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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2261

BGBl. 1989 I S. 2261 · 684.671 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
                                                                           Teil 1

1989                         Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1989

        Tag                                                                  Inhalt
            2261

Z 5702 A

        Nr. 60

         Seite
    18. 12. 89   Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 -
                 ARG 1992) ...................................................................... .                                                       2261
                    neu: 860-6; neu 860-6-1; 860-1, 860-4-1, 860-5, 860-10-1/2, 860-10-3, 820-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-8, 822-13, 8231-16, 8232-4,
                    8232-11, 824-2, 824-3, 8251-1, 8252-3, 8253-1, 826-2-25, 826-9, 826-18, 8232-34-2, 826-19, 1;126-26, 827-6, 827-8, 827-12, 827-13,
                    800-1, 800-2, 800-18, 800-22, 801-7, 810-1, 810-1-18, 810-34, 810-35. 830-2, 830-2-13, 830-2-3, 830-7-5, 870-1, 871-1, 1101-8,
                    2031-3. 204-1, 210-4-2, 211-6, 2160-1. 2170-1, 2212-2-10, 2330-4, 2330-5, 310-4, 312-9-1, 315-1, 400-2, 402-27, 404-18-1.
                    404-19-2, 404-19-3, 53-2, 53-2-3, 53-4, 53-5, 55-2-3, 603-4-1, 611-1, 611-4-4, 611-5, 611-6-3-2, 621-1, 653-1, 702-3, 7111-1,
                    8252-4, 9028-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-1-1, 822-1-2, 822-8, 8232-4, 8232-4-1, 8232-5, 8232~9, 8232-19-1, 8232-26-1. 8232-26-2.
                    8232-26-3. 8232 38-2, 8232-39, 8232-39-2, 8232-45, 8232-47, 8250-1, 826-1, 826-13, 826-16. 826-28

                                                Gesetz
                            zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
                                 (Rentenreformgesetz 1992 - ARG 1992)

                                                              Vom 18. Dezember 1989

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                                         Erster Teil
                                 Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs

                                                                            Artikel 1
                                                             Sozialgesetzbuch (SGB)

                                                                   Sechstes Buch (VI)
                                                        Gesetzliche Rentenversicherung

                                                                    Inhaltsübersicht

                           Erstes Kapitel
                  Versicherter Personenkreis

                         Erster Abschnitt                                            §
                  Versicherung kraft Gesetzes

§        Beschäftigte

§     2 Selbständig Tätige

§     3 Sonstige Versicherte
§     4 Versicherungspflicht auf Antrag
§     5 Versicherungsfreiheit
§     6 Befreiung von der Versicherungspflicht

                        zweiter Abschnitt
                    freiwillige Versicherung                                         §

§     7 Freiwillige Versicherung                                                     §

                          Dritter Abschnitt
                      Nachversicherung und
                      Versorgungsausgleich
 8 Nachversicherung und Versorgungsausgleich

                           zweites Kapitel

                              Leistungen

                           Erster Abschnitt
                             Rehabilitation

                    Erster Unterabschnitt
      Voraussetzungen für die Leistungen
 9 Aufgabe der Rehabilitation

10 Persönliche Voraussetzungen
BGBl. 1989, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
2262                                         Bundesgesetzblatt,

§   11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§   12 Ausschluß von Leistungen

                   Zweiter Unterabschnitt

            Umfang und Ort der Leistungen

                           Erster Titel

                           Allgemeines

§   13 Leistungsumfang
s 14 Ort der Leistungen

                           Zweiter Titel
                    Medizinische und berufsfördernde
                      Leistungen zur Rehabilitation

§   15 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation

§   16 Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
§   17 Leistungen an Arbeitgeber

§   18 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

§   19 Dauer berufsfördernder Leistungen

                           Dritter Titel

                         Übergangsgeld

§   20 Anspruch
§ 21 Berechnungsgrundlage bei medizinischen Leistungen
§   22 Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Leistungen
§ 23 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
§   24 Höhe
§   25 Dauer
§ 26 Anpassung
§   27 Anrechnung von Einkommen

                           Vierter Titel

                     Ergänzende Leistungen

§ 28 Art der Leistungen

§ 29 Haushaltshilfe

§   30 Reisekosten

                           Fünfter Titel

                       Sonstige Leistungen

§   31 Sonstige Leistungen

                          Sechster Titel

               Zuzahlung bei medizinischen und bei

                      sonstigen Leistungen

§ 32 Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen

                        zweiter Abschnitt

                             Renten

                   Erster Unterabschnitt
          Rentenarten und Voraussetzungen
              für einen Rentenanspruch
§   33 Rentenarten

§   34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzu-
       verdienstgrenze
Jahrgang 1989, Teil 1

                    Zweiter Unterabschnitt
                 Anspruchsvoraussetzungen
                    für einzelne Renten

                              Erster Titel
                          Renten wegen Alters

  § 35 Regelaltersrente
  §   36 Altersrente für langjährig Versicherte

  § 37 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder
       Erwerbsunfähige
  § 38 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
  §   39 Altersrente für Frauen
  §   40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
         leute
  § 41 Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der Alters-
       grenzen von 60 und 63 Jahren

  § 42 Vollrente und Teilrente

                              Zweiter Titel

                     Renten wegen verminderter
                          Erwerbsfähigkeit
  § 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit

  § 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  § 45 Rente für Bergleute

                              Dritter Titel
                          Renten wegen Todes
  § 46 Witwenrente und Witwerrente
  §   47 Erziehungsrente
  §   48 Waisenrente
  § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit

                              Vierter Titel
                           Wartezeiterfüllung

  § 50 Wartezeiten

  §   51 Anrechenbare Zeiten

  § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich

  §   53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung

                              Fünfter Titel

                       Rentenrechtliche Zeiten

  §   54 Begriffsbestimmungen
  §   55 Beitragszeiten
  §   56 Kindererziehungszeiten

  § 57 Berücksichtigungszeiten

  §   58 Anrechnungszeiten

  §   59 2' 1Jrechnungszeit

  § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen
       Rentenversicherung
  § 61 Ständige Arbeiten unter Tage

  §   62 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

                     Dritter Unterabschnitt
            Rentenhöhe und Rentenanpassung

                              Erster Titel
                              Grundsätze

  § 63 Grundsätze
BGBl. 1989, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
                            Zweiter Titel
            Berechnung und Anpassung der Renten
§   64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
§   65 Anpassung der Renten
§   66 Persönliche Entgeltpunkte
§   67 Rentenartfaktor
§   68 Aktueller Rentenwert
§   69 Verordnungsermächtigung

                            Dritter Titel

           Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§   70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§   71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte
       Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§   72 Grundbewertung
§   73 Vergleichsbewertung
§   74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
§   75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
§   76 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
§   77 Zugangsfaktor
§   78 Zuschlag bei Waisenrenten

                            Vierter Titel
               Knappschaftliche Besonderheiten
§   79 Grundsatz
§   80 Monatsbetrag der Rente

§   81 Persönliche Entgeltpunkte

§ 82 Rentenartfaktor
§   83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§   84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte
       Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungs-
       zuschlag)

§   86 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich

§   87 Zuschlag bei Waisenrenten

                            Fünfter Titel
                   Ermittlung des Monatsbetrags
                     der Rente in Sonderfällen

§   88 Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen

                   Vierter Unterabschnitt
             zusammentreffen von Renten
                 und von Einkommen

§   89 Mehrere Rentenansprüche
§   90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-
       gatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
§ 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf meh-
       rere Berechtigte

§   92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§   94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-
       entgelt oder Vorruhestandsgeld

§   95 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-

       losengeld

§   96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

§   98 Reihenfolge    bei   der Anwendung    von   Berechnungs-
       vorschriften

                  Fünfter Unterabschnitt
      Beginn, Änderung und Ende von Renten
§   99 Beginn
§ 100 Änderung und Ende
§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
§ 102 Befristung und Tod

                 Sechster Unterabschnitt
       Ausschluß und Minderung von Renten

§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
§ 105 Tötung eines Angehörigen

                       Dritter Abschnitt
                       Zusatzleistungen
§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung
§ 107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

                       Vierter Abschnitt
                       Rentenauskunft
§ 109 Rentenauskunft

                      Fünfter Abschnitt

          Leistungen an Berechtigte außerhalb
        des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
§ 110 Grundsatz
§ 111 Rehabilitationsleistungen   und      Krankenversicherungs-
      zuschuß
§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 113 Höhe der Rente

§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche

                     Sechster Abschnitt
                        Durchführung

                  Erster Unter a·b schnitt

       Beginn und Abschluß des Verfahrens
§ 115 Beginn
§ 116 Besonderheiten bei Rehabilitation

§ 117 Abschluß

                 zweiter Unterabschnitt
                Auszahlung und Anpassung
§ 118 Auszahlung im voraus

§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Bundes-
      post
§ 120 Verordnungsermächtigung

                  Dritter Unterabschnitt

                 Berechnungsgrundsätze

§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

§ 122 Berechnung von Zeiten
§ 123 Berechnung von Geldbeträgen

§ 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
BGBl. 1989, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
2264                                       Bundesgesetzblatt,

                       Drittes Kapitel
              Organisation und Datenschutz

                       Erster Abschnitt
                         Organisation

                 Erster Unterabschnitt

       Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung

§ 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

§ 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

                zweiter Unterabschnitt
          Rentenversicherung der Arbeiter

§ 127 Versicherungsträger
§ 128 Beschäftigte
§ 129 Selbständig Tätige
§ 130 örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
§ 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen

                 Dritter Unterabschnitt
       Rentenversicherung der Angestellten

§ 132 Versicherungsträger

§ 133 Beschäftigte
§ 134 Selbständig Tätige
§ 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse

                 Vierter Unterabschnitt

       Knappschaftliche Rentenversicherung

§ 136 Versicherungsträger
§ 137 Beschäftigte
§ 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
§ 139 Nachversicherung

§ 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen

§ 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und

       bei den Leistungen

                 Fünfter Unterabschnitt

       Zuständigkeit für Mehrfachversicherte

§ 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte

                sechster Unterabschnitt
       Beschäftigte der Versicherungsträger

§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
§ 144 Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse

§ 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger

                 Siebter Unterabschnitt

 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

§ 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

                      zweiter Abschnitt
                           Datenschutz

§ 147 Versicherungsnummer
§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
§ 149 Versicherungskonto
§ 150 Dateien bei der Datenstelle
§ 151 Auskünfte der Deutschen Bundespost
§ 152 Verordnungsermächtigung
Jahrgang 1989, Teil 1

                          Viertes Kapitel
                           Finanzierung

                         Erster Abschnitt
                    Finanzierungsgrundsatz
                und Rentenversicherungsbericht

                    Erster Unterabschnitt

                        Umlageverfahren

  § 153 Umlageverfahren

                   zweiter Unterabschnitt
    Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

  § 154 Rentenversicherungsbericht
  § 155 Aufgabe des Sozialbeirats
  § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats

                         zweiter Abschnitt
                     Beiträge und Verfahren

                    Erster Unterabschnitt

                            Beiträge

                            Erster Titel
                            Allgemeines

  § 157 Grundsatz
  § 158 Beitragssätze

  § 159 Beitragsbemessungsgrenzen

  § 160 Verordnungsermächtigung

                            Zweiter Titel
                  Beitragsbemessungsgrundlagen

  § 161 Grundsatz

  § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

  § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäf-

        tigter
  § 164 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige

         Einnahmen

  § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

  § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
  § 167 Freiwillig Versicherte

                            Dritter Titel
                     Verteilung der Beitragslast

  § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten

  § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
  § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

  § 171 Freiwillig Versicherte

  § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

                            Vierter Titel
                        Zahlung der Beiträge

  § 173 Grundsatz
  § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
  § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
  § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozial-
        leistungen
  § 177 Beitragszahlung von Pflegepersonen
  § 178 Verordnungsermächtigung
BGBl. 1989, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265
                               Fünfter Titel
                           Erstattungen
§ 179 Erstattung von Aufwendungen
§ 180 Verordnungsermächtigung

                          Sechster Titel
                        Nachversicherung

§ 181 Berechnung und Tragung der Beiträge

§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungs-
       ausgleich
§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub

§ 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

                               Siebter Titel

                      Versorgungsausgleich
§ 187 Zahlung von Beiträgen
§ 188 Verordnungsermächtigung

                           Achter Titel
                     Berechnungsgrundsätze
§ 189 Berechnungsgrundsätze

                   Zweiter Unterabschnitt
                           Verfahren

                               Erster Titel

                               Meldungen

§ 190 Meldepflichten    bei      Beschäftigten    und   Hausgewerbe-
       treibenden

§ 191 Meldepflichten     bei     sonstigen     versicherungspflichtigen
       Personen

§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivil-
       dienst

§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

§ 194 Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt

§ 195 Verordnungsermächtigung

                           Zweiter Titel
                Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

                               Dritter Titel
                Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197 Wirksamkeit von Beiträgen
§ 198 Unterbrechung von Fristen

§ 199 Vermutung der Beitragszahlung
§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenver-
       sicherung

§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

                           Vierter Titel

                           Nachzahlung
§ 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer
       internationalen Organisation
§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
§ 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mit-

      arbeitende Familienangehörige
§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

                             Fünfter Titel

         Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 210 Beitragserstattung

§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht ge-
       zahlter Beiträge
§ 212 Beitragsüberwachung

                          Dritter Abschnitt
        Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen

                     und Erstattungen

                  Erster Unterabschnitt
                Beteiligung des Bundes
§ 213 Bundeszuschuß
§ 214 Liquiditätssicherung
§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Renten-
      versicherung

                Zweiter Unterabschnitt
    Schwankungsreserve und Finanzausgleich
§ 216 Schwankungsreserve

§ 217 Anlage der Schwankungsreserve

§ 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der
      Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten

§ 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter

§ 220 Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Ver-
      fahren

§ 221 Ausgaben für Bauvorhaben

§ 222 Ermächtigung

                  Dritter Unterabschnitt

                          Erstattungen
§ 223 Wanderversicherungsausgleich
§ 224 Erstattungen durch Arbeitgeber
§ 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
§ 226 Verordnungsermächtigung

                  Vierter Unterabschnitt
           Abrechnung der Aufwendungen

§ 227 Abrechnung der Aufwendungen

                          Fünftes Kapitel

                      Sonderregelungen

                          Erster Abschnitt

                Ergänzungen für Sonderfälle

                  Erste r U n t e r ab s c h n i t t
                         G r u n d s atz
§ 228 Grundsatz
BGBl. 1989, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266
2266                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                 Zweiter Unterabschnitt
              Versicherter Personenkreis

§ 229 Versicherungspflicht

§ 230 Versicherungsfreiheit

§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 232 Freiwillige Versicherung
§ 233 Nachversicherung
§ 234 Höherversicherung

                 Dritter Unterabschnitt
                       Rehabilitation

§ 235 Rehabilitation

                 Vierter Unterabschnitt

              Anspruchsvoraussetzungen
                 für einzelne Renten

§ 236 Hinzuverdienstgrenze
§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
      leute
§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung
§ 240 Rente wegen Berufsunfähigkeit
§ 241 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
§ 242 Rente für Bergleute
§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1 . Juli 1977

      geschiedene Ehegatten

§ 244 Anrechenbare Zeiten

§ 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung

§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten

§ 247 Beitragszeiten
§ 248 Berliner und saarländische Beitragszeiten
§ 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
      Kindererziehung
§ 250 Ersatzzeiten
§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern

§ 252 Anrechnungszeiten

§ 253 Pauschale Anrechnungszeit
§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen

      Rentenversicherung

                 Fünfter Unterabschnitt
                        Rentenhöhe
§ 255 Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwerrenten an vor
      dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen

§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitrags-
      geminderte Zeiten
§ 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten

               Sechster Unterabschnitt
                Rente und Leistungen
              aus der Unfallversicherung

§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags

§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

                Siebter Unterabschnitt
   Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten
            an vor dem 1. Juli 1977
            geschiedene Ehegatten
§ 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1.
      Juli 1977 geschiedene Ehegatten

                 Achter Unterabschnitt
                     Zusatzleistungen

§ 269 Steigerungsbeträge

§ 270 Kinderzuschuß

                Neunter Unterabschnitt
             Leistungen an Berechtigte
          außerhalb des Geltungsbereichs
                dieses Gesetzbuchs
§ 271 Höhe der Rente
§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche

                Zehnter Unterabschnitt

                       Organisation

§ 273 Zuständigkeit der Bundesknappschaft

§ 274 Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung

      und bei den Leistungen

                  Elfter Unterabschnitt
                       Finanzierung
                           Erster Titel

                           Sozialbeirat

§ 275 Sozialbeirat

                         zweiter Titel

                            Beiträge
§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
§ 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachver-
      sicherung
§ 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Hand-
      werkern
§ 280 Beiträge zur Höherversicherung
§ 281 Nachversicherung

                           Dritter Titel

                           Verfahren

§ 282 Nachzahlung bei Heiratserstattung

§ 283 Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen
§ 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 286 Versicherungskarten
BGBl. 1989, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267
                           Vierter Titel
                      Berechnungsgrundlagen
§ 287 Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz,
      bemessungsgrenze und Bundeszuschuß
§ 288 Verordnungsermächtigung

                           Fünfter Titel
                           Erstattungen
§ 289 Wanderversicherungsausgleich

            § 308 Umstellungsrenten
            § 309 Aktueller Rentenwert für 1992
Beitrags-   § 31 0 Verordnungsermächtigung

                              Fünfter Unterabschnitt
                         zusammentreffen von Renten
                             und von Einkommen
            § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
            § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem
§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse

§ 292 Verordnungsermächtigung

                          Sechster Titel

          Vermögensanlagen der Bundesknappschaft

§ 293 Vermögensanlagen der Bundesknappschaft

                  Zwölfter Unterabschnitt

    Leistungen für Kindererziehung an Mütter

         der Geburtsjahrgänge vor 1921

§ 294 Anspruchsvoraussetzungen

§ 295 Höhe der Leistung

§ 296 Beginn und Ende

§ 297 Zuständigkeit

§ 298 Durchführung
§ 299 Anrechnungsfreiheit

                       zweiter Abschnitt
                      Ausnahmen
            von der Anwendung neuen Rechts

                  Erster Unterabschnitt
                          Grundsatz
§ 300 Grundsatz

                  Zweiter Unterabschnitt

            Leistungen zur Rehabilitation
§ 301 Leistungen zur Rehabilitation

                  Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 302 Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen

§ 303 Witwerrente

§ 304 Waisenrente
§ 305 Wartezeit

                  Vierter Unterabschnitt

                         Rentenhöhe
§ 306 Grundsatz
§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
      1 . Januar 1979

§ 313 Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und
      Arbeitslosengeld

§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

                sechster Unterabschnitt

                    Zusatzleistungen

§ 315 Zuschuß zur Krankenversicherung

§ 316 Unterbringung von Rentenberechtigten

                 Siebter Unterabschnitt

       Leistungen an Berechtigte außerhalb

    des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs

§ 317 Grundsatz

§ 318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen

§ 319 Zusatzleistungen

                      Sechstes Kapitel
                     Bußgeldvorschriften

§ 320 Bußgeldvorschriften

Anlagen

Anlage 1 Durchschnittsentgelt in DM/RM
Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in DM/RM
Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder
         Gehaltsklassen

Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-
         grundlagen von Franken in Deutsche Mark

Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbe-
         messungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,
         in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling
         war
Anlage 9 Hauerarbeiten
BGBl. 1989, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268
2268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                     Erstes Kapitel

          Versicherter Personenkreis

                     Erster Abschnitt

              Versicherung kraft Gesetzes

                             § 1

                        Beschäftigte
  Versicherungspflichtig sind

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
   Berufsausbildung beschäftigt sind,

2. Behinderte, die

   a) in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkann-
      ten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem
      Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blinden-
      werkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimar-
      beit tätig sind,

   b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtun-
      gen in gewisser Regelmäßigkeit· eine Leistung
      erbringen, die einem fünftel der Leistung eines voll
      erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger
      Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
      Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in
   Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen
   für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-
   den sollen,

4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
   und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während
   ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der
   Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.

Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeits-
entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer
amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei
deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten
beschäftigt sind. Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-
gesellschaft sind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1
Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im

Sinne des Rechts der Rentenversicherung.

                            §2

                   Selbständig Tätige

  Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer
   selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichti-
   gen Arbeitnehmer beschäftigen,

2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säug-
   lings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammen-
   hang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versiche-
   rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3. Hebammen und Entbindungspfleger,

4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das
   Seelotswesen,

5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung
   des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

6. Hausgewerbetreibende,

7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung
   ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne

   Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier
   versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

8. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen
   sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines
   Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Hand-
   werksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Perso-
   nengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt
   als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Per-
   son die Voraussetzungen für die Eintragung in die
   Handwerksrolle erfüllt.

                            §3

                  Sonstige Versicherte

  Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
   (§ 56),

2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei
   Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten,

3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld,
   Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangs-
   geld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
   senhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn
   der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,

4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie
   unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungs-
   pflichtig waren.

Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die
Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Lei-
stungen für Selbständige nach § 13 a des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2
versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbstän-
dige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.
Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt
sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
haben.

                            §4

           Versicherungspflicht auf Antrag

  (1) Auf Antrag versicberungspflichtig sind
1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-
   Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-

   dienst leisten,
2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigt
   sind,

wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt
wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetz-
buchs hat. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder
der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaf-
ten gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachver-
sicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

   (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie
die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach
der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende

einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit bean-
tragen.
BGBl. 1989, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
  (3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
1. eine der in§ 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen
   beziehen und nicht nach dieser Vorschrift versiehe•
   rungspflichtig sind,

2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben,
   weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
   versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversi•
   cherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
   sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita•
   tion, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsun-
   fähigkeit oder Rehabilitation zuletzt versicherungs-
   pflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf•
enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz•
buchs haben.

  (4) Die Versicherungspflicht beginnt

1. in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit dem Tag, der
   dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit
   dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten
   sind,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn
   der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
   Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita-
   tion, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten
   danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem
   Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem
   Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer voraus•
   gehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
   Tätigkeit.

Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun•
gen weggefallen sind.

                            §5
                  Versicherungsfreiheit
  (1) Versicherungsfrei sind
1 . Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf
    Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
    Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten
   oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbän•
   den einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
   Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamten-
   rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder ent-
   sprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwart-
   schaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähig•
   keit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung
   gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung
   gesichert ist,

3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf•

   ten, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemein-
   schaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemein-
   schaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übli•
   ehe Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und
   im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährlei-
   stung gesichert ist,

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen,

auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der Gewähr-
leistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für
Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn oder anderen

Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen,
der zuständige Bundesminister, im übrigen die oberste
Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber,
Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.

  (2) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung oder

2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit
(§ 8 Viertes Buch) ausüben, in dieser Beschäftigung. oder
selbständigen Tätigkeit. Dies gilt nicht für Personen, die im
Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach § 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit
einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfü·
gigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen.

  (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der
Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer
Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt oder selbständig tätig sind.

  (4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
   zen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelun-
   gen oder nach den Regelungen einer berufsständi-
   schen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach
   Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der
   Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Ab-
   satz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder

3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versi-
   chert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjah-
   res eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung
   erhalten haben.

                            §6
       Befreiung von der Versicherungspflicht
  (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer
   durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-
   den Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
   Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-
   tung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versor-
   gungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer
   Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge
   unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-
   grenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge
   Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit
   und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und
   angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der
   berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berück-

   sichtigen ist,

2. Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen
   oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach
   beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechen-
   den kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf
   Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im
   Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährlei-

   stet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher See-
   schiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
   halt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
   haben,
BGBl. 1989, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
2270                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie minde-
   stens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden
   sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.

  (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des
Arbeitgebers.

 · (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Ren-
tenversicherung, nachdem in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische
   Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwal-
   tungsbehörde,
2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde
   des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.

  (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvor-

aussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten

beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

  (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere
versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer
Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist
und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den
Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaf-
ten gewährleistet.

                    Zweiter Abschnitt

                Freiwillige Versicherung

                             §7

                 freiwillige Versicherung

   (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, kön-
nen sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjah-
res an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzbuchs haben.
  (2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versi-
cherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versi-
chern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder
während der Dauer ihres Studiums versicherungsfrei sind.

   (3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist

eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

                     Dritter Abschnitt

   Nachversicherung und Versorgungsausgleich

                             §8
    Nachversicherung und Versorgungsausgleich

  (1) Versichert sind auch Personen,

1. die nachversichert sind oder

2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Renten-
   anwartschaften übertragen oder begründet sind.

Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versi-
cherungspflichtig sind.

  (2) Nachversichert werden Personen, die als
1 . Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf
   Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie

   Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten
   oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbän-
   den einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
   Arbeitsgemeinschaften,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
   ten, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemein-
   schaften oder
4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder
   Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht

befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwart-

schaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschie-
den sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren
haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-
lung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversiche-
rung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versiche-
rungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungs-
pflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei
einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversiche-
rung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
geltend gemacht werden kann.

                 zweites Kapitel

                     Leistungen

                    Erster Abschnitt

                     Rehabilitation

             Erster Unterabschnitt
   Voraussetzungen für die Leistungen

                           §9
              Aufgabe der Rehabilitation

   (1) Die Rentenversicherung erbringt medizinische,
berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabili-
tation, um
1 . den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperli-
   chen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die

   Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken

   oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der
   Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem
   Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauer-
   haft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Ren-
tenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht
oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu
erbringen sind.

  (2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht wer-

den, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Versicherten sind
verpflichtet, an der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.
BGBl. 1989, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
                              Nr . 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2271

                           § 10
             Persönliche Voraussetzungen

  Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte die

persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1 . deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körper-
    licher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich
    gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich durch die Leistungen
   a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit
      eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet
      werden kann,

   b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich

      gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder

      der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähig-
      keit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit
      abgewendet werden kann.

                           § 11
      Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

   (1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die
bei Antragstellung

1 . die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder

2. eine Rente     wegen    verminderter   Erwerbsfähigkeit
   beziehen.

  (2) Für die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraus-
setzungen auch erfüllt, die
1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs

   Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten haben,

2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Aus-

   bildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstän-

   dige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag aus-
   geübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung

   oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder
   arbeitslos gewesen sind oder

3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in
   absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allge-
   meine Wartezeit erfüllt haben.

  (3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch
auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die
Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

                           § 12

              Ausschluß von Leistungen
  (1) Leistungen zur Rehabilitation werden nicht für Versi-
cherte erbracht, die
1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder
   einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädi-
   gungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen
   Rehabilitationsträgers erhalten können,

2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln
   der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach
   beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften
   Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,

4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer
   Altersgrenze versicherungsfrei sind oder
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Frei-

   heitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der

   Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig
   nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unterge-
   bracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichter-
   ten Strafvollzug bei berufsfördernden Leistungen.
   (2) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden
nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung sol-
cher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht,
deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschußt worden sind. Dies gilt nicht,

wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen

dringend erforderlich sind.

             zweiter Unterabschnitt
       Umfang und Ort der Leistungen

                      Erster Titel

                      Allgemeines

                            § 13

                    Leistungsumfang

   (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im
Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und
Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitations-
einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.

  (2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1. medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der

   Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krank-

   heit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt

   während der medizinischen Leistungen zur Rehabilita-
   tion ein,

2. medizinische Leistungen zur Rehabilitation anstelle
   einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,

3. medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die dem
   allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkennt-
   nisse nicht entsprechen.

  (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach
Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Kranken-
versicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistun-
gen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der
Rentenversicherung kann von dem Träger der Kranken-

versicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwen-
dungen verlangen.
  (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit
den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam.
und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung Näheres zur Durchführung von
Absatz 2 Nr. 1 und 2.

                           § 14

                   Ort der Leistungen
   Leistungen zur Rehabilitation werden im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzbuchs erbracht. Die Träger der Ren-
tenversicherung können nach gutachterlicher Äußerung
BGBl. 1989, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
2272                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für
bestimmte Erkrank11ngen mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistungen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs auf-
grund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für diese
Erkrankungen einen besseren Rehabilitationserfolg erwar-
ten lassen. Im Rahmen der Vorbereitung einer gutachterli-
chen Äußerung können Leistungen außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden, wenn
dies erforderlich ist, um diese Äußerung zu ermöglichen.

                     Zweiter Titel
       Medizinische und berufsfördernde
        Leistungen zur Rehabilitation

                           § 15

     Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
  (1) Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
umfassen insbesondere
1. Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heil-
   berufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Auf-
   sicht oder auf ärztliche Anordnung durchgeführt wer-

   den, einschließlich der Anleitung der Versicherten,
   eigene Abwehr- und Heilungskräfte zu entwickeln,

2. Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich

   Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachthera-
   pie und Beschäftigungstherapie,

3. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

4. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfs-
   mittel einschließlich der notwendigen Änderung,
   Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Aus-
   bildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

   (2) Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation wer-
den vor allem stationär einschließlich der erforderlichen
Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die
unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwir-
kung von besonders geschultem Personal entweder von
dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben wer-
den oder mit denen ein Vertrag besteht. Die Einrichtung
braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu
stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert.
Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen
Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkran-
kung erforderlich sein.

                           § 16

   Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

  (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
umfassen insbesondere

1. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines
   Arbeitsplatzes, einschließlich der Leistungen zur För-
   derung der Arbeitsaufnahme,
2. Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer
   Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und

   Umschulung, einschließlich eines zur Inanspruch-
   nahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen
   Abschlusses,

4. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren
   und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten
   Werkstatt für Behinderte.

  (2) Bei Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind
Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu
berücksichtigen. Das Verfahren zur Auswahl der Leistun-
gen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder
Arbeitserprobung ein. Dabei gelten Absatz 3 sowie § 28
Nr. 1 , 2 und 4 entsprechend. Leistungen können auch zum
beruflichen Aufstieg erbracht werden.

   (3) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
werden stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabili-
tation erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der
Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabili-
tation erforderlich ist und mit der Einrichtung ein Vertrag
über die Ausführung der Leistungen besteht. Sie umfassen
die erforderliche Unterkunft und Verpflegung, wenn die
Inanspruchnahme der Leistung eine Unterbringung außer-
halb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert.

                           § 17
              Leistungen an Arbeitgeber

  Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 16
Abs. 1 Nr. 1 können auch Zuschüsse an Arbeitgeber

umfassen, insbesondere für

1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
2. eine befristete Probebeschäftigung,

3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.

Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen
abhängig gemacht werden.

                          § 18
    Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

  Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten
Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erfor-
derlich sind
1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicher-
   ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,

2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu
   befähigen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder wie-
   derzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie
   danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-
   wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 des
   Schwerbehindertengesetzes erbringen.

                          § 19

         Dauer berufsfördernder Leistungen

   (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder
allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu
erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und
Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn
die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als
zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur
durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden

können.

  (2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden
insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht.
BGBl. 1989, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
                              Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                   2273

                     Dritter Titel
                   Übergangsgeld

                           § 20

                        Anspruch

  (1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1 . von einem Träger der Rentenversicherung berufsför-
    dernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder
    stationär medizinische oder stationär sonstige Leistun-
    gen zur Rehabilitation erhalten,

2. arbeitsunfähig sind oder wegen dieser Leistungen eine
   ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
3. bei stationären medizinischen oder bei stationären son-
   stigen Leistungen zur Rehabilitation unmittelbar vor
   Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht
   arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistun-

   gen
   a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und
      im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversi-
      cherung gezahlt haben oder
   b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken-
      geld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeiter-
      geld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeits-
      losenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben
      und für die von dem der Sozialleistung zugrundelie-
      genden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bei-
      träge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Anspruch auf Übergangsgeld wie bei berufsfördernden
Leistungen haben auch Versicherte für die Zeit, in der sie
wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitser-
probung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen.

  (2) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die

Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.

  (3) Versicherte, die aus Anlaß von medizinischen Lei-
stungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Übergangs-
geld nicht haben, aber die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
auf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen, erhalten für die
Dauer, für die sonst Übergangsgeld zu zahlen wäre, ein
Ersatz-Übergangsgeld. Auf diese Leistung finden die Vor-
schriften Anwendung, die für das Übergangsgeld gelten
oder sich auf dieses beziehen.
   (4) Versicherte, die die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
auf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch die versiche-
rungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 für
berufsfördernde Leistungen erfüllen, durch die voraus-
sichtlich die Zahlung einer Rente abgewendet werden
kann, erhalten, wenn medizinische Leistungen nicht
erbracht werden, bis zum Beginn berufsfördernder Lei-
stungen durch einen anderen Leistungsträger statt der
Rente ein Ersatz-Übergangsgeld. Absatz 3 Satz 2 ist anzu-
wenden.
                          § 21

                 Berechnungsgrundlage

             bei medizinischen Leistungen

  (1) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
bei medizinischen Leistungen wird für Pflichtversicherte,

die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutterschaftsgeld bezogen
haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer ermittelt
(§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch); hierbei gilt die Beitrags-
bemessungsgrenze der Rentenversicherung. Dabei wird

für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Berg-
mannsprämie bezogen haben, die Berechnungsgrundlage
um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie

erhöht. Für Versicherte, die Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld bezogen haben, wird das regelmäßige
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem
Arbeitsausfall erzielt wurde.

   (2) Für Versicherte, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden
für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts
die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs durch Abzug vorn
Arbeitsentgelt erhoben würden.

   (3) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben,
und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt
haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt,
das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalender-
jahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde
liegt.
                           § 22
                Berechnungsgrundlage
           bei berufsfördernden Leistungen

  (1) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
bei berufsfördernden Leistungen wird wie bei medizini-
schen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemes-
sungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als
drei Jahre zurückliegt.
   (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld

wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen

tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung
fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicher-
ten gilt, wenn
1. die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu
   einem geringeren Betrag führt oder

2. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn
   der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalender-
monat vor dem Beginn der Leistungen (Bemessungszeit-
raum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die
Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen
Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht
kämen.
                            § 23
      Weitergeltung der Berechnungsgrundlage

   Haben Versicherte unmittelbar vor dem Bezug von Ver-
letztengeld, Versorgungskrankengeld, Über-gangsgeld
oder Krankengeld Pflichtbeiträge gezahlt und im Anschluß
an diese Leistungen Anspruch aufÜbergangsgeld nach
§ 20, sind für die Berechnung des Übergangsgeldes bei
Versicherungspflichtigen, die Arbeitsentgelt erzielt haben,

die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum

für die bisher bezogene Sozialleistung bis zur Beitragsbe-
messungsgrenze der Rentenversicherung weiterhin maß-
gebend.
BGBl. 1989, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
2274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                            § 24
                           Höhe

  ( 1) Das Übergangsgeld beträgt

1. für Versicherte,
   a) die ein Kind (§ 46 Abs. 2) haben,
   b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem
      sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und
      deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
   c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemein-
      schaft leben, pflegebedürftig ist,

   bei medizinischen Leistungen 90 vom Hundert, bei

   berufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert, bei
   Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Lei-
   stungen 68 vom Hundert,

2. für die übrigen Versicherten

   bei medizinischen Leistungen 75 vom Hundert, bei
   berufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert, bei

   Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Lei-

   stungen 63 vom Hundert

der maßgebenden Berechnungsgrundlage.

   (2) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits-
unfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmit-
telbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unter-
haltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-

gen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten

Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des

bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 158
Arbeitsförderungsgesetz).

  (3) Versicherte in einer Einrichtung der medizinisch-

beruflichen Rehabilitation, in der gleichzeitig medizinische

und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

erbracht werden, erhalten Übergangsgeld in Höhe des

Betrages, der sich bei Anwendung des für medizinische

Leistungen geltenden Vomhundertsatzes ergibt.

   (4) Versicherte, die wegen der Bewilligung von Leistun-
gen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Rente wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente
oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfä-
higkeit nicht haben (§ 116), erhalten Übergangsgeld min-
destens in Höhe der Rente einschließlich der Zusatzlei-
stungen, die sich nach Anwendung der Regelungen über
das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
ergibt.

  (5) Das Ersatz-Übergangsgeld wird in Höhe der nach

Absatz 4 berechneten Rente gezahlt.

  (6) Versicherte, deren Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2
berechnet wird und die Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit beziehen, erhalten Übergangsgeld in
Höhe des Betrages, der sich bei Anwendung des für
berufsfördernde Leistungen geltenden Vomhundertsatzes
auf den Betrag ergibt, um den das Übergangsgeld die
Rente übersteigt.

                           § 25
                          Dauer
  (1) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der medizini-
schen oder der berufsfördernden Leistungen erbracht.

  (2) Ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
beantragt, wird das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an
erbracht, von dem an die Rente zu zahlen wäre.

  (3) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter
erbracht, in dem Versicherte
1. berufsfördernde Leistungen allein aus gesundheitli-
   chen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder
   in Anspruch nehmen können, bis zum Ende dieser
   Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen,
2. im Anschluß an medizinische Leistungen während
   einer ärztlich verordneten Schonungszeit arbeitsfähig
   sind, bis zu drei Tagen, in begründeten Fällen bis zu

   sieben Tagen,

3. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde
   Leistung arbeitslos sind, bis zu sechs Wochen, wenn
   sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben

   und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung ste-
   hen, oder

4. nach Abschluß von medizinischen oder berufsfördern-

   den Leistungen

   a) arbeitsunfähig sind und einen Anspruch auf Kran-

      kengeld nicht mehr haben oder
   b) in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt
      werden können,

   wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die
   dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld

   bewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht

   zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend

   erbracht werden können.
   (4) Wird Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 4 länger als

vier Monate nach Abschluß der medizinischen Leistungen

erbracht und ist für die berufsfördernden Leistungen ein

anderer Träger der Rehabilitation zuständig, erstattet die-

ser dem Träger der Rentenversicherung den auf den Zeit-

raum vom Beginn des fünften Monats an entfallenden

Betrag.
                           § 26

                       Anpassung

  ( 1) Das Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines
Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den
Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten zuletzt vor
dem Anpassungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der
Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen gewe-
sen wären. Für Versicherte, die Ersatz-Übergangsgeld
erhalten, gilt als Ende des Bemessungszeitraums der Tag

vor dem Beginn der Leistung.

  (2) Das Übergangsgeld wird für Versicherte, die vor
einer medizinischen Leistung Unterhaltsgeld, Arbeitslo-
sengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, in der glei-
chen Weise wie das bei Krankheit zu erbringende Kran-
kengeld angepaßt (§ 158 Arbeitsförderungsgesetz).

  (3) Das Übergangsgefd darf nach der Anpassung
80 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenze der Rentenversicherung nicht übersteigen.

                         , § 27
             Anrechnung von Einkommen
  ( 1) Auf das Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig
erzielten Einkommen angerechnet:
BGBl. 1989, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
1. Erwerbseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die
   gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes
   Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um

   20 vom Hundert vermindert ist,

2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,

   soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor

   der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung
   erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte
   Arbeitsentgelt übersteigen,
3. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Ver-
   letztenrente in Höhe des sich aus § 18 a Abs. 3 Satz 1
   Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrags, wenn
   sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe
   der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
   nicht ausgewirkt hat,

4. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus

   demselben Anlaß wie die Leistungen zur Rehabilitation

   erbracht wird, wenn die Anrechnung eine unbillige Dop-

   pelleistung vermeidet,

5. Rente wegen Alters, die bei der Berechnung des Über-
   gangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berück-
   sichtigt wurde,

6. sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche
   Stelle im Zusammenhang mit medizinischen oder
   mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
   erbringt.

Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 werden auf das nach§ 24 Abs. 4
berechnete Übergangsgeld und das Ersatz-Übergangs-
geld nicht angewendet.

   (2) Soweit der Anspruch der Versicherten auf eine Lei-
stung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld
anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des
Übergangsgeldes auf den Träger der Rentenversicherung

über. §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unbe-

rührt.

                        Vierter Titel

              Ergänzende Leistungen

                             § 28

                      Art der Leistungen

  Als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können
außer dem Übergangsgeld

1 . Haushaltshilfe,

2. Reisekosten,

3. ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen
   unter ärztlicher Betreuung und

4. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden
   Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
   insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebüh-
   ren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,

erbracht werden.

                             § 29

                        Haushaltshilfe

  (1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn
1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördern-
   den oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen

   Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die
   Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,

2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt

   nicht weiterführen kann und

3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-

   haltshilfe

   a) das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
   b) das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwen-
den.

   (2) Anstelle der Haushaltshilfe können im besonders
begründeten Einzelfall die Kosten für die Mitnahme oder
anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des
Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe

übernommen werden, wenn sich die Mitnahme des Kindes

auf den Rehabilitationserfolg voraussichtlich nicht nachtei-

lig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des

Kindes sichergestellt ist.

                           § 30

                       Reisekosten

  (1) Zu den Reisekosten gehören
1. Fahrkosten und Transportkosten,

2. Verpflegungskosten und Übernachtungskosten,

3. Kosten des Gepäcktransports,
4. Wegestreckenentschädigung und Mitnahmeentschädi-
   gung

für die Versicherten und für eine wegen der Behinderung
erforderliche Begleitperson.

  (2) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familien-

heimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahr-

ten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort
der Versicherten übernommen. Im Zusammenhang mit
medizinischen Leistungen werden Reisekosten übernom-
men, wenn den Versicherten die Leistungen länger als

acht Wochen erbracht werden.

                     Fünfter Titel

                Sonstige Leistungen

                           § 31

                  Sonstige Leistungen

  (1) Als sonstige Leistungen zur Rehabilitation können
erbracht werden

1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das
   Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen
   zur Sicherung des Rehabilitationserfolges,

2. stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der
   Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders
   gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungün-
   stig beeinflussende Beschäftigung ausüben,

3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkran-

   kungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie
   ihre Angehörigen,
4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten,
   Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminder-
BGBl. 1989, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276
2276                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

   ter ErVllerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisen-
   rente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche
   Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beein-

   trächtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wie-

   derhergestellt werden kann,

5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet
   der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation för-
   dern.
Für Kinderheilbehandlungen findet § 12 Abs. 2 Anwen-
dung.

   (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 setzen

voraus, daß die persönlichen und versicherungsrecht-
lichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 und die Leistungen für Versicherte nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, daß die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz

1 Satz 1 Nr. 4, daß der Versicherte die versicherungsrecht-
lichen Voraussetzungen für medizinische Leistungen

erfüllt. Sie werden nur aufgrund gemeinsamer Richtlinien
der Träger der Rentenversicherung erbracht, die im
Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung erlassen werden.
   (3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für sonstige Leistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im Bereich der
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im
Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und der Bundesknappschaft im Kalenderjahr 7 ,5 vom Hun-
dert der Haushaltsansätze für die medizinischen, berufs-

fördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilita-

tion nicht übersteigen.

                    Sechster Titel

         Zuzahlung bei medizinischen
         und bei sonstigen Leistungen

                           § 32

             Zuzahlung bei medizinischen
             und bei sonstigen Leistungen

   (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, zahlen
für jeden Kalendertag dieser Leistungen zehn Deutsche
Mark zu. Die Zuzahlung beträgt fünf Deutsche Mark für
jeden Kalendertag und ist für längstens 14 Tage zu erbrin-
gen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Kranken-
hausbehandlung vergleichbar ist oder sich an diese ergän-
zend anschließt. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalender-
jahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung geleistete Zuzahlung anzurechnen.

  (2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer

Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich
oder ihre Ehegatten sonstige stationäre Leistungen in
Anspruch nehmen.

  (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach

§ 24 Abs. 1 begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von

Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

  (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter
welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach
Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den

Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten
würde.

  (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Über-

nahme der Rehabilitationsaufwendungen im Sinne arbeits-

rechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

                   Zweiter Abschnitt
                          Renten

              Erster Unterabschnitt
     Rentenarten und Voraussetzungen
         für einen Rentenanspruch

                             § 33

                       Rentenarten

                                '
  (1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

  (2) Rente wegen Alters wird geleistet als ·.
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder
   Erwerbsunfähige,

4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
5. Altersrente für Frauen,

6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-

   leute.

  (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird
geleistet als

1 . Rente wegen Berufsunfähigkeit,

2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
3. Rente für Bergleute.
  (4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1 . Witwenrente oder Witwerrente,

2. Erziehungsrente,
3. Waisenrente.

  (5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden
auch die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwen-
rente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschie-
dene Ehegatten geleistet.

                             § 34

     Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

             und Hinzuverdienstgrenze

   (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben
Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente

erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt
ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrecht-
lichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

   (2) Eine Rente wegen Alters wird vor Vollendung des

65. Lebensjahres nur geleistet, wenn die Hinzuverdienst-

grenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschrit-
ten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat
die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei
BGBl. 1989, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277
                              Nr. 60     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                             2277

ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis
zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im
laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn außer
Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäfti-

gung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Meh-
rere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten wer-

den zusammengerechnet.

  (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel
   der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
   a) einem Drittel der Vollrente das 70fache,
   b) der Hälfte der Vollrente das 52,Sfache,
   c) zwei Dritteln der Vollrente das 35fache

   des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den
   Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten
   Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen
   Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.

             zweiter Unterabschnitt

         Anspruchsvoraussetzungen

            für einzelne Renten

                     Erster Titel
               Renten wegen Alters

                           § 35
                    Regelaltersrente
  Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1 . das 65. Lebensjahr vollendet und

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben.
                          § 36

         Altersrente für langjährig Versicherte
  Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1 . das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben.
                          § 37

 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
               oder Erwerbsunfähige

  Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
   (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfä-

   hig oder erwerbsunfähig sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

                            § 38

           Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
  Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb
   Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen

   arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene
   Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht

   Jahre Pflichtbeitragszeiten haben, wobei sich der Zeit-
   raum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und

   Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter

   Erwerbsfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten
   sind, verlängert, und

4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

                                 § 39
                     Altersrente für Frauen
  Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente,
wenn sie

1 . das 60. Lebensjahr vollendet,
2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn
   Jahre Pflichtbeitragszeiten und

3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben.

                            § 40

         Altersrente für langjährig unter Tage
                beschäftigte Bergleute
  langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben
Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1 . das 60. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.

                            § 41

     Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung
      der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren

  (1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten
wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen für Versicherte, die
nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, wie folgt
angehoben:

                                                           vorzeitige Inan-
       Versicherte       Anhebung         auf Alter         spruchnahme
       Geburtsjahr          um                             möglich ab Alter
      Geburtsmonat        . Monate
                                        Jahr   l   Monat    Jahr   I   Monat

1941
Januar-April ........        1          60            1     60           0
Mai-August .........         2          60            2     60           0
September-
Dezember ..........          3          60            3     60           0

1942

Januar-April ........        4          60            4     60           0
Mai-August .........         5          60            5     60           0
September-

Dezember .. ' .......        6          60            6     60           0

1943
Januar-April ........        7          60            7     60           0
Mai-August .........         8          60            8     60           0
September-
Dezember ..........          9          60            9     60           0
BGBl. 1989, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
2278

          Versicherte              Anhebung
          Geburtsjahr                  um
         Geburtsmonat              ... Monate

                             --1-· · - - - · - - · -

1944
Januar-April . . . . . . .               10
Mai-August .........                     11
September-
Dezember ........ '.                    12

1945
Januar-Februar ......                   13
März-April ..........                   14
Mai-Juni . . . . . . . . . . .          15
Juli-August .........                   16
September-
Oktober ...........                      17
November-
Dezember ....... . .                     18

1946
Januar-Februar ... ..                   19
März-April .........                    20
Mai-Juni . . . . . . . . . . .          21
Juli-August .... . . . . .              22
September-
Oktober .. . . . . . . . . . .          23
November-
Dezember . . . . . . . . . .            24

1947
Januar-Februar . . . . . .              25
März-April ..........                   26
Mai-Juni ...........                    27

Juli-August .........                   28

September-

Oktober ............                    29
November-

Dezember . ' .... . . . .               30

1948

Januar-Februar .... ..                  31
März-April ..........                   32
Mai-Juni . . . . . . . . . . .          33
Juli-August ..... ....                  34
September-
Oktober ...... .... ".                  35
November-
Dezember . . . .......                  36

1949
Januar-Februar ......                   37
März-April ..........                   38
Mai-Juni ...........                    39
Juli-August . . . . . ....              40
September-
Oktober ............                    41
November-
Dezember ..........                     42

1950
Januar-Februar ......                   43
März-April ..... .. . .                  44
Mai-Juni . . . . . . . . . .            45
Juli-August ... . . . . .               46
       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                  vorzeitige Inan•                                                             vorzeitige Inan·
  auf Alter        spruchnahme                Versicherte      Anhebung       auf Alter         spruchnahme
                  möglich ab Alter            Geburtsjahr          um                          möglich ab Alter
                                             Geburtsmonat      ... Monate

Jahr
--
       1 Monat     Jahr   I   Monat                                         Jahr   I   Monat    Jahr   j Monat

