Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 2b Rechtsform

Stand: 01.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2b#abs-1 (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2b#abs-2 (2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

§ 2a § 2c