Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- VG Schleswig, 22.05.2025 – 6 A 61/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 79/14Zitiert von 3
- VG Aachen, 22.01.2016 – 7 K 2657/13Zitiert von 1
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 9/17Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau entstandenen RestlöcherZitiert von 44
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 11/17Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung eines TagebausZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 15.08.2025 – 6 B 18/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
- VG Köln, 27.03.2023 – 14 K 5696/19Zitiert von 1
21 Entscheidungen zu § 6 BBodSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.