                                      September-
60        10       60           0     Oktober ............        47        63          11      60          11
60        11       60           0     November-
                                      Dezember ..........         48        64            0     61           0
61            0    60           0
                                      1951
                                      Januar-Februar ......       49        64            1     61           1
61            1    60           0     März-April ..........       50        64            2     61           2
61            2    60           0     Mai-Juni ...........        51        64            3     61           3
61            3    60           0     Juli-August .........       52        64            4     61           4
61            4    60           0     September-
                                      Oktober ............        53        64            5     61           5
61            5    60           0     November-
                                      Dezember ..........         54        64            6     61           6
61            6    60           0
                                      1952
                                      Januar-Februar ......       55        64           7      61          7
61         7       60           0     März-April ..........       56        64           8      61          8
61         8       60           0     Mai-Juni ...........        57        64           9      61          9
61         9       60           0     Juli-August .........       58        64          10      61         10
61        10       60           0     September-
                                      Oktober ............        59        64          11      61         11
61        11       60           0     November-
                                      Dezember ..........         60        65            0     62           0
62            0    60           0
                                      1953
                                      und später ..........       60        65            0     62           0
62            1    60           0
62            2    60           0
62            3    60           0
                                        (2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte,
62            4    60           0
                                      die nach dem 31. Dezember 1937 geboren sind, wie folgt

                                      angehoben:
62            5    60           0

                                                                                               vorzeitige Inan•
62            6    60           0             Versicherte      Anhebung       auf Alter         spruchnahme
                                              Geburtsjahr          um                          möglich ab Alter
                                             Geburtsmonat      ... Monate
                                                                            Jahr   l   Monat    Jahr   I   Monat
62         7       60           0
62         8       60           0     1938
62         9       60           0     Januar-April . .......        1       63            1     63           0
62        10       60           0     Mai-August .........          2       63            2     63           0
                                      September-
62        11       60           0     Dezember . .........          3       63            3     63           0

63            0     60          0     1939
                                      Januar-April ........         4       63            4     63           0
                                      Mai-August .........          5       63            5     63           0
63            1     60          1     September-
63            2     60          2     Dezember ..........           6       63            6     63           0
63            3     60          3
63            4     60          4     1940
                                      Januar-April ........         7       63            7     63           0
63            5     60          5     Mai-August .........          8       63            8     63           0
                                      September-
63            6     60          6     Dezember ..........           9       63            9     63           0

                                      1941
63         7        60          7     Januar-April ........       10        63          10      63           0
63         8        60          8     Mai-August .........        11        63          11      63           0
63         9        60          9     September-
63        10        60         10     Dezember ..........         12        64            0     63           0
BGBl. 1989, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279
          Versicherte              Anhebung                  auf Alter
          Geburtsjahr                 um
         Geburtsmonat                Monate
          -----     -        --- ~·-- - - . -   ----
                                                       ,__ Jahr   I   Monat

 1942
 Januar-Februar ..                      13                64             1
 März-April . . . . . . . ...           14                64             2
 Mai-Juni ..              . ..          15                64             3
 Juli-August                            16                64             4
 September-
 Oktober ...                            17                64             5
 November-

 Dezember                               18                64             6

1943
Januar-Februar .                       19                 64             7
März-April .                           20                 64             8
Mai-Juni ...                           21                 64            9
Juli-August                            22                 64           10
September--

Oktober ......                         23                 64           11
November-

Dezember . . . . .                     24                 65             0

1944

und später ..             ...          24                 65             0

  (3) Versicherte können vom 1 . Januar 2013 an die
Altersrente bis zu drei Jahren vor der nach Absatz 1 und 2
erhöhten Altersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen. Die
Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bis zum
31. Dezember 2012 bestimmt sich nach den Absätzen 1
und 2.

   (4) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente

wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge-
ber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.
Bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfor-
dernissen darf bei der sozialen Auswahl der Anspruch
eines Arbeitnehmers auf eine Rente wegen Alters vor
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht berücksichtigt wer-
den. Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis zu
einem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist nur wirk-
sam, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei
Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem
Arbeitnehmer bestätigt worden ist.

                                       § 42

                        Vollrente und Teilrente
  (1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller
Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.

  (2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei

Drittel der erreichten Vollrente.
  (3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inan-
spruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung ein-
schränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlan-

gen, daß er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen

Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für
seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu
diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

vorzeitige Inan-
                                        zweiter Titel
 spruchnahme
möglich ab Alter                    Renten
                       wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 Jahr __ ~~

                                               § 43
 63         0                  Rente wegen Berufsunfähigkeit
 63         0
 63         0        ( 1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
 63         0      65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsun-
                   fähigkeit, wenn sie
 63         0      1. berufsunfähig sind,

                   2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig-
 63         0
                      keit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
                   3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Warte-
 63         0         zeit erfüllt haben.
 63         0         (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähig-
 63         0      keit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die
 63         0      Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch

                   gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
 63         0      gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

                   Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähig-
 63         0      keit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätig-
                   keiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und

                   ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs
 62         0      ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
                   besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätig-
                   keit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine
                   Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur
                   beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder
                   umgeschult worden sind.

                     (3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minde-
                   rung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um
                   1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente

                      wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

                   2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten
                      eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
                      die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-
                      gung des Gesamteinkommens geringfügig war, und
                   3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind,
                      weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
                      selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in
                      den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
                      Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach
                      Nummer 1 oder 2 liegt,

                   die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.
                      (4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nicht
                   erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf-

                   grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die
                   allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
                                              § 44

                              Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

                     (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
                   65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-
                   unfähigkeit, wenn sie
                   1. erwerbsunfähig sind,

                   2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-

                      unfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und

                   3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine War-
                      tezeit erfüllt haben.
BGBl. 1989, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280
2280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

  (2) Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krank-
heit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer-
stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmä-
ßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-

men zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugs-

größe übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selb-

ständige Tätigkeit ausübt.

  (3) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen

Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununter-
brochen erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Wartezeit von
20 Jahren erfüllt haben.

  (4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

                           § 45
                   Rente für Bergleute

   (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn
sie

1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau
   verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaft-
   liche Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig-
   keit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen
   Rentenversicherung erfüllt haben.

   (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte,
die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande
sind,

1 . die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche

    Beschäftigung und
2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwer-
   tige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen
   mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kennt-
   nissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
auszuüben. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind
Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirt-
schaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung
außerhalb des Bergbaus ausüben.

  (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute,

wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,

2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten
   knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich
   gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben und

3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

  (4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

                      Dritter Titel
               Renten wegen Todes

                           § 46

             Witwenrente und Witwerrente

  (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten

Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente,
wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit
erfüllt hat.

   (2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet

 haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten,

-der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf

 große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1 . ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehe-
   gatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
   hat, erziehen,

2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
3. berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind.

Als Kinder werden auch berücksichtigt
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2
   Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des
   Witwers aufgenommen sind,

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe
   oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen
   überwiegend unterhalten werden.

Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft aus-
geübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des
versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem
18. Lebensjahr gleich.

  (3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet
haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 Anspruch auf kleine oder große Witwen-
rente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst
oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente

nach dem vorletzten Ehegatten).

                            § 47

                     Erziehungsrente
  (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr
   geschiedener Ehegatte gestorben ist,

2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen
   Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),

3. sie nicht wieder geheiratet haben und

4. sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die

   aligemeine Wartezeit erfüllt haben.

  (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,
deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

                            § 48

                       Waisenrente
  (1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
1 . sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der
    wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und

2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit
   erfüllt hat.

  (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
BGBl. 1989, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet
   der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig
   war, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit
   erfüllt hat.

  (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2

   Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen
   aufgenommen waren,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Ver-
   storbenen aufgenommen waren oder von ihm überwie-
   gend unterhalten wurden.

  (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente
besteht längstens

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die
   Waise
   a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung
      befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
      des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
      sozialen Jahres leistet oder

   b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
      derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

  (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a
erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßge-
bende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzö-
gerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch
den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen
gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,
höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grund-

wehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.

  (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch,
daß die Waise als Kind angenommen wird.

                           § 49
      Renten wegen Todes bei Verschollenheit

   Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile
verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände
ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr
Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der
Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtig-
ten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen
weitere als die angezeigten Nachrichten über den Ver-
schollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenver-
sicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach
den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.

                       Vierter Titel
                Wartezeiterfüllung

                           § 50
                        Wartezeiten

  (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf
Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Regelaltersrente,

2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3. Rente wegen Todes.

Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch
auf
1. Regela!tersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-
   endung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen ver-
   minderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente
   bezogen hat,

2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ver-

   sicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat.

  (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraus-
setzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und

2. Altersrente für Frauen.
  (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraus-

setzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit
vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt haben.
  (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraus-
setzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
   leute und

2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

  (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraus-
setzung für einen Anspruch auf

1. Altersrente für langjährig Versicherte und
2. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder
   Erwerbsunfähige.

                             § 51

                  Anrechenbare Zeiten

   (1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten

von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Bei-
tragszeiten angerechnet.
  (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalender-
monate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.

   (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalen-
dermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, mit
Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während die-
ser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden
ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-
gung des Gesamteinkommens geringfügig war.

  (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate
mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.

                             § 52
   Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich
   Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsaus-
gleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl
an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgelt-
punkte für übertragene oder begründete Rentenanwart-
schaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten durch die Zahl 0,0625 und in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0468
geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die
in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf
die Wartezeit anzurechnen sind.
BGBl. 1989, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282
 2282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                            § 53
              Vorzeitige Wartezeiterfüllung
  (1) Die allgemeine Wartezeit' ist vorzeitig erfüllt, wenn
Versicherte
1. wegen eines Arbeitsunfalls,

2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Sol-
   datenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder
   Soldaten auf Zeit,

3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivil-
   dienstgesetz als Zivildienstleistende oder

4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die im
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren
oder in den letzten zwei Jahren vor dem Arbeitsunfall
mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Die
Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur An-
wendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau
verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung versichert war.
  (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt,

wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Been-

digung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder

gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher
mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben.

                      Fünfter Titel
              Rentenrechtliche Zeiten

                            § 54

                 Begriffsbestimmungen

  ( 1) Rentenrechtliche Zeiten sind
1!. Beitragszeiten,
   a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,

   b) als beitragsgeminderte Zeiten,
2. beitragsfreie Zeiten und

3. Berücksichtigungszeiten.

  (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalender-
monate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitrags-
geminderte Zeiten sind.

  (3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die
sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten,
einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel)
belegt sind.
  (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit
Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit
Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge
gezahlt worden sind.

                            § 55
                      Beitragszeiten

   Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht
Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Bei-
träge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschrif-
ten als gezahlt gelten.

                           § 56
                 Kindererziehungszeiten
  (1) Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen
ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als gezahlt.
Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit
angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,

2. die Erziehung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
   erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlos-
   sen ist.

   (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen,
der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das
Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem
Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemein-
sam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende
Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen
ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit
beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der
Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzu-
geben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei

Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei

denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser

Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechts-
kräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich
durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des
Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend.
Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht
abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.
Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erzie-

hungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwie-
gend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas
anderes ergibt.

   (3) Eine Erziehung ist im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich
mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erzie-
hung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs steht gleich,
wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs gewöhn-

lich aufgehalten hat und während der Erziehung oder
unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort
ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen
Aufenthalt von Ehegatten außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs auch, wenn der Ehegatte des erzie-
henden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder
nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4
genannten Personen gehörte oder von der Versicherungs-
pflicht befreit war.

  (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlos-
sen, wenn sie
1 . während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der
    Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstän-
    dige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
    ausgeübt haben, die aufgrund

   a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses
      Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
   b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen
      Rechts oder einer für Bedienstete internationaler
BGBl. 1989, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
                             Nr. 60    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2283

      Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes
      Buch)

   den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht

   unterliegt,

2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4

   genannten Personen gehören, eine Teilrente wegen

   Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht
   befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert
   worden sind oder

3. während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister

   oder Parlamentarische Staatssekretäre waren und
   nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden
   sind.

   (5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten.
Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Eltern-
teil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kinder-
erziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererzie-
hungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlän-
gert.

                          § 57
               Berücksichtigungszeiten

   (1) Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen
vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil
eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen
für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in
dieser Zeit vorliegen.

  (2) Die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines
Pflegebedürftigen ist auf Antrag bei der Pflegeperson eine
Berücksichtigungszeit, solange diese
1. wegen der Pflege berechtigt ist, Beiträge zu zahlen

   oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in

   Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177), und
2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört,
   die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit
   ausgeschlossen sind.

Wird die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit wegen
Pflege nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Auf-
nahme der Pflegetätigkeit beantragt, beginnt die Anrech-
nung erst vom Antragsmonat an.

                          § 58
                  Anrechnungszeiten

  (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder
   Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,

2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während
   der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine

   versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
   nicht ausgeübt haben,
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt
   als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffent-
   lich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des
   zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
   nicht bezogen haben,

4. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr

   a) eine Schule besucht,

   b) eine Fachschule oder Hochschule besucht und

      abgeschlossen

   haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jah-

   ren, oder

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch
   als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren,
   und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurech-

   nungszeit.

Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 40, 40 b
Arbeitsförderungsgesetz) gleichgestellt. Zeiten, in denen
Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen ver-
sicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten.

   (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäfti-
gung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter
Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Eine selb-
ständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie
ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt
werden kann.
   (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Rehabilitation liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst
nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungs-
pflicht vor.

   (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeits-
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Über-
gangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für
sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Ver-
sorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen
oder an sie selbst gezahlt hat.

  (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Lei-

stung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

                           § 59

                    Zurechnungszeit

  (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder
einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der
Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  (2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
   unfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden
   Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst
   nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein

   Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente

   mit dem Tode des Versicherten und

4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
   (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der
sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebens-
jahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis
zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach
Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wirct
BGBl. 1989, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
2284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                           § 60
             Zuordnung beitragsfreier Zeiten
        zur knappschaftlichen Rentenversicherung
  (1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit wer-
den der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeord-
net, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur
knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
  (2)   Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer
Schule, Fachschule oder Hochschule werden der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet,
wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung
beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen
Rentenversicherung gezahlt worden ist.

                           § 61
              Ständige Arbeiten unter Tage

  (1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten
nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur aus-
schließlich unter Tage ausgeübt werden.

  (2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleich-

gestellt:
1. Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Ver-
   sicherten sowohl unter Tage als auch über Tage aus-
   geübt werden, wenn sie während eines Kalender-
   monats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter
   Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem
   Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fal-
   lenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend
   unter Tage verfahrene Schichten,
2. Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage
   bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Geräte-
   warte, für die Dauer der Zugehörigkeit,

3. Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Ver-
   sicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder
   nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten aus-
   geübt haben und im Anschluß daran wegen der Be-
   triebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt wor-
   den sind.

  (3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch
Schichten, die in einem Kalendermonat wegen

1 . krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
2. bezahlten Urlaubs oder
3. Inanspruchnahme einer Leistung zur Rehabilitation
   oder einer Vorsorgekur
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von

ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbei-
ten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in
den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens
einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder
gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.

                           § 62

    Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

   Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten
wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

              Dritter Unterabschnitt
     Rentenhöhe und Rentenanpassung

                      Erster Titel
                      Grundsätze

                           § 63
                       Grundsätze

   (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der
Höhe der während des Versicherungslebens durch Bei-
träge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

  (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge
versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in
Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des
Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1)
ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

  (3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte ange-
rechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit
versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

abhängiQ ist.

  (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Ver-
hältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor
bestimmt.
  (5) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente
oder bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem
65. Lebensjahr werden Vorteile oder Nachteile einer unter-
schiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangs-
faktor vermieden.

  (6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die
unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten
persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und
dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

   (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Ent-
wicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksich-
tigung der Belastungsveränderung bei Arbeitsentgelten
und Renten durch Steuern und Beiträge zur Sozialver-
sicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit jährlich ange-

paßt.

                    zweiter Titel

  Berechnung und Anpassung der Renten

                           § 64
      Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

  Der Monatsbetrag der. Rente ergibt sich, wenn
1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermit-
   telten persönlichen Entgeltpunkte,

2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt
werden.
BGBl. 1989, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
                            § 65
                 Anpassung der Renten
  Zum 1 . Juli eines jeden Jahres werden die Renten
angepaßt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch
den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

                           § 66
               Persönliche Entgeltpunkte

   (1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des
Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe
aller Entgeltpunkte für

1. Beitragszeiten,

2. beitragsfreie Zeiten,

3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und

4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten
   Versorgungsausgleich
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten
um einen Zuschlag erhöht wird.

