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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 1497
BGBl. 1981 I S. 1497 · 134.785 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1981 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1981
Tag Inhalt
22. 12. 81 Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
AFKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1497
Z 5702 AX
Nr. 58
Seite
-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
neu: 810-32; 810-1, 86-5, 86-7-2, 820-1, 8232-4, 821-1. 821-2, 822-1, 822-8, 8253-1, 8252-1, 830-2, 832-3, 53-4, 55-2,
810-1-18
22. 12. 81 Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz -
2. HStruktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1523
neu: 63-15-3; 63-17; 2330-22; 707-13; 2032-1, 2030-25, 53-4, 2036-1, 2037-1, 811-1, 2171-2, 2171-2-9-1, 820-1,
8230-31, 822-1, 821-1, 8251-1, 8251-2, 8052-1, 830-2, 86-5, 53-3, 702-3, 402-27, 2170-1, 312-9-1, 912-13, 826-12,
641-4, 611-1, 2330-14, 2330-2, 2330-9, 800-9, 610-6-4, 611-5, 610-6-5, 707-6, 610-6-6, 611-10-14, 610-1-3, 610-7
17. 12. 81 Berichtigung der Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . .
611-1
Gesetz
zur Konsolidierung der Arbeitsförderung
(Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Arbeitsförderungsgesetz
§ 1
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1390), wird
wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In der Statistik der Arbeitslosen werden keine
Personen gezählt, die der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung stehen; insoweit gilt § 103
für Personen, die weder Arbeitslosengeld noch
Arbeitslosenhilfe beziehen, entsprechend."
b) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
c) In Satz 4 werden die Worte „Art und Umfang der
Statistiken" durch die Worte „Art und Umfang
sowie Tatbestände und Merkmale der Statisti-
ken" ersetzt.
. . . . . . . . . . . 1560
2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
,,§ 12a
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Be-
triebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicher-
weise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzuläs-
sig."
3. In§ 22 Satz 3 wird die Verweisung auf,,§ 14 Abs. 1
Satz 3" durch die Verweisung auf,,§ 14 Abs. 2" er-
setzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Die Bundesanstalt legt im Einzelfall Art, Umfang,
Beginn und Durchführung der Maßnahmen nach
pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei insbeson-
dere das von dem Antragsteller mit der berufli-
chen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der
Förderung, die Lage und Entwicklung des Ar-
beitsmarktes, Inhalt und Ausgestaltung der Bil-
dungsmaßnahme sowie die Grundsätze der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichti-
gen sind."

1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) In Absatz 2 werden der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,sie hat dies zu tun, wenn damit zu rechnen ist,
daß geeignete Maßnahmen, die den Anforderun-
gen des § 34 Abs. 1 entsprechen, in angemesse-
ner Zeit nicht angeboten werden."
5. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die
Maßnahme
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
berufliche Bildung erwarten läßt,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
insbesondere die Kostensätze angemessen
sind."
6. § 39 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. bei der individuellen Förderung die persönlichen
Verhältnisse der Antragsteller und das von
ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte
Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-
samkeit bei den Maßnahmen,".
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „anderen"
die Worte „nicht den Schulgesetzen der
Länder unterliegenden" und nach dem Wort
„ihnen" die Worte „nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Anordnung der Bundes-
anstalt" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei einer Ausbildung im elterlichen Betrieb
ist als Ausbildungsvergütung mindestens
von einem Betrag in Höhe von fünfundsieb-
zig vom Hundert der tariflichen oder, soweit
eine tarifliche Regelung nicht besteht, der
ortsüblichen Bruttoausbildungsvergütung
auszugehen, die in dem Ausbildungsberuf
bei einer Ausbildung in einem fremden Be-
trieb gewährt wird."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
Sätze 3 und 4.
b) Folgende Absätze 1 a und 1 b werden eingefügt:
,,(1 a) Berufsausbildungsbeihilfe wird für den
Lebensunterhalt und für die Ausbildung oder die
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maß-
nahme gewährt (Bedarf). Der Bedarf wird, soweit
er nicht in Absatz 1 b festgelegt ist, von der Bun-
desanstalt durch Anordnung bestimmt. Bei einer
beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbe-
trieblichen Ausbildungsstätten sind Kosten für
Lernmittel nicht zu berücksichtigen.
(1 b) Als monatlicher Bedarf der Teilnehmer an
berufsvorbereitenden Maßnahmen gilt, wenn der
Teilnehmer unverheiratet ist und das 21. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat,
1. bei einer Unterbringung im Haushalt der El-
tern der jeweils geltende Bedarf für Schüler
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes,
2. bei einer Unterbringung außerhalb des Haus-
halts der Eltern, ausgenommen eine Unter-
bringung im Wohnheim oder Internat oder
beim Ausbildenden, der jeweils geltende Be-
darf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-
züglich des Betrages zu den Kosten der Un-
terkunft auf Grund von § 14 a Satz 1 Nr. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Dem Bedarf nach den Nummern 1 und 2 sind not-
wendige Fahrkosten, die Kosten für Lernmittel
sowie Lehrgangsgebühren hinzuzurechnen; die
Bundesanstalt kann hierfür Pauschbeträge be-
stimmen. Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch,
wenn ein Teilnehmer im Sinne der Nummer 2, der
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
zwar nicht im Haushalt der Eltern untergebracht
ist, er die Ausbildungsstätte jedoch von der Woh-
nung der Eltern aus in angemessener Zeit errei-
chen könnte."
c) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1" durch
die Worte „den Absätzen 1 bis 1 b" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 " durch
die Worte „den Absätzen 1 bis 1 b" ersetzt.
8. § 40 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 107 gilt entsprechend."
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 2 gllt § 44 Abs. 4
entsprechend; im übrigen gilt § 44 Abs. 4 mit der
Maßgabe, daß anstelle des Betrages von fünf-
zehn Deutsche Mark ein monatlicher Betrag in
Höhe des in § 23 Abs. 1 Buchstabe a des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes genannten
Betrages tritt."
9. In § 42 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wer-
den die Worte,,§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die
Worte,,§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Unterhalts-
geld beträgt 80 vom Hundert des" durch die
Worte „Das Unterhaltsgeld beträgt
1. für einen Teilnehmer, der mindestens ein
Kind hat, das die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-
steuergesetzes erfüllt, oder dessen Ehe-
gatte, mit dem er in häuslicher Gemein-
schaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht

ausüben kann, weil er der Pflege bedarf,
75 vom Hundert,
2. für die übrigen Teilnehmer 68 vom Hun-
dert des''
ersetzt.
bb) Der mit den Worten „wenn die Teilnahme
an der Bildungsmaßnahme notwendig ist"
beginnende Halbsatz des Satzes 1 wird
Satz 2. Die Worte „wenn die Teilnahme"
werden durch die Worte „Voraussetzung für
das Unterhaltsgeld nach Satz 1 ist, daß die
Teilnahme" ersetzt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht
ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann,
wenn eine Kündigung bereits ausgespro-
chen oder die Eröffnung des Konkursverfah-
rens über das Vermögen des Arbeitgebers
beantragt ist."
b) Absatz 2 a erhält folgende Fassung:
,, (2 a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes
2 nicht erfüllt und kann von dem Antragsteller die
Teilnahme an einer gleichwertigen Bildungsmaß-
nahme mit berufsbegleitendem Unterricht nicht
erwartet werden, wird das Unterhaltsgeld in Hö-
he von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfal-
len, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des
§ 11 2 als Darlehen gewährt."
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Ist das Unterhaltsgeld in entsprechender An-
wendung des § 11 2 Abs. 5 Nr. 2 zu bemessen, so
ist allein dies nicht unbillig hart."
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte ,, § 11 7
Abs. 2 bis 4" durch die Worte ,,§ 117 Abs. 1 a
bis 4" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten „Be-
zieher von Unterhaltsgeld" die Worte „nach Ab-
satz 2" eingefügt.
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahme''
die Worte „notwendig ist, die" eingefügt.
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
,,Die Bundesanstalt kann die Kosten für die Be-
treuung der Kinder des Teilnehmers ganz oder
teilweise bis zu 60 Deutsche Mark monatlich tra-
gen, wenn sie durch die Teilnahme an einer Maß-
nahme unvermeidbar entstehen und die Bela-
stung durch diese Kosten für den Teilnehmer
eine unbillige Härte darstellen würde."
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „drei"
durch das Wort „vier" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen
nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen
nach § 44 Abs. 2 Satz 2 erfüllen und sich ver-
pflichten, im Anschluß an die Maßnahme minde-
stens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht be-
gründende Beschäftigung auszuüben, werden
die Leistungen nach § 45 gewährt."
13. § 49 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Zuschüsse
für Arbeitnehmer gewähren, die eine volle Leistung
am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit
erreichen können, und die vor Beginn der Einar-
beitung
1. arbeitslos sind oder
2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;
§ 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
14. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ar-
beitsuchende" die Worte „arbeitslose und von
Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-
gefügt:
,,Dies gilt für Berufsanwärter, die in einem Ar-
beits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, nur
dann, wenn sie von Arbeitslosigkeit unmittelbar
bedroht sind."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Zahl „38" ein
Komma und die Worte „44 Abs. 2 Satz 3" und
nach dem Wort „und" ein ,,§" eingefügt.
15. In § 54 Abs. 1 werden
a) in Satz 1 vor dem Wort „Arbeitsuchenden" die
Worte „arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit un-
mittelbar bedrohten" eingefügt;
b) in Satz 2 der Vomhundertsatz von „sechzig"
durch „fünfzig" ersetzt und hinter dem Wort
„Hundert" die Worte „und dürfen siebzig vom
Hundert" eingefügt;
c) in Satz 3 die Worte „zwei Jahre" durch die Worte
,,ein Jahr" ersetzt;
d) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
,,Werden sie für mehr als sechs Monate gewährt,
so sollen sie spätestens nach Ablauf von sechs
Monaten um mindestens zehn vom Hundert des
Arbeitsentgeltes vermindert werden.";
e) die bisherigen Sätze 3 und 4 Sätze 4 und 5;
f) Satz 5 wie folgt gefaßt:
,,§ 44 Abs. 2 Satz 3 und§ 49 Abs. 3 gelten ent-
sprechend.''

1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
16. § 56 Abs. 3 Nr. 3 a erhält folgende Fassung:
.,3 a. Übernahme der erforderlichen Kosten für Un-
terkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung
außerhalb des eigenen oder des elterlichen
Haushalts wegen Art oder Schwere der Be-
hinderung oder zur Sicherung des Erfolges
der Rehabilitation notwendig ist,".
17. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „und § 127"
durch die Worte „sowie §§ 127 und 133" er-
setzt.
bb) Nach Satz 1 wird der Punkt durch ein Kom-
ma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§§ 49, 53 und 54 mit der Maßgabe, daß Lei-
stungen nach diesen Vorschriften auch
dann gewährt werden können, wenn der Be-
hinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslo-
sigkeit nicht unmittelbar bedroht ist und da-
durch dauerhaft eingegliedert werden
kann."
cc) Satz 4 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
,, (1 a) Berufsfördernde und ergänzende Lei-
stungen werden zur Teilnahme an Maßnahmen
im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbe-
reich anerkannter Werkstätten für Behinderte er-
bracht, und zwar
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Eignung des Behin-
derten für die Aufnahme in die Werkstatt fest-
zustellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Leistungsfä-
higkeit des Behinderten zu entwickeln, zu er-
höhen oder wiederzugewinnen. Behinderte
werden in diesem Bereich nur gefördert, so-
fern erwartet werden kann, daß sie nach Teil-
nahme an diesen Maßnahmen in der Lage
sind, wenigstens ein Mindestmaßwirtschaft-
lich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne
des § 52 Abs. 3 des Schwerbehindertenge-
setzes zu erbringen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu
zwei Jahren erbracht. Absatz. 1 Satz 1 und 3 gilt
entsprechend; § 40 Abs. 1 b ist nicht anzuwen-
den."
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
hinderten" die Worte „sowie die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" eingefügt.
18. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „als Erwachse-
ner" gestrichen.
bb) Es werden folgende Sätze 3, 4 und 5 ange-
fügt:
,,Der Anspruch besteht nur, wenn der Behin-
derte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
ginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre
lang eine die Beitragspflicht begründende
Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosen-
geld auf Grund eines Anspruchs von einer
Dauer von mindestens 156 Tagen oder im
Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen
hat. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich,
1. um die Zeiten, in denen wegen der Geburt
und Betreuung eines Kindes keine Er-
werbstätigkeit ausgeübt worden ist, je-
doch höchstens um vier Jahre für jedes
Kind,
2. um die Dauer einer Beschäftigung als Ar-
beitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Aus-
land, die für die weitere Ausübung des
Berufes oder für den beruflichen Aufstieg
nützlich und üblich ist, jedoch höchstens
um zwei Jahre.
§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie
§ 107 gelten entsprechend."
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Berechnung des Übergangsgeldes sind 80
vom Hundert des entgangenen regelmäßigen
Entgelts (Regellohn), höchstens jedoch das ent-
gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zu-
grunde zu legen. Das Übergangsgeld beträgt
1. bei einem Behinderten, der mindestens ein
Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32
Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergeset-
zes erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er
in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Er-
werbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er
den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege
bedarf, 90 vom Hundert,
2. bei den übrigen Behinderten 75 vom Hundert
des nach Satz 1 oder § 59 a maßgebenden Be-
trages."
19. § 59 a erhält folgende Fassung:
,,§ 59a
Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-
habi Iitation
1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Be-
ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück-
liegt oder
2. kein Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt wor-
den ist oder
3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach
§ 59 Abs. 3 der Bemessung des Übergangsgel-
des zugrunde zu legen,
ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf
ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an
einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Ar-
beitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten

gilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt im letzten
Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Be-
messungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für
die der Behinderte ohne die Behinderung nach sei-
nen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Le-
bensalter in Betracht käme. Für den Kalendertag ist
der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen."
20. § 59 b Satz 2 wird gestrichen.
21. § 59 d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „das" vor dem Wort „Übergangsgeld"
wird gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
vom Hundert des sich aus § 59 Abs. 2 Satz 1
oder § 59 a ergebenden Betrages; zwischenzeit-
liche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach
§ 59 b sind zu berücksichtigen."
22. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu-
schüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Aus-
stattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne
der§§ 52 und 55 Abs. 3 des Schwerbehindertenge-
setzes, die voraussichtlich anerkannt werden, ge-
währen; § 50 gilt entsprechend."
23. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. in einem zusammenhängenden Zeitraum von
mindestens vier Wochen
a) für mindestens ein Drittel der in dem Be-
trieb tatsächlich beschäftigten Arbeitneh-
mer jeweils mehr als zehn vom Hundert
der Arbeitszeit nach § 69 ausfällt und
b) die gesamte Arbeitszeit der in dem Be-
trieb tatsächlich beschäftigten Arbeit-
nehmer mehr als drei vom Hundert nied-
riger ist als die Arbeitszeit nach § 69;
dabei sind die in§ 65 Abs. 2 genannten Per-
sonen nicht mitzuzählen; der erste zusam-
menhängende Zeitraum von mindestens vier
Wochen beginnt mit dem Tag, an dem ein Ar-
beitsausfall erstmals nach Eingang der An-
zeige nach Nummer 4 eintritt,".
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Für Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt § 63
Abs. 3 nicht, es sein denn, daß die kurzarbeiten-
den Arbeitnehmer nicht kurzfristig in andere Be-
triebsabteilungen desselben Betriebes umge-
setzt werden können. Können sie nur in be-
stimmte Betriebsabteilungen nicht umgesetzt
werden, so gelten die übrigen Betriebsabteilun-
gen desselben Betriebes zusammen mit dm
kurzarbeitenden Betriebsabteilung als Betrieb irn
Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b."
24. In § 65 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,, (2 a) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur
für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die
Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein An-
spruch auf Arbeitsentgelt besteht, in dem nach § 64
Abs. 1 Nr. 3 maßgeblichen Zeitraum die Arbeitszeit
im Sinne des § 69 nicht überschreiten."
25. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils hin-
ter dem Wort „Arbeitsentgelt" die Worte „ohne
Mehrarbeitszuschläge" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
§ 11 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.''
26. In§ 81 Abs. 4 wird das Wort „zwei" durch das Wort
,,drei" ersetzt.
27. In § 84 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch
zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er
durch Beachtung der besonderen arbeitsschutz-
rechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige
Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden
kann."
28. In§ 86 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „im
Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsent-
gelt" die Worte „ohne Mehrarbeitszuschläge" ein-
gefügt.
29. In § 88 Abs. 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort
,,drei" ersetzt.
30. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „oder üblicher-
weise ohne Verzug durchgeführt werden"
gestrichen.
bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
„Gleiches gilt für Arbeiten, die üblicherweise
von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts durchgeführt werden, es sei denn,
daß es sich um Arbeiten im Sinne des Ab-
satzes 3 Nr. 2 oder 4 in Arbeitsamtsbezirken
handelt, deren Arbeitslosenquote im Durch-
schnitt der letzten sechs Monate vor der Be-
willigung der Förderung mindestens dreißig
vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt
gelegen hat."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Förderung von Arbeiten in Arbeitsamts-
bezirken mit einer im Verhältnis zum Bundes-
durchschnitt guten Beschäftigungslage ist aus-
geschlossen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
31. § 93 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, ( 1) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer ge-
währt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es dür-
fen grundsätzlich nur Arbeitnehmer zugewiesen
werden, die
1. für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Ar-
beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen
haben oder Anspruch auf eine dieser Leistungen
hatten und
2. innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuwei-
sung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt
arbeitslos gemeldet waren.
Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur
in dem notwendigen Umfange beschäftigt werden."
32 § 95 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Bundesanstalt bestimmt unter Berück-
sichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Ar-
beitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung
des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere
über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt,
insbesondere über die Höhe des Zuschusses und
die Bedingungen des Darlehens, über die Abberu-
fung von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die
Förderungsfrist sowie über das Verfahren. Dabei
soll sie für schwer vermittelbare Arbeitslose Aus-
nahmen von den Vorschriften des § 91 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 4 zulassen, wenn dies nach Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig
erscheint. § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß."
33. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu
den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die
1. mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind,
2. innerhalb der letzten achtzehn Monate vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens
zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos ge-
meldet waren und
3. zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden,
Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmä-
ßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeit-
nehmer zu beheben. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind von der Förderung aus-
geschlossen. Die Zuschüsse dürfen nur für Ar-
beitnehmer gewährt werden, die in absehbarer
Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem
Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis
vermittelt werden können."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „achtzig" durch das
Wort „siebzig" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze 3 bis 5 ersetzt:
,,Jeweils spätestens nach Ablauf eines För-
derungsjahres vermindert sich der Zuschuß
um mindestens zehn vom Hundert des Ar-
beitsentgelts bis auf mindestens dreißig
vom Hundert des Arbeitsentgelts. Die För-
derung endet spätestens mit Ablauf des
Förderungsjahres, für das der Zuschuß drei-
ßig vom Hundert des Arbeitsentgelts be-
trägt. § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
34. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
,, § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3
und 4.
35. § 1 03 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. bereit ist,
a) jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
men, die er ausüben kann und darf, sowie
b) an zumutbaren Maßnahmen zur berufli-
chen Ausbildung, Fortbildung und Um-
schulung, zur Verbesserung der Vermitt-
lungsaussichten sowie zur beruflichen
Rehabilitation teilzunehmen, sowie''.
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Wird die Zumutbarkeits-Anordnung vom
3. Oktober 1979 nicht bis zum 31. März 1982 an
die ab 1. Januar 1982 geltende Fassung der Ab-
sätze 1 und 2 angepaßt oder ist die in der neuen
Anordnung vorgenommene Interessenabwä-
gung nach Absatz 2 Satz 1 nicht angemessen,
bestimmt die Bundesregierung das Nähere durch
Rechtsverordnung."
36. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 .werden die Worte „hundertachtzig Ka-
lendertage" durch die Worte „dreihundertsech-
zig Kalendertage" ersetzt.
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
,,Für Arbeitnehmer, die allein wegen der Beson-
derheiten ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weni-
ger als dreihundertsechzig Kalendertage im Ka-
lenderjahr beschäftigt werden, kann der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung die Beschäftigungszeit nach
Satz 1 bis auf zweihundertvierzig Kalendertage
herabsetzen; dabei hat er die Dauer des An-
spruchs auf Arbeitslosengeld in Anlehnung an
die Regelung des § 106 Abs. 1 festzusetzen."
37. § 106 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 5 werden Nummern 1 bis 3.

38. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
,,3. die Tage einer Säumniszeit nach§ 120,
höchstens um acht Wochen,".
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
wie folgt geändert:
Die Worte „a) nach § 1 20 dieses Gesetzes
oder b)" werden gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) In Satz 2 werden die Worte „Nummer 3 Buchsta-
be b und der Nummer 4" durch die Worte „Num-
mern 4 und 5" ersetzt.
39. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die
Worte „Lohnsteuerklasse II mit einem Kind"
durch die Worte „Lohnsteuerklasse I unter Be-
rücksichtigung eines Freibetrages in Höhe des
Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 2 Satz 5 und wie
folgt geändert:
Die Worte „Die Rechtsverordnung kann bestim-
men" werden durch die Worte „Sie kann ferner
bestimmen" ersetzt.
40. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „durch-
schnittlich erzielte Arbeitsentgelt" die Wor-
te „ohne Mehrarbeitszuschläge" eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält
folgende Fassung:
,,Einmalige und wiederkehrende Zuwendun-
gen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für
Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden,
wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fällig-
keitstermin endet."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die letzten,
am Tage des Ausscheidens" durch die Worte
,,die letzten vor dem Ausscheiden" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte
„oder die der Arbeitslose innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Bezuges von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
ausgeübt hat" gestrichen.
bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. für die Zeit einer Beschäftigung bei dem
Ehegatten oder einem Verwandten ge-
rader Linie das Arbeitsentgelt nach Ab-
satz 7, höchstens das Arbeitsentgelt
dieser Beschäftigung,".
cc) Die Nummern 2 a, 3, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 wer-
den Nummern 4 bis 1 0; in der neuen Num-
mer 7 wird der Klammerzusatz ,, ( § 168
Abs. 1 Satz 2)" durch den Klammerzusatz
,, ( § 168 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
,,(5 a) Bei Arbeitslosen, die im Bemessungs-
zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 zur Berufsausbi1-
dung beschäftigt waren und die Abschlußprüfung
bestanden haben, tritt an die Stelle des Arbeits-
entgelts nach den Absätzen 2 bis 6 ein Arbeits-
entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeits-
entgelts nach Absatz 7, mindestens das Arbeits-
entgelt der Beschäftigung zur Berufsausbil-
dung."
e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte „nach
Absatz 5 Nr. 2 a und 4 b" durch die Worte „nach
Absatz 5 Nr. 4 und 8" ersetzt.
41. § 112 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Worten „nach Ablauf
eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
sungszeitraumes'' der Klammerzusatz
,, (Anpassungstag)" eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn am Anpassungstag
die sich aus § 1 06 ergebende Dauer des An-
spruchs auf Arbeitslosengeld auf weniger
als fünfundzwanzig Tage gemindert ist."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Satz 3" durch die
Worte „Satz 4" ersetzt.
42. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
bb) ·Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Das um die Steuern, die Sozialversiche-
rungsbeiträge und die Werbungskosten ver-
minderte Einkommen wird auf das Arbeitslo-
sengeld voll angerechnet, soweit es zusam-
men mit dem nach Satz 1 verbleibenden Ar-
beitslosengeld 80 vom Hundert des für den
Leistungssatz nach § 111 maßgebenden
Arbeitsentgelts übersteigt.''
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
43. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
,, ( 1 a) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung
erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der An-
spruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des ab-
gegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum be-
ginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung be-
gründenden Arbeitsverhältnisses."

1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte „eine Kündi-
gungsfrist von einem Jahr" durch die Worte
,,eine Kündigungsfrist von achtzehn Mona-
ten" ersetzt.
bb) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung
einer Abfindung, Entschädigung oder ähnli-
chen Leistung ordentlich gekündigt werden,
so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgel-
tung erhalten oder zu beanspruchen, verlän-
gert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1
um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „längstens
sechs Monate" durch die Worte „längstens ein
Jahr" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wor-
te „in den Absätzen 1 und 2" durch die Worte „in
den Absätzen 1 bis 2" ersetzt.
44. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
,,Krankengeld," die Worte „Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld,'' eingefügt.
45. § 1 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende
Fassung:
„2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine vom Arbeitsamt unter Benennung
des Arbeitgebers und der Art der Tätig-
keit angebotene Arbeit nicht angenom-
men oder nicht angetreten oder
3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfol-
gen geweigert, an einer Maßnahme im
Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b teilzunehmen,''.
bb) Die Worte „Sperrzeit von vier Wochen" wer-
den durch die Worte „Sperrzeit von acht
Wochen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Sperrzeit von vier
Wochen" durch die Worte „Sperrzeit von acht
Wochen" und die Worte „so umfaßt die Sperrzeit
zwei Wochen" durch die Worte „so umfaßt die
Sperrzeit vier Wochen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „Sperrzeit
von vier Wochen" durch die Worte „Sperrzeit von
acht Wochen" ersetzt.
46. § ~ 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 120
( 1 ) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung
des Arbeitsamtes, sich zu meiden ( § 132), trotz Be-
lehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen
Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeits-
losengeld während einer Säumniszeit von zwei Wo-
chen, die mit dem Tage nach dem Meldeversäumnis
beginnt.
(2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb von zwei
Wochen nach einem Meldeversäumnis nach Ab-
satz 1 einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so
verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis
zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim
Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen."
4 7. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung ,, ( 1)" gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
48. Folgender § 128 wird eingefügt:
,,§ 128
(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose in-
nerhalb der Rahmenfrist mindestens zwei Jahre in
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt
vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach
Vollendung des 59. Lebensjahres des Arbeitslosen,
längstens für dreihundertzwölf Tage. Dies gilt nicht,
wenn der Arbeitgeber nachweist, daß
1. das Arbeitsverhältnis weniger als zehn Jahre ge-
dauert hat,
2. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kün-
digung beendet und weder eine Abfindung noch
eine Entschädigung oder ähnliche Leistung we-
gen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses er-
halten oder zu beanspruchen hat,
3. er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung wegen
vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitslosen
beendet hat oder
4. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses be-
rechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichti-
gem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist zu kündigen.
(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu er-
statten ist, schließt dies die auf diese Leistung ent-
fallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung ein.
(3) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Er-
stattungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitge~
ber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Ar-
beitsverhältnis gestanden hat.
(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 entfällt,
wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Erstattung
für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung
bedeuten würde. Eine solche Belastung liegt insbe-
sondere vor, wenn die Erstattung die Existenz des
Betriebes gefährden könnte oder wenn zur Fortfüh-
rung des Betriebes öffentliche Kredite oder Bürg-
schaften geleistet oder wegen grundlegender Be-
triebsänderungen öffentliche Anpassungshilfen ge-
währt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers ent-
scheidet das Arbeitsamt im voraus, ob für die Been-
digung einer bestimmten Zahl von Arbeitsverhält-
nissen die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben
sind. Die Entscheidung wird für die geplante Been-
digung von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines

I\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1505
Zeitraums von höchstens zwölf Monaten frühestens
sechs Monate vor Beginn dieses Zeitraumes getrof-
fen.
(5) §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend."
49. Folgender § 128 a wird eingefügt:
,,§ 128 a
Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit
dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen
Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet
der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt viertel-
jährlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen
für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Be-
schränkung besteht. § 128 Abs. 2, §§ 146 und 152
Abs. 2 gelten entsprechend."
50. Folgender § 128 b wird eingefügt:
,,§ 128 b
Beansprucht der bisherige Arbeitgeber des Ar-
beitslosen für den Fall der Aufnahme einer Arbeit
eine Ablösung, so erstattet der bisherige Arbeit-
geber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeits-
losengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt
worden ist, in der die Ablösung verlangt wird.§ 128
Abs. 2, §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entspre-
chend."
51. § 132 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „kann auch anordnen" werden durch
die Worte „soll anordnen" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte „seinem Ehegat-
ten oder einem Verwandten gerader Linie" durch
die Worte „einem Angehörigen im Sinne des§ 16
Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.
52. Folgender § 132 a wird eingefügt:
,,§ 132 a
(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, Außenprü-
fungen in Betrieben durchzuführen, die
1. Arbeitnehmer für die Dauer einer Saison oder
Kampagne oder auf witterungsabhängigen Ar-
beitsplätzen beschäftigen, ·
2. Arbeitnehmer beschäftigen, die ihnen eine Be-
scheinigung über die Zulässigkeit der Lohnsteu-
erpauschalierung vorgelegt haben, oder
3. Angehörige des Arbeitgebers im Sinne des§ 16
Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
die Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen
oder bezogen haben, innerhalb des dem Antrag
auf Arbeitslosengeld vorausgehenden Jahres
beschäftigt haben.
Die Außenprüfung beschränkt sich
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf Ermitt-
lungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob
in dem Betrieb Arbeitnehmer während einer Zeit
tätig sind oder tätig waren, für die diese Arbeits-
losengeld beantragt haben, beziehen oder bezo-
gen haben,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 auf Ermittlungen,
die erforderlich sind, um festzustellen, ob in dem
Betrieb die dort genannten Angehörigen tätig
sind oder tätig waren.
Insoweit ist die Bundesanstalt berechtigt, Grund-
stücke und Betriebsräume während der üblichen
Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen und die
in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen einzusehen.
Sie ist ferner ermächtigt, die Personalien der in dem
Betrieb tätigen Personen zu überprüfen.
(2) Der Arbeitgeber und die in den genannten Be-
trieben beschäftigten Arbeitnehmer haben die Maß-
nahmen nach Absatz 1 zu dulden und bei der Au-
ßenprüfung mitzuwirken. Sie haben insbesondere
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in
§ 144 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. Ist
der Betrieb auf Grundstücken oder in Betriebsräu-
men eines Dritten tätig, so hat der Dritte die Maß-
nahmen nach Absatz 1 zu dulden, soweit dies zur
Durchführung der Außenprüfung erforderlich ist.
(3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung
dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm
nahestehenden Person ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden, können verweigert werden."
53. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz
,,(§ 117 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz,,(§ 117
Abs.1 a und 2)" ersetzt.
54. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslos-
meldung, die dem Antrag auf Arbeitslosen-
hilfe vorausgeht,
a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß
der Anspruch nach § 11 9 Abs. 3 erlo-
schen ist, oder
b) mindestens hundertfünfzig Kalenderta-
ge, sofern der letzte Anspruch auf Ar-
beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach
mindestens zweihundertvierzig Kalen-
dertage in einer Beschäftigung gestan-
den oder eine Zeit zurückgelegt hat, die
zur Erfüllung der Anwartschaftszeit die-
nen können.
Ist nach Erschöpfung des Anspruchs auf Ar-
beitslosengeld keine erneute Arbeitslos-
meldung erforderlich, so tritt an die Stelle
des Tages der Arbeitslosmeldung, die dem
Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht, der
erste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld, an dem die sonstigen
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ar-
beitslosenhilfe erfüllt sind."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich
1. Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnisses, insbesondere als Beamter, Rich-
ter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit,

