sprechend anzuwenden sind.“

41. Der bisherige § 53d wird § 53e und wie folgt geän-
    dert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „Meldun-
        gen an die“ durch die Wörter „Zusammenarbeit
        mit der“ ersetzt.

     b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1

        wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Einlagen-
            kreditinstitut“ ein Komma und das Wort
            „E-Geld-Institut“ eingefügt.

        bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Einlagen-
            kreditinstitute“ ein Komma und das Wort
            „E-Geld-Institute“ eingefügt.
     c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

          „(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kom-
        mission der Europäischen Gemeinschaften über
        1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe

           von Unternehmen als Finanzkonglomerat

           nach § 51b Abs. 1;

        2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit
           den anderen zuständigen Stellen des Euro-
           päischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die
           Überwachung von gruppeninternen Transak-
           tionen und Risikokonzentrationen anwendet;
BGBl. 2004, Seite 3625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3625
        3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen
           nach § 53d Abs. 3.

          (3) Die Bundesanstalt hört die Kommission

        der Europäischen Gemeinschaften vorab an

        1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach
           Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsoli-
           dierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundes-
           anstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die
           der Beratende Bankenausschuss im Einklang
           mit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie
           erstellt hat;

        2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach
           Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koor-
           dinator tätig würde. Die Bundesanstalt
           berücksichtigt die Stellungnahme, die der
           Finanzkonglomerateausschuss im Einklang
           mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie
           2002/87/EG erstellt hat.“

42. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste
    Abschnitt.

43. In § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3
    Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1,“ durch die Angabe „§ 24
    Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
    Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24
    Abs. 3a Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

44. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter
    Abschnitt.

45. Nach § 64f wird folgender § 64g angefügt:

                           „§ 64g

               Übergangsvorschriften zum
      Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

        (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
     § 13d Abs. 2
     1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres
        auftretende bedeutende Risikokonzentrationen
        der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
        bank vor dem 16. Januar des darauf folgenden
        Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist
        bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13
        bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch
        in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach
        § 22 dieses Gesetzes sowie des § 54 des Ver-
        sicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde
        Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlage-
        risiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19
        Abs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden
        Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom
        Hundert der Eigenkapitalanforderung auf
        Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;
     2. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-
        unternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8
        oder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deut-

        schen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken

        resultierenden, auf Basis des internen Risiko-
        managementsystems als bedeutend identifizier-
        ten, Risikokonzentrationen, die sich aus Groß-

   risiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit
   langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ur-
   sachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen.

   Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne

   Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswir-
   ken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt
   nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das
   Versicherungsrisiko besteht in der möglichen
   Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung
   der vertraglichen Versicherungssumme unter
   Einbeziehung der Rückversicherung, der Scha-
   denerfahrungen der Vergangenheit und mathe-
   matischer Modelle zu bestimmen ist;

3. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-
   unternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8
   oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche
   Bundesbank über Risiken, die sich durch eine
   Kombination aus und durch Wechselwirkungen
   zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben,
   unverzüglich zu unterrichten;
4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres
   durchgeführte bedeutende gruppeninterne
   Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglome-
   rats der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
   desbank vor dem 16. Januar des darauf folgen-
   den Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Trans-
   aktionen sind insbesondere

   a) Darlehen,
   b) Bürgschaften, Garantien und andere außer-
      bilanzielle Geschäfte,
   c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im
      Sinne der §§ 10 und 10a dieses Gesetzes
      sowie der §§ 53c und 104g des Versiche-
      rungsaufsichtgesetzes betreffen,

   d) Kapitalanlagen,

   e) Rückversicherungsgeschäfte,

   f) Kostenteilungsvereinbarungen.
   Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend,
   wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert
   der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-
   ebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans-
   aktionen desselben oder verschiedener konglo-
   meratsangehöriger Unternehmen mit einem
   anderen konglomeratsangehörigen Unterneh-
   men während eines Geschäftsjahres sind jeweils
   adressatenbezogen zusammenzufassen, auch
   wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert
   der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-
   ebene nicht erreicht.
   (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
§ 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr. 4 für gruppen-
interne Transaktionen mit gemischten Unterneh-
men oder deren Tochterunternehmen entspre-
chend.
  (3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverord-
nung nach § 24 Abs. 4

1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a

   Satz 1 Nr. 1

   a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Per-
      sonen, die die Geschäfte einer Finanzhol-
BGBl. 2004, Seite 3626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3626
             ding-Gesellschaft oder einer gemischten
             Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-
             ren sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzei-

             genverordnung vom 29. Dezember 1997
             (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8
             des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
             S.1657) geändert worden ist, vorgesehenen
             Erklärungen abzugeben;
          b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der

             Personen, die die Geschäfte einer Finanzhol-

             ding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-
             holding-Gesellschaft tatsächlich führen sol-
             len, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenver-
             ordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I
             S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des

             Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
             S. 1657) geändert worden ist, genannten
             Unterlagen beizufügen;
       2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. De-
          zember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch

          Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003

          (BGBl. I S.1657) geändert worden ist, in Bezug
          auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-
          Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24
          Abs. 3a Satz 5 entsprechend.
          (4) Die Ermittlung und Feststellung einer bran-
       chenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als
       Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Ver-

       bindung mit § 1 Abs. 20 erfolgt erstmals auf der

       Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003
       beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen
       während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundes-
       anstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des

       § 10b über die angemessene Eigenkapitalausstat-

       tung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der
       Grundlage der Rechnungslegung für das am
       1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das
       während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr
       anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
       sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.“

                          Artikel 2
   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geän-
dert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
          eingefügt:
          „§ 5a     Anhörung der zuständigen Stellen
                    eines anderen Mitglied- oder Vertrags-
                    staates“.
       b) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende An-
          gabe eingefügt:
          „§ 13e    Anzeigepflichten von Versicherungs-
                    Holdinggesellschaften und gemisch-
                    ten Finanzholding-Gesellschaften“.
       c) Die Angabe zu § 104a wird wie folgt gefasst:
          „104a     Begriffsbestimmungen“.

    d) Nach der Angabe zu § 104i werden folgende
       Angaben eingefügt:

                               „Vc

                  Zusätzliche Beaufsichtigung
               von Versicherungsunternehmen,
           die einem Finanzkonglomerat angehören
       § 104k    Begriffsbestimmungen

       § 104l    Zusammenarbeit bei der Beaufsichti-

                 gung von Finanzkonglomeraten

       § 104m    Zuständigkeit für die zusätzliche
                 Beaufsichtigung auf Konglomerats-
                 ebene

       § 104n    Ermittlung eines Finanzkonglomerats

       § 104o    Feststellung eines Finanzkonglome-
                 rats
       § 104p    Befreiungen

       § 104q    Eigenmittelausstattung von Finanz-

                 konglomeraten

       § 104r    Risikokonzentrationen und gruppen-
                 interne Transaktionen von Finanzkon-
                 glomeraten
       § 104s    Besondere organisatorische Pflichten
                 von Finanzkonglomeraten

       § 104t    Maßnahmen bei unzureichenden

                 Eigenmitteln auf Konglomeratsebene

       § 104u    Maßnahmen gegenüber gemischten
                 Finanzholding-Gesellschaften

       § 104v    Mutterunternehmen mit Sitz in einem

                 Drittstaat

       § 104w    Grenzüberschreitende Auskünfte und
                 Prüfungen“.
    e) Die Angabe zu § 111f wird wie folgt gefasst:

       „§ 111f   Informationspflicht und Zusammen-
                 arbeit der Aufsicht bei verbundenen
                 Unternehmen und Finanzkonglomera-
                 ten“.
    f) Nach der Angabe zu § 123b wird folgende Anga-
       be eingefügt:
       „§ 123c Übergangsvorschriften zum Finanz-
               konglomeraterichtlinie-Umsetzungs-
               gesetz“.