  (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-
geltpunkte sind die Entgeltpunkte
1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen
   verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erzie-
   hungsrente,

2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente,
   Witwerrente und Halbwaisenrente,
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten
   Renten bei einer Vollwaisenrente.

  (3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-
geltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgelt-
punkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt.
Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der
Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der
Teilrente an der Vollrente entspricht.

                           § 67
                      Rentenartfaktor

  Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-
punkte bei

1 . Renten wegen Alters                             1,0
2. Renten wegen Berufsunfähigkeit                   0,6667

3. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit                  1,0

4. Erziehungsrenten                                 1,0

5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwer-
   renten bis zum Ende des dritten Kalender-
   monats nach Ablauf des Monats, in dem der

   Ehegatte verstorben ist,                  1,0

   anschließend                              0,25

6. großen Witwenrenten und großen Witwer-
   renten bis zum Ende des dritten Kalender-
   monats nach Ablauf des Monats, in dem der

   Ehegatte verstorben ist,                  1,0

   anschließend                              0,6

7. Halbwaisenrenten                                 0,1
8. Vollwaisenrenten                                 0,2.

                              § 68
                       Aktueller Rentenwert
   (1) Der aktuelle Rentenwert ist bis zum 30. Juni 1992 der
Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten für den Monat
Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Bei-
träge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden
sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres,
indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren
für die Veränderung

1. der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich
   beschäftigten Arbeitnehmer und

2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten

vervielfältigt wird.

  (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und
-gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergan-
gene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene
Kalenderjahr geteilt wird.

  (3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird
ermittelt, indem die Verhältniswerte
1 . aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergan-
    genen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeits-
    entgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und

2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalen-
   derjahres zur Rentennettoquote des vergangenen
   Kalenderjahres
miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für das
Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Nettoentgelt
und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennetto-
quote ist der Verhältniswert aus einer verfügbaren Stan-
dardrente und der ihr zugrundeliegenden Bruttostandard-
rente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die
verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Brutto-
standardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversiche-
rung der Rentner und die ohne Berücksichtigung weiterer
Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern
gemindert wird.

   (4) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten-
werts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Stati-
stischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vor-
liegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr
die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Renten-
werts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Ge-

samtrechnung zugrunde zu legen.

                              § 69

                Verordnungsermächtigung

  (1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1 . Juli eines

Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestim-
men. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen
Jahres erfolgen.

  (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden

Jahres
1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Deut-
   sche Mark gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1
BGBl. 1989, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
 2286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

   entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und
   -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
   nehmer,
2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Deutsche
   Mark gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das
   sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das ver-
   gangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhun-
   dertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsent-
   gelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das
   Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalender-
   jahres,

zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezem-
ber des jeweiligen Jahres erfolgen.

                      Dritter Titel
 Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

                            § 70
            Entgeltpunkte für Beitragszeiten

   (1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt,

indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr
geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und
für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnitts-
entgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalender-
jahre vorläufig bestimmt ist.
   (2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-
monat 0,0625, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermit-
telten Entgeltpunkte.

   (3) Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhal-
ten für jeden Kalendermonat 0,075, mindestens jedoch die
nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte. Als Pflichtbei-
tragszeiten für eine Berufsausbildung gelten stets die
ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten
einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die
ersten 48 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel
geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre ange-
rechnet.
   (4) Ist für eine Rente wegen Alters ein Arbeitsentgelt im
voraus bescheinigt worden (§ 194), sind für diese Rente
Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungs-
grundlage zu ermitteln. Weicht das tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, bleibt es
für diese Rente außer Betracht.

   (5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften
des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden
sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitrags-
bemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt
des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden
sind.

                            § 71
          Entgeltpunkte für beitragsfreie und
              beitragsgeminderte Zeiten
             (Gesamtleistungsbewertung)

  (1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert
an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an
Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei

erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der
Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichs-
bewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
  (2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der
Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als
beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten.
Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermo-
naten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen
zugeordnet.

   (3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem
Kalendermonat an Berücksichtigungszeit 0,0625 Entgelt-
punkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit
bereits einen höheren Wert hat. Berücksichtigungszeiten,
in denen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist,
die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung
des Gesamteinkommens geringfügig war, werden Entgelt-
punkte nur zugeordnet, soweit für diese Zeiten Pflichtbei-
träge gezahlt sind.

   (4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammen-
treffen, die bei einer Versorgung aus einem

1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
   beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
   oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls
als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der
Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

                             § 72

                    Grundbewertung
  (1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalender-
monat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich
ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitrags-
zeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der
belegungsfähigen Monate geteilt wird.

  (2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfaßt die
Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum
1 . Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente
   bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen
   Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer
   Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei
   einer Erziehungsrente,
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähig-
   keit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
   keit,

3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um
Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollen-
dung des 16. Lebensjahres.

  (3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
1. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksich-
   tigungszeiten sind, und
2. Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung
   bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder
   Berücksichtigungszeiten sind.

  (4) Bei Renten mit Zurechnungszeit wird die Anzahl der
im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate zusätzlich
BGBl. 1989, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
um einen Lückenausgleich in vollen Monaten gemindert,
bei Renten wegen Todes jedoch nur, wenn die Versicher-
ten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der
Zurechnungszeit eine rentenrechtliche Zeit haben. Der
Lückenausgleich ergibt sich, wenn die Anzahl an Kalen-
dermonaten des Gesamtzeitraums um die Anzahl an
Kalendermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs-
zeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten gemindert
(Lücke) und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem
die Anzahl an Kalendermonaten für eine beitragsfreie
Zurechnungszeit zur Anzahl an Kalendermonaten aus Bei-
tragszeiten, Berücksichtigungszeiten und nicht belegungs-
fähigen Zeiten im Gesamtzeitraum einschließlich der bei-
tragsfreien Zurechnungszeit steht.

                           § 73

                 Vergleichsbewertung

   Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalen-
derrnonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die
sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der
Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
1. beitragsgeminderte Zeiten,
2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten
   sind, und
3. Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen
   eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden
   ist,

durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt

wird. Dabei sind von den belegungsfähigen.Monaten aus

der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung
außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgelt-
punkten abzusetzen.

                           § 74

        Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

   Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende
Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten
wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert,

wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hoch-

schule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamt-

leistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbe-

wertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer

Schule, Fachschule oder Hochschule darf für einen Kalen-

dermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.

                           § 75
    Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

   (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente
werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit ermit-
telt.

  (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
werden für

1 . Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Ein-
    tritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbs-
    fähigkeit liegen,

2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-
   gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht in
   einem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunterbre-
   chung führt, gezahlt worden sind,

Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für eine Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung
einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht.

  (3) Für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werden
auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und
Anrechnungszeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

                            § 76

             Zuschläge oder Abschläge bei
                Versorgungsausgleich
  ( 1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten
durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen
Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

  (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenan-

wartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem
Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Renten-
anwartschaften stehen gleich
1. die Wiederauffüllung geminderter          Rentenanwart-
   schaften (§ 187 Abs. 1 Nr.1 ),
2. die Abwendung einer Kürzung der Versorgungs-
   bezüge, wenn später eine Nachversicherung durch-
   geführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in
der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert
nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der
Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird; eine

Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften

ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam.

  (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu
Lasten von Versicherten führt- zu einem Abschlag an Ent-
geltpunkten.

  (4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, daß

der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den
aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehe-
zeit geteilt wird.

   (5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der

Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Renten-

anwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten

Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Bei-

träge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu

dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermit-

teln sind.
   (6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen
Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate,
der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit
liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und bei-
tragsfreien Zeiten.

  (7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus
einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verän-
dern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrundelie-

genden Entgeltpunkte auszugehen.

                           § 77

                      Zugangsfaktor

  (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der
Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem
Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monats-
BGBl. 1989, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
2288                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

betrags der Rente zu berücksichtigen sind. Entgeltpunkte
werden

1 . bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. bei den Renten wegen Todes,
3. bei den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-
   dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder

   eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren
   Rentenalters beginnen,

in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0), es
sei denn, sie waren bereits Grundlage von persönlichen
Entgeltpunkten einer vorzeitig in Anspruch genommenen

Rente wegen Alters oder nach Vollendung des 65. Le-
bensjahres noch nicht Grundlage von persönlichen Ent-
geltpunkten.

   (2) Der Zugangsfaktor ist bei Entgeltpunkten, die noch

nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer

Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für

den Versicherte

1 . eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen,
    um 0,003 niedriger,
2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente
   wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch
   nehmen, um 0,005 höher

als 1,0.

   (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage
von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente
wegen Alters waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor

maßgebend. Er wird jedoch für Entgeltpunkte, für die Ver-

sicherte eine Rente

1 . nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um
    0,003,

2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in
   Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

                           § 78

              Zuschlag bei Waisenrenten

   (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalender-
monaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangs-
faktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der

Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in
vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat
mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag

in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der
Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksich-
tigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung bele-
gungsfähigen Monate steht.

  (2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des
Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte
zugrunde zu legen.

   (3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des
Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Ver-
sicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte
zugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persön-

lichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit
der zweithöchsten Rente angerechnet.

                      Vierter Titel

      Knappschaftliche Besonderheiten

                          § 79
                       Grundsatz

  Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knapp-

schaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden
Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpas-
sung anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas ande-
res bestimmt ist.

                          § 80

               Monatsbetrag der Rente

  liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der
knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der Ren-

tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der

knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der

Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den
Monatsbetrag der Rente ergibt.

                          § 81

              Persönliche Entgeltpunkte

   (1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaft-
lichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte
aus dem Leistungszuschlag.

  (2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags

einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Ent-

geltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversiche-
rung entfallen.

                          § 82

                    Rentenartfaktor
  Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-
punkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
1. Renten wegen Alters                           1 ,3333

2. Renten wegen Berufsunfähigkeit

   a) solange eine in der knappschaftlichen
      Rentenversicherung versicherte
      Beschäftigung ausgeübt wird                0,8
   b) in den übrigen Fällen                      1,2

3. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit               1,3333

4. Renten für Bergleute                          0,5333

5. Erziehungsrenten                              1,3333

6. kleinen Witwenrenten und kleinen
   Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten
   Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
   in dem der Ehegatte verstorben ist,           1,3333
   anschließend                                  0,3333

7. großen Witwenrenten und großen
   Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten
   Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
   in dem der Ehegatte verstorben ist,           1,3333
   anschließend                                  0,8

8. Halbwaisenrenten                              0,1333

9. Vollwaisenrenten                              0,2667.
BGBl. 1989, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
                             Nr. 60   Tag der Ausgabe. Bonn, den 28. Dezember 1989                                2289

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für
persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunk-

ten für ständige Arbeiten unter Tage bei

1. Renten wegen Berufsunfähigkeit                 1 ,3333

2. Renten für Bergleute                           1,3333
3. kleinen Witwenrenten und kleinen
   Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten
   Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
   in dem der Ehegatte verstorben ist,            1,3333
   anschließend                                   0,8.

                          § 83
           Entgeltpunkte für Beitragszeiten

  ( 1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-
monat 0,0468, mindestens jedoch die ermittelten Entgelt-
punkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Renten-
versicherung.
   (2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen
Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird
die Beitragsbernessungsgrundlage, aus der die Entgelt-
punkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungs-
grenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Berg-
mannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung
einer Rente für Bergleute.

                          § 84

            Entgeltpunkte für beitragsfreie
            und beitragsgeminderte Zeiten
             (Gesamtleistungsbewertung)
   (1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem
Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit
ist, 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er
als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

   (2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-

versicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei-
tragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrech-
nungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die
der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet
sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsge-
minderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten
zuvor mit 0, 75 vervielfältigt.

   (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte

Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder

einer Zurechnungszeit belegt sind, die der Rentenver-

sicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet

sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitrags-
geminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1
ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor
mit 1 ,3333 vervielfältigt.

                          § 85
   Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
                (Leistungszuschlag)
  (1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger
Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Ar-
beiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr                   0, 125

vom elften bis zum zwanzigsten Jahr                  0,25

für jedes weitere Jahr                               0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in

denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
  (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-
dermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen
Teilen zugeordnet.
                         § 86

              Zuschläge oder Abschläge
              bei Versorgungsausgleich

   (1) Bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in
Entgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften
für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaft-
liche Rentenversicherung die Versicherung durchführt,
durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
   (2) Entfallen auf die Ehezeit von Versicherten, zu deren
Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist,
Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung als auch der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, werden übertragene Rentenanwart-
schaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte in Teil-
beträge der knappschaftiichen Rentenversicherung sowie
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallen-
den jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt. Vor Bildung des

Verhältnisses werden die Entgeltpunkte der knappschaft-
lichen Rentenversicherung mit 1 ,3333 vervielfältigt.

                           § 87
              Zuschlag bei Waisenrenten

  (1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten
mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des
verstorbenen Versicherten

1 . bei einer Halbwaisenrente       0,0625 Entgeltpunkte,

2. bei einer Vollwaisenrente          0,0563 Entgeltpunkte
zugrunde zu legen.

   (2) Sind persönliche Entgeltpunkte der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten auf den Zuschlag
für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie
zuvor mit 0, 75 zu vervielfältigen.

   (3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaft-

lichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Voll-

waisenrente mit Entgeltpunkten der Rentenversicherung

der Arbeiter und der Angestellten anzurechnen, sind sie

zuvor mit 1,3333 zu vervieffältigen.

                     Fünfter Titel
  Ermittlung des Monatsbetrags der Rente
              in Sonderfällen

                           § 88
       Ermittlung des Monatsbetrags der Rente
                   in Sonderfällen

  (1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezo-
gen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die
BGBl. 1989, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
2290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und
beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten
nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente,
werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen
persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei
Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für
Bergleute vorausgegangen ist.

   (2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus
eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens
innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden
ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte
des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebe-
nenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von
24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente
erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bis-
herigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

           Vierter Unterabschnitt
        zusammentreffen von Renten
            und von Einkommen

                           § 89
              Mehrere Rentenansprüche

   (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh-
rere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höch-
ste Rente geleist~t. Bei gleich hohen Reaj_en ist folgende
Rangfolge maßgebend:
 1. Regelaltersrente,

 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
 3. Altersrente für Schwerbehinderte,         Berufsunfähige
    oder Erwerbsunfähige,
 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
 5. Altersrente für Frauen,
 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
    Bergleute,

 7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,

 8. Erziehungsrente,

 9. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
10. Rente für Bergleute.

  (2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Wit-
wenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine
Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.
   t3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh-
rere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente
geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die
zuerst beantragte Rente geleistet.

                           § 90
          Witwenrente und Witwerrente
         nach dem vorletzten Ehegatten
 und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
  ( 1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum

bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente,
auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten
nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden
die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf
Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

   (2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung
geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklä-
rung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden
Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des
24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wieder-
heirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der
Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbe-
halten. Wird die Rente nach Ablauf des dritten Kalender-
monats nach Ablauf des Monats be,antragt, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; mindert sich die
einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der
dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-
gatten zugestanden hätte.

                           § 91

   Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
               auf mehrere Berechtigte
   Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-
schaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente
oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder
Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente,
der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Ver-
sicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit
allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen
oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente
oder Witwerrente mindestens 1 ,0 beträgt. Ergibt sich aus
der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, daß
mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung
nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

                           § 92
   Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

  Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisen-
rente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen
Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein

anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisen-
rente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in
§ 5 Abs. 1 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen
gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit
gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der
Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund
einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt
der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.

                           § 93
                Rente und Leistungen
              aus der Unfallversicherung

  (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
1 . auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine
    Verletztenrente aus der Unfallversicherung Od!3r
2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende
   Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
BGBl. 1989, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der
zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommens-
anrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

  (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffen-
den Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persön-
   lichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-
   versicherung beruht,
   a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten
      unter Tage entfallende Anteil und
   b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

   a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung
      der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bun-
      desversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer
      Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hun-
      dert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer
      Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hun-
      dert ein Drittel der Mindestgrundrente, und

   b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für
      jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbs-

      fähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert
      beträgt und die Rente aufgrund einer entschädi-
      gungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose
      geleistet wird.
   (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines
Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berech-
nung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt,
vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für per-
sönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbei-

ter und der Angestellten; bei einer Rente für Bergleute

beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monats-
betrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversiche-
   rung eine Abfindung oder die Aufnahme in ein Alters-
   oder Pflegeheim getreten ist,

2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die
   Dauer einer Anstaltspflege gekürzt worden ist,

3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset-
   zes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus
   der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4. wenn von einem Träger mit Sitz außerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzbuchs eine Rente wegen
   eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelei-

   stet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung
   nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.

Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt
ist, an die Stelle der Rente. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4
wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag
der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit

zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert gelei-
stet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hun-
dert ergeben würde.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn
die Rente aus der Unfallversicherung

1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach
   Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maß-
   gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet
   hat, oder

2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder sei-
   nes Ehegatten beruht.

                           § 94
     Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
     und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
   (1) Auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit wird das für denselben Zeitraum
erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäf-

tigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie
danach nicht ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist
um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetz-
lichen Abzüge zu mindern.

   (2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetz-
lichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das auf-
grund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach
nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, ange-

rechnet.

                           § 95
     Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
               und Arbeitslosengeld
  Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-
geld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn
das Arbeitslosengeld

1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten

   Erwerbsfähigkeit oder

2. aufgrund einer Anwartschaftszeit, die insgesamt nach
   dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
   der Rente für Bergleute erfüllt worden ist,
geleistet wird.
                          § 96

        Nachversicherte Versorgungsbezieher

  Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung
ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder
die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den
Versorgungsbezüge zu leisten sind.

                          § 97

 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

  (1) Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch) von
Berechtigten, das mit einer

1. Witwenrente oder Witwerrente,
2. Erziehungsrente oder

3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind

zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht
bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Ren-
tenartfaktor mindestens 1 ,0 beträgt.

  (2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich
1 . bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungs-
    renten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
BGBl. 1989, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292
2292                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

2. bei Waisenrenten das 17 ,6fache des aktuellen Renten-
   werts

übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht
sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes
Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat
oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des
Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anre-
chenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert ange-
rechnet.
 (3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf
mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1. Waisenrente,

2. Witwenrente oder Witwerrente,
3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
   Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenen-
rente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Ein-
kommensanrechnung auf eine entsprechende Rente
wegen Todes. Da_s auf eine Hinterbliebenenrente anzu-
rechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der
bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorran-
gige Hinterblieberienrente geführt hat.
  (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenen-
rente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die

Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen,
das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung
auf die Erziehungsrente ergibt.

                           § 98

         Reihenfolge bei der Anwendung von
              Berechnungsvorschriften

  Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich

aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Aufenthalts

von Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs dieses

Gesetzbuchs oder aufgrund eines Zusammentreffens mit

Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert

oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge
anzuwenden:
   Versorgungsausgleich,

2. Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbe-
   reichs dieses Gesetzbuchs,
3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf
   mehrere Berechtigte,

4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,

5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten
   Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten
   Ehe,

7. Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Ein-

   kommen,

8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
9. mehrere Rentenansprüche.

Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf-
grund einer Regelung über das zusammentreffen von
Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde,
wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer
weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

            Fünfter Unterabschnnitt

 Beginn, Änderung und Ende von Renten

                           § 99

                         Beginn
  (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem
Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind,
wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer

Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung
von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente
beantragt wird.
  (2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalender-
monat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvor-
aussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits
vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine
Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterblie-
benenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate
vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

                          § 100

                  Änderung und Ende

   (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-
den die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach
ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem
Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Ände-
rung wirksam ist.

  (2) Eine höhere Rente als eine bisher bezogene Teil-
rente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen

Beginn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind,

wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach

Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchs-

voraussetzungen erfüllt sind, bei späterer Antragstellung

von dem Kalendermonat an, in dem sie beantragt wird.

   (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet
die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats,
zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein
Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der
Berechtigten nach einer Leistung zur Rehabilitation gebes-
sert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des
vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbs-
fähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit

Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden
Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als gering-
fügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkom-
mens geringfügig ist.

                          § 101

        Beginn und Änderung in Sonderfällen

  (1 ) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet.

  (2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große
Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wer-
BGBl. 1989, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2293
den nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach
dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

   (3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu
Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine
unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere
Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert,
zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Aus-
gleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei
einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der
Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen,
soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der voran-
gegangenen Rente führt. Entsprechendes gilt, wenn sich
aufgrund einer Abänderung der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichs-
berechtigten mindert.

                          § 102
                  Befristung und Tod
      (1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der
Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende
der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen
nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

  (2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wer-
den auf Zeit geleistet, wenn
1. begründete Aussicht besteht, daß die Minderung der
   Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein

   kann, oder

2. der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
   abhängig ist,
es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei

Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Dies gilt
entsprechend für große Witwenrenten oder große Witwer-
renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Befri-
stung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.

Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschlie-
ßenden Befristungen nach Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer
von sechs Jahren nicht übersteigen.

  (3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten
wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf
das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die
Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung
kann wiederholt werden.

  (4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalender-
monats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf
die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt
werden.

  (5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats
geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

            Sechster Unterabschnitt

    Ausschluß und Minderung von Renten

                          § 103
     Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

  Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit, Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige oder große Witwenrente oder große

2

Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die
Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträch-
tigung absichtlich herbeigeführt haben.

                          § 104
  Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

   (1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters-
renten für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Er-
werbsunfähige oder große Witwenrenten oder große Wit-
werrenten können ganz oder teilweise versagt werden,
wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung
erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer
Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem
Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berech-
tigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht
ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen
oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Verge-
hen im Sinne des Satzes 1.
  (2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unter-
haltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.
Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über
die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend
angewendet.

                          § 105
              Tötung eines Angehörigen

  Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die

Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

                    Dritter Abschnitt

                    Zusatzleistungen

                          § 106

          Zuschuß zur Krankenversicherung

   (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei einem Krankenversiche-
rungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt,
versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt
nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Kranken-
versicherung pflichtversichert sind.

   (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags
geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als
Krankenversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tra-
gen hat, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind. Er wird auf die Hälfte der tatsäch-
lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung
begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein
begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern
anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten gelei-
stet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten

geleistet werden.
                          § 107
          Rentenabfindung bei Wiederheirat
              von Witwen und Witwern

  (1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der
ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen
BGBl. 1989, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294
2294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

 Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer Wit-
 wenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenan-

 wartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats

 nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unter-
 stellt, daß ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
 besteht.

    (2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten

 zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-

 werrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalender-

 monats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag

 der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwer-

 rente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat
 folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederhei-
 rat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der
 Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den
 vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu
 leisten wäre.

                           § 108
              Beginn, Änderung und Ende
                 von Zusatzleistungen

  Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften
über Beginn, Änderung und Ende von Renten entspre-
chend anzuwenden.

                     Vierter Abschnitt

                      Rentenauskunft

                            § 109

                      Rentenauskunft

   (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

 erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der

 Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zei-
 ten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft
 kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren

 Versicherten erteilt werden.

   (2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens-
jahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der
Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter
Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familien-
angehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn
sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

  (3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die
Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart-
schaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte
oder der geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn
der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach
§ 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf,
weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem
Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach
Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mit-
geteilt.

   (4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind
nicht rechtsverbindlich.

                    Fünfter Abschnitt

        Leistungen an Berechtigte außerhalb

     des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs

                           § 110
                        Grundsatz

   (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend außerhalb

des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs aufhalten,

erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses

Gesetzbuchs haben.

   (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, erhalten
diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften
über Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzbuchs etwas anderes bestimmen.
Sie erhalten die Leistungen nicht, wenn sie ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik oder in Berlin (Ost) haben; auf Antrag kann ihnen eine
Rentenauskunft erteilt werden.

  (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzu-
wenden, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem
Recht etwas anderes bestimmt ist.

                           § 111
              Rehabilitationsleistungen
          und Krankenversicherungszuschuß

   (1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilita-
tion nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der
Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb
nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluß an eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit

arbeitsunfähig waren.

  (2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuß zu den Aufwen-

dungen für die Krankenversicherung.

                           § 112

      Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
  Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von
der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen
Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und eine Rente für
Bergleute ist zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten
auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs gehabt haben, einen Anspruch hatten.

                           § 113
                     Höhe der Rente

  (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten
werden ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitrags-
   zeiten,
3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-
   ten Versorgungsausgleich und
BGBl. 1989, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295
                              Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2295

4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-
   ten Versorgungsausgleich, soweit sie auf Bundesge-
   biets-Beitragszeiten entfallen.

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die
Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt
worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichge-
stellten Beitragszeiten.

  (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei

Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesge-

biets-Beitragszeiten ermittelt.
   (3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die
nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berück-
sichtigt.

                          § 114
       Besonderheiten für berechtigte Deutsche

  (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten
Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus

1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdren-
   tengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für
   Bundesgebiets-Beitragszeiten,

2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem

   Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Lei-

   stungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und

4. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin-
   derte Zeiten.
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der
Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten

werden dabei nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem

die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und

die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen

Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäfti-

gungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich, die auf Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz entfallen, sind in dem Verhältnis zu
berücksichtigen, in dem die nach Satz 1 Nr. 1 begrenzten
Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrenten-
gesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen.
Abschläge, die auf beitragsfreie Zeiten entfallen, sind in
dem nach Satz 2 ermittelten Verhältnis zu berücksichtigen.

  (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird zusätzlich
aus
1. Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem
   sich nach Absatz 1 Satz 3 ergebenden Verhältnis,

2. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2

   ergebenden Verhältnis und
3. Berücksichtigungszeiten im Geltungsbereich dieses
   Gesetzbuchs

ermittelt.

  (3) Die Wertbegrenzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 gelten nicht, wenn die berechtigten Deutschen auf
die Rente noch für die Zeit ihres mindestens drei Jahre
dauernden gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs Anspruch hatten. Dies gilt für die
deutschen Hinterbliebenen von Versicherten auch, wenn

diese bis zu ihrem Tode eine Rente ohne diese Wertbe-
grenzungen bezogen haben.

  (3) Die Wertbegrenzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 gelten nicht, wenn die berechtigten Deutschen auf
die Rente noch für die Zeit ihres mindestens drei Jahre
dauernden gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs Anspruch hatten. Dies gilt für die
deutschen Hinterbliebenen von Versicherten auch, wenn

diese bis zu ihrem Tode eine Rente ohne diese Wertbe-

grenzungen bezogen haben.

                   Sechster Abschnitt

                      Durchführung

              Erster Unterabschnitt
   Beginn und Abschluß des Verfahrens

                           § 115

                          Beginn

  (1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht
etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht,
wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen

oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisheri-

gen Höhe zu leisten ist.

   (2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines
Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat
an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten
als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwer-
rente.

  (3) Haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.

Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfä-

higkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschlie-

ßend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht

etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis

zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine kleine Witwen-

rente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend
eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
  (4) Leistungen zur Rehabilitation können auch von Amts
wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustim-
men. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur
Rehabilitation.

   (5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen
erteilt.
   (6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die
Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß
sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantra-
gen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Renten-
versicherung kann bestimmt werden, unter welchen Vor-

aussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

                           § 116

           Besonderheiten bei Rehabilitation

   (1) Ist ein Antrag auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große
Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
gestellt worden, wird vor Entscheidung über den Renten-
antrag geprüft, ob Leistungen zur Rehabilitation voraus-
sichtlich erfolgreich sind. Werden Leistungen zur Rehabili-
tation bewilligt, besteht während dieser Leistungen neben
BGBl. 1989, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296
2296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

 einem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder
 Versorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen
 verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente
 oddr große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfä-
 higkeit, es sei denn, daß die Rente bereits vor Beginn der
 Leistungen bewilligt war. Satz 2 wird auch angewendet,
 wenn Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungs-
 krankengeld für einen sonstigen Zeitraum zu zahlen ist.

    (2) Der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gilt als
 Antrag auf Rente, wenn Versicherte erwerbsunfähig,
 berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig
 sind und

 1 . eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist
     oder
 2. Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen
    sind, weil sie die Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit

    oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit nicht ver-

    hindert haben.

                            § 117

                         Abschluß
  Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung
bedarf der Schriftform.

              zweiter Unterabschnitt
          Auszahlung und Anpassung

                           § 118

                  Auszahlung im voraus
  (1) laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Über-
gangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt.

   (2) laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1 . im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs den aktuellen
    Rentenwert,
2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
   das Dreifache des aktuellen Rentenwerts
nicht übersteigen, können für bis zu zwölf Monate im
voraus ausgezahlt werden.
   (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des
Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder
einem anderen Geldinstitut im Geltungsbereich dieses

Gesetzbuchs überwiesen wurden, gelten als unter Vorbe-
halt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden
Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück-
zuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht
zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei
Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt
wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über-
wiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun-
gen verwenden.
                           § 119
             Wahrnehmung von Aufgaben
            durch die Deutsche Bundespost

  (1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten zahlen die laufenden Geldleistungen mit
Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche
Bundespost aus. Im übrigen können die Träger der Ren-

tenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Bun-
despost auszahlen lassen.

  (2) Soweit die Deutsche Bundespost laufende Geldlei-
stungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt,
führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen
durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen
des Trägers der Rentenversicherung.

   (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpas-
sung von Geldleistungen durch die Deutsche Bundespost
umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-
menhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenver-
sicherung, insbesondere die Erstellung statistischen Mate-
rials und dessen Übermittlung an den Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung und an den Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger.

   (4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer

Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten

nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der
Anpassung der von der Deutschen Bundespost gezahlten
Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen
Bundespost mitteilen.
   (5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deut-
sche Bundespost von den Trägern der Rentenversiche-
rung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Das
Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Renten-
versicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest, wobei die

Zahlungen aus dem Finanzausgleich zu berücksichtigen
sind.
   (6) Die Deutsche Bundespost erhält für ihre Tätigkeit
von den Trägern der Rentenversicherung eine angemes-
sene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzei-

tig angemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungs-
amt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
ter die Vorschüsse fest.
  (7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzuneh-
menden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung ist
das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST
zuständig.

                          § 120

              Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Post und Telekommunikation und dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates

1. den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzu-
   nehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversiche-
   rung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und
   die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deut-
   sche Bundespost von den Trägern der Rentenversiche-
   rung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,

3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vor-
   schüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trä-
   gern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält,
   näher zu bestimmen.
BGBl. 1989, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
             Dritter Unterabschnitt
            Berech n u ngsg ru ndsätze

                          § 121
         Allgemeine Berechnungsgrundsätze
  (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durch-
geführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
  (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden
Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,
wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen
5 bis 9 ergeben würde.

  (3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzuneh-
men ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1
erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine

der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
  (4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division
zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

                          § 122
                Berechnung von Zeiten

   (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrecht-
lichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

  (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfaßt für
jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den

Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes

Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den
das Ereignis fällt, berücksichtigt.

  (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichti-
gen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalender-
monate zunächst berücksichtigt.

                           § 123
             Berechnung von Geldbeträgen

  (1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei
Dezimalstellen durchgeführt.

  (2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die aus-

drücklich ein voller Betrag in Deutsche Mark vorgegeben
oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht,

wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis

9 ergeben würde.

   (3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt
sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum ver:

vielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird.
Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalen-
dermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer
Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit

sieben Tagen gerechnet.

                           § 124
         Berechnung von Durchschnittswerten
                  und Rententeilen

  (1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Ein-
zelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten
Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht
eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich
bestimmt ist.

3

  (2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen
Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung
der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die
Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten
berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.

                   Drittes Kapitel
       Organisation und Datenschutz

                     Erster Abschnitt

                       Organisation

               Erster Unterabschnitt
   Allgemeine Zu ständig keitsauftei I u ng

                           § 125
                   Zuständigkeit der
               Rentenversicherungsträger
   Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung
sind

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesver-
   sicherungsanstalten, die Bundesbahn-Versicherungs-
   anstalt und die Seekasse,

2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bun-

   desversicherungsanstalt für Angestellte und

3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bun-
   desknappschaft

zuständig.
                           § 126
  Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
  (1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger der
Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die Versi-
cherung dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätig-
keit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers bleibt
erhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer

Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich
zuständig wird. Ist ein Träger zu Beginn eines Leistungs-

verfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit für dieses

Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer Träger aus-

schließlich zuständig wird.
  (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstor-

benen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversiche-
rung geltend machen, ist der Träger der Rentenversiche-
rung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbe-
nen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige

Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tode eines
weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre.
Bei gleichzeitigem Tode mehrerer Versicherter ist der Trä-
ger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte
Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger
der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ist die
Reihenfolge bei Mehrfachversicherten (§ 142) maßge-
bend.