1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes
auf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizei-
vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz auf
Grund der Grenzschutzdienstpflicht."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
., (3) Eine vorherige Beschäftigung ist zur Be-
gründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose inner-
halb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung für
mindestens zweihundertvierzig Kalendertage,
sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erlo-
schen ist, danach für mindestens zweihundert-
vierzig Kalendertage
1 . wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfä-
higkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
higkeit Leistungen der Sozialversicherung,
2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bun-
desversorgungsgesetz oder einem Gesetz,
das das Bundesversorgungsgesetz für an-
wendbar erklärt,
3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation
Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Re-
habilitationsträgers
zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezo-
gen hat und solche Leistungen nicht mehr be-
zieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht
mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilita-
tion abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Min-
derung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Ar-
beitslose infolge seines Gesundheitszustandes,
seines fortgeschrittenen Alters oder aus einem
von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grunde
eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b nicht ausüben konn-
te. Zeiten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b und
Absatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1
angerechnet."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, so-
weit nichts anderes bestimmt ist, als ein ein-
heitlicher Anspruch auf Leistungen bei Ar-
beitslosigkeit.''
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
., § 1 28 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
daß
1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollen-
dung des achtundfünfzigsten Lebensjah-
res des Arbeitslosen beendet worden ist,
2. die Arbeitslosenhilfe längstens für drei-
hundertzwölf Tage zu erstatten ist; dabei
sind solche Tage abzusetzen, für die Ar-
beitslosengeld zu erstatten ist."
e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
55. § 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch Erfül-
lung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b, Abs. 2 oder Abs. 3."
56. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch fol-
gende Nummer 2 ersetzt:
„2. in den übrigen Fällen das Arbeitsentgelt
nach § 11 2 Abs. 7; dieses mindert sich um
25 vom Hundert, wenn der Anspruch auf Ar-
beitslosenhilfe auch auf einer Beschäftigung
zur Berufsausbildung beruht."
b) In Satz 2 werden die Worte „oder 3" gestrichen.
57. § 139 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1 ) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens
ein Jahr bewilligt werden."
58. § 141 e wird wie folgt geändert:
a) folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Kann das Arbeitsamt die Höhe der nicht er-
füllten Arbeitsentgeltansprüche nicht in ange-
messener Zeit endgültig feststellen, so hat es
diese Ansprüche unter Berücksichtigung der Ar-
beitsentgeltansprüche vergleichbarer Arbeit-
nehmer in vergleichbaren Betrieben und der ge-
troffenen Feststellungen zu schätzen. Stellt sich
nachträglich heraus, daß der Arbeitnehmer einen
höheren Arbeitsentgeltanspruch hatte, so ist das
Konkursausfallgeld insoweit neu festzusetzen.''
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
59. In § 144 Abs. 3 w1rd folgender Satz 2 angefügt:
„Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für eine
schriftliche Auskunft der von der Bundesanstalt vor-
gesehene Vordruck zu benutzen."
60. In§ 151 werden folgende Absätze 1 und 1 a einge-
fügt:
,,(1) Außer in den in§§ 47, 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Fällen kann ein recht-
mäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit widerrufen werden, soweit die auf
Grund dieses Verwaltungsaktes gewährte Leistung
nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend
verwendet oder eine mit dem Verwaltungsakt ver-
bundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer
dem Empfänger gesetzten Frist erfüllt wird; die Bun-
desanstalt kann das Nähere durch Anordnung be-
stimmen.
(1 a) Für den Widerruf von Verwaltungsakten
nach§§ 50, 55, 58 in Verbindung mit§ 50 und nach
§§ 61, 98 sowie die Erstattung und Verzinsung der
auf Grund dieser Verwaltungsakte gewährten Lei-
stungen gilt § 44 a der Bundeshaushaltsordnung
entsprechend.''

61. In§ 154 Abs. 1 werden die Worte „wegen des Ein-
tritts einer Sperrzeit" durch die Worte „wegen einer
Sperrzeit oder einer Säumniszeit" ersetzt.
62. In § 155 Abs. 2 Satz 2 wird der. Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„für die fünfte bis achte Woche einer Sperrzeit nach
§ 119 gelten die Leistungen als bezogen."
63. § 157 Abs. 5 wird aufgehoben.
64. In § 168 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
des Satzes 1 gelten auch Personen, die wegen Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsab-
geltung erhalten oder zu beanspruchen haben; in-
soweit gilt das bisherige Beschäftigungsverhältnis
für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbeste-
hend."
65. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Satz 2"
durch die Worte „Satz 3" ersetzt.
66. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
,. ( § 168 Abs. 1 Satz 2)" durch den Klammerzusatz
,,(§ 168 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt.
67. § 174 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1,5" durch die Zahl
,,2 ,O" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die
Worte „für die Zeit ab 1. Januar 1984" ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Sie kann durch Rechtsverordnung ferner
für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Geset-
zes beschäftigt sind, einen Beitragssatz be-
stimmen, der die Besonderheiten dieses
Personenkreises berücksichtigt."
68. In § 191 Abs. 5 werden die Worte,,§§ 39 und 95
Abs. 3" durch die Worte,,§§ 39, 58 Abs. 2 und§ 95
Abs. 3" ersetzt.
69. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. als Verleiher mit einer Erlaubnis nach
Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes oder als Entleiher dem
Verbot des§ 12 a zuwiderhandelt,".
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „wer" gestri-
chen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1 und 2" durch
die Worte „Nr. 1 bis Nr. 3" und die Nummer „3."
durch die Nummer „4." ersetzt.
70. § 230 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt:
,,3 a. entgegen § 132 a Abs. 2 sich als Ar-
beitnehmer weigert, bei einer Außen-
prüfung mitzuwirken, insbesondere
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder die in
§ 144 Abs. 1 genannten Unterlagen
nicht oder nicht vollständig vorlegt,".
bb) Nach Nummer 7 a wird folgende Nummer 7 b
eingefügt:
,, 7 b. entgegen § 132 a Abs. 2 als Arbeit-
geber oder Dritter eine Außenprüfung
nicht duldet oder sich weigert, bei
einer Außenprüfung mitzuwirken, ins-
besondere eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt
oder die in § 144 Abs. 1 genannten
Unterlagen nicht oder nicht vollständig
vorlegt,".
b) In Absatz 2 werden die Worte „die Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 a bis 9" durch die
Worte „die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 7 a, 8 und 9" ersetzt und nach den Worten
„fünftausend Deutsche Mark" die Worte ,, , die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 b mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark" eingefügt.
71. § 231 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Hat ein Arbeitnehmer die Aufnahme einer Be-
schäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht, nicht
richtig oder nicht unverzüglich angezeigt, so
kann die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark geahndet werden."
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
72. § 240 wird aufgehoben.
§2
Die durch§ 1 geänderten Vorschriften des Arbeitsför-
derungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:
1. § 34 Abs. 1 gilt für Maßnahmen, die vor dem
1. Januar 1982 begonnen haben, in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung bis zum Ab-
schluß der Maßnahme weiter. Wird die infolge der
Neufassung erforderliche Anpassung der Anord-
nungen gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 durch die Bun-
desanstalt nicht bis zum 31. März 1982 vorgenom-
men, bestimmt abweichend von § 191 Abs. 5 der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das
Nähere durch Rechtsverordnung.