2. In § 5 Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13d
   Nr. 1, 2, 4, 4a und 5“ die Angabe „sowie § 13e Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3“ eingefügt.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                           „§ 5a
            Anhörung der zuständigen Stellen
       eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
       (1) Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Ver-
    sicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unter-
    nehmen erteilt werden, das
    1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines
       Erstversicherungsunternehmens, eines Einla-
BGBl. 2004, Seite 3627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3627
      genkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d
      Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-

      Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des
      Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapier-
      handelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d
      Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und dessen
      Mutterunternehmen in einem anderen Mitglied-

      oder Vertragsstaat zugelassen ist oder

   2. durch dieselben natürlichen Personen oder
      Unternehmen kontrolliert wird, die ein Erstver-
      sicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut,
      E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunter-
      nehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
      Vertragsstaat kontrollieren,
   hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis
   die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder
   Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen
   oder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1
   oder kontrollierende Personen nach Nummer 2
   ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende
   Unternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlas-
   sung haben, anzuhören. Schwesterunternehmen im
   Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein
   gemeinsames Mutterunternehmen haben.
      (2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich
   insbesondere auf die Angaben, die für die Beurtei-
   lung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der
   in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für
   die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber
   einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a
   Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben
   Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem
   betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforder-
   lich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmit-
   teln.
      (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei
   der Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die
   in § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen.“

4. Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Personen, die die Geschäfte einer Versiche-
   rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
   Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-
   Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 tatsächlich
   führen, müssen zuverlässig sein und die zur Füh-
   rung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung
   haben.“

5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
   Nummer 2a angefügt:

   „2a. das Erstversicherungsunternehmen im Fall
        der Erteilung der Erlaubnis Tochterunterneh-
        men einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
        im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer
        gemischten Finanzholding-Gesellschaft im
        Sinne des § 104k Nr. 3 wird und Tatsachen die
        Annahme rechtfertigen, dass eine Person im

        Sinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder

        nicht die zur Führung der Geschäfte der

        Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der
        gemischten Finanzholding-Gesellschaft erfor-
        derliche fachliche Eignung hat,“.

6. Nach § 13d wird folgender § 13e eingefügt:

                           „§ 13e

                  Anzeigepflichten von
        Versicherungs-Holdinggesellschaften und
        gemischten Finanzholding-Gesellschaften

      (1) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat

    der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
    1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die
       Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesell-
       schaften tatsächlich führen soll, unter Angabe
       der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuver-
       lässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich
       sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5
       Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend;
    2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte
       der Versicherungs-Holdinggesellschaften tat-
       sächlich geführt hat;

    3. Änderungen der Struktur der Unternehmens-
       gruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Hol-
       dinggesellschaft steht, in der Weise, dass die
       Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird.
    Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt
    Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die
    Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen,
    mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige
    bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
    desbank einzureichen ist.
      (2) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat
    der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammel-
    anzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. Die
    Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe
    solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde
    unverzüglich anzuzeigen.
      (3) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,
    die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,
    hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
    desbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der
    konglomeratsangehörigen Unternehmen einzurei-
    chen. Veränderungen im Bestand konglomerats-
    angehöriger Unternehmen sind der Aufsichtsbe-
    hörde unverzüglich anzuzeigen.“

7. In § 14 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
   eingefügt:

      „(1b) § 5a über die Anhörung der zuständigen
    Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaa-
    tes ist entsprechend anzuwenden.“

8. § 14a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b gilt entspre-
    chend.“

9. In § 53c werden nach Absatz 3c folgende Absätze
   3d und 3e eingefügt:

      „(3d) Von der Summe der sich nach Absatz 3

    Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuzie-

    hen

    1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens
       im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kre-
BGBl. 2004, Seite 3628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3628
          ditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
          bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes,
          Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1
          Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengeset-
          zes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1
          Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
       2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des
          Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus
          nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des
          Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Num-
          mer 1 genannten Unternehmen, an denen das
          Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält
          oder mit dem zusammen es Mitglied einer hori-
          zontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2
          Nr. 1 Satz 4) ist.
     Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Ver-
     sicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugs-
     positionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn

     das Versicherungsunternehmen Anteile an den in

     Nummer 1 genannten Unternehmen vorüber-
     gehend besitzt, um das betreffende Unternehmen
     zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen.
     Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen
     nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuzie-
     hen, wenn es nach Abschnitt Vc dieses Gesetzes
     zusätzlich beaufsichtigt wird. Die Aufsichtsbehörde
     kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens
     zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1
     genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie
     2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1, 2
     oder 3 entsprechend angewendet werden (Alter-
     nativrechnung). In diesem Fall braucht das Versi-
     cherungsunternehmen die in Satz 1 genannten
     Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuzie-
     hen. Eine Berechnung auf der Grundlage des kon-
     solidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfol-
     gen, wenn und soweit nach Auffassung der Auf-
     sichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten
     Managements und der internen Kontrollen in Bezug
     auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen
     Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach
     Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheit-

     lich anzuwenden.

          (3e) Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend
       anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und
       Forderungstitel des Versicherungsunternehmens
       an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen
       im Sinne des § 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz, Rück-
       versicherungsunternehmen im Sinne des § 104a
       Abs. 2 Nr. 3 und Versicherungs-Holdinggesellschaf-
       ten im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. Ein Versiche-
       rungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1
       in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen
       Eigenmitteln abzuziehen, wenn es nach Ab-
       schnitt Vb dieses Gesetzes zusätzlich beaufsichtigt
       wird.“

10. § 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
     Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-
     nehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und
     4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die
     Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1,

     § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3
     bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Ver-
     bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g
     Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2
     sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwä-
     schegesetzes erfüllt hat.“

11. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch
     gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften
     im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten
     Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k
     Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die
     Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich
     führen.“

12. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-

        gefügt:

        „1b. von Erstversicherungsunternehmen, die
             der zusätzlichen Beaufsichtigung nach
             Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen,
             und den in Nummer 1 genannten Personen
             Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über
             die Geschäftsangelegenheiten zu verlan-
             gen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung
             zweckdienlich sind; übermittelt das Erst-
             versicherungsunternehmen diese Informa-
             tionen trotz Aufforderung nicht, so kann die
             Aufsichtsbehörde auch von der gemischten
             Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des
             § 104k Nr. 3 Auskunft, Übersendung oder
             Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benö-
             tigt die Aufsichtsbehörde Informationen,
             die im Einklang mit den für die in die zusätz-
             liche Beaufsichtigung einbezogenen Unter-
             nehmen erlassenen Rechtsvorschriften be-
             reits einer anderen zuständigen Behörde
             erteilt wurden, so soll sie sich an diese
             Behörde wenden,“.

     b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. auch ohne besonderen Anlass in den Ge-
            schäftsräumen der Versicherungsunterneh-
            men Prüfungen des Geschäftsbetriebs vor-
            zunehmen; im Rahmen der zusätzlichen
            Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis
            104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen
            der Informationen nach Nummer 1a auch
            bei verbundenen Unternehmen und betei-
            ligten Unternehmen und deren verbunde-
            nen Unternehmen des der zusätzlichen
            Beaufsichtigung unterliegenden Versiche-
            rungsunternehmens vornehmen; im Rah-
            men der zusätzlichen Beaufsichtigung nach
            dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehör-
            de Prüfungen der Informationen nach Num-
            mer 1b auch bei verbundenen Unterneh-
            men und beteiligten Unternehmen und
            deren verbundenen Unternehmen des der
            zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen-
            den Versicherungsunternehmens sowie bei
            der gemischten Finanzholding-Gesell-
            schaft vornehmen,“.
BGBl. 2004, Seite 3629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3629
13. Dem § 87 wird folgender Absatz 7 angefügt:

        „(7) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen
     bekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Person,
     die die Geschäfte einer Versicherungs-Holding-
     gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 tat-
     sächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur
     Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eig-
     nung hat, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
     Abs. 2 bis 4 entsprechend.“

14. In § 89a wird nach der Angabe „104 Abs. 1a Satz 1,
    Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4,“ die Angabe „§ 104r
    Abs. 4 Satz 5, §§ 104t, 104u Abs. 1,“ eingefügt.

15. § 104 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

        fügt:

           „(2a) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1
        hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stel-
        len in den anderen betroffenen Mitglied- oder
        Vertragsstaaten anzuhören, wenn es sich bei
        dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung
        handelt
        1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes
           Erstversicherungsunternehmen im Sinne des
           § 104k Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2, Ein-
           lagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d
           Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-
           Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des
           Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhan-
           delsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d
           Satz 2 des Kreditwesengesetzes,

        2. um ein Mutterunternehmen eines in dem
           anderen Staat zugelassenen Erstversiche-
           rungsunternehmens im Sinne des § 104k
           Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagen-
           kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1
           des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Instituts
           im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kredit-
           wesengesetzes oder Wertpapierhandelsun-
           ternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2
           des Kreditwesengesetzes oder

        3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat
           zugelassenes     Erstversicherungsunterneh-
           men im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a
           zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstitut im
           Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kredit-
           wesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des
           § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes
           oder Wertpapierhandelsunternehmen im
           Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kredit-
           wesengesetzes kontrolliert,

        und wenn das Erstversicherungsunternehmen
        im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter
        Halbsatz, das Einlagenkreditinstitut im Sinne

        des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-

        zes, das E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d
        Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder das Wert-
        papierhandelsunternehmen im Sinne des § 1
        Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, an
        dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten

        beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen
        Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2
        Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Sat-
        zes 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen
        Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie
        soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten
        ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit
        der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beein-
        trächtigt wird.“

     b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

           „(5) § 5a über die Anhörung der zuständigen
        Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertrags-
        staates ist entsprechend anzuwenden.“

16. § 104a wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Definitionen“

        durch das Wort „Begriffsbestimmungen“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen,
                die entweder Mutterunternehmen sind
                oder die eine Beteiligung halten oder die
                einer horizontalen Unternehmensgruppe
                angehören. Beteiligungen in diesem
                Sinne sind Anteile an anderen Unterneh-
                men nach Maßgabe des § 271 Abs. 1
                Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumin-
                dest aber das unmittelbare oder mittel-
                bare Halten von mindestens 20 vom
                Hundert der Stimmrechte oder des Kapi-
                tals. Mutterunternehmen sind Unterneh-
                men, die Mutterunternehmen im Sinne
                des § 290 des Handelsgesetzbuchs
                sind, sowie alle Unternehmen, die tat-
                sächlich einen beherrschenden Einfluss
                auf ein anderes Unternehmen ausüben,
                ohne dass es auf die Rechtsform oder
                den Sitz ankommt. Eine horizontale
                Unternehmensgruppe ist eine Gruppe,
                in der ein Unternehmen mit einem oder
                mehreren anderen Unternehmen in der
                Weise verbunden ist, dass

                1. sie gemeinsam aufgrund einer Sat-
                   zungsbestimmung oder eines Vertra-
                   ges unter einheitlicher Leitung stehen
                   oder

                2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder
                   Aufsichtsorgane mehrheitlich aus den-
                   selben Personen zusammensetzen,
                   die während des Geschäftsjahres und
                   bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1
                   des Handelsgesetzbuchs bestimm-
                   ten Zeitraums im Amt sind, wenn sie
                   einen konsolidierten Abschluss auf-
                   zustellen haben oder hätten;“

        bb) In Nummer 3 wird das Wort „Haupttätigkeit“

            durch das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.

        cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Mutter-
            unternehmen“ die Angabe „, die keine ge-
            mischte Finanzholding-Gesellschaft im
            Sinne des § 104k Nr. 3 sind,“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 3630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3630
          dd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
              „noch Versicherungs-Holdinggesellschaf-
              ten“ die Wörter „noch gemischte Finanzhol-
              ding-Gesellschaften im Sinne des § 104k
              Nr. 3“ eingefügt.

17. § 104b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind
     Unternehmen, die einer horizontalen Unterneh-
     mensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4
     angehören, Tochterunternehmen im Sinne des
     § 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an
     denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2
     Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.“

18. Dem § 104e wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Ein Versicherungsunternehmen, das der zu-
       sätzlichen Aufsicht unterliegt, muss über ein an-
       gemessenes Risikomanagement und angemessene
       Kontrollmechanismen, einschließlich eines ord-
       nungsgemäßen Berichtswesens und ordnungs-
       gemäßer Rechnungslegungsvorschriften verfügen,
       um die Geschäfte nach Absatz 2 angemessen
       ermitteln, quantifizieren, überwachen und kontrol-
       lieren zu können.“

19. Nach dem Abschnitt Vb wird folgender Abschnitt Vc

    eingefügt:

                              „Vc

                   Zusätzliche Beaufsichtigung
                von Versicherungsunternehmen,
            die einem Finanzkonglomerat angehören
                             § 104k

                     Begriffsbestimmungen
         Im Sinne dieses Abschnitts sind:

       1. Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften
          der Europäischen Gemeinschaften im Bereich
          der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien
          73/239/EWG,      79/267/EWG,     85/611/EWG,
          98/78/EG,     93/6/EWG,     93/22/EWG       und

          2000/12/EG, die darauf beruhenden inländi-

          schen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz,

          das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhan-

          delsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypo-

          thekenbankgesetz, das Gesetz über Bauspar-

          kassen, das Geldwäschegesetz einschließlich

          der dazu ergangenen Rechtsverordnungen

          sowie der sonstigen im Bereich der Finanzauf-
          sicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvor-
          schriften;

       2. Finanzbranche: Die folgenden Branchen:

          a) die Versicherungsbranche; dieser gehören
             Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-
             cherungsunternehmen im Sinne des § 104a
             Abs. 2 Nr. 3 beziehungsweise des § 119
             Abs. 1, Versicherungs-Holdinggesellschaften
             im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder ent-
             sprechende Unternehmen mit Sitz im Aus-
             land an; Erstversicherungsunternehmen im
             Sinne des ersten Halbsatzes sind Unterneh-

      men, die den Betrieb von Versicherungs-
      geschäften zum Gegenstand haben und
      nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit
      Ausnahme der Rückversicherungsunterneh-
      men, der Sterbekassen sowie der in § 1
      Abs. 3 und § 159 Abs. 1 genannten Unterneh-
      men und Einrichtungen;

   b) die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
      branche; dieser gehören Kreditinstitute im
      Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengeset-
      zes, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne
      des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kredit-
      wesengesetzes, Finanzunternehmen im Sinne
      des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
      Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-
      diensten im Sinne des § 1 Abs. 3c des Kredit-
      wesengesetzes oder entsprechende Unter-
      nehmen mit Sitz im Ausland an; für die Zwe-
      cke der §§ 104n und 104p gelten Kapitalan-
      lagegesellschaften als nicht dieser Branche
      angehörig;
   c) eine weitere aus den gemischten Finanzhol-
      ding-Gesellschaften gebildete Branche;

3. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften: Mut-
   terunternehmen, die keine beaufsichtigten
   Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die
   zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von

   denen mindestens ein Unternehmen ein beauf-

   sichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit
   Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied-
   oder Vertragsstaat ist, und anderen Unterneh-
   men ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsich-
   tigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind
   konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute,
   E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunterneh-
   men, Erstversicherungsunternehmen, Kapital-
   anlagegesellschaften oder andere Vermögens-
   verwaltungsgesellschaften im Sinne des Arti-
   kels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie
   2002/87/EG;

4. Finanzkonglomerat: Eine Gruppe von Unterneh-
   men,

   a) die aus einem Mutterunternehmen, seinen

      Tochterunternehmen und den Unternehmen,

      an denen das Mutterunternehmen oder ein

      Tochterunternehmen eine Beteiligung im

      Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten,

      besteht, sowie Unternehmen, die zu einer

      horizontalen Unternehmensgruppe zusam-

      mengefasst sind;

   b) an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanz-
      konglomeratsunternehmen steht, bei dem es
      sich um ein Mutterunternehmen eines Unter-

      nehmens der Finanzbranche, ein Unterneh-
      men, das eine Beteiligung im Sinne des
      § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an einem Unter-
      nehmen der Finanzbranche hält, oder ein
      Unternehmen, das mit einem anderen Unter-
      nehmen der Banken- und Wertpapier-
      dienstleistungsbranche oder der Ver-
      sicherungsbranche zu einer horizontalen
      Unternehmensgruppe zusammengefasst ist,
      handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanz-
BGBl. 2004, Seite 3631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3631
      konglomeratsunternehmen an der Spitze der
      Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens
      eines dieser Unternehmen als Tochterunter-
      nehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglo-
      merat, wenn sie vorwiegend in der Finanz-
      branche tätig ist;

   c) der mindestens ein Unternehmen der Versi-
      cherungsbranche sowie mindestens ein
      Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
      dienstleistungsbranche angehören und

   d) in der die konsolidierte oder aggregierte

      Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte

      und die aggregierte Tätigkeit der Unterneh-

      men der Gruppe sowohl in der Versiche-

      rungsbranche als auch in der Banken- und

      Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich

      sind.

   Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergrup-
   pe einer Gruppe im Sinne des Buchstaben a, die
   selbst die Voraussetzungen nach den Buch-
   staben a bis d erfüllt;

5. Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unter-
   nehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2
   Nr. 1 Satz 4;
6. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen           im
   Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3;

7. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im
   Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2;

8. Gruppeninterne Transaktionen auf Konglome-
   ratsebene: Transaktionen, bei denen sich beauf-
   sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur
   Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indi-
   rekt auf andere Unternehmen innerhalb dessel-
   ben Finanzkonglomerats oder auf natürliche
   oder juristische Personen stützen, die mit den
   Unternehmen der Gruppe durch enge Verbin-
   dungen verbunden sind, wobei unerheblich ist,
   ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher
   oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher
   Grundlage erfolgt. Eine enge Verbindung im

   Sinne des Satzes 1 besteht, wenn ein oder meh-

   rere Unternehmen oder ein oder mehrere natürli-

   che Personen verbunden sind

   1. durch das unmittelbare oder mittelbare Hal-

      ten durch ein oder mehrere Tochterunter-

      nehmen oder Treuhänder von mindestens
      20 vom Hundert des Kapitals oder der
      Stimmrechte oder

   2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels

      eines gleichartigen Verhältnisses oder als

      Schwesterunternehmen;

9. Risikokonzentrationen: Alle mit einem Ausfall-
   risiko behafteten Engagements der Unterneh-
   men eines Finanzkonglomerats, die groß genug
   sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanz-
   lage der beaufsichtigten Finanzkonglomerats-
   unternehmen zu gefährden, wobei die Ausfall-
   gefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem
   Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Ver-
   sicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem

   sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risi-
   ken oder auf Wechselwirkungen zwischen die-
   sen Risiken beruht oder beruhen kann.

                      § 104l
            Zusammenarbeit bei der
    Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

   (1) Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im
Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beauf-
sichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird,
die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermitt-

lung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglome-

raten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsich-

tigung der Kreditinstitute, Versicherungsunterneh-

men und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglome-

rats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG
und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)
mit den zuständigen Stellen in den anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaaten zusammen; § 84 Abs. 3
und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 3 Satz 2
des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer
grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe
an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das
noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/ EG
als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbe-
hörde dies den zuständigen Stellen in den anderen
betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit.

   (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den
zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mit-
glied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Arti-
kels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem
Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des
Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist
die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach
Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG
insbesondere folgende Aufgaben:

1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung

   zweckdienlicher und grundlegender Informatio-

   nen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in

   Krisensituationen;

2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanz-

   lage eines Finanzkonglomerats;

3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über
   die Eigenmittelausstattung und der Bestimmun-
   gen über Risikokonzentrationen und gruppen-

   interne Transaktionen nach Maßgabe der Arti-

   kel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;

4. Beurteilung der Struktur, Organisation und inter-
   nen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats
   nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie
   2002/87/EG;

5. Planung und Koordinierung der Aufsichts-
   tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung
   sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit
   mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen
   betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten und
BGBl. 2004, Seite 3632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3632
       6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entschei-
          dungen, die der Aufsichtsbehörde durch die
          Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer
          Bestimmungen zugewiesen werden.

   Die Aufsichtsbehörde als Koordinator
       1. unterrichtet die zuständigen Stellen in den an-
          deren betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaa-
          ten über die Mitteilung der Feststellung einer
          Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglome-
          rat nach § 104o Abs. 1 sowie die gewählte Vor-
          gehensweise in den Fällen des § 104v;

       2. hört die zuständigen Stellen in den anderen
          betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten
          vorab an

          a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3

             Satz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs. 1,
             und § 104v;
          b) bei Befreiungen nach § 104q Abs. 9 Satz 3; in
             dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde
             von der vorherigen Anhörung absehen;

          c) vor Maßnahmen nach § 104q Abs. 5, § 104r
             Abs. 4 Satz 5, § 104t Abs. 1 und § 104u
             Abs. 1, sofern dies für deren Aufsichtstätig-
             keit von Bedeutung ist. In dringenden Fällen
             oder bei Gefahr im Verzug kann die Auf-
             sichtsbehörde von der vorherigen Anhörung
             absehen. Sie hat die zuständigen Stellen der
             betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten
             hiervon unverzüglich zu unterrichten;
       3. unterbreitet den zuständigen Stellen in den
          anderen betroffenen Mitglied- oder Vertrags-
          staaten Vorschläge für Entscheidungen zur

          a) Nichtberücksichtigung von konglomerats-

             angehörigen Unternehmen bei der Berech-
             nung der Schwellenwerte nach § 104n
             Abs. 4;
          b) Aufhebung der Feststellung einer Unterneh-
             mensgruppe als Finanzkonglomerat und
             eines der Unternehmen der Gruppe als über-
             geordnetes Finanzkonglomeratsunterneh-
             men nach § 104o Abs. 3;

          c) Befreiungen nach § 104p Nr. 2.

          (3) In den Fällen des § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4,

       § 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entschei-

       det die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den

       zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mit-
       glied- und Vertragsstaaten.
          (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusam-
       menarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkon-
       glomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Koopera-
       tionsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen
       der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertrags-
       staaten.

                             § 104m
               Zuständigkeit für die zusätzliche
            Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene

          (1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Beauf-
       sichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und
       das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-

men von den Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruf-
lich freistellen, wenn

1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanz-
   konglomerat nachgeordnet ist, dessen über-
   geordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
   mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
   tragsstaat dort in die zusätzliche Beaufsichti-
   gung auf Konglomeratsebene gemäß der Richt-
   linie 2002/87/EG einbezogen ist, oder

2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des
   Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts
   seiner Tätigkeiten in verschiedenen Mitglied-
   oder Vertragsstaaten angemessen ist; dem
   übergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-

   men ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

   (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die Fälle des
§ 104k Nr. 4 und § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder
Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14,
des Artikels 3 und des Artikels 5 der Richtlinie
2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige
Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und
ein Erstversicherungsunternehmen als übergeord-
netes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim-
men. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglome-
raten sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-
den.

                      § 104n
       Ermittlung eines Finanzkonglomerats

   (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt, ob branchen-
übergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als

Finanzkonglomerate einzustufen sind.

   (2) Eine Gruppe ist im Sinne von § 104k Nr. 4
Buchstabe b Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanz-
branche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der
in einer Finanzbranche tätigen Unternehmen der
Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt
mehr als 40 vom Hundert beträgt.

   (3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätig-
keiten beziehungsweise die konsolidierten und
aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Ver-

sicherungsbranche sowie der Banken- und Wert-

papierdienstleistungsbranche sind erheblich im

Sinne des § 104k Nr. 4 Buchstabe d, wenn

1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen
      der Versicherungsbranche an der Bilanzsum-
      me aller gruppenangehöriger Unternehmen
      beider Finanzbranchen und der Anteil der
      Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen
      der Versicherungsbranche an den Gesamt-
      solvabilitätsanforderungen aller gruppenan-
      gehöriger Unternehmen beider Finanzbran-
      chen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hun-
      dert beträgt und

   b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen
      der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
      branche an der Bilanzsumme aller gruppen-
      angehöriger Unternehmen beider Finanz-
BGBl. 2004, Seite 3633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3633
      branchen und der Anteil der Solvabilitätsan-
      forderungen der Unternehmen der Banken-
      und Wertpapierdienstleistungsbranche an der
      Gesamtsolvabilitätsanforderung aller grup-
      penangehöriger Unternehmen beider Finanz-
      branchen im Durchschnitt mehr als 10 vom
      Hundert beträgt oder

2.    die Bilanzsumme der Unternehmen in der
      Versicherungsbranche sowie der Unterneh-
      men in der Banken- und Wertpapierdienst-
      leistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro
      übersteigen.
  (4) Die Aufsichtsbehörde kann bei den Berech-
nungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall ein-
zelne konglomeratsangehörige Unternehmen un-
berücksichtigt lassen, wenn und solange

1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befin-
   det, in dem Hindernisse für die Übermittlung der
   für die Berechnungen notwendigen Angaben
   bestehen,

2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des
   Unternehmens für die Aufsicht auf Konglome-
   ratsebene ohne Bedeutung ist, oder
3. die Einbeziehung des Unternehmens in die
   zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-
   ebene ungeeignet oder irreführend wäre.

Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere
konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraus-
setzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die
zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch
nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Auf-
sichtsbehörde diese Unternehmen bei den Berech-
nungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichti-
gen.

  (5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 104k

Nr. 4 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglo-
merat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits
der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe
dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den
Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Ab-
satz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter
die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe
weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei
darauf folgenden Geschäftsjahren

1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von
   35 vom Hundert,

2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert
   von 8 vom Hundert,

3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert
   von 5 Milliarden Euro

überschritten wird.

   (6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3
sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten
aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der
Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an denen
eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des
Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem
von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportio-
nalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter

Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten
Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unterneh-
men zugrunde zu legen. Abweichend von den Sät-
zen 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall
zulassen, dass für die Berechnung der Schwellen-
werte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme
die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen
Geschäfte herangezogen werden. Die bei den
Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitäts-
anforderungen sind nach den §§ 53c und 104g die-
ses Gesetzes sowie den §§ 10 und 10a des Kredit-
wesengesetzes zu ermitteln. Soweit ein Unterneh-
men mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das
nicht bereits in der Berechnung nach § 104g dieses
Gesetzes oder nach § 10a des Kreditwesengeset-
zes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen
über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen
Sitzstaates anzuwenden; dies gilt entsprechend für
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn dort
gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen.

                      § 104o

      Feststellung eines Finanzkonglomerats
   (1) Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine
branchenübergreifend tätige Gruppe von Unterneh-
men ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mut-
terunternehmen an der Spitze der Gruppe die Fest-
stellung als Finanzkonglomerat und das übergeord-
nete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an
der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen,
teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomerats-
angehörigen Erstversicherungsunternehmen mit
der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein in
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran-
che tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomerats-
unternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist
nach § 51b Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes

zu unterrichten.

