§ 2b Rechtsform
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2b#abs-1 (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2b#abs-2 (2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2b KWG →
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Nach Gewicht
- VGH Hessen, 06.10.2010 – 6 A 2227/08
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- BVerwG, 06.10.2011 – 8 B 3/11Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 06.10.2011 – 8 B 3.11
- BFH, 09.07.2019 – X R 9/17Ausfall von Gesellschafterdarlehen und RefinanzierungszinsenZitiert von 16
- BVerwG, 24.02.2010 – 8 C 10/09Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Finanzportfolioverwaltung ohne ErlaubnisZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2014 – 20 W 63/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.09.2012 – 4 K 334.11Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2b KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.