Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 6
Stand: 19.01.2023
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 KR 3937/19
- BSG, 10.11.2022 – B 3 KS 2/21 RKünstlersozialversicherung - Tanzpädagogin - selbstständige künstlerische Tätigkeit - Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG erstreckt sich nicht über die zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit hinaus auch auf die Zeit nach ihrer WiederaufnahmeZitiert von 1
- SG Wiesbaden, 05.03.2025 – S 1 KR 12/24Zitiert von 1
- SG Münster, 07.09.2018 – S 9 KR 498/14
- LSG Hessen, 13.05.2025 – L 8 KR 104/25Zitiert von 1
- BVerfG, 08.04.1987 – 2 BvR 909/82, 2 BvR 934/82, 2 BvR 935/82, 2 BvR 936/82, 2 BvR 938/82, 2 BvR 941/82, 2 BvR 942/82, 2 BvR 947/82, 2 BvR 64/83, 2 BvR 142/84 · KünstlersozialversicherungZitiert von 99
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.05.2015 – L 8 R 655/14Zitiert von 15
- VG Saarland Saarlouis, 10.04.2014 – 6 K 1835/12
- BSG, 23.03.2006 – B 3 KR 9/05 RZitiert von 12
9 Entscheidungen zu § 6 KSVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/6#abs-1 (1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Voraussetzung ist, daß er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/6#abs-2 (2) Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.