   (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung
einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglo-
merat und die Bestimmung des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens        aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr. 4 nicht
mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die
maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs. 2 und 3
Nr. 1 oder der Betrag nach § 104n Abs. 3 Nr. 2
absinken

1. in dem Fall des § 104n Abs. 2 unter einen
   Schwellenwert von 35 vom Hundert,

2. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 1 unter einen
   Schwellenwert von 8 vom Hundert,

3. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 unter einen
   Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

   (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Auf-
sichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs. 5 wäh-
rend des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren
die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
Finanzkonglomerat und die Bestimmung des über-
geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auf-
heben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2004, Seite 3634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3634
                             § 104p

                           Befreiungen
          Die Aufsichtsbehörde kann widerruflich von der
       Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
       Finanzkonglomerat absehen oder das übergeord-
       nete Finanzkonglomeratsunternehmen von den
       Verpflichtungen nach den §§ 104r und 104s ganz
       oder teilweise freistellen, wenn

       1. im Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in
          § 104n Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert
          nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichti-
          gung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich,
          ungeeignet oder irreführend ist; dies ist ins-
          besondere anzunehmen, wenn
          a) die relative Größe der am schwächsten ver-

             tretenen Finanzbranche gemessen entweder

             am durchschnittlichen Anteil nach § 104n

             Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder

             den Solvabilitätsanforderungen dieser Fi-

             nanzbranche höchstens 5 vom Hundert

             beträgt oder

          b) der Marktanteil gemessen an der Bilanz-
             summe in der Banken- und Wertpapier-
             dienstleistungsbranche und an den in der
             Versicherungsbranche gebuchten Bruttobei-
             trägen in keinem Vertragsstaat des Europäi-
             schen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom
             Hundert beträgt;

       2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat füh-

          rende Überschreitung der Schwellenwerte in

          § 104n Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine
          erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe
          zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen
          Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen,
          beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäfts-
          jahr.
                             § 104q

                     Eigenmittelausstattung
                    von Finanzkonglomeraten
         (1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt
       angemessene Eigenmittel haben. Das Bundes-
       ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
       desrats bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
       Bundesbank nähere Bestimmungen über die an-
       gemessene Eigenmittelausstattung zur Durchfüh-
       rung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie
       2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über:

       1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmit-
          tel,
       2. den Umfang und die Form der Berechnung der
          zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die
          sonstigen technischen Grundsätze,

       3. die folgenden zulässigen Berechnungsmetho-
          den für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:

          a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des

             konsolidierten Abschlusses;

          b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsme-
             thode;

   c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugs-
      methode oder

   d) Kombination der Methoden 1 bis 3,
4. Risikomodelle,

5. Berechnungsintervalle.

Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengeset-
zes und der Versicherungsbeirat anzuhören.

   (2) Die Bundesanstalt überprüft die angemes-

sene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglome-

rate. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-

nehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder

des Absatzes 4 hat der Aufsichtsbehörde und der

Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der

angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglo-
meratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erfor-
derlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
des Kreditwesengesetzes ist nach § 10b Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig. Nähere Be-
stimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der Angaben und über die zulässigen Datenträger

und Übertragungswege sind in der Rechtsverord-

nung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

   (3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Kon-
glomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen
das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-
men mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die
Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-
ebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als
Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes und des Kreditwesenge-
setzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die
Aufsichtsbehörde bestimmt, welche der in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher
bestimmten Berechnungsmethoden das Finanz-
konglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel
auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das
übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte Finanz-
holding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkon-
glomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglome-
ratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschließlich im
Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher
bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das
übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüg-
lich anzuzeigen. Nachgeordnete Finanzkonglome-
ratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die

beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen

und die gemischte Finanzholding-Gesellschaft,
soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglome-
ratsunternehmen sind, sowie die konglomerats-
BGBl. 2004, Seite 3635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3635
angehörigen Finanzunternehmen, Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdienstleistungen, Rückver-
sicherungsunternehmen und Versicherungs-Hol-
dinggesellschaften. Übergeordnetes Finanzkonglo-
meratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist
das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im
Inland, das

1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,
   es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapier-
   dienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes
   Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im
   Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanz-
   konglomerats und die Banken- und Wertpapier-
   dienstleistungsbranche ist stärker vertreten als
   die Versicherungsbranche;
2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Fi-
   nanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist,
   es sei denn

   a) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
      tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-
      konglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland
      ist Tochterunternehmen derselben gemisch-
      ten Finanzholding-Gesellschaft und die Ban-
      ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
      ist stärker vertreten als die Versicherungs-
      branche;

   b) ein Erstversicherungsunternehmen dersel-
      ben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mit-
      glied- oder Vertragsstaat, das Tochterunter-
      nehmen einer gemischten Finanzholding-
      Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine
      höhere Bilanzsumme als das Erstversiche-
      rungsunternehmen mit Sitz im Inland;
   c) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
      tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-
      konglomeratsunternehmen derselben Grup-
      pe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
      Vertragsstaat ist Tochterunternehmen einer
      gemischten Finanzholding-Gesellschaft in
      seinem Sitzstaat und die Banken- und Wert-
      papierdienstleistungsbranche ist stärker ver-
      treten als die Versicherungsbranche;

   erfüllen mehrere Erstversicherungsunternehmen
   mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist
   dasjenige dieser Erstversicherungsunternehmen
   mit der höchsten Bilanzsumme das übergeord-
   nete Finanzkonglomeratsunternehmen;

3. ein Tochterunternehmen einer gemischten
   Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
   anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, das
   kein Mutterunternehmen eines beaufsichtigten
   Finanzkonglomeratsunternehmens mit Sitz in
   ihrem Sitzstaat ist, wenn
   a) die Versicherungsbranche stärker als die
      Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran-
      che vertreten ist und
   b) das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz
      im Inland die höchste Bilanzsumme hat.

Vorbehaltlich Satz 6 Nr. 2 und 3 gilt ein Erstversiche-
rungsunternehmen mit Sitz im Inland als übergeord-

netes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die
Versicherungsbranche stärker vertreten ist als die
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
und das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im
Inland die höchste Bilanzsumme hat. Abweichend
von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Aufsichts-
behörde unter Berücksichtigung der Struktur des
Finanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsich-
tigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach
den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes Finanzkon-
glomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein
Erstversicherungsunternehmen oder eine gemisch-
te Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen; das
zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab
anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes stärker ver-
treten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchs-
ten durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3.

   (4) Bestehen Beteiligungen an einem oder meh-
reren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter-
nehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen
Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen
ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden,
ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 7 oder 8 vor-
liegt, kann die Aufsichtsbehörde die Vorschriften
dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichti-
gung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise
auf diese Unternehmen entsprechend anwenden
und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn

1. mindestens eines dieser Unternehmen der Ban-
   ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
   mindestens eines der Versicherungsbranche
   angehört und
2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
   oder die konsolidierten und aggregierten Tätig-
   keiten dieser Unternehmen in der Banken- und
   Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der
   Versicherungsbranche erheblich im Sinne des
   § 104n Abs. 3 sind.

   (5) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmit-
tel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten
festsetzen, wenn

1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen
   nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der
   Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder
   nach § 104r oder § 104s die Solvabilität des
   Finanzkonglomerats gefährdet ist;

2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen inner-
   halb des Finanzkonglomerats oder bedeutende
   Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene
   die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefähr-
   den.
Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf
Antrag des übergeordneten Finanzkonglomerats-
unternehmens aufzuheben, soweit die Vorausset-
zung für die Festsetzung wegfällt. Die Aufsichts-
behörde darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnun-
gen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den
Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-
behörde zu bestimmenden Frist behoben hat.
BGBl. 2004, Seite 3636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3636
          (6) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-
       unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittel-
       ausstattung des Finanzkonglomerats verantwort-
       lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtun-
       gen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die
       Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-
       ebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwir-
       ken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht
       nicht entgegensteht.

