Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/3641 · S. 36
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird den vorgesehenen Änderungen entsprechend angepasst. Zu Nummer 2 (Zwischenüberschrift; erster Unter- abschnitt) Die Überschrift vor § 1 wird den vorgesehenen Gesetzes- änderungen entsprechend angepasst. Zu Nummer 3 (§ 1; Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Mit der Neufassung des Einlagengeschäftstatbestandes soll im Gesetz ausdrücklich verankert werden, dass jede An- nahme von unbedingt rückzahlbaren Geldern als Einlagen- geschäft zu qualifizieren ist und folglich Gelder, die nur bedingt rückzahlbar überlassen werden, nicht das Einlagen- geschäft begründen. Nicht zum Einlagengeschäft zählen: ● Rückzahlungsansprüche, die banküblich besichert sind (ungeschriebene – aus dem Gesetzeszweck folgende – Bereichsausnahme) ● Rückzahlungsansprüche, die in Inhaber- oder Order- schuldverschreibungen verbrieft sind (geschriebene Be- reichsausnahme). Vom Betreiben des Einlagengeschäftes ist, wie jetzt im Ge- setzestext ausdrücklich verankert wird, ferner dann nicht aus- zugehen, wenn kein vertraglicher unbedingter Rückzah- lungsanspruch besteht, und der Eindruck eines solchen An- spruchs, insbesondere in den Werbe- und Vertragsunterlagen, auch nicht erweckt wird. Für die Einordnung als unbedingt rückzahlbare Gelder sind unter Berücksichtigung der bank- wirtschaftlichen Verkehrsauffassung insbesondere die dem Kunden angebotenen Bedingungen der Geldüberlassung, der sich hieraus ergebende tatsächliche Gehalt der Geldüberlas- sung sowie das werbende Auftreten des Geldannehmenden unddiehierdurchbeimGeldgeberbezweckteVorstellungvon der getätigten Geldanlage zu berücksichtigen. Einfache Nachrangklauseln, die lediglich die Rangfolge der Rückzahlungsansprüche im Falle der Insolven
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 111.903 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 15/3641 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/3641, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.982–276.885 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.63) +D1D2D3 · Prüfwert 2cbda8a3e06ca931….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP