Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 und 2021 bleibt dabei unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3?asof=2021-04-01#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
22.11.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
-
10.03.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 335)
BGBl. 2021 I S. 335
-
14.10.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2112)
BGBl. 2020 I S. 2112
-
05.12.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 2748)
BGBl. 2006 I S. 2748
-
13.06.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1027)
BGBl. 2001 I S. 1027
-
25.07.1991 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
-
18.12.1989 Ausfertigung
§ 3 geändert und aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
-
22.12.1981 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1497)
BGBl. 1981 I S. 1497
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.