          (7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung
       der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubezie-
       henden Unternehmen haben zur Sicherstellung der
       ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung
       der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines
       Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine
       ordnungsgemäße Organisation und angemessene
       interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind ver-

       pflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung

       erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2

       anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln.
       Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unter-
       nehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglo-
       meratsunternehmen die erforderlichen Angaben
       nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete
       Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buch-
       werte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
       Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des überge-

       ordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzu-

       ziehen.

          (8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein
       Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkon-
       glomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6
       und 7 gelten.

          (9) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne überge-
       ordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne
       des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 und des Absatzes 4 von
       Verpflichtungen der Absätze 1 bis 8 hinsichtlich ein-
       zelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunter-
       nehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 freistellen,
       wenn und solange die Einbeziehung dieser Unter-
       nehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene
       ohne Bedeutung ist und es der Aufsichtsbehörde
       ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Vorausset-
       zungen zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde hat
       von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn
       mehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunter-
       nehmen die Voraussetzung für eine Freistellung
       zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen
       für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht
       von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne
       nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
       im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 ist eine Freistellung
       auch zulässig, wenn nach Auffassung der Auf-
       sichtsbehörde ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf
       Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend
       wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder Satz 3 kön-
       nen auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglo-
       meratsunternehmens oder von Amts wegen erfol-
       gen.
                               § 104r

           Risikokonzentrationen und gruppeninterne
            Transaktionen von Finanzkonglomeraten
          (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsun-
       ternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8

oder Abs. 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deut-
schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentra-
tionen auf Konglomeratsebene und bedeutende
gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Fi-
nanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
ist nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des
Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrats bedarf, im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-
mungen zu Risikokonzentrationen und gruppen-
internen Transaktionen zur Durchführung der Arti-
kel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie
2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentra-

   tionen und gruppeninternen Transaktionen so-

   wie Schwellenwerte, anhand deren die Risiko-

   konzentrationen und gruppeninternen Trans-
   aktionen als bedeutend anzusehen sind;
2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzen-
   trationen und bedeutende gruppeninterne
   Transaktionen sowie Beschränkungen hinsicht-
   lich der Art gruppeninterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben

   und über die zulässigen Datenträger und Über-

   tragungswege.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der
Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengeset-
zes und der Versicherungsbeirat zu hören.

   (3) Ein konglomeratsangehöriges Erstversiche-
rungsunternehmen darf unbeschadet der Wirksam-
keit der Rechtsgeschäfte nur aufgrund eines ein-
stimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
dieses Erstversicherungsunternehmens bedeuten-
de gruppeninterne Transaktionen durchführen. Der
Beschluss soll vor der Eingehung oder Durchfüh-
rung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen
der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich,
ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der
Beschluss ist aktenkundig zu machen.
   (4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-
geschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglome-
ratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeu-
tende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-
ebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktio-
nen ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht
die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
festgelegten Obergrenzen überschreiten oder
gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten
Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninter-
ner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die
konglomeratsangehörigen Unternehmen nur ein-
wirken, soweit dem das allgemeine Gesellschafts-
recht nicht entgegensteht; § 104q Abs. 7 und 8 gilt
entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht
BGBl. 2004, Seite 3637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3637
im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig
davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung
erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige
Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen
oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hin-
sichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen
unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Deut-

schen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichts-
behörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Arti-
kels 12 der Richtlinie 2002/87/EG an die zuständi-
gen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertrags-
staaten weiter. Die Aufsichtsbehörde kann
1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-
   ordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten
   Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die
   Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit
   Eigenmitteln verlangen;
2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung
   nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkun-
   gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-
   aktionen durch geeignete und erforderliche
   Maßnahmen unterbinden.

                      § 104s

            Besondere organisatorische

        Pflichten von Finanzkonglomeraten

   Ein Finanzkonglomerat muss über eine ord-
nungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maß-
gabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfü-
gen. § 81 Abs. 1 Satz 5, §§ 104d, 104e Abs. 4 und

§ 104q Abs. 6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanz-

konglomerate entsprechend. Die in § 7a Abs. 1

Satz 4 oder Abs. 3 genannten Personen des

übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens

sind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation

des Finanzkonglomerats verantwortlich. Die Auf-

sichtsbehörde kann gegenüber dem übergeordne-

ten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von

§ 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 und einem

nachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglome-

ratsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen,

die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrun-

gen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen; § 81

Abs. 2 gilt entsprechend.

                      § 104t
         Maßnahmen bei unzureichenden
       Eigenmitteln auf Konglomeratsebene

  (1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat
die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 104q
Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber
1. dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-
   nehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8
   oder Abs. 4 insbesondere Maßnahmen nach
   § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 treffen;
2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
   die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen
   treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch
   Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüt-
   tung von Gewinnen untersagen oder beschrän-
   ken.
  (2) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 1
bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das
Erstversicherungsunternehmen oder die gemischte

Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht inner-
halb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen-
den Frist behoben hat. Beschlüsse über die
Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie
einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 widerspre-
chen.

                      § 104u

            Maßnahmen gegenüber
    gemischten Finanzholding-Gesellschaften
   (1) Die Aufsichtsbehörde kann einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines
Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimm-
rechte an dem übergeordneten Finanzkonglome-
ratsunternehmen und den anderen nachgeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmen untersagen, wenn
1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem
   nach § 104q Abs. 2 und § 104r Abs. 1 anzeige-
   pflichtigen Unternehmen nicht die für die Beauf-
   sichtigung auf Konglomeratsebene nach § 104q
   oder § 104r erforderlichen Angaben gemäß
   § 104q Abs. 8 Satz 2 oder § 104q Abs. 8 Satz 2 in
   Verbindung mit § 104r Abs. 4 Satz 2 übermittelt;

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass

   eine Person, die die Geschäfte der gemischten

   Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt,
   nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung
   der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung
   hat.

   (2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat

auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Gericht des

Sitzes des übergeordneten Finanzkonglomerats-

unternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf

den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.

Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm-

rechte den Interessen einer soliden und versiche-

rungsaufsichtskonformen Führung der betroffenen

Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Aufsichts-

behörde kann aus wichtigem Grund die Bestellung

eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die

Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die

Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des

Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat

Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und
die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften
die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die
betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
  (3) Solange die Untersagungsverfügung nach
Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen
Unternehmen nicht als nachgeordnete Unterneh-
men im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 5 der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
   (4) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem über-
geordneten Finanzkonglomeratsunternehmen an-
ordnen, Weisungen der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesell-
schaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der
Personen, die die Geschäfte der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen,
BGBl. 2004, Seite 3638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3638
       nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vor-
       handen sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos
       geblieben ist.
                             § 104v

                      Mutterunternehmen
                   mit Sitz in einem Drittstaat

          (1) Unterliegen Erstversicherungsunternehmen
       mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines
       beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens
       oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
       mit Sitz in einem Drittstaat sind, und in dem Dritt-
       staat nicht einer den Bestimmungen dieses Geset-
       zes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglome-
       raten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Auf-
       sichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen als
       Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungs-
       unternehmen als übergeordnetes Unternehmen
       bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über
       die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-
       ebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-
       den.
          (2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von
       Absatz 1 im Einzelfall einer angemessenen Beauf-
       sichtigung auf Konglomeratsebene in anderer
       Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere
       verlangen, dass eine gemischte Finanzholding-
       Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem ande-
       ren Mitglied- oder Vertragsstaat gegründet wird, auf
       die die Vorschriften dieses Gesetzes über die
       zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-
       ebene entsprechend anzuwenden sind.

                             § 104w

                     Grenzüberschreitende
                    Auskünfte und Prüfungen
          Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
       Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf
       die Übermittlung von Daten zwischen den Erstver-
       sicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Auf-
       sicht nach diesem Abschnitt unterliegen, unter-
       einander sowie ihren beteiligten Unternehmen und
       verbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung
       der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der

       Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG
       über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfül-
       len. Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversiche-
       rungsunternehmen und einer gemischten Finanz-
       holding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in
       einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2
       und 3 untersagen.“

20. § 111f wird wie folgt gefasst:
                             „§ 111f

            Informationspflicht und Zusammenarbeit
                  der Aufsicht bei verbundenen
            Unternehmen und Finanzkonglomeraten
          (1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im
       Inland mit einem Versicherungsunternehmen in
       einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmit-
       telbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit
       einem solchen Unternehmen ein gemeinsames
       beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde
       der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder
       Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihm für

     diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage
     der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie
     darüber hinaus die Informationen, die zweckdien-
     lich sind, um die Beaufsichtigung nach den Richt-
     linien 98/78/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen
     oder zu erleichtern.

        (2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen
     Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in
     dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersu-
     chen, von dem Mutterunternehmen die Informatio-
     nen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als
     Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und
     diese an sie weiterzuleiten.

        (3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätz-
     lichen Beaufsichtigung benötigten Informationen
     nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1 b sowie Satz 2
     in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
     ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige
     Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung
     der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammen-
     arbeit.
        (4) Stellt die zuständige Behörde eines anderen
     Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Be-
     hörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3
     für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im
     Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe,
     indem sie die Nachprüfung entweder selbst vor-
     nimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchfüh-
     rung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprü-
     fung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem ande-
     ren Sachverständigen durchgeführt wird; die er-
     suchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein,

     wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vor-
     nimmt. Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83
     Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.“

20a. In § 111g Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Num-
     mer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende
     Nummer angefügt:
    „9. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
        § 104v.“

21. Nach § 123b wird folgender § 123c eingefügt:

                           „§ 123c
               Übergangsvorschriften zum
      Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

        (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
     § 104r Abs. 2
     1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres
        auftretende bedeutende Risikokonzentrationen
        der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
        Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf fol-
        genden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzen-
        tration ist bedeutend, wenn das entsprechend
        den §§ 13 bis 13b, 19 und 20, jeweils auch in Ver-
        bindung mit der Rechtsverordnung nach § 22
        des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Adres-
        senausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko
        gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2
        des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden
        Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hun-
        dert der Eigenkapitalanforderung auf Konglome-
        ratsebene erreicht oder überschreitet;
BGBl. 2004, Seite 3639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3639
2. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-
   unternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8
   oder Abs. 4 der Aufsichtsbehörde und der Deut-
   schen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken
   resultierenden, auf Basis des internen Risikoma-
   nagementsystems als bedeutend identifizierten
   Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken
   und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Ent-
   wicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette
   ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit sol-
   che Risiken sich auch auf einzelne Adressen
   nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies
   in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzel-
   adressen, ebenfalls anzugeben. Das Versiche-
   rungsrisiko besteht in der möglichen Inan-
   spruchnahme, die unter Berücksichtigung der
   vertraglichen Versicherungssumme unter Ein-
   beziehung der Rückversicherung, der Schaden-
   erfahrungen der Vergangenheit und mathemati-
   scher Modelle zu bestimmen ist;

3. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-
   unternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8
   oder Abs. 4 die Aufsichtsbehörde und die Deut-
   sche Bundesbank über Risiken, die sich durch
   eine Kombination aus und durch Wechsel-
   wirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten
   ergeben, unverzüglich zu unterrichten;
4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres
   durchgeführten bedeutenden gruppeninternen
   Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglome-
   rats der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
   Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf fol-
   genden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne
   Transaktionen sind insbesondere

   a) Darlehen,
   b) Bürgschaften, Garantien und andere außer-
      bilanzielle Geschäfte,

   c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im

      Sinne der §§ 53c und 104g dieses Gesetzes

      sowie der §§ 10 und 10a des Kreditwesen-

      gesetzes betreffen,

   d) Kapitalanlagen,
   e) Rückversicherungsgeschäfte,

   f) Kostenteilungsvereinbarungen.
   Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend,
   wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert
   der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-
   ebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans-
   aktionen desselben oder verschiedener konglo-
   meratsangehöriger Unternehmen mit einem
   anderen konglomeratsangehörigen Unterneh-
   men während eines Geschäftsjahres sind jeweils
   adressatenbezogen zusammenzufassen, auch
   wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert
   der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-
   ebene nicht erreicht.

   (2) Die Ermittlung und Feststellung einer bran-
chenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als
Finanzkonglomerat nach den §§ 104n bis 104o in

     Verbindung mit § 104k Nr. 4 erfolgt erstmals auf der
     Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003
     beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen
     während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundes-
     anstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des
     § 104q über die angemessene Eigenkapitalausstat-
     tung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der
     Grundlage der Rechnungslegung für das am
     1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das
     während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr
     anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
     sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.“

22. In § 144 Abs. 1a Nr. 2 wird nach der Angabe „oder
    Nr. 8 oder 9,“ die Angabe „§ 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
    Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1,“ eingefügt.

                        Artikel 3

              Änderung des Gesetzes
         über die Errichtung eines Bundes-
    aufsichtsamtes für das Versicherungswesen
  Nach § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
desaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, wird folgender § 3a einge-
fügt:
                          „§ 3a

   Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Rechts-
nachfolgerin des Bundesaufsichtsamtes. Gehört ein
unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversiche-
rungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne
des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht

mit Eintritt der Rechtskraft der Feststellung nach § 104o

Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach

§ 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, das die Unter-

nehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunter-
nehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Auf-
sicht über dieses Erstversicherungsunternehmen kraft
Gesetzes auf die Bundesanstalt über; die zuständige
Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach
§ 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
§ 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 51b
Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das
betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanz-
konglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die
Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf
diese übertragen.“

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
BGBl. 2004, Seite 3640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3640

                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 21. Dezember 2004

                                    Der Bundespräsident
                                        Horst Köhler

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                            Der Bundesminister der Finanzen
                                     Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3610. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 516e6a6b63d61c09….