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Artikel 1 · BT-Drs. 15/3641 · S. 36

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird den vorgesehenen Änderungen
entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2 (Zwischenüberschrift; erster Unter-
abschnitt)
Die Überschrift vor § 1 wird den vorgesehenen Gesetzes-
änderungen entsprechend angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 1; Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Mit der Neufassung des Einlagengeschäftstatbestandes soll
im Gesetz ausdrücklich verankert werden, dass jede An-
nahme von unbedingt rückzahlbaren Geldern als Einlagen-
geschäft zu qualifizieren ist und folglich Gelder, die nur
bedingt rückzahlbar überlassen werden, nicht das Einlagen-
geschäft begründen.
Nicht zum Einlagengeschäft zählen:
● Rückzahlungsansprüche, die banküblich besichert sind
(ungeschriebene – aus dem Gesetzeszweck folgende –
Bereichsausnahme)
● Rückzahlungsansprüche, die in Inhaber- oder Order-
schuldverschreibungen verbrieft sind (geschriebene Be-
reichsausnahme).
Vom Betreiben des Einlagengeschäftes ist, wie jetzt im Ge-
setzestext ausdrücklich verankert wird, ferner dann nicht aus-
zugehen, wenn kein vertraglicher unbedingter Rückzah-
lungsanspruch besteht, und der Eindruck eines solchen An-
spruchs, insbesondere in den Werbe- und Vertragsunterlagen,
auch nicht erweckt wird. Für die Einordnung als unbedingt
rückzahlbare Gelder sind unter Berücksichtigung der bank-
wirtschaftlichen Verkehrsauffassung insbesondere die dem
Kunden angebotenen Bedingungen der Geldüberlassung, der
sich hieraus ergebende tatsächliche Gehalt der Geldüberlas-
sung sowie das werbende Auftreten des Geldannehmenden
unddiehierdurchbeimGeldgeberbezweckteVorstellungvon
der getätigten Geldanlage zu berücksichtigen.
Einfache Nachrangklauseln, die lediglich die Rangfolge der
Rückzahlungsansprüche im Falle der Insolven

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 111.903 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3641, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.982–276.885 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.63) +D1D2D3 · Prüfwert 2cbda8a3e06ca931….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP