Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 12 Orientierende Untersuchung
Stand: 01.08.2023
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 79/14Zitiert von 3
- VG Hannover, 25.10.2010 – 4 A 3001/09Zitiert von 4
- BVerwG, 27.06.2025 – 9 B 54.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung HaldenslebenZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 – 2 K 76/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 21/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.05.2025 – 8 N 23.853Zitiert von 1
- VG Köln, 27.03.2023 – 14 K 5696/19Zitiert von 1
- VG Köln, 27.03.2023 – 14 K 1358/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BBodSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/12#abs-1 (1) Ziel der orientierenden Untersuchung ist, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung mit Hilfe örtlicher Untersuchungen, insbesondere Messungen, festzustellen, ob ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/12#abs-2 (2) Bei altlastverdächtigen Altablagerungen sollen neben der Charakterisierung des Schadstoffpotenzials des Ablagerungsmaterials insbesondere Untersuchungen der vom Abfallkörper ausgehenden Wirkungen durch Ausgasung leichtflüchtiger Stoffe und Deponiegas hinsichtlich des Übergangs von Schadstoffen in das Grundwasser durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/12#abs-3 (3) Wird bei Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser ein Prüfwert nach Anlage 2 Tabelle 1 oder 3 am Ort der Probennahme überschritten, soll durch eine Sickerwasserprognose abgeschätzt werden, ob zu erwarten ist, dass die Konzentration dieses Schadstoffs im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert nach Anlage 2 Tabelle 2 oder 3 übersteigen wird. Ergänzend kann die Einmischung des Sickerwassers in das Grundwasser berücksichtigt werden.