  (3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.
BGBl. 1989, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
2298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit in
diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Kontofüh-
rung etwas anderes bestimmt ist.

               zweiter Unterabschnitt

       Rentenversicherung der Arbeiter

                           § 127

                   Versicherungsträger

  Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind

1. die Landesversicherungsanstalten,
2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und

3. die Seekasse.

                           § 128

                        Beschäftigte

  Für Beschäftigte sind
1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versi-
   cherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bun-
   desbahn-Versicherungsanstalt, Seekasse oder Bun-
   desknappschaft zuständig ist,
2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn die Versi-
   cherten als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn

   oder einer anderen Stelle beschäftigt sind, die in § 3 der
   Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt aufge-
   führt ist, oder

3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der
   Seefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei) beschäftigt
   sind,
zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Aus-
bildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.

                           § 129

                   Selbständig Tätige

  (1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetrei-
bende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind
die Landesversicherungsanstalten zuständig.

  (2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder
Küstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die Seekasse
zuständig.

                           § 130

                Örtliche Zuständigkeit
          der Landesversicherungsanstalten

   ( 1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs-
anstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und zwi-

schenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach
folgender Reihenfolge:

1. Wohnsitz,

2. gewöhnlicher Aufenthalt,
3. Beschäftigungsort,
4. Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Geltungsbe-

reich dieses Gesetzbuchs. Bei Leistungsansprüchen ist für
die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung
maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist die für den überle-

banden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein über-
lebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die jüngste
Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt zuständig.
Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen
mehrere Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die
Landesversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein
Antrag gestellt worden ist.

  (2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, ist die Landesversi-
cherungsanstalt zuständig, die zuletzt nach Absatz 1

zuständig war.

  (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit
eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landes-
versicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.

                           § 131

 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen

   Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die
Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten bei diesem Versi-
cherungsträger haben und nicht die Bundesbahn-Versi-
cherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig
ist.

              Dritter Unterabschnitt

  Rentenversicherung der Angestellten

                           § 132

                  Versicherungsträger
   Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Ber-
lin.
                           § 133
                       Beschäftigte

   (1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Ange-
stellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestell-
ten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft
zuständig ist.

  (2) Angestellte sind insbesondere
1 . Angestellte in leitender Stellung,

2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwal-
   tung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähn-
   lich gehobenen oder höheren Stellung,

3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
   Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen
   Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstatt-

   schreibern,

4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kauf-
   männische Dienste, auch wenn der Gegenstand des

   Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und
   Praktikanten in Apotheken,
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den
   künstlerischen Wert ihrer Leistungen,

6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,
   der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,

7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschi-
   nendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister,
BGBl. 1989, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
                               Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2299

   Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in
   einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befind-
   lichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschif-
   fen oder deutschen Seeschiffen,

8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.

                            § 134

                   Selbständig Tätige

  Für selbständig Tätige, die als

1 . Lehrer oder Erzieher,
2. Pflegepersonen,

3. Hebammen oder Entbindungspfleger,
4. Seelotsen,

5. Künstler oder Publizisten
versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte zuständig.

                            § 135

          Sonderzuständigkeit der Seekasse

  (1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für

Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.

  (2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein
Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt wor-
den ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.

             Vierter Unterabschnitt

  Kn appschaftl I ehe Rentenverslc heru n g

                            § 136

                  Versicherungsträger
  Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist
die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.

                            § 137
                       Beschäftigte

  Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig,
wenn die Versicherten
1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bun-
   desknappschaft beschäftigt sind,
2. ausschließlich oder überwiegend       knappschaftliche
   Arbeiten verrichten oder
3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorga-
   nisationen, die berufsständische Interessen des Berg-
   baus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Ober-
   bergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, For-
   schungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind
   und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf
   Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-
   rung gezahlt worden sind.

                            § 138
        Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

   (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen
Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen

werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden
jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch
betrieben werden.

  (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchs-

gruben des Bergbaus.

  (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstal-
ten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines
knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und
betrieblich zusammenhängen.

  (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und
betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhän-
genden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführ-
ten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

                            § 139

                    Nachversicherung

   Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft

nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäfti-

gung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist
auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäfti-
gung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer berg-
männischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäf-
tigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Ren-
tenversicherung gezahlt worden sind.

                            § 140

          Sonderzuständigkeit für Leistungen

  Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig,
wenn die Versicherten die allgemeine Wartezeit in der
knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

                            § 141

         Besonderheit bei der Durchführung
      der Versicherung und bei den Leistungen
  (1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für
Personen, die wegen
1. einer selbständigen Tätigkeit,

2. einer Kindererziehung,
3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhe-
   standsgeld,
5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,
6. einer freiwilligen Versicherung oder

7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund
   eines Versorgungsausgleichs
bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ver-
sichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund die-
ser Versicherung.
BGBl. 1989, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300
2300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

   (2) Absatz 1 ist für Personen nicht anzuwenden, die im
letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

             Fünfter Unterabschnitt
  Zuständigkeit für Mehrfachversicherte

                           § 142

        Zuständigkeit für Mehrfachversicherte

  Bestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der Ren-
tenversicherung danach, an welchen Versicherungsträger
der letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind zuletzt
Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt worden,

ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:

1. Bundesknappschaft,
2. Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
3. Seekasse,

4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

5. Landesversicherungsanstalt.

            Sechster Unterabschnitt
  Beschäftigte der Versicherungsträger

                           § 143

       Bundesunmittelbare Versicherungsträger

   (1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsan-
stalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und die Bundesknappschaft besitzen Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

   (2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mit-
glieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beam-
ten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag
des Vorstandes der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung. Dieser kann seine Befugnisse auf den Vorstand
übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vor-
stand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen

die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

   (3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer,
ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführun-
gen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für
die übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine

Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die

Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinar-
ordnung bleiben unberührt.

                          § 144
  Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse

  (1) Die Beschäftigten der Bundesbahn-Versicherungs-
anstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitations-

einrichtungen sind Beschäftigte der Deutschen Bundes-
bahn. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt trägt die Ver-
waltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt.

  (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten
der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten
der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschrif-
ten.
                         § 145
       Landesunmittelbare Versicherungsträger

  (1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversiche-
rung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrn-
fähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmen-

gesetzes.

   (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der
Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit
nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes
bestimmt.

   (3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversiche-

rung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinter-
bliebenen.

             Siebter Unterabschnitt

             Verband Deutscher
          Rentenvers i eh eru n g sträge r

                          § 146
   Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
   (1) Die Träger der Rentenversicherung können Aufga-
ben, die sie aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem
einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam
dem von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenver-

sicherungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufga-
ben von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zustän-
digen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung nach
Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.

   (2) Die von den Trägern der Rentenversicherung unter-
haltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger verwaltet. Die Träger der Rentenver-
sicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle
einschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die
Ausstellung von Versicherungsnachweisheften und
Sozialversicherungsausweisen veranlassen.

  (3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

darf eine Datei mit personenbezogenen Daten, die einer
Versicherungsnummer zugeordnet sind, nur bei der
Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung
dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.

   (4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

und die Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundes-

ministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewie-
sen oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungs-
träger von den Trägern der Rentenversicherung Aufgaben
gemeinsam übertragen worden sind. Für die Aufsicht gel-
ten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die
Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungs-

amt übertragen.

  (5) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
und die Datenstelle gelten als öffentliche Stellen des Bun-
des im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
BGBl. 1989, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301
                     zweiter Abschnitt

                       Datenschutz

                           § 147
                 Versicherungsnummer

   (1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Perso-
nen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur
personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfül-
lung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch
erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versi-
cherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu
vergeben.
  (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich
zusammen aus
1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer
   vergebenden Trägers der Rentenversicherung,

2. dem Geburtsdatum,
3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,

4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das

   Geschlecht einer Person enthalten darf, und
5. der Prüfziffer.
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versiche-
rungsnummer nicht enthalten.

   (3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer
vergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungs-
nummer zu unterrichten.

                           § 148
                 Datenverarbeitung
           beim Rentenversicherungsträger
  (1) Der Träger der Rentenversicherung darf personen-
bezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus
Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufga-
ben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind

1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses ein-
   schließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versiche-
   rungsbefreiung,

2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,

3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur
   Rehabilitation,

4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung,
   Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen
   Geldleistungen,
5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und
   Klärung der Versicherungskonten,
6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

  (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus
denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen
mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur spei-
chern, wenn durch technische und organisatorische Maß-
nahmen sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkran-
kung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigen.

  (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung personenbezogener Daten aus
Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf
ermöglicht, ist nur zwischen den Trägem der Rentenversi-
cherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundes-
post, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch
Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Lei-
stungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststel-
lung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem
Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme
besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon
betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
  (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der
Datenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenversiche-
rungsträger personenbezogene Daten nur zur Verfügung
stellen, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Daten-
stelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorge-
schriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.
Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die
personenbezogenen Daten in einer anonymisierten Form

zur Verfügung gestellt werden.

                           § 149

                  Versicherungskonto

   (1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden
Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versi-
cherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungs-
konto sind die Daten, die für die Durchführung der Versi-
cherung sowie die Feststellung und Erbringung von Lei-
stungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich
sind, zu speichern.
  (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzu-
wirken, daß die im Versicherungskonto gespeicherten
Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so
gespeichert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-
übertragung übermittelt werden können.

  (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die
Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungs-
konto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für
die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft

erheblich sind (Versicherungsverlauf).

   (4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des
Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Ver-
sicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsa-
chen anzugeben und die notwendigen Urkunden und son-
stigen Beweismittel beizubringen.
   (5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-
konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs
Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungs-
verlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Ver-
sicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen
und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs
Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die
Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf
enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung
entschieden.
BGBl. 1989, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302
2302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                           § 150
              Dateien bei der Datenstelle
  (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt
werden, soweit dies erforderlich ist, um
1. sicherzustellen, daß eine Person nur eine Versiche-
   rungsnummer erhält und eine vergebene Versiche-
   rungsnummer nicht noch einmal für eine andere Per-
   son verwendet wird,

2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer
   festzustellen,
3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung
   für die Führung eines Versicherungskontos zuständig
   ist oder war,

4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über-
   und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen
   sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversiche-
   rung oder welchen Leistungsträgern außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs weitere Daten

   zu einer Person gespeichert sind,

6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kin-

   dererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmel-

   dungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht
   eindeutig zugeordnet werden kann.

Weitere personenbezogene Daten dürfen in der Stamm-

satzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit
dies zur Erfüllung einer dem Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger zugewiesenen oder übertragenen
Aufgabe erforderlich und dafür die Verwendung personen-
bezogener Daten in einer anonymisierten Form nicht aus-
reichend ist.

  (2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezo-
genen Daten über das Verhältnis einer Person zur Renten-
versicherung nur folgende Daten enthalten:
1. Versicherungsnummer,

2. Familienname und       Vornamen     einschließlich   des
   Geburtsnamens,
3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Tod,

6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so daß
   diese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden
   kann.

  (3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimm-
ten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Daten-
schutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der
Dateien, zu gewährleisten.

   (4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
rens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in
§ 148 Abs. 3 genannten Stellen zulässig. Die dort enthalte-
nen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Bun-
despost und für Leistungsträger außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzbuchs müssen auch bei Satz 1
erfüllt sein. Von der Einrichtung eines Abrufverfahrens ist
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu unter-
richten.

                          § 151
        Auskünfte der Deutschen Bundespost
  (1) Die Deutsche Bundespost darf den für Sozialleistun-
gen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleich-
gestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes
Buch) von den personenbezogenen Daten, di~. ihr im
Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Uberwa-
chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder
anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekanntge-
worden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches offenbaren darf, nur fol-
gende Daten mitteilen:
 1. Familienname und      Vornamen    einschließlich   des

    Geburtsnamens,
 2. Geburtsdatum,

 3. Versicherungsnummer,

 4. Daten über den Familienstand,
 5. Daten über den Tod,

 6. Daten über das Versicherungsverhältnis,

 7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung ein-

    schließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmen-

    den Daten,

 8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldlei-
    stung einschließlich der diese unmittelbar bestimmen-

    den Daten,

 9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vor-
    übergehend Bevollmächtigte sowie über weitere For-
    derungsberechtigte.

   (2) Die Deutsche Bundespost darf dem Träger der Ren-
tenversicherung von den personenbezogenen Daten, die
ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Über-
wachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistun-
gen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen
Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichge-
stellten bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absat-
zes 1 offenbaren.
  (3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deut-
schen Bundespost die für die Anpassung von Renten oder
anderen Geldleistungen erforderlichen personenbezoge-
nen Daten auch dann zur Verfügung stellen, wenn diese
die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen
der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese
Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von
anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestell-
ten benötigt werden.

                          § 152
              Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu verge-
   ben ist,

2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungs-
   nummer,
3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versiche-
   rungsnummer sowie über ihre Änderung,
BGBl. 1989, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303
4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer
   zuständigen Versicherungsträger,

5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt
   sowie Verfahren der Versendung von Versicherungs-

   verläufen,
6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwi-
   schen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit
   der Deutschen Bundespost sowie die Führung des
   Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin
   gespeichert werden dürfen,

7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten
   spätestens zu löschen sind,

8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-

   schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie ver-
   nichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und
   den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.

                  Viertes Kapitel

                   Finanzierung

                    Erster Abschnitt

               Finanzierungsgrundsatz
           und Rentenversicherungsbericht

              Erster Unterabschnitt
                 Umlageverfahren

                          § 153
                    Umlageverfahren

   (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben
eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen
Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen
aus der Schwankungsreserve gedeckt.

  (2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten sind insbesondere die Beiträge und der

Bundeszuschuß, Einnahmen der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die
Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und

Ausgaben.

             zweiter Unterabschnitt
         Rentenversicherungs berlcht
              und Sozialbeirat

                          § 154
              Rentenversicherungsbericht
   (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Renten-
versicherungsbericht. Der Bericht enthält auf der Grund-
lage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten
und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der
Schwankungsreserve insbesondere Modellrechnungen
zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der
Schwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen
Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren. Dane-
ben enthält der Rentenversicherungsbericht eine Über-
sicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der
Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren

auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfri-
stigen Wirtschaftsentwicklung. Die Entwicklung in der Ren-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und in

der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt
darzustellen.

   (2) Vom Jahre 1997 an stellt der Bericht auch dar, wie
sich die im Jahre 2001 beginnende Anhebung der Alters-
grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die
Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffent-
liche Haushalte auswirkt.

  (3) Der Rentenversicherungsbericht ist erstmals im
Jahre 1997, danach einmal in jeder Wahlperiode des
Deutschen Bundestages, um einen Bericht zu ergänzen,

der insbesondere

1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffent-
   lich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren
   Finanzierung,

2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der
   Alterssicherungssysteme und

3. das zusammentreffen von Leistungen der Alterssiche-
   rungssysteme
darstellt.

  (4) Der Rentenversicherungsbericht ist bis zum 31. Juli
eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften
zuzuleiten.

                           § 155
                 Aufgabe des Sozialbeirats
  (1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in
einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der
Bundesregierung Stellung zu nehmen.

   (2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit
dem Rentenversicherungsbericht bis zum 31. Juli eines
jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzu-
leiten.

                           § 156

             Zusammensetzung des Sozialbeirats

  (1) Der Sozialbeirat besteht aus

1. vier Vertretern der Versicherten,

2. vier Vertretern der Arbeitgeber,
3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissen-
   schaften.
Seine Geschäfte führt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung.
  (2) r>ie Bundesregierung beruft die Mitglieder des
Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
1. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-
   sicherungsträger für den Verband Deutscher Renten-
   versicherungsträger je ein Vertreter,

2. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-
   sicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbei-
   ter je ein Vertreter,
3. vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für
   Angestellte für die Rentenversicherung der Angestell-
   ten je ein Vertreter und
BGBl. 1989, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
2304                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

4. vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knapp-
   schaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen.

  (3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraus-
setzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der
Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der
Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaften ist die Westdeutsche Rektorenkonferenz anzu-
hören.

                   Zweiter Abschnitt

                Beiträge und Verfahren

              Erster Unterabschnitt
                       Beiträge

                      Erster Titel
                     Allgemeines

                          § 157
                       Grundsatz

   Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Bei-
tragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage er-
hoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenze berücksichtigt wird.