1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. § 1 2 a gilt für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüber-
lassung auf Grund eines vor dem 1. Januar 1982 ab-
geschlossenen Vertrages zwischen Verleiher und
Entleiher erst ab 1. April 1982, wenn die Überlas-
sung an den Entleiher vor dem 1. Januar 1982 be-
gonnen hat.
3 §§ 40, 44, 45, 46 Abs. 2, § 56 Abs. 3 Nr. 3 a, § 58
Abs. 1 Satz 4, § 59 Abs. 1 und 2, § 59 a sowie § 59 d
Abs. 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der An-
tragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-
me eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen
Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz be-
willigt wurden oder der Antragsteller vor dem
2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrif-
ten sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß
die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem
31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 gel-
tenden Fassung festzusetzen ist, wenn
a) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-
gen mit einem Hinweis auf die Änderungen in die-
sem Gesetz bewilligt wurden,
b) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt
hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund vor dem 1 . Januar
1982 nicht bewilligt wurden,
c) dem Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 Lei-
stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
4. § 40 a Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1981
geltenden Fassung anzuwenden, solange ein Teil-
nehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme
gemäß Nummer 3 Berufsausbildungsbeihilfe nach
den bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Vor-
schriften erhält.
5. §§ 53 und 54 sind in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Leistung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden
ist. Falls die Eingliederung des Arbeitnehmers vor
dem 1. Januar 1982 nicht begonnen hat, richtet sich
die Höhe der Eingliederungsbeihilfe nach der ab
1. Januar 1982 geltenden Fassung des § 54.
6. §§ 64 und 68 sind auf zusammenhängende Zeiträu-
me im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum
31. Dezember 1981 begonnen haben, in der bis da-
hin geltenden Fassung anzuwenden. § 65 Abs. 2 a
ist erstmals auf zusammenhängende Zeiträume im
Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1981 begonnen haben.
7. §§ 91 und 93 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung sind anzuwenden auf all-
gemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, de-
ren Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt wor-
den ist; jedoch gilt§ 93 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung
dieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember
1981 erfolgende Zuweisungen von Arbeitnehmern,
wenn die Förderung der Maßnahme vor dem
1. Januar 1982 bewilligt worden ist.
8. § 97 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Ar-
beitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer, deren
Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden
ist. Jedoch gilt § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der
Fassung dieses Gesetzes auch für nach dem
31 . Dezember 1981 erfolgende Zuweisungen von
Arbeitnehmern, wenn die Förderung der Maßnahme
vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Die
Förderung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
endet spätestens nach einer Gesamtförderungs-
dauer von fünf Jahren.
9. Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 103
Abs. 2 Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach
§ 1 03 Abs. 6 ist die Zumutbarkeits-Anordnung vom
3. Oktober 1979 (Amtliche Nachrichten der Bun-
desanstalt für Arbeit 1979 S. 1387) weiter anzu-
wenden.
10. § 11 O Abs. 1 und § 1 20 sind in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwen-
den, wenn der Arbeitslose den Meldetermin vor dem
1 . Januar 1982 versäumt hat.
11. § 112 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 4 sind in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwen-
den, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
dem 1. Januar 1982 entstanden ist. § 112 Abs. 5
Nr. 3 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf Ar-
beitslosengeld nach dem 31. Dezember 1981 ent-
standen ist.
12. § 117 Abs. 1 a und 2 Satz 4 sind auf Ansprüche auf
Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1982 ent-
standen sind, nicht anzuwenden.
13. § 119 Abs. 1 und 2 ist in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn das
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem
1. Januar 1982 eingetreten ist. Die Rechtsfolgen
nach § 119 Abs. 3 treten auch dann ein, wenn der
Arbeitslose den ersten Anlaß für den Eintritt einer
Sperrzeit vor dem 1. Januar 1982 gegeben hat und
deshalb eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten
ist.
14. Der bis zum 31. Dezember 1981 geltende § 127
Abs. 2 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die
vor dem 1. Januar 1982 entstanden sind, weiterhin
anzuwenden; insoweit ist § 1 28 b nicht anzuwen-
den.
15. § 1 28 ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruch
auf Arbeitslosengeld nach dem 31 . Dezember 1981
entstanden und nach dem 2. September 1981 das
Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Beendigung
vereinbart worden ist.
16. § 128 a ist erstmals anzuwenden, wenn die Wettbe-
werbsbeschränkung nach dem 31. Dezember 1981
vereinbart worden ist.
17. § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c und Abs. 3 ist
bis zum 31. März 1982 in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosen-

hilfe hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981
erfüllt sind. Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135
Abs. 2 und§ 136 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung.
Artikel 2
Rehabilitationsangleichungsgesetz
§ 1
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. I S. 1881 ), zu-
letzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört auch
die Übernahme der erforderlichen Kosten für Un-
terkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnahme
an der Maßnahme eine Unterbringung außerhalb
des eigenen oder des elterlichen Haushalts we-
gen Art oder Schwere .der Behinderung oder zur
Sicherung des Erfolges der Rehabilitation not-
wendig ist."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 an-
gefügt:
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
ningsbereich anerkannter Werkstätten für Behin-
derte erbracht, und zwar
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Eignung des Behin-
derten für die Aufnahme in die Werkstatt fest-
zustellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnah-
men erforderlich sind, um die Leistungsfähig-
keit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten zu
entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-
nen. Behinderte werden in diesem Bereich nur
gefördert, sofern erwartet werden kann, daß
sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in
der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im
Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinder-
tengesetzes zu erbringen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und
im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei
Jahren erbracht."
2. § 12 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Krankengeld, yersorgungskrankengeld, Verletz-
tengeld oder Ubergangsgeld,".
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
tengeld und Übergangsgeld".
b) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Behinderte erhält
1. während medizinischer Maßnahmen zur Reha-
bilitation Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld,
2. während berufsfördernder Maßnahmen zur
Rehabilitation Übergangsgeld,".
c) Absatz 1 letzter Satz wird gestrichen.
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Krankengeld, das Versorgungskran-
kengeld und das Verletztengeld betragen 80 vom
Hundert des entgangenen regelmäßigen Entgelts
(Regellohn) und dürfen das entgangene regelmä-
ßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.''
e) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden eingefügt:
,, (3) Bei der Berechnung des Übergangsgeldes
sind 80 vom Hundert des Regellohns, höchstens
jedoch das entgangene regelmäßige Nettoar-
beitsentgelt zugrunde zu legen. Das Übergangs-
geld beträgt
1. bei einem Behinderten, der mindestens ein
Kind hat, das nach den für den Rehabilitations-
träger geltenden Rechtsvorschriften zu be-
rücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte, mit
dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er
den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege
bedarf, 90 vom Hundert,
2. bei den übrigen Behinderten 75 vom Hundert
des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betra-
ges.
(4) Werden in einer Einrichtung der medizi-
nisch-beruflichen Rehabilitation gleichzeitig me-
dizinische und berufsfördernde Maßnahmen nach
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
oder der sozialen Entschädigung durchgeführt,
richtet sich das Übergangsgeld nach Absatz 2.
(5) Das Krankengeld, das Versorgungskran-
kengeld, das Verletztengeld und das Übergangs-
geld werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für
einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist
dieser mit dreißig Tagen anzusetzen."
f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6
und 7.
g) Der bisherige Absatz 5 erhält als Absatz 8 folgen-
de Fassung:
,,(8) Die Berechnung des Übergangsgeldes für
Selbständige und für nicht Pflichtversicherte rich-
tet sich nach den besonderen Vorschriften der
einzelnen Leistungsgesetze."
4. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-
habilitation

1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Be-
ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück-
liegt oder
2. kein Entgelt nach § 13 Abs. 6 erzielt worden ist
oder
3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach § 13 Abs. 6
der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde
zu legen,
ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf
ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer
tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeits-
entgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten gilt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Ka-
lendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Be-
messungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für
die der Behinderte ohne die Behinderung nach sei-
nen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter
in Betracht käme. Für den Kalendertag ist der 360.
Teil dieses Betrages anzusetzen."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Anpassung des Krankengeldes, Versorgungs-
krankengeldes, Verletztengeldes und des Über-
gangsgeldes".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Krankengeld, das Versorgungskran-
kengeld, das Verletztengeld und das Übergangs-
geld erhöhen sich jeweils nach Ablauf eines Jah-
res seit dem Ende des Bemessungszeitraums um
den Vomhundertsatz, um den die Renten der ge-
setzlichen Rentenversicherung zuletzt vor diesem
Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpas-
sungsgesetz angepaßt worden sind; sie dürfen
nach der Anpassung 80 vom Hundert der für den
Rehabilitationsträger jeweils geltenden Lei-
stungsbemessungsgrenze nicht übersteigen."
6. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
Hat der Behinderte Krankengeld, Versorgungs-
krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld be-
zogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme
zur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berech-
nung der Geldleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 von
dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
Das gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Über-
gangsgeld von einer Krankenkasse Krankengeld ge-
zahlt wird."
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ist das Übergangs-
geld" durch die Worte „sind das Versorgungs-
krankengeld, das Verletztengeld oder das Über-
gangsgeld" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „das" vor dem Wort „Übergangs-
geld" wird gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld
68 vom Hundert des sich aus § 13 Abs. 3
Satz 1 oder § 14 ergebenden Betrages; zwi-
schenzeitliche Erhöhungen des Übergangs-
geldes nach § 15 sind zu berücksichtigen."
§2
§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 13 Abs. 1,
2 und 5, §§ 14, 15 Abs. 1, § 16 sowie§ 17 Abs. 1 und
3 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und
ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen
in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinderte
vordem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetre-
ten i.st und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften
sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung
festzusetzen ist, wenn
a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maß-
nahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit
einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz
bewilligt wurden,
b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maß-
nahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und
ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu ver-
tretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewil-
ligt wurden,
c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen
bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
Artikel 3
Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom
26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 553), wird § 8 wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünf-
zehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und
das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 390
Deutsche Mark nicht übersteigt,".
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bis zum
31. Dezember 1984."

Artikel 4
Reichsversicherungsordnung
§ 1
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. I
S. 1390), wird wie folgt geändert:
1. § 183 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange
der Versicherte Versorgungskrankengeld, Verletz-
tengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeits-
losenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld bezieht oder der Anspruch we-
gen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsge-
setz ruht, und zwar auch insoweit als das Kranken-
geld höher ist als eine dieser Leistungen."
2. § 311 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Rehabi-
litationsträger" die Worte „Versorgungskran-
kengeld oder Verletztengeld beziehen oder" ein-
gefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger
bleibt auch für den Zeitraum erhalten, für den we-
gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses An-
spruch auf Urlaubsabgeltung besteht."
3. § 381 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 a erhält folgende Fassung:
,, (3 a) Der das Verletztengeld oder das Über-
gangsgeld gewährende Rehabilitationsträger hat
die Beiträge zu tragen
1. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ver-
sicherten vom Beginn der Mitgliedschaft an,
2. für die in§ 311 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Be-
zieher von Verletztengeld oder Übergangs-
geld vom Beginn der siebten Woche des Be-
zuges an."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Für den Zeitraum, für den wegen Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ur-
laubsabgeltung besteht, sind von der Urlaubsab-
geltung Beiträge zu entrichten, soweit der im
Durchschnitt auf den Kalendertag des abgegol-
tenen Urlaubs entfallende Teil der Abgeltung zu-
sammen mit Arbeitsentgelt den in § 180 Abs. 1
Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt. Ab-
satz 1 Satz 1, § 393 Abs. 1 und § 394 Abs. 1 Satz
1 gelten entsprechend. Wird der Versicherte
während des in Satz 1 genannten Zeitraums Mit-
glied einer anderen Krankenkasse, so verbleiben
die Beiträge von der Urlaubsabgeltung bei der
zuletzt vor dem Zeitraum zuständigen Kranken-
kasse."
4. § 385 Abs. 3 a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Übergangsgeldes"
durch die Worte „Verletztengeldes oder des
Übergangsgeldes" ersetzt.
b) In Satz 3 wir das Wort „Übergangsgeld" durch
die Worte „Verletztengeld oder das Übergangs-
geld" ersetzt.
5. In § 514 Abs. 2 werden die Worte „381 Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Worte „381 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 6" ersetzt.
6. § 515 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der das Verletztengeld oder das Übergangs-
geld gewährende Rehabilitationsträger hat die Bei-
träge zu tragen
1. für die in§ 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Versi-
cherten vom Beginn der Mitgliedschaft an,
2. für die in § 311 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bezie-
her von Verletztengeld oder Übergangsgeld vom
Beginn der siebten Woche des Bezuges an."
7. § 560 erhält folgende Fassung:
,,§ 560
(1) Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er
infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne
der Krankenversicherung ist, solange er keinen An-
spruch auf Übergangsgeld nach den§§ 568, 568 a
Abs. 2 oder 3 hat und soweit er Arbeitsentgelt nicht
erhält. Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, solan-
ge der Verletzte Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhil-
fe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlecht-
wettergeld bezieht. Das Verletztengeld wird von
dem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähig-
keit ärztlich festgestellt wird.
(2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
beruflichen Rehabilitation gleichzeitig Maßnahmen
der Heilbehandlung und Berufshilfe für einen Ver-
letzten erbracht, erhält dieser Verletztengeld, wenn
die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
liegen.
(3) Der Teil des Verletztengeldes, der nach § 565
Abs. 1 neben Krankengeld gezahlt wird, begründet
keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung und keine Beitragspflicht in der ge-
setzlichen Krankenversicherung."
8. § 561 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ist dem Verletzten Krankengeld, Versorgungs-
krankengeld oder Übergangsgeld gewährt worden
und steht ihm im Anschluß daran Verletztengeld zu,
so ist bei seiner Berechnung von dem bisher zu-
grunde gelegten Regellohn auszugehen."

