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Artikel 1 · BT-Drs. 11/2964 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung des

Zu Artikel 1 (Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Erstes Kapitel)
Zu §1
Die Neufassung dieser Vorschrift enthält wie bisher
den Grundsatz der Künstlersozialversicherung,
selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzli-
chen Renten- und Krankenversicherung zu versi-
chern. Sie grenzt den von der Versicherungspflicht
nach diesem Gesetz grundsätzlich erfaßten Personen-
kreis ab und umfaßt den Regelungsgehalt der bishe-
rigen §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 KSVG.
Die Änderung gegenüber dem bisherigen § 2 Abs. 2
Nr. 1 KSVG beruht auf dem Grundgedanken, daß der-
jenige, der mehr als einen Arbeitnehmer nicht nur
geringfügig beschäftigt, nicht als arbeitnehmerähnli-
che Person anzusehen ist, die eines entsprechenden
sozialen Schutzes bedarf. Ob die Arbeitnehmer künst-
lerisch tätig sind, kann für diese Beurteilung nicht
erheblich sein. Dies würde auch zu erheblichen Ab-
grenzungsschwierigkeiten führen. Die zu ihrer Be-
rufsausbildung Beschäftigten bleiben unberücksich-
tigt, um nicht die Beschäftigung dieser Personen-
gruppe zu gefährden.
Zu § 2
Diese Vorschrift definiert die Beg riffe des Künstlers
und des Publizisten für das gesamte Gesetz.
Das im bisherigen § 2 Abs. 1 KSVG enthaltene Tatbe-
standsmerkmal der selbständigen Tätigkeit kann ent-
fallen, da bereits § 1 KSVG die Selbständigkeit zur
Voraussetzung der Versicherungspflicht macht. Das
im bisherigen § 2 Abs. 1 KSVG enthaltene Tatbe-
standsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Er-
werbstätigkeit und die Regelung des bisherigen § 2
Abs. 2 Nr. 1. KSVG werden in den neugefaßten § 1
KSVG aufgenommen (vgl. Begründung zu § 1).
Die Regelung des bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 2 KSVG
wird in die Vorschriften über die Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht aufgenommen, da es sich
um eine Ausnahme von 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.090 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 11/2964, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.805–79.895 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 901154a246aef36a….

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