Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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