Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/7#abs-1 (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/7#abs-2 (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/7#abs-3 (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/7#abs-4 (4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 7 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 17.02.2020 – 12 CS 19.2505Ende der Abfalleigenschaft von Teppichbodenstanzresten als Reitbodenbelag; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 18.12.2019 – 8 D 9/16.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 15.08.2013 – 20 A 3043/11Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung mangels überwiegender öffentlicher Interessen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG NRW, 15.08.2013 – 20 A 3044/11Abfallrecht; Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG NRW, 15.08.2013 – 20 A 2798/11Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Abfallrecht: Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung für asbesthaltigen Bauschutt auf Zufahrtswegen eines Windparks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 – 8 A 10735/23.OVG
- VG Schleswig, 15.08.2025 – 6 B 18/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.