Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/15#abs-1 (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/15#abs-2 (2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/15#abs-3 (3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/15#abs-4 (4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 15 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2383/23.DAZitiert von 3
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2380/23.DAZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 – OVG 11 B 20.16Zitiert von 3
- BVerwG, 17.06.2014 – 7 B 14/14Genehmigung einer Biopolderanlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Wohl der AllgemeinheitZitiert von 1
- BVerwG, 17.06.2014 – 7 B 14.14Zitiert von 10
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.04.2026 – 10 C 7.24Abfallbesitz und "wilder Müll" auf frei zugänglichem Grundstück
- VG Potsdam, 28.04.2026 – VG 14 L 4/26
- OVG NRW, 19.12.2025 – 20 B 358/25.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.