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Artikel 1 · BT-Drs. 11/2964 · S. 14
Zu Artikel 1 (Änderung des
Zu Artikel 1 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Erstes Kapitel) Zu §1 Die Neufassung dieser Vorschrift enthält wie bisher den Grundsatz der Künstlersozialversicherung, selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzli- chen Renten- und Krankenversicherung zu versi- chern. Sie grenzt den von der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz grundsätzlich erfaßten Personen- kreis ab und umfaßt den Regelungsgehalt der bishe- rigen §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 KSVG. Die Änderung gegenüber dem bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 1 KSVG beruht auf dem Grundgedanken, daß der- jenige, der mehr als einen Arbeitnehmer nicht nur geringfügig beschäftigt, nicht als arbeitnehmerähnli- che Person anzusehen ist, die eines entsprechenden sozialen Schutzes bedarf. Ob die Arbeitnehmer künst- lerisch tätig sind, kann für diese Beurteilung nicht erheblich sein. Dies würde auch zu erheblichen Ab- grenzungsschwierigkeiten führen. Die zu ihrer Be- rufsausbildung Beschäftigten bleiben unberücksich- tigt, um nicht die Beschäftigung dieser Personen- gruppe zu gefährden. Zu § 2 Diese Vorschrift definiert die Beg riffe des Künstlers und des Publizisten für das gesamte Gesetz. Das im bisherigen § 2 Abs. 1 KSVG enthaltene Tatbe- standsmerkmal der selbständigen Tätigkeit kann ent- fallen, da bereits § 1 KSVG die Selbständigkeit zur Voraussetzung der Versicherungspflicht macht. Das im bisherigen § 2 Abs. 1 KSVG enthaltene Tatbe- standsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Er- werbstätigkeit und die Regelung des bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 1. KSVG werden in den neugefaßten § 1 KSVG aufgenommen (vgl. Begründung zu § 1). Die Regelung des bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 2 KSVG wird in die Vorschriften über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgenommen, da es sich um eine Ausnahme von
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.090 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 11/2964, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.805–79.895 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 901154a246aef36a….
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