Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/19383 · S. 10
Zu Artikel 2 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Mit der Einfügung des neuen Satz 3 wird eine gesonderte Regelung für die Frist zur Erhebung der Klage nach § 4 im Falle der Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlungen oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe ge- troffen, da es dem Besatzungsmitglied in solchen Fällen nicht möglich ist, eine entsprechende Klage vorzubereiten und einzureichen. Dies gilt zum einen in Fällen, in denen die Kündigung während der Gefangenschaft wirksam zugeht. Zum anderen auch für den Fall, dass das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in Gefangenschaft gerät und diese daher nicht vollständig nutzen kann. Die Frist zur Erhebung der Klage nach § 4 beginnt grundsätzlich mit der Freilassung des Besatzungsmitglieds. Der letzte Halbsatz, wonach die Frist mit dem Dienstende an Bord beginnt, betrifft insbesondere Fälle, in denen das Besatzungsmitglied nach der Freilassung seinen Dienst an Bord wieder aufnimmt und zunächst seine Arbeits- leistung auf dem Schiff erbringt (z.B. aufgrund der Anwendung von § 66 Absatz 5 SeeArbG). In diesen Fällen soll die Frist erst mit dem Dienstende an Bord - entsprechend Satz 2 - beginnen. Zu Nummer 2 Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 19/19383, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.902–20.186 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert eb7b6a64178621d4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP