Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 6
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/6#abs-1 (1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Voraussetzung ist, daß er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/6#abs-2 (2) Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 KR 3937/19
- BSG, 10.11.2022 – B 3 KS 2/21 RKünstlersozialversicherung - Tanzpädagogin - selbstständige künstlerische Tätigkeit - Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG erstreckt sich nicht über die zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit hinaus auch auf die Zeit nach ihrer WiederaufnahmeZitiert von 1
- SG Wiesbaden, 05.03.2025 – S 1 KR 12/24Zitiert von 1
- SG Münster, 07.09.2018 – S 9 KR 498/14
- LSG Hessen, 13.05.2025 – L 8 KR 104/25Zitiert von 1
- BVerfG, 08.04.1987 – 2 BvR 909/82, 2 BvR 934/82, 2 BvR 935/82, 2 BvR 936/82, 2 BvR 938/82, 2 BvR 941/82, 2 BvR 942/82, 2 BvR 947/82, 2 BvR 64/83, 2 BvR 142/84 · KünstlersozialversicherungZitiert von 105
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.05.2015 – L 8 R 655/14Sozialversicherung - Statusfeststellungsverfahren - abhängige Beschäftigung - Gastspielvertrag eines Opernsängers - Voraussetzungen des späteren Eintritts der Versicherungspflicht - Anforderungen an die anderweitige Absicherung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Saarland Saarlouis, 10.04.2014 – 6 K 1835/12
- BSG, 23.03.2006 – B 3 KR 9/05 RZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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