Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 5
Stand: 19.01.2023
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R(Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin - Ratsmitglied - Fraktionsvorsitzende - Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld - keine erwerbsmäßige Ausübung im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG - Zuordnung der Zahlungen zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit)Zitiert von 13
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 – L 9 KR 534/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 27.11.2025 – L 5 KR 165/20
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 KR 3937/19
- LSG NRW, 13.11.2014 – L 5 KR 56/13
- OVG Saarland, 16.11.2018 – 2 B 312/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.03.2026 – L 3 KR 331/25 B
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 12/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus einer ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit - Arbeitseinkommen
- LSG Hessen, 13.05.2025 – L 8 KR 104/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/5#abs-1 (1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/5#abs-2 (2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
ist.