Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 2
Stand: 10.06.2019
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Wird zitiert von 150 Entscheidungen zu § 2 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 RKünstlersozialversicherung - Werbefotografie <hier Modefotografie> ist bildende Kunst - Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Rentenversicherungsträger - keine notwendige Beiladung von Künstlersozialkasse - Künstlersozialabgabe - Bemessungsentgelt umfasst auch Kosten für zusätzliches Personal und für AufnahmetechnikZitiert von 15
- BSG, 01.10.2009 – B 3 KS 3/08 RZitiert von 11
- LSG NRW, 27.11.2025 – L 5 KR 165/20
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 – L 5 KR 538/16
- BSG, 01.10.2009 – B 3 KS 2/08 RZitiert von 8
- BSG, 30.01.2001 – B 3 KR 1/00 RKünstlersozialabgabe: Zuordnung der Erstellung von Entwürfen durch Produktdesigner zum Bereich der bildenden Kunst; Auslegung des Begriffs der Auftragserteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- SG Osnabrück, 25.09.2025 – S 11 KR 258/21
- LSG Bayern, 20.05.2025 – L 5 KR 206/22
- BSG, 27.06.2024 – B 3 KS 2/22 RKünstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Hochzeitsrednerin - Zeremonienleiterin - freie Trauung - künstlerische Tätigkeit - publizistische TätigkeitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.