Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 6 BBodSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- VG Schleswig, 22.05.2025 – 6 A 61/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 79/14Zitiert von 3
- VG Aachen, 22.01.2016 – 7 K 2657/13Zitiert von 1
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 9/17Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau entstandenen RestlöcherZitiert von 45
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 11/17Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung eines TagebausZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 21.04.2026 – VG 14 K 742/22
- VG Schleswig, 15.08.2025 – 6 B 18/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.