Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LSG Hessen, 13.05.2025 – L 8 KR 104/25Zitiert von 1
- SG Wiesbaden, 05.03.2025 – S 1 KR 12/24Zitiert von 1
- BVerfG, 08.04.1987 – 2 BvR 909/82, 2 BvR 934/82, 2 BvR 935/82, 2 BvR 936/82, 2 BvR 938/82, 2 BvR 941/82, 2 BvR 942/82, 2 BvR 947/82, 2 BvR 64/83, 2 BvR 142/84 · KünstlersozialversicherungZitiert von 99
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 KR 3937/19
- SG Münster, 07.09.2018 – S 9 KR 498/14
- BSG, 10.11.2022 – B 3 KS 2/21 RKünstlersozialversicherung - Tanzpädagogin - selbstständige künstlerische Tätigkeit - Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG erstreckt sich nicht über die zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit hinaus auch auf die Zeit nach ihrer WiederaufnahmeZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7#abs-1 (1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7#abs-2 (2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.