Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 8 Werte und Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
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Nach Gewicht
- BGH, 11.11.2022 – V ZR 213/21Wohnungseigentumsrecht: Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung auf Nachbesserung; Nachbesserung wegen Altlastenverdacht; arglistiges Verschweigen von Altlasten
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 79/14Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 21/14Zitiert von 1
- OLG München, 02.09.2021 – 8 U 1796/18Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 19.04.2007 – 7 LC 67/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 15.08.2025 – 6 B 18/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 22.05.2025 – 6 A 61/23Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 14.05.2025 – 5 K 1737/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/8#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere
festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/8#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/8#abs-3 (3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.