Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2020 – 11 Verg 9/19Zitiert von 3
- BVerwG, 23.05.2024 – 10 C 8/23Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem VerpackungsgesetzZitiert von 11
- BVerwG, 23.05.2024 – 10 C 7/23Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem VerpackungsgesetzZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 – 8 A 10735/23.OVG
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- VG Düsseldorf, 31.10.2023 – 3 K 5612/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.08.2020 – 12 CS 20.1750Anforderungen an die Festsetzung einer Sicherheitsleistung für Systembetreiber nach dem Verpackungsgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Gelsenkirchen, 02.06.2020 – 9 L 1960/19Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 02.06.2020 – 9 L 1924/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/8#abs-1 (1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/8#abs-2 (2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/8#abs-3 (3) (weggefallen)