Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7#abs-1 (1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7#abs-1a (1a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7#abs-2 (2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

§ 6 § 7a