                          § 158
                      Beitragssätze

   (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten ist so festzusetzen, daß die
voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksich-
tigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zu-
sammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Ein-
nahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der
Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussicht-
lichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden
Kalenderjahres zu decken und sicherzustellen, daß die
liquiden Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses
Kalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Aus-
gaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der

Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-

gestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf eine Dezi-

malstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind
alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses, der
Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

  (2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Renten-
versicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in
dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das
jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

                          § 159
             Beitragsbemessungsgrenzen

  Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversi-
cherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1.

Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entspre-
chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-
nen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden
nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungs-
grenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von
1 200 aufgerundet.
                           § 160

               Verordnungsermächtigung
  Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates für die Zeit vom 1. Januar
des folgenden Jahres an
1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungs-
   grenzen
festzusetzen. Die Festsetzung soll bis zum 30. September
erfolgen.

                     zweiter Titel

        Beitrags be mess u ng sg rund lagen

                          § 161
                       Grundsatz

   (1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungs-
pflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
  (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
sicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitrags-
bemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemes-
sungsgrenze.
                          § 162

     Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
  Beitragspflichtige Einnahmen sind

1 . bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wer-
   den, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflich-
   tigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer
   Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins
   vom Hundert der Bezugsgröße,
2. bei Behinderten das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom
   Hundert der Bezugsgröße,

3 bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt
 ·
   werden sollen, der festgesetzte Wert für freie Kost und

   Wohnung,

4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diako-
   nissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die
   Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten,
   jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer
   Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemein-
   schaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für
   die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugs-
   größe.
                          § 163
        Sonderregelung für beitragspflichtige
             Einnahmen Beschäftigter

  (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige
Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer
BGBl. 1989, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-
gelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungs-
grenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäf-
tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der
Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im voraus
durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb
eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigun-
gen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der
Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte
anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamt-
betrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht
übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies bean-
tragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge
nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus
unständigen Beschäftigungen.
   (2) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige

Einnahmen das amtlich festgesetzte monatliche Durch-
schnittsentgelt (§ 842 Reichsversicherungsordnung) der

einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgat-

tungen . Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich

für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um
den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Bekösti-
gung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsent-
gelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der
See-Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle die bei-
tragspflichtigen Einnahmen. Die Regelung für einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.

   (3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und

deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit

gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tat-

sächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt,

das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre,

höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeits-

entgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies
beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamt-
liche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stif-
tungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände ein-
schließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemein-
schaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaf-
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von
der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur

für laufende und künftige lohn- und Gehaltsabrechnungs-
zeiträume gestellt werden.
   (4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige
ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergan-
gene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt
jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Bei-
tragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschieds-
betrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber
beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige
ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffent-
lichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und
künftige lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt
werden.

                          § 164
        Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als
           beitragspflichtige Einnahmen
  (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-
gen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für
die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum

gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Be-
schäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuord-
nen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4
nichts Abweichendes bestimmen.

  (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi-
gung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn
dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
   (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Fest-
stellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher
gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Bei-
tragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Bei-
tragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemes-
sungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhält-
nisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalender-

jahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums ent-
spricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen

ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus

laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt

belegt sind.
   (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt lst dem letzten Entgeltabrech-
nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzu-
ordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-
nungszeitraums gezahlt wird und zusammen mit dem son-
stigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-

tragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbe-

messungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1

gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes

Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom

1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrech-

nungszeitraum zuzuordnen ist.

   (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung pflichtversichert, ist bei der Anwendung des
Absatzes 4 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetz-
lichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes
Buch) maßgebend.

                           § 165

  Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

  (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe
   der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder
   höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitsein-
   kommen,
2. bei Seelotsen das amtlich festgesetzte Durchschnitts-
   entgelt und der Durchschnittssatz für Beköstigung für
   einen Kapitän auf großer Fahrt,

3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jah-
   resarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversiche-
   rungsgesetz), mindestens jedoch ein Siebtel der
   Bezugsgröße, wobei Arbeitseinkommen auch die Ver-
   gütung für die Verwertung und Nutzung urheberrecht-
   lich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das Durch-
   schnittseinkommen, das für diese Personen in der
   Unfallversicherung amtlich festgesetzt ist,
BGBl. 1989, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
2306                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitsein-
   kommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines

   höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitsein-
   kommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen
abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei
Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selb-
ständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von
50 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Versicherten
dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen.
   (2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig
sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehren-
amtlich tätig sind, entsprechend.

                          § 166
             Beitragspflichtige Einnahmen
                 sonstiger Versicherter

  Beitragspflichtige Einnahmen sind

1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende

   versichert sind, 80 vom Hundert der Bezugsgröße,

   jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschä-

   digung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten,

   das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von

   Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,

2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
   Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletz-
   tengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen,
   80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden
   Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei
   80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
   aus einem Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind,
   und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben
   einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrun-
   deliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,

3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhe-
   standsgeld,

4. bei Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut-
   schen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist,
   der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemes-
   sungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in
   dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein-
   kommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4
   Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
   Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalender-
   monate zur Summe der Beträge der Beitragsbemes-
   sungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhält-
   niswert beträgt mindestens 0,6667,

5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder

   Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld ver-

   sichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen

   vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts

   oder Arbeitseinkommens.

                          § 167
                 freiwillig Versicherte
   Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwilltg Ver-
sicherte ist ein Siebtel der Bezugsgröße.

                      Dritter Titel

           Verteilung der Beitragslast

                           § 168
           Beitragstragung bei Beschäftigten

  (1) Die Beiträge werden getragen
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
   Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Ver-
   sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch
   von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten ein
   freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
   Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten
   oder wenn das monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel
   der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange
   ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag
   von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser
   Betrag maßgebend,

2. bei Behinderten von den Trägern der Einrichtung, wenn
   ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monat-
   liche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen

   Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag

   zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom

   Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das

   monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monat-

   lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übrigen von

   den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je
   zur Hälfte,
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt
   werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,

4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diako-
   nissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften
   von den Genossenschaften oder Gemeinschaften,
   wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert
   der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übri-
   gen von den Mitgliedern und den Genossenschaften
   oder Gemeinschaften je zur Hälfte,

5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den
   Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
  (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in
Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in Absatz 1 Nr. 2
genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen
Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und
die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenzen üb~r-
steigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; 1m
übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

   (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe_d~s
Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten
versichert wären; im übrigen tragen die Arbeitgeber die

Beiträge. Für die knappschaftliche Rentenversicherung ist

an Stelle des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages von

61 0 Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark

maßgebend.

                           § 169
       Beitragstragung bei selbständig Tätigen
  Die Beiträge werden getragen
1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozial-
   kasse,
BGBl. 1989, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und
   den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeit-
   gebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein
   Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt;
   solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
   Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist die-
   ser Betrag maßgebend,

4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig
   sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

                           § 170

     Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
  (1) Die Beiträge werden getragen

1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden vom Bund,

2. bei Personen, die
   a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den
      Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je
      zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und

      diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der
      Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, im übrigen
      vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch
      dann von den Leistungsträgern getragen, wenn das
      der Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeits-
      entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
      nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monat-
      lichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche
      Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,

   b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unter-
      haltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
      beziehen, von den Leistungsträgern,

3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern

   und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Ver-

   pflichteten je zur Hälfte,

4. bei Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut-
   schen von den antragstellenden Stellen,

5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation
   ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten
   selbst.

   (2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die
in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert
sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes,
den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären;

im übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Für die

knappschaftliche Rentenversicherung ist an Stelle des in
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Betrages von
61 O Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark
maßgebend. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von

Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Renten-
versici1erung versichert sind.

                           § 171

                  freiwillig Versicherte

   Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.

                          § 172
     Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

  Für Beschäftigte, die
1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

2. als Versorgungsbezieher,
3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder

4. wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte
des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der
auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Für
den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten
Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1
Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.

                     Vierter Titel

               Zahlung der Beiträge

                          § 173

                       Grundsatz
   Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitrags-
schuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversiche-
rung zu zahlen.

                          § 174

       Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
   (1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungs-
pflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetrei-

benden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialver-

sicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28 r Viertes Buch).

  (2) Für die Beitragszahlung

1. aus dem Durchschnittsentgelt von Seelotsen,
2. aus Vorruhestandsgeld,

3. aus dem für Entwicklungshelfer und für außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigte
   Deutsche maßgebenden Betrag
gilt Absatz 1 entsprechend.

  (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als
Arbeitgeber
1. die Lotsenbrüderschaften,

2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflich-

   teten,

3. die antragstellenden Stellen.

                          § 175

   Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
  (1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene
Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine

Beiträge.

  (2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitra-
ges für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet,
BGBl. 1989, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
2308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die
Künstlersozialkasse gezahlt haben.

                          § 176

     Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug
                von Sozialleistungen
   (1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletzten-
geld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung
beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an
die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsab-
zug gilt § 28 g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

   (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Bei-
träge für Bezieher von Sozialleistungen können die Lei-
stungsträger und die Träger der Rentenversicherung
durch Vereinbarung regeln.
  (3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der
Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.

                          § 177

        Beitragszahlung von Pflegepersonen
  (1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten
der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs gelten auf Antrag als Pflicht-
beiträge, wenn

1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos
   ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder-

   kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
   Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd
   bedarf, und

2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn
   Stunden aufgewendet werden.
   (2) Versicherte, die wegen der Pflege eine in ihrem
zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung aus-

üben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem

tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten

dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemes-

sungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die

Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte,
die nachweisen, daß sie ohne ihre Pflegetätigkeit ein
Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte des tat-
sächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können auf
Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-
grenze Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozial-
leistungen Beiträge gezahlt werden.

  (3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines
Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen
einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem
Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der
Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.
  (4) Wird der Antrag nach Ablauf von drei Kalender-
monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind
die Absätze 1 und 2 nur für Zeiten der Pflegetätigkeit vom
Antragsmonat an anzuwenden. Die Versicherten haben
den Umfang der Pflegebedürftigkeit durch eine Beschei-
nigung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Fünftes Buch)
und den Umfang der Pflegetätigkeit durch die Beschei-
nigung einer von den Landesregierungen zu bestimmen-
den Stelle jährlich nachzuweisen. Hat ein Sozialleistungs-

träger wegen der in Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Pflegebe-
dürftigkeit Leistungen zu erbringen, kann auch dieser
Sozialleistungsträger die nach Satz 2 erforderlichen
Bescheinigungen ausstellen.

                          § 178

               Verordnungsermächtigung
  (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Verteidigung, dem Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-
desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates

1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehr-
   dienstleistende und Zivildienstleistende,
2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der
   Rentenversicherung und
3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.

   (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie
das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der
Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbei-
trägen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zu be-

stimmen.

                     Fünfter Titel

                     Erstattungen

                          § 179
            Erstattung von Aufwendungen

   (1) Für Behinderte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a

erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Bei-

träge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erziel-

ten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der

monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich
erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im übrigen
erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die
von diesen getragenen Beiträge für Behinderte.

   (2) Bei Entwicklungshelfern und bei außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut-
schen sind unbeschadet der Regelung über die Beitrags-
tragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den
antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise
zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung
nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine
Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von
einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshel-
fer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung
von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenver-
sicherung abgesichert werden.

                          § 180
              Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
BGBl. 1989, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Bei-
trägen für Behinderte und die Zahlung von Vorschüssen zu
regeln.

                    Sechster Titel

                  Nachversicherung

                           § 181
        Berechnung und Tragung der Beiträge

  (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vor-
schriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für
versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.

   (2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-

pflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachver-

sicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemes-

sungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungs-

anwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt
worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitrags-
pflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei
Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deutschen der
sich aus § 166 Nr. 4 ergebende Betrag bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
   (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag
in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße,
für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Be-
trages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-
gen Arbeitszeit entspricht.

   (4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindest-
beitragsbemessungsgrundlage werden für die Berech-

nung der Beiträge um den Vomhundertsatz erhöht, um den

das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr,

in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsent-

gelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt

werden, übersteigt.

   (5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genos-
senschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die
Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine
weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Bei-
träge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genos-
senschaften oder Gemeinschaften getragen, die die
Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinba-
rungen sind zulässig.

                          § 182

    zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

   (1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits
Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber,
Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für
die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch

die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschrit-

ten wird.

   (2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits frei-
willige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. Frei-
willige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossen-
schaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten
als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und
werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr

Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das
vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in
dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt wer-
den, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das
die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.

                           § 183
        Erhöhung und Minderung der Beiträge
             bei Versorgungsausgleich

   (1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde,
zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt
worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungs-
bezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den
Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder
teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der

Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die

Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaf-

ten in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minde-

rung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.

  (2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde,
zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt
worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenver-
   sicherung aus der Versicherung des ausgleichsberech-
   tigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung
   von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichs-
   berechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat (§ 225
   Abs. 2).
Minderungsbetrag ist

1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei
   Dritteln der erstatteten Aufwendungen,

2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahl-

   ten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den

   das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalender-

   jahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung

   gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das

   Kalenderjahr, in dem die Beiträge zur Ablösung der
   Erstattungspflicht gezahlt wurden, übersteigt.

                           § 184

         Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
  (1) Die Beiträge werden gezahlt, wenn die Voraus-
setzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, ins-
besondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-
lung nicht gegeben sind.

  (2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die
   infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich
   begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen
   wird,

2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich

   innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder

   innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Über-
   gangsgebührnissen aufgenommen wird, in der wegen
   Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Ver-
   sicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der
   Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversiche-
   rungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus
   der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
BGBl. 1989, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
2310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus
   einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwart-
   schaft mindestens gleichwertig ist.

Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der

wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und

endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraus-
setzungen für diese Beschäftigungen.

   (3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden
die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeins~haften.
   (4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den
ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Ren-

tenversicherung eine Bescheinigung über den Nachver-
sicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub
der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausge-
schiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenver-
sicherung können verlangen, daß sich die Aufschubbe-
scheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen
erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen
Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.

                           § 185

                Zahlung der Beiträge
           und Wirkung der Beitragszahlung

   (1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-
schaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der
Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Renten-

versicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und

in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der

Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Ver-
sorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags
abgewendet wurde.

  (2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte
Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das Familien-

gericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der

Nachversicherung zu Lasten von Nachversicherten

begründet hat, gelten mit der Zahlung der Beiträge als

übertragen.

   (3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-
schaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinter-
bliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine
Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und
die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren
zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nach-
versicherungsbescheinigung).
  (4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nach-
versicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem
Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

                          § 186
          Zahlung an eine berufsständlache
               Versorgungseinrichtung

  (1) Nachzuversichernde können beantragen, daß die
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die
Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrich-
tung zahlen, wenn sie
1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versiche-
   rungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung
   nach § 6 Abs. 1 Nr 1 erfüllt hätten oder

2. innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der
   versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund einer
   durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-
   den Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

  (2) Nach dem Tode von Nachzuversichernden steht das

Antragsrecht nacheinander zu

1. überlebenden Ehegatten,

2. den Waisen gemeinsam,
3. früheren Ehegatten.

   (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach
dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäf-
tigung gestellt werden.

                    Siebter Titel
              Versorgung sau sg I eich

                         § 187
                Zahlung von Beiträgen

   (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Bei-
träge gezahlt werden, um

1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Ent-
   geltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teil-
   weise wieder aufzufüllen,

2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts oder

   aufgrund einer vom Familiengericht genehmigten Ver-

   einbarung Rentenanwartschaften zu begründen,

3. die Erstattungspflicht für die Begründung von· Renten-
   anwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten
   Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

  (2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Renten-

anwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Ent-

geltpunkte werden in der Weise ermittelt, daß der Monats-

betrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen

Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt
wird.

  (3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen,
der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung
geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der
Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsent-
gelt angewendet wird.
   (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder
Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zu-
lässig.

  (5) Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt des Endes der
Ehezeit gezahlt, wenn sie von Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt

1. im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, bis
   zum Ende des dritten Kalendermonats,
2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
   haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Ent-
scheidung des Familiengerichts gezahlt werden.
BGBl. 1989, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
                          § 188
              Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt in
der Rechtsverordnung über die Bestimmung des Durch-
schnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die Umrechnung
von
1 . Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt,

2. Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren
   Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte

bekannt. Dabei kann er von den Rundungