Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1027

BGBl. 2001 I S. 1027 · 32.112 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
                                 Zweites Gesetz
    zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
                                                  Vom 13. Juni 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird

wie folgt geändert:

 1. In § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „tätig ist“ die
    Wörter „oder Publizistik lehrt“ angefügt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel der

           Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
           Sozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitsein-
           kommen ein Sechstel des Gesamteinkom-
           mens“ durch die Angabe „7 560 Deutsche
           Mark“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind die in Satz 1
           genannten Grenzen“ durch die Wörter „ist die
           in Satz 1 genannte Grenze“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
       „drei“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
       „Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die
       Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach

       diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach

       § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versi-
       cherungspflicht bestehen, solange das Arbeitsein-

       kommen nicht mehr als zweimal innerhalb von
       sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze
       nicht übersteigt.“
    d) Absatz 4 wird aufgehoben.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort
       „oder“ ersetzt.

    b) Nummer 7 wird gestrichen.
    c) Nummer 8 wird Nummer 7.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:
      „2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine
          selbständige künstlerische oder publizistische
          Tätigkeit aufnimmt,“.
   b) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ gestrichen.

   c) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „oder“

      ersetzt.
   d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
      fügt:
      „8. während der Dauer seines Studiums als
          ordentlicher Studierender einer Hochschule
          oder einer der fachlichen Ausbildung dienen-
          den Schule eine selbständige künstlerische

          oder publizistische Tätigkeit ausübt.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die
      Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „von fünf Jahren
          nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen
          künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“
          durch die Wörter „der in § 3 Abs. 2 genannten
          Frist“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch

          die Wörter „in § 3 Abs. 2 genannten Frist“

          ersetzt.

6. § 7 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird aufgehoben.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch gilt entsprechend.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 oder 3
      bis 8“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 oder 3 bis 7“
      ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
 8. § 8a wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch gilt entsprechend.“

 9. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-
           chen.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem
           Gesetz in der Rentenversicherung der Ange-
           stellten nicht versichert sind, ist für die
           Berechnung des endgültigen Zuschusses das
           erzielte Jahresarbeitseinkommen maßge-
           bend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der
           nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgelt-
           grenze festgelegten Höhe bis zum 31. Mai des
           folgenden Jahres zu melden.“
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „30. April“ durch
           die Wörter „31. Mai“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitra-
           ges, den die Künstlersozialkasse bei Versiche-
           rungspflicht unter Zugrundelegung des durch-
           schnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
           Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
           (§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
           zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte
           des Betrages, den der Künstler oder Publizist

           für seine private Krankenversicherung zu zah-

           len hat; für Zeiten, für die bei Versicherungs-

           pflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde

           gelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitrags-
           zuschuss nicht gezahlt.“

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Für Künstler und Publizisten, die bei Mitglied-
           schaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch

           auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung

           des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2

           genannten Beitragssatzes zugrunde zu

           legen.“

10. § 10a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon durch
       einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-
       chen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitra-
           ges, den die Künstlersozialkasse bei Versiche-
           rungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen
           hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betra-
           ges, den der Künstler oder Publizist für seine
           private Pflegeversicherung zu zahlen hat.“

       bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 3
           bis 6“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2
           zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6“ ersetzt.

11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des
       Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz

       Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht
       erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen
       unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grund-
       lage für seine Meldung bekannt waren.“
    b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
       „Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitsein-
       kommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum
       mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte
       Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten
       Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhan-
       dene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeits-
       einkommen beizufügen.“

12. In § 14 werden die Angabe „§§ 15 und 16“ durch die
    Angabe „§§ 15 bis 16a“ ersetzt und die Wörter „ , so-
    weit das beitragspflichtige Arbeitseinkommen der
    Versicherten nicht auf Entgelten im Sinne des § 25
    beruht,“ gestrichen.

13. In § 15 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 und § 16a Abs. 1
    Satz 2 wird jeweils das Wort „Ersten“ durch das Wort
    „Fünften“ ersetzt.

14. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                            „§ 17a
      Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:

    1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn,

       der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder

       abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgeru-

       fen,

    2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto
       der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem
       Tag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozi-

       alkasse oder, falls es für den Versicherten günsti-
       ger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,

    3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absen-

       dung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kre-

       ditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht

       eingelöst,

    4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.“

15. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 der Zweiten
    Datenübermittlungsverordnung“ durch die Angabe
    „§ 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
    ordnung“ ersetzt.

16. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Komma nach dem
           Wort „darzubieten“ durch ein Semikolon
           ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
           „Absatz 2 bleibt unberührt,“.
BGBl. 2001, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029
       bb) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „sorgen“
           das Komma durch ein Semikolon ersetzt und
           folgender Halbsatz angefügt:
           „Absatz 2 bleibt unberührt,“.

       cc) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

           „7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für
               Dritte,“.
       dd) In Satz 1 Nr. 9 wird das Wort „Ausbildungs-
           einrichtungen“ durch die Wörter „Aus- und
           Fortbildungseinrichtungen“ ersetzt.
       ee) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unter-
           nehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eige-
           nen Unternehmens Werbung oder Öffentlich-
           keitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gele-
           gentlich Aufträge an selbständige Künstler
           oder Publizisten erteilen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als

           drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen

           künstlerische oder publizistische Werke oder

           Leistungen aufgeführt oder dargeboten wer-
           den, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von
           Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für
           sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig
           sind.“

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

17. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein in § 24
           Abs. 3 genannter Dritter“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Bemessungsgrundlage sind auch die Entgel-
           te, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für
           künstlerische oder publizistische Werke oder
           Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe
           Verpflichteten erbracht werden.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Ausgenommen hiervon sind
           1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nut-
              zungsrechte, sonstige Rechte des Urhe-
              bers oder Leistungsschutzrechte an Ver-
              wertungsgesellschaften gezahlt werden,

           2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und

              die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuer-

              gesetzes genannten steuerfreien Einnah-
              men.“

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
           minister“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
           terium“ ersetzt.

    c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24
       Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

       1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder
          Publizisten mit einem Dritten oder im Namen
          eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten
          abgeschlossen hat oder

       2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten
          vermittelt und für diesen dabei Leistungen
          erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis
          hinausgehen,
       es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe ver-
       pflichtet.“

18. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf
       eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März
       des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die
       Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu
       melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der
       Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur
       Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Mel-
       dung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvoll-

       ständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse

       eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend,

       soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung

       aufgrund des § 35 die Höhe der sich nach § 25
       ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemes-
       sener Zeit ermitteln kann, insbesondere weil die
       Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungs-
       gemäß erfüllt worden sind.“
    b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

        „(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abga-
       be Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag
       schriftlich mit. Der Abgabebescheid wird mit Wir-
       kung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur
       Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn
       die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben
       enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1
       Satz 3 als unrichtig erweist.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bemessungs-
           grundlage maßgebend, nach der die Voraus-
           zahlung für das vorausgegangene Kalender-
           jahr zu leisten war“ durch die Wörter „Voraus-
           zahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der
           für den Dezember des vorausgegangenen
           Kalenderjahres zu entrichten war“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
           „Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der
           vorauszuzahlende Betrag 75 Deutsche Mark
           nicht übersteigt.“

    d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe

       und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.“

19. In § 28 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

    „Dabei müssen das Zustandekommen der daraus
    abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusam-
    menhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen
    nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozial-
    kasse müssen die abgabepflichtigen Entgelte listen-
    mäßig zusammengeführt werden können. Die Auf-
BGBl. 2001, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
    zeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf
    des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig gewor-
    den sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen,
    Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlun-
    gen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder
    verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die
    Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können;
    insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme,
    die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden,
    ordnungsgemäß dokumentiert sein.“

20. § 32 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 32
       (1) Mit Zustimmung der Künstlersozialkasse kön-
    nen nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete eine Aus-
    gleichsvereinigung bilden, die ihre der Künstlersozial-
    kasse gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt, insbe-
    sondere mit befreiender Wirkung die Künstlersozial-
    abgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann.

    Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einer

    Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem
    Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25
    unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe
    maßgebenden Berechnungsgrößen und die Berück-
    sichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsver-
    einigung regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung
    des Bundesversicherungsamtes.
       (2) Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 und Prüfun-
    gen aufgrund des § 35 entfallen für die Jahre, für die
    Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten durch die
    Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Im Übrigen
    bleiben die Rechte und Pflichten des zur Abgabe Ver-
    pflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse unbe-
    rührt.

       (3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichs-
    vereinigung mit Einwilligung des zur Abgabe Ver-

    pflichteten die Angaben zu machen, die die Aus-
    gleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
    benötigt.“

21. § 34a wird aufgehoben.

22. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminis-
    ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
    ersetzt.

23. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „fünftausend“ durch das
    Wort „zehntausend“ ersetzt.

24. § 37 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37

      Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversi-

    cherung in Wilhelmshaven führt als Künstlersozial-

    kasse dieses Gesetz durch.“

25. § 37a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37a
       Die Haftung der Landesversicherungsanstalt
    Oldenburg-Bremen für Verbindlichkeiten der Künst-
    lersozialkasse ist auf das abgesonderte Vermögen
    der Künstlersozialkasse beschränkt; dieses haftet

    nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungs-
    anstalt Oldenburg-Bremen als Träger der Rentenver-
    sicherung der Arbeiter.“

26. § 37b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37b
       Bis zur Wahl eines neuen Personalrates der Bun-
    desausführungsbehörde für Unfallversicherung wird
    deren Personalrat um vier Mitglieder des Personal-
    rates der Künstlersozialkasse erweitert. Diese Mitglie-
    der und für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden
    durch Beschluss des Personalrates der Künstlersozi-
    alkasse bestimmt; dabei müssen die im Personalrat
    der Künstlersozialkasse vertretenen Gruppen ange-
    messen berücksichtigt werden.“

27. Die §§ 37c bis 37e werden aufgehoben.

28. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“

    durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.

29. In § 40 werden die Wörter „Der Bundesminister“
    durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.

30. § 41 wird aufgehoben.

31. § 42 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 42

       Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstler-
    sozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als
    abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet
    nicht für Verbindlichkeiten des Bundes als Träger der
    gesetzlichen Unfallversicherung.“

32. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1
       und 2 ersetzt:
       „Die Künstlersozialkasse weist die zu erwartenden
       Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozi-
       alabgabe und dem Bundeszuschuss sowie die
       voraussichtlich gegenüber den Trägern der Sozial-
       versicherung zu leistenden Ausgaben in einem
       gesonderten Haushaltsplan aus. Dieser Haus-
       haltsplan weist bis zum 31. Dezember 2002 auch
       die Verwaltungskosten aus und wird dem Haus-
       haltsplan des Bundes in einer Übersicht als Anlage
       beigefügt.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Künstlersozialkasse stellt den Haushalts-

       plan fest. Sie hat den Beirat zu hören.“

    c) In Absatz 4 und 6 wird jeweils das Wort „Bundes-

       ministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“

       ersetzt.
    d) In Absatz 6 und 7 werden jeweils die Wörter

       „der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der
       Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen“
       durch die Wörter „die Künstlersozialkasse“ er-
       setzt.

33. Der Dritte Teil wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
34. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben.

35. § 56 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 56
       (1) Für Künstler und Publizisten, die die künstle-
    rische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli
    2001 erstmals aufgenommen haben, gilt § 3 Abs. 2 in
    der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter.
      (2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwen-
    den, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenom-
    men haben.“
36. In § 57 werden die Absätze 1 bis 2b aufgehoben.

37. Die §§ 57a bis 60 werden aufgehoben.

                        Artikel 1a

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 § 1a des
Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
               „Gebühren für die Durchführung
                    der Vereinbarungen
              über Werkvertragsarbeitnehmer“.

2. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesanstalt bei
   der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinba-

   rungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf
   der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann
   vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer eine

   Gebühr erhoben werden.

     (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben,
   die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und
   der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen
   stehen, insbesondere für die
   1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,
   2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung
      der ausländischen Arbeitnehmer,

   3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Arbeits-
      erlaubnis,
   4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausfüh-
      rung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der
      Arbeitnehmer,

   5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeit-

      geber nach den Vereinbarungen bei der Beschäf-

      tigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten

      einschließlich der Durchführung der dafür erforder-

      lichen Prüfungen nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 sowie
   6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den

      Vereinbarungen.

   Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
   die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen
   und für die Gebühr feste Sätze vorzusehen.“

                        Artikel 2
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2001
(BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a ein-
   gefügt:
   „11a. Personen, die eine selbständige künstlerische
         oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar
         1983 aufgenommen haben, die Voraussetzun-
         gen für den Anspruch auf eine Rente aus der

         Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
         beantragt haben, wenn sie mindestens neun
         Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar
         1985 und der Stellung des Rentenantrags nach
         dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der

         gesetzlichen Krankenversicherung versichert
         waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990
         ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist an-
         stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992
         maßgebend.“

2. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzie-
   hungsgeld“ die Wörter „oder für die Zeit, in der Erzie-
   hungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-
   kommens nicht bezogen wird,“ eingefügt und die Wör-
   ter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
   § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
   Wörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.

                        Artikel 3

  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April
2001 (BGBl. I S. 467, 859), wird wie folgt geändert:

1. § 165 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ein
      Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Angabe „7 560
      Deutsche Mark“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
       „(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die
      Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die
      Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu
      berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen

      wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zei-

      ten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen,

      wenn es im Durchschnitt monatlich 630 Deutsche

      Mark übersteigt, zugrunde gelegt.“

2. In § 175 Abs. 1 werden nach dem Wort „zahlt“ die Wör-

   ter „für nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Kran-
   kengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
   Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie“ einge-
   fügt.
BGBl. 2001, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
                         Artikel 4
    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

  In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozial-

gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des

Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das

zuletzt durch Artikel 3 § 56 des Gesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Anga-
be „§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches“ durch
die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften
Buches“ ersetzt.

                         Artikel 5
                    Änderung des
         Künstlersozialversicherungsgesetzes

               zur Umstellung auf Euro

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli

1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 die-

ses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „7 560 Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „3 900 Euro“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „75 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
   ersetzt.

                         Artikel 6

                     Änderung des

           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                zur Umstellung auf Euro

  In § 234 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „325 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 7

                    Änderung des
          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
               zur Umstellung auf Euro
  § 165 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),

das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „7 560 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „3 900 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 1b wird die Angabe „630 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 7a
              Änderung des Gesetzes
            zur Ergänzung des Gesetzes

        zur Reform der gesetzlichen Renten-

   versicherung und zur Förderung eines kapital-

   gedeckten Altersvorsorgevermögens – AVmEG

  In Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversiche-
rung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-
sorgevermögens – AVmEG (Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) vom 21. März 2001 (BGBl. I
S. 403) wird in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Angabe
„64 vom Hundert“ durch die Angabe „67 vom Hundert“
ersetzt.

                         Artikel 8

                     Aufhebung

          der Verordnung zur Durchführung

      des Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Die Verordnung zur Durchführung des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709),

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

25. September 1998 (BGBl. I S. 3045), wird aufgehoben.

                         Artikel 9
                     Änderung
         der Verordnung über den Beirat und
     die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
  Die Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei
der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I
S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt

geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 5
      Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt
   aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellver-
   tretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen
   Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem
   Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stell-
   vertretenden Vorsitz ab.“

2. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer
   oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungs-
   anstalt Oldenburg-Bremen“ durch die Wörter „Der Vor-
   sitzende“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Reise-

      kostenstufe C der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag
      150 Deutsche Mark.“

4. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „der Geschäftsführer
   oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungs-
BGBl. 2001, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033
   anstalt Oldenburg-Bremen“ durch die Wörter „die
   Künstlersozialkasse“ ersetzt.

5. In § 21 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der

   Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lan-

   desversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen“ durch

   die Wörter „die Künstlersozialkasse“ ersetzt.

                       Artikel 10
                     Änderung
           der Verordnung über den Beirat
   und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
               zur Umstellung auf Euro

  In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die
Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August
1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 9 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe
„150 Deutsche Mark“ durch die Angabe „75 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 11
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 9 und 10 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der ein-

schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-

dert werden.

                         Artikel 12
                       Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 13 sowie Artikel 5
bis 7 und 10 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

  (3) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in
Kraft.
  (4) Artikel 7a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 13. Juni 2001
                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                              Walter Riester

                                    Die Bundesministerin

für Gesundheit
                                              Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1027. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 281ec37c6c114958….