1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
9. § 567 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört
auch die Übernahme der erforderlichen Kosten
für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-
halts wegen Art oder Schwere der Verletzung
oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation
notwendig ist."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 3 bis 5 ange-
fügt:
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-
hinderte erbracht, und zwar
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Eignung des Verletz-
ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-
stellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Leistungsfä-
higkeit oder Erwerbsfähigkeit des Verletzten
zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzuge-
winnen. Verletzte werden in diesem Bereich
nur gefördert, sofern erwartet werden kann,
daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnah-
men in der Lage sind, wenigstens ein Min-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des
Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu
zwei Jahren erbracht"
10. § 568 erhält folgende Fassung:
,,§ 568
(1) Während einer Maßnahme der Berufshilfe er-
hält der Verletzte Übergangsgeld, wenn er arbeits-
unfähig im Sinne der Krankenversicherung ist oder
wegen der Teilnahme an der Maßnahme gehindert
ist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Das Übergangsgeld beträgt
1. bei einem Verletzten, der mindestens ein Kind
(§ 583 Abs. 1, 3 und 5) hat oder dessen Ehegat-
te, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt,
eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er
den Verletzten pflegt oder selbst der Pflege be-
darf, 90 vom Hundert,
2. bei den übrigen Verletzten 75 vom Hundert
des nach den Absätzen 3 oder 4 berechneten Be-
trages.
(3) Bei Verletzten, die in den letzten drei Jahren
vor Beginn der Maßnahme Arbeitsentgelt oder Ar-
beitseinkommen erzielt haben, gilt§ 561 Abs. 1 und
3 entsprechend; Zeiten, in denen der Verletzte we-
gen des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt und Ar-
beitseinkommen war, bleiben außer Betracht.
(4) Wenn
1. der letzte Tag der Erwerbstätigkeit zu Beginn der
Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt,
2. kein Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen er-
zielt worden ist oder
3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt und Ar-
beitseinkommen der Bemessung des Über-
gangsgeldes zugrunde zu legen,
ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf
ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an
einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Ar-
beitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verletzten
gilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letz-
ten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme
(Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäfti-
gung, für die der Verletzte ohne die Verletzung nach
seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebens-
alter in Betracht käme. Für den Kalendertag ist der
360. Teil dieses Betrages anzusetzen.
(5) .Im übrigen gelten die Vorschriften über das
Verletztengeld entsprechend.
(6) Eine Rente, die der Verletzte wegen des Ar-
beitsunfalls bezieht, ist auf das Übergangsgeld
nach den Absätzen 1 bis 4 anzurechnen, wenn der
Verletzte seit dem Arbeitsunfall kein Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen erzielt hat."
11 . In § 568 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68 vom
Hundert des sich aus § 568 Abs. 3 oder 4 ergeben-
den Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des
Übergangsgeldes nach §§ 561, 568 in Verbindung
mit § 182 Abs. 8 sind zu berücksichtigen."
12. § 587 erhält folgende Fassung:
,,§ 587
Ist der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und errei-
chen die Rente und das Arbeitslosengeld oder die
Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zusammen
nicht den sich aus § 568 Abs. 2 ergebenden Betrag
des Übergangsgeldes, hat der Träger der Unfallver-
sicherung die Rente längstens für zwei Jahre nach
ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag zu erhö-
hen. Der Unterschiedsbetrag wird auf das Arbeits-
losengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslo-
senhilfe nicht angerechnet."
13. In§ 619 Abs. 2 werden nach dem Wort „die Rente"
die Worte,,, das Verletztengeld" eingefügt.
14. In§§ 547,569 a, 580 Abs. 3 Nr. 1, § 619 Abs. 1 Satz
2, § 622 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Übergangs-
geld" durch die Worte „Verletztengeld oder Über-
gangsgeld" ersetzt.

15. In § 561 Abs. 1 bis 3 und 5, § 562 Abs. 1, § 566
Abs. 2, § 568 a Abs. 1, § 57 4 und § 633 Abs. 2 Satz
3 wird jeweils das Wort „Übergangsgeld" durch das
Wort „Verletztengeld" ersetzt.
16. § 779 b erhält folgende Fassung:
,,§ 779 b
(1) Betriebshilfe wird während der stationären
Heilbehandlung (§ 559) dem landwirtschaftlichen .
Unternehmer für längstens drei Monate gewährt,
wenn die stationäre Heilbehandlung länger als zwei
Wochen gedauert hat. Sie kann auch während der
ersten zwei Wochen der stationären Behandlung
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte entsprechend.
(2) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während des
Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Alters-
ruhegeld und hat der Verletzte bei Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit daneben kein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erzielt, besteht kein Anspruch
auf Verletztengeld. Den in Satz 1 genannten Lei-
stungen stehen Dauergeldleistungen der Altershilfe
für Landwirte sowie Versorgungsbezüge nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechen-
den Grundsätzen gleich."
gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im 19. § 1227 wird wie folgt geändert:
Unternehmen dies erfordern. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Haushaltshilfe wird gewährt, wenn dem Unter-
nehmer oder seinem mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Ehegatten infolge des Arbeitsun-
falls die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen
ist. § 779 a gilt entsprechend.
(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Er-
satzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht ge-
stellt werden oder besteht Grund, von der Gestel-
lung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Ko-
sten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Er-
satzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten
Grad werden keine Kosten erstattet; die Berufsge-
nossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahr-
kosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn
die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis
zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Ko-
sten steht.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß von der Ge-
stellung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe abge-
sehen werden kann, wenn in dem Unternehmen Ar-
beitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige
ständig beschäftigt werden.''
17. § 779 c erhält folgende Fassung:
,,§ 779 C
(1) Wird eine Ersatzkraft nicht gestellt und erfolgt
auch keine Kostenerstattung nach § 779 b Abs. 3
Satz 2 und 3, so ist Verletztengeld zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
des § 779 b Abs. 1 Satz 1 für die Gewährung von
Betriebshilfe oder die Voraussetzungen des § 779 b
Abs. 2 für die Gewährung von Haushaltshilfe erfüllt
sind, der Verletzte diese Leistungen aber nicht in
Anspruch nimmt. In den Fällen des § 779 b Abs. 3
Satz 3 gilt die Leistung auch dann als in Anspruch
genommen, wenn Fahrkosten und Verdienstausfall
nicht erstattet werden."
18. § 779 d erhält folgende Fassung:
,,§ 779 d
(1) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei den
in § 780 Abs. 1 und 2 genannten Personen § 19
aa) In Nummer 8 a Buchstabe b wird das Wort
,,Übergangsgeld" durch das Wort „Versor-
gungskrankengeld'' ersetzt.
bb) Nummer 8 a Buchstabe c erhält folgende
Fassung:
„c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation
mindestens einen Kalendermonat Über-
gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für
die Zeit des Bezuges dieser Leistung,".
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und .2 gelten auch
Personen, die wegen Beendigung des Arbeits-
verhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung
haben; insoweit gilt das bisherige Beschäfti-
gungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen
Urlaubs als fortbestehend."
20. § 1 237 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu den ·berufsfördernden Leistungen gehört
auch die Übernahme der erforderlichen Kosten
für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-
halts wegen Art oder Schwere der Behinderung
oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation
notwendig ist."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-
hinderte erbracht, und zwar
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-
ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-
stellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-
higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-
derzugewinnen. Betreute werden in diesem
Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden

1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1981, Teil 1
kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß-
nahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des
Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu
zwei Jahren erbracht."
21. In § 1241 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende
Fassung:
,,(1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten,
der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-
rungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts-
geld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das
Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet
(§ 182 Abs. 4 und 5); hierbei wird der Regellohn bis
zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)
berücksichtigt. Bei einem Betreuten, der vor Beginn
der Maßnahme Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
geld bezogen hat, wird bei Anwendung des Satzes
1 das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt,
das er zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt
hat.
(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten,
der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-
ter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet
hat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech-
net, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf
Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht.
Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra-
ges anzusetzen.
(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld
bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah-
me zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-
rechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs-
grundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß-
gebend."
22. § 1241 a erhält folgende Fassung:
,.§1241a
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei
einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita-
tion ist § 1 241 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn
der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Be-
ginn der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zu-
rückliegt. Die Berechnungsgrundlage ist minde-
stens die nach Absatz 2.
(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau-
mes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre
zurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom
Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,
wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des
ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-
ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-
hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und
nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den
Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-
setzen.
(3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um
den das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente
übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-
zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den
Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-
deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-
tracht zu lassen."
23. § 1241 b erhält folgende Fassung:
,,§1241b
Das Übergangsgeld beträgt
1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
(§ 1262 Abs. 2 und 3) hat, das nach den für den
Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvor-
schriften zu berücksichtigen ist, oder dessen
Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft
lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann,
weil er den Betreuten pflegt oder selbst der Pfle-
ge bedarf, 90 vom Hundert,
2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert
des nach § 1 241 Abs. 1, 2 und 4, § 1 241 a maßge-
benden Betrages."
24. In § 1 241 d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden nach
dem Wort „Übergangsgeld" die Worte,., Verletzten-
geld oder Versorgungskrankengeld" eingefügt.
25. § 1241 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „das" wird gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
vom Hundert des sich aus § 1 241 Abs. 1 , 2 und
4, § 1241 a ergebenden Betrages; zwischenzeit-
liche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach
§ 1241 c sind zu berücksichtigen."
26. In § 1241 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort
,.Renten" das Wort „Bergmannsrente," eingefügt.
27. In § 1 248 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
„Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten
zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-
sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-
bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich."
28. In § 1385 Abs. 3 Buchstabe f werden nach dem
Wort „Übergangsgeld" die Worte,,, Verletztengeld
oder Versorgungskrankengeld" und nach dem Wort
,,Übergangsgeldes" die Worte ,,, Verletztengeldes,
Versorgungskrankengeldes" eingefügt.

29. § 1388 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für freiwillig Versicherte(§§ 1233 und 1234)
ist die niedrigste monatliche Beitragsberechnungs-
grundlage ein Sechstel der monatlichen Bezugs-
größe."
§2
§ 567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 568, 568 a Abs. 3,
§ 587, §§ 779 b bis d, § 1237 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
§ 1241 Abs. 1, 2 und 4, §§ 1 241 a, 1 241 b, 1 241 d
Abs. 2, § 1241 e Abs. 3, § 1241 f Abs. 2 sind in der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden, wenn der Verletzte oder Betreute vor dem
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und
ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen
in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Verletzte
oder Betreute vor dem 2. September 1981 in eine Maß-
nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.
Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzu-
wenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach
dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982
geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn
a) der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982
in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Lei-
stungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in
diesem Gesetz bewilligt wurden,
b) der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982
in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen bean-
tragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982
nicht bewilligt wurden,
c) dem Verletzten oder Betreuten vor dem 1. Januar
1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach
dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
Artikel 5
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1205), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
sung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die
am 2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet
hatten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos
waren."
2. Nach § 30 a wird folgender§ 30 b eingefügt:
,,§ 30b
In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum
31 . Dezember 1983 beträgt der Beitragssatz abwei-
chend von § 1 385 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung 18 vom Hundert der Monatsbezüge."
3. § 45 b wird gestrichen.
Artikel 6
Angestelltenversicherungsgesetz
§ 1
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 10 a wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „Übergangs-
geld" durch das Wort „Versorgungskran-
kengeld" ersetzt.
bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation
mindestens einen Kalendermonat Über-
gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für
die Zeit des Bezuges dieser Leistung,".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten auch
Personen, die wegen Beendigung des Arbeits-
verhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung
haben; insoweit gilt das bisherige Beschäfti-
gungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen
Urlaubs als fortbestehend."
2. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört
auch die Übernahme der erforderlichen Kosten
für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-
halts wegen Art oder Schwere der Behinderung
oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilita-
tion notwendig ist."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-
hinderte erbracht, und zwar
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-
ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-
stellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-
higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-
derzugewinnen. Betreute werden in diesem
Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden
kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß-
nahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des
Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.

1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu
zwei Jahren erbracht."
3. In § 18 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende
Fassung:
,, ( 1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten,
der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-
rungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts-
geld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das
Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet
(§ 182 Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung);
hierbei wird der Regellohn bis zur Beitragsbemes-
sungsgrenze ( § 11 2 Abs. 2) berücksichtigt. Bei
einem Betreuten, der vor Beginn der Maßnahme
Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen
hat, wird bei Anwendung des Satzes 1 das regelmä-
ßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das er zuletzt
vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt hat.
(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten,
der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-
ter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet
hat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech-
net, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf
Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht.
Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra-
ges anzusetzen.
(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld
bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah-
me zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-
rechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs-
grundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß-
gebend."
4. § 18 a erhält folgende Fassung:
,,§ 18 a
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei
einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita-
tion ist § 18 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn der
letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn
der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurück-
liegt. Die Berechnungsgrundlage ist mindestens die
nach Absatz 2.
(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau-
mes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre
zurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom
Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,
wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des
ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-
ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-
hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und
nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den
Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-
setzen.
(3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um
den das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente
übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-
zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den
Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-
deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-
tracht zu lassen."
5. § 18 b erhält folgende Fassung:
,,§ 18 b
Das Übergangsgeld beträgt
1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
( § 39 Abs. 2 und 3) hat, das nach den für den Re-
habilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte,
mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90
vom Hundert,
2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert
des nach § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 18 a maßgebenden
Betrages.''
6. In § 18 d Abs. 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
„Übergangsgeld" die Worte,,, Verletztengeld oder
Versorgungskrankengeld" eingefügt.
7. § 18 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „das" wird gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
vom Hundert des sich aus § 18 Abs. 1, 2 und 4,
§ 18 a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche
Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 18 c
sind zu berücksichtigen."
8. In § 18 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort „Ren-
ten" das Wort „Bergmannsrente," eingefügt.
9. In § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
„Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten
zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-
sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-
bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich."
10. In § 11 2 Abs. 3 Buchstabe g werden nach dem Wort
„Übergangsgeld" die Worte ,,, Verletztengeld oder
Versorgungskrankengeld" und nach dem Wort
,,Übergangsgeldes'' die Worte ,, , Verletztengeldes,
Versorgungskrankengeldes'' eingefügt.
11. § 115 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für freiwillig Versicherte(§§ 10 und 11) ist die
niedrigste monatliche Beitragsberechnungsgrund-
lage ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße."

12. § 126 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsein-
kommen des Versicherten höchstens bis zu der
nach § 11 2 Abs. 2 für Jahresbezüge festgesetzten
Beitragsbemessungsgrenze. Hat die Versicherung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 nur für Teile des Kalenderjah-
res bestanden, so ist die Beitragsbemessungsgren-
ze nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksich-
tigen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten ist die Bei-
tragsbemessungsgrenze entsprechend herabzu-
setzen."
§2
§ 14 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und
4, §§ 18 a, 18 b, 18 d Abs. 2, § 18 e Abs. 3, § 18 f Abs.
2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden, wenn der Betreute vor dem
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und
ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen
in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Betreute vor
dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften
sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung
festzusetzen ist, wenn
a) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-
me eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem
Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewil-
ligt wurden,
b) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-
me eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm
die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertreten-
den Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt
wurden,
c) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen
bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
Artikel 7
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-
setzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
sung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die
am 2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet
hatten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos
waren."
2. Nach § 29 a wird folgender § 29 b eingefügt:
,,§ 29 b
In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem-
ber 1983 beträgt der Beitragssatz abweichend von
§ 112 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes 18 vom Hundert der Monatsbezüge."
3. § 44 c wird gestrichen.
Artikel 8
Reichsknappschaftsgesetz
§ 1
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt III, Gliederungsnummer822-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205),
wird wie folgt geändert:
1 . § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „Übergangs-
geld" durch das Wort „Versorgungskran-
kengeld'' ersetzt.
bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation
mindestens einen Kalendermonat Über-
gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für
die Zeit des Bezuges dieser Leistung,''.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Perso-
nen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben;
insoweit gilt das bisherige Beschäftigungsver-
hältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als
fortbestehend.''
2. § 36 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört
auch die Übernahme der erforderlichen Kosten
für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-
halts wegen Art oder Schwere der Behinderung
oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilita-
tion notwendig ist."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-
hinderte erbracht, und zwar
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-
ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-
stellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-
higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-
derzugewinnen. Betreute werden in diesem
Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden

1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß-
nahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des
Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu
zwei Jahren erbracht."
3. In § 40 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende
Fassung:
,,(1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten,
der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-
rungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts-
geld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das
Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet
(§ 182 Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung);
hierbei wird der Regellohn bis zur Beitragsbemes-
sungsgrenze ( § 130 Abs. 3) berücksichtigt. Bei
einem Betreuten, der vor Beginn der Maßnahme
Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen
hat, wird bei Anwendung des Satzes 1 das regelmä-
ßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das er zuletzt
vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt hat.
(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten,
der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-
ter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet
hat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech-
net, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf
Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht.
Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra-
ges anzusetzen.
(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld
bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah-
me zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-
rechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs-
grundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß-
gebend."
4. § 40 a erhält folgende Fassung:
,,§ 40a
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei
einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita-
tion ist § 40 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn der
letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn
der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurück-
liegt. Die Berechnungsgrundlage ist mindestens die
nach Absatz 2.
(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau-
mes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre
zurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom
Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,
wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des
ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-
ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-
hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und
nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den
Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-
setzen.
(3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um
den das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente
übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-
zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den
Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-
deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-
tracht zu lassen.''
5. § 40 b erhält folgende Fassung:
,,§ 40b
Das Übergangsgeld beträgt
1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
( § 60 Abs. 2 u·nd 3) hat, das nach den für den Re-
habilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte,
mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90
vom Hundert, ·
2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert
des nach § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 40 a maßgebenden
Betrages.''
6. In § 40 d Abs. 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
„Übergangsgeld" die Worte,,, Verletztengeld oder
Versorgungskrankengeld'' eingefügt.
7. § 40 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „das" wird gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
vom Hundert des sich aus § 40 Abs. 1, 2 und 4,
§ 40 a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche
Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 40 c
sind zu berücksichtigen."
8. In § 40 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort
,,Knappschaftsrente" das Wort „Bergmannsrente,"
eingefügt.
9. In § 48 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-
gefügt:
„Dies gilt nur, wenn der Versicherte in· den letzten
zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-
sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-
bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich."
10. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Weiterversicherte ist die niedrigste
monatliche Beitragsberechnungsgrundlage ein
Sechstel der monatlichen Bezugsgröße."

b) In Absatz 5 Buchstabe c werden nach dem Wort
„Übergangsgeld'' die Worte ,, , Verletztengeld
oder Versorgungskrankengeld" und nach dem
Wort „Übergangsgeldes" die Worte ,,, Verletz-
tengeldes, Versorgungskrankengeldes" einge-
fügt.
§2
§ 36 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und
4, §§ 40 a, 40 b, 40 d Abs. 2, § 40 e Abs. 3, § 40 f Abs. 2
sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden, wenn der Betreute vor dem
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und
ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen
in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Betreute vor
dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften
sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung
festzusetzen ist, wenn
a) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-
me eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem
Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewil-
ligt wurden,
b) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-
me eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm
die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertreten-
den Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt
wurden,
c) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen
bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
Artikel 9
Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1205), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist
für die Versicherten weiter anzuwenden, die am
2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet hat-
ten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos wa-
ren."
2. § 26 b erhält folgende Fassung:
,,§ 26b
In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum
31 . Dezember 1983 beträgt der Beitragssatz abwei-
chend von § 1 30 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
setzes 23,5 vom Hundert der Monatsbezüge; davon
werden abweichend von § 130 Abs. 6 Buchstabe a
des Reichsknappschaftsgesetzes 8, 75 vom Hundert
vom Versicherten und 14,75 vom Hundert vom Ar-
beitgeber getragen.''
Artikel 10
Künstlersozialversicherungsgesetz
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn ein Guthaben nach
§ 14 Abs. 1 für dieses Kalenderjahr vorhanden ist
und das diesem Guthaben entsprechende Arbeits-
einkommen zusammen mit dem voraussichtlichen
Arbeitseinkommen dieses Kalenderjahres die nach
Absatz 1 geltende Grenze erreicht."
2. § 14 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 11
Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1390), wird wie folgt geändert:
1 . In § 48 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Reha-
bilitationsträger" die Worte „Versorgungskranken-
geld oder Verletztengeld beziehen oder'' eingefügt.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das
Wort „Übergangsgeld" durch die Worte „Ver-
letztengeld oder Übergangsgeld" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Übergangs-
geld" durch die Worte „Versorgungskran-
kengeld oder Übergangsgeld" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Übergangsgeld" durch
die Worte „Versorgungskrankengeld, Verletzten-
geld oder Übergangsgeld'' ersetzt.
Artikel 12
Bundesversorgungsgesetz
§1
Das Bundesversorgungsgese,tz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1981
(BGBI. 1 S. 1199), wird wie folgt geändert:
1 . In § 16 Abs. 1 und 3, § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 3,
§ 16 b Abs. 1 Satz 3 und 1 2, § 16 c Abs. 1 Satz 1,
§ 16 e, § 16 f Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 18 a
Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1, 3 und 4, § 21
Abs. 1 Satz 1, § 64 a Abs. 3 Satz 1 und in § 66 Abs. 1
Satz 2 wird jeweils das Wort „Übergangsgeld'' durch
das Wort „Versorgungskrankengeld" ersetzt.

1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. In§ 17 Satz 2 und in§ 64 a Abs. 5 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Übergangsgeldes" durch das Wort „Ver-
sorgungskrankengeldes" ersetzt.
3. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld
ruht, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Ar-
beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld
oder Schlechtwettergeld bezieht. Das gilt nicht für
die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme
der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Bade-
kur sowie für die Dauer einer zugebilligten Scho-
nungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnah-
men anschließt."
4. § 16 d erhält folgende Fassung:
,,§ 16 d
Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilita-
tionsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Über-
gangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran
Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16 f zu
gewähren, so ist bei der Berechnung des Versor-
gungskrankengeldes von dem bisher zugrunde ge-
legten Entgelt auszugehen."
5 § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:
,,Zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangs-
verfahren und im Arbeitstrainingsbereich an-
erkannter Werkstätten für Behinderte wer-
den Hilfen gewährt, und zwar
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnah-
men erforderlich sind, um die Eignung des
Beschädigten für die Aufnahme in die
Werkstatt festzustellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Lei-
stungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit
des Beschädigten zu entwickeln, zu erhö-
hen oder wiederzugewinnen. Beschädigte
werden in diesem Bereich nur gefördert,
sofern erwartet werden kann, daß sie nach
Teilnahme an diesen Maßnahmen in der
Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitslei-
stung im Sinne des § 52 Abs. 3 des
Schwerbehindertengesetzes zu erbrin-
gen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält
folgende Fassung:
„Zu den Hilfen gehört auch die Übernahme
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und
Verpflegung, wenn für die Teilnahme an der
Maßnahme eine Unterbringung außerhalb
des eigenen oder des elterlichen Haushalts
wegen Art oder Schwere der Schädigung
oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabi-
litation notwendig ist."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
b) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu
zwei Jahren erbracht."
6. § 26 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und
2 ersetzt:
„Der Berechnung des Übergangsgeldes sind
80 vom Hundert des Regellohns, höchstens
jedoch das entgangene regelmäßige Netto-
arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das Über-
gangsgeld beträgt
1. bei einem Beschädigten, der mindestens
ein Kind hat, das die Voraussetzungen
des § 33 b Abs. 2 und 4 erfüllt, oder des-
sen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Ge-
meinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit
nicht ausüben kann, weil er den Beschä-
digten wegen der Schwere der Schädi-
gung oder einer sonstigen Behinderung
pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90
vom Hundert,
2. bei den übrigen Beschädigten 75 vom
Hundert
des nach Satz 1 oder Absatz 4 maßgeben-
den Betrages; im übrigen gelten für die Be-
rechnung des Übergangsgeldes die §§ 16 a,
16 b und 16 f entsprechend."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
und 4. In dem neuen Satz 3 werden die Worte
„Übergangsgeld und Krankengeld" durch die
Worte „Versorgungskrankengeld, Kranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld"
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Übergangsgeld
oder Krankengeld" durch die Worte „Versor-
gungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld
oder Übergangsgeld" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Sofern
1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu
Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zu-
rückliegt oder
2. kein Entgelt nach Absatz 2 oder keine Einkünf-
te nach § 16 b Abs. 1 erzielt worden sind oder
3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Ab-
satz 2 oder die Einkünfte nach § 16 b Abs. 1
der Bemessung des Übergangsgeldes zugrun-
de zu legen,
ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des
auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es
an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsübli-
chen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Beschädigten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für dieje-

nige Beschäftigung, für die der Beschädigte ohne
die Schädigung nach seinen beruflichen Fähig-
keiten und nach seinem Lebensalter in Betracht
käme. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses
Betrages anzusetzen."
d) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
e) In Absatz 8 werden die Worte „das Übergangs-
geld und die Unterhaltsbeihilfe" durch die Worte
„Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe" ersetzt
und wird folgender Satz 2 angefügt:
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
vom Hundert des sich aus Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 4 ergebenden Betrages; zwischenzeitli-
che Erhöhungen des Übergangsgeldes nach Ab-
satz 6 sind zu berücksichtigen."
7. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus
a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b) Land- und Forstwirtschaft,
c) Gewerbebetrieb,
d) selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletz-
tengeld. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld
und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwär-
tiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der
Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebe-
nenfalls erhöht um den Vomhundertsatz, um den die
Leistung angepaßt worden ist."
8. In§ 90 Abs. 1 wird nach dem Wort „Versorgungsbe-
züge" das Wort,,, Versorgungskrankengelder" ein-
gefügt.
§2
Die durch § 1 geänderten Vorschriften des Bundes-
versorgungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:
1. § 26 Abs. 5, § 26 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 8
sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn der Beschädigte
vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetre-
ten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf
die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden
oder der Beschädigte vor dem 2. September 1981 in
eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen be-
antragt hat. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe
weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für
die Zeit nach dem 31 . Dezember 1981 nach der ab
1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist,
wenn
a) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen
mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem
Gesetz bewilligt wurden,
b) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine
Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt
hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar
1982 nicht bewilligt wurden,
c) dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1982 Lei-
stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
2. Ergibt sich für Empfänger einer Ausgleic~srente, die
am 31. Dezember 1981 Krankengeld, Ubergangs-
geld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-
wettergeld oder ähnliche Leistungen bezogen haben,
bei Anwendung des § 33 Abs. 2 in der Fassung die-
ses Gesetzes eine niedrigere Ausgleichsrente als im
Dezember 1981, so wird die höhere Ausgleichsrente
für die Dauer des Bezugs der genannten Leistungen
weitergezahlt.
Artikel 13
Bundesgesetz zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der
Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
In § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Wiedergutma-
chung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegs-
opferversorgung für Berechtigte im Ausland vom
25. Juni 1958 (BGBI. 1 S. 414), zuletzt geändert durch
Artikel II § 23 des Gesetzes vom 18. August 1980
(BGBI. 1 S. 1469), wird das Wort „Übergangsgeldes"
durch das Wort „Versorgungskrankengeldes" ersetzt.
Artikel 14
Soldatenversorgungsgesetz
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1957) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Dritte Teil Ab-
schnitt I Nr. 4 folgende Fassung:
,,4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen;
Beginn der Versorgung".
2. In der Überschrift zu§ 83 wird das Wort „Übergangs-
geld" durch das Wort „Versorgungskrankengeld" er-
setzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 15
Zivildienstgesetz
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015),
zuletzt geändert durch§ 31 des Gesetzes vom 26. Juni
1981 (BGBI. 1 S. 553), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte „Einkom-
mensausgleich in besonderen Fällen" vor der Para-
graphenangabe „49" durch die Worte „Versorgungs-
krankengeld in besonderen Fällen" ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 49 wird das Wort „Übergangs-
geld" durch das Wort „Versorgungskrankengeld" er-
setzt.

1522 Bundesgesetzblatt,
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „bis 5" durch
die Worte „bis 6 oder des § 4 7 a oder" und die
Worte „Abs. 5 Satz 2 oder über das Vorliegen
einer Schädigung im Sinne des § 4 7 a" durch die
Worte „Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Abs. 6 und 7"
durch die Worte „Abs. 8 und 9" ersetzt.
(2) AIJsatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 16
Arbeitslosenhilfe-Verordnung
§ 1
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August
197 4 (BGBI. 1S. 1929), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 10. April 1978 .(BGBI. 1S. 500), wird wie folgt
geändert:
Die §§ 1 bis 5 werden aufgehoben.
§2
Bis zum 31. März 1982 sind die§§ 1 bis 5 der Arbeits-
losenhilfe-Verordnung noch anzuwenden, wenn die
Jahrgang 1981, Teil 1
Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt
sind. Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135 Abs. 2 und
§ 136 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung.
Artikel 17
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft mit
Ausnahme der Einfügungen und Änderungen solcher
Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
und Anordnungen ermächtigen. Diese Teile des Geset-
zes treten schon am Tage nach dessen Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 1497. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c8bb67cd979ff6bd….