Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 20/3900 · S. 115
Zu Artikel 17 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)
Zu Artikel 17 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 5) Nach der bisherigen Fassung des § 5 Absatz 1 Nummer 5 KSVG wird der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG unterbrochen, wenn Versicherte eine zusätzliche nicht-künst- lerische selbständige Tätigkeit aufnehmen und damit oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle nach § 8 SGB IV verdienen (derzeit 450 Euro im Monat). Bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung sind Versicherte hin- gegen so lange über das KSVG abgesichert, als die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als „Hauptberuf“ zu werten ist. Verglichen wird dabei die Verdiensthöhe und der Zeitaufwand beider Tätigkeiten. Um zu verhindern, dass Kulturschaffende den besonderen Schutz der Künstlersozialversicherung verlieren, wenn sie wegen weggebrochener Einnahmen infolge der COVID-19-Pandemie jenseits ihres künstlerischen Schaffens selbständigen Tätigkeiten nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, wurde in § 53 KSVG eine bis zum 31. Dezember 2022 befristete Ausnahmevorschrift geschaffen. Diese Regelung ermöglicht einen erhöhten Hinzuverdienst von bis zu 1 300 Euro im Monat aus einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG entfällt. Eine Fortführung dieser ausschließlich als vorübergehend pandemiebedingt angelegten Ausnahmevorschrift wäre nicht gerechtfertigt. Ansonsten würden Personen dauerhaft nach den besonders günstigen Bedingungen des KSVG versichert, die den überwiegenden Teil ihres Einkommens über ganz andere, nicht-künstlerische Tätigkei- ten erwirtschaften. Gleichzeitig haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Handlungsbedarf zur Anpassung der bisherigen Regel
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.395 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3900, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 410.243–423.638 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b28cb42c5399db0e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP