§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.03.2002 – 14 L 2766/01
- OVG Saarland, 09.03.2026 – 2 A 103/25
- VG Frankfurt am Main, 11.04.2013 – 9 K 1208/11.FZitiert von 3
- VGH Hessen, 22.07.2013 – 6 A 1260/13
- VG Gießen, 21.04.2010 – 8 K 267/10.GIZitiert von 1
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62Das Gesetz über das Kreditwesen (vom 10. Juli 1961, BGBl. I S. 881) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Eine selbständige Bundesoberbehörde kann nur für solche Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde wahrgenommen werden können (GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Art. 88)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 29.03.2022 – 8 K 945/20.GIZitiert von 2
- VG Kassel, 18.02.2022 – 3 K 1259/21.KS
- VG Saarland Saarlouis, 11.12.2015 – 3 K 33/15Zitiert von 4
10 Entscheidungen zu § 28 KWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/28#abs-1 (1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/28#abs-2 (2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/28#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.