Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.04.2024 – 20 A 726/20
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 5432/16Zitiert von 1
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Zitiert von 16
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- VG Köln, 12.09.2025 – 9 L 852/25
- VG München, 30.03.2023 – M 17 K 18.1564Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.04.2024 – V R 7/22Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
- OLG Frankfurt am Main, 28.07.2015 – 6 U 194/14
- OVG Saarland, 26.02.2015 – 2 A 488/13Zitiert von 6
10 Entscheidungen zu § 9 KrWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9#abs-1 (1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9#abs-2 (2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9#abs-3 (3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9#abs-4 (4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.