Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2418
BGBl. 2012 I S. 2418 · 33.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung
im Zivilprozess und zur Änderung anderer
Vorschriften
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird
nach dem Wort „Versäumung;“ das Wort
„Rechtsbehelfsbelehrung;“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 232 wird wie folgt gefasst:
„§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Ti-
tel 4 nach dem Wort „Versäumung;“ das Wort
„Rechtsbehelfsbelehrung;“ eingefügt.
3. § 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in
einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Pro-
zessen verhandelt werden, wenn dies aus sach-
lichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.“
4. § 232 wird wie folgt gefasst:
„§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat
eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel,
den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinne-
rung sowie über das Gericht, bei dem der Rechts-
behelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts
und über die einzuhaltende Form und Frist zu ent-
halten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die
Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch
oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung
ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu rich-
ten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss
nicht belehrt werden.“
5. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder
fehlerhaft ist.“
6. § 338 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 550 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„der auch“ durch die Wörter „das auch“ ersetzt.
9. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem An-
tragsgegner zusammen mit der Zustellung des Voll-
streckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.“
10. In § 703b Absatz 1 werden die Wörter „und Ausfer-
tigungen“ durch die Wörter „ , Ausfertigungen und
Vollstreckungsklauseln“ ersetzt.
11. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „238 000“ durch die
Angabe „256 000“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „65.“ durch die An-
gabe „67.“ ersetzt.
12. In § 938 Absatz 1 wird das Wort „freien“ durch das
Wort „freiem“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdever-
fahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem
Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zu-
lässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist,
dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist
unterblieben oder unrichtig erteilt ist.“
2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde ge-
gen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem
Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel so-
wie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist,
dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und
Frist beizufügen.“
3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ die An-
gabe „§ 17 sowie“ eingefügt.
4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kos-
tenordnung gelten entsprechend.“

Artikel 3
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Urteils“ die
Wörter „sowie der Endentscheidung in Ehesachen
und Familienstreitsachen“ eingefügt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Urteilsgründe“ durch das
Wort „Entscheidungsgründe“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird jeweils das Wort „die“
durch das Wort „den“ ersetzt.
bb) In Buchstabe m werden die Wörter „§ 28
Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,“ gestri-
chen.
b) In Nummer 2 Buchstabe g werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „sowie Verfahren
nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535)“ eingefügt.
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„und dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen.
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kann gegen die Entscheidung nach den all-
gemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein
Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die
Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer
die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten,
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernis-
ses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder-
einsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen
des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehler-
haft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist
an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der
Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erin-
nerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Rich-
ter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im
Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzu-
wenden.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. die Genehmigung für den Antrag auf
Scheidung oder Aufhebung der Ehe
oder auf Aufhebung der Lebenspartner-
schaft durch den gesetzlichen Vertreter
eines geschäftsunfähigen Ehegatten
oder Lebenspartners nach § 125 Ab-
satz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach
den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41,
44 und 47 des Internationalen Familienrechtsver-
fahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), soweit diese dem Familiengericht oblie-
gen, bleiben dem Richter vorbehalten.“
4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die Genehmigung für den Antrag auf Schei-
dung oder Aufhebung der Ehe oder auf
Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch
den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-
unfähigen Ehegatten oder Lebenspartners
nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter
„§ 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ durch
die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14
und 16 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen-
den Geschäfte mit Ausnahme der in
a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs,
b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs,
c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290
Absatz 3 des Aktiengesetzes,
d) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Ab-
satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes
geregelten Geschäfte.“
6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8
und § 15“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Num-
mer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 6“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“
durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9
und 10“ ersetzt.
c) In Nummer 6 werden die Wörter „und 2 Buch-
stabe b“ gestrichen.
7. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19a
Verfahren nach dem
internationalen Insolvenzrecht“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsge-
setz zum deutsch-österreichischen Konkursver-
trag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben
dem Richter vorbehalten:
1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten
der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des
Ausführungsgesetzes),
2. die Bestellung eines besonderen Konkurs-
oder besonderen Vergleichsverwalters, wenn
der Konkurs- oder Vergleichsverwalter von
dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24
des Ausführungsgesetzes),
3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ein-
schließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Aus-
führungsgesetzes),
4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24
des Ausführungsgesetzes).“
8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „und dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen.
9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“
durch die Angabe „§ 81 Absatz 6“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11“ die
Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 97 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 97 Absatz 5“ und die An-
gabe „§ 81 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 81 Ab-
satz 5“ ersetzt.
d) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Zustel-
lungsbevollmächtigten“ gestrichen, wird nach
der Angabe „§ 11“ die Angabe „Absatz 2“ einge-
fügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“
durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.
e) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2
Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch
die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Ge-
schmacksmustergesetzes“ ersetzt.
10. In § 24a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt.
11. In § 35 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zur Wahrung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung
der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das durch Ar-
tikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im
Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen wer-
den soll, auf die zu begründende Anfrage des erken-
nenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechts-
auffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.“
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die
Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne münd-
liche Verhandlung ergehen.“
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383
das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mittei-
lung“ ersetzt.
2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begrün-
dung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt
die Frist einen Monat.“
3. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
„§§ 891 und 892“ die Wörter „der Zivilprozessord-
nung“ eingefügt.
4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht be-
lehrt werden.“
5. In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „nicht“ die Wörter „in Verfahren
nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht“ einge-
fügt.
6. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen fol-
gende Entscheidungen richtet:
1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweili-
gen Anordnung oder
2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung
eines Rechtsgeschäfts.“

7. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem
Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten
werden soll.“
8. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „Gericht“ durch die
Wörter „Beschwerdegericht oder der Vorsitzende“
ersetzt.
9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz
vorangestellt:
„Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 be-
stimmten Frist einzulegen.“
10. In § 81 Absatz 3 wird das Wort „Verfahren“ durch
das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.
11. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§§ 2 bis“ die Angabe „22, 23 bis“ eingefügt.
12. § 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das
Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergän-
zungspfleger vertreten sind,“.
13. In § 117 Absatz 2 wird vor der Angabe „528“ die
Angabe „527,“ eingefügt.
14. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Zustellung“ wird durch das Wort „Be-
kanntgabe“ und das Wort „Zustellungen“ durch
das Wort „Bekanntgaben“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetz-
lich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle
der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung
die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem
das Rechtsmittel eingelegt wurde.“
15. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 162 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugend-
amt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt
auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Verfahren, die die Person des Kindes betref-
fen, ist das Jugendamt von Terminen zu benach-
richtigen und ihm sind alle Entscheidungen des
Gerichts bekannt zu machen.“
17. In § 163 Absatz 2 wird das Wort „Gutachtenauf-
trags“ durch das Wort „Gutachtens“ ersetzt.
18. In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die
Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
19. Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden,
wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet
hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforder-
lichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Voll-
zugsorgane nachzusuchen.
(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des-
sen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten
und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu
dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich an-
geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
nung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde
erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grund-
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“
20. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne
dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, be-
treten und durchsucht werden, wenn das Gericht
dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung
ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung
ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Ge-
fahr im Verzug kann die Anordnung durch die
zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung
des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung
wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-
setzes eingeschränkt.“
21. In § 285 wird die Angabe „§ 1901a“ durch die An-
gabe „§ 1901c“ ersetzt.
22. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht darf die Einwilligung, die Nicht-
einwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung
eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten
(§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den
Betroffenen zuvor persönlich angehört hat.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
23. Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden,
wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet
hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforder-
lichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Voll-
zugsorgane nachzusuchen.
(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des-
sen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten
und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu
dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich an-
geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
nung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde
erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grund-
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“
24. § 326 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne
dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, be-
treten und durchsucht werden, wenn das Gericht
dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung

ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung
ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Ge-
fahr im Verzug kann die Anordnung durch die
zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung
des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung
wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-
setzes eingeschränkt.“
25. § 375 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 183a Ab-
satz 3,“ die Angabe „§ 264 Absatz 2,“ eingefügt,
wird nach der Angabe „§ 270 Abs. 3“ das Wort
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „§ 273 Abs. 2 bis 4“ die Wörter
„sowie § 290 Absatz 3“ eingefügt.
b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§§ 22o,“
die Angabe „28 Absatz 2, §“ eingefügt und wird
die Angabe „ , § 46 Absatz 2“ gestrichen.
c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
„11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Invest-
mentgesetzes,“.
d) In Nummer 13 wird vor der Angabe „§ 104“ die
Angabe „§ 47 Absatz 2,“ eingefügt.
26. § 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Num-
mer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16
anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu über-
tragen und die Bezirke der Gerichte abweichend
von Absatz 1 festzulegen.“
27. § 383 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bekanntgabe“
durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „bekannt zu ge-
ben“ durch die Wörter „formlos mitzuteilen“ und
wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort
„Mitteilung“ ersetzt.
28. In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort „sowie“
das Wort „in“ durch das Wort „die“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a
folgende Angabe eingefügt:
„§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-
scheidung hat eine Belehrung über den statthaften
Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser
Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und
über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“
3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
lerhaft ist.“
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5
Sanierungs- und
Reorganisationsverfahren nach
dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz“.
b) Der Anmerkung zu Nummer 9004 wird folgender
Satz angefügt:
„Die Auslagen für die Bekanntmachung eines
Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG
gelten als Auslagen des Musterverfahrens.“
Artikel 9
Änderung der
Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Ent-
scheidung und jede Kostenberechnung eines Notars
hat eine Belehrung über den statthaften Rechts-
behelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechts-
behelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die
einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“
2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
lerhaft ist.“
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das

zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8
folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-
scheidung hat eine Belehrung über den statthaften
Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser
Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und
über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“
3. Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
lerhaft ist.“
Artikel 11
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3
folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-
scheidung hat eine Belehrung über den statthaften
Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser
Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und
über die einzuhaltende Form zu enthalten.“
Artikel 12
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskosten-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „§§ 1a“ die Angabe
„ , 1b“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4b
folgende Angabe eingefügt:
„§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
„§ 4c
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Beleh-
rung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über
die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist,
über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu
enthalten.“
Artikel 14
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 12b folgende Angabe eingefügt:
„§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung“.
2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
„§ 12c
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Beleh-
rung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über
das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen
ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende
Form und Frist zu enthalten.“
3. Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
lerhaft ist.“
4. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Straf-
prozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des
§ 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafpro-
zessordnung gleich.“
Artikel 15
Änderung des
Kreditwesengesetzes
In § 28 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kreditwesenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I
S. 2286) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 47 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird das Wort
„Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des
Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
biete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsge-
setzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September
2009 (BGBl. I S. 3151) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 19
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Dem Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„§ 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes
in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur
auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Ja-
nuar 2013 beantragt werden.“
Artikel 20
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar
2013 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7,
8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie
die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17
treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft. Die Artikel 18 und 19 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2418. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ae2b47096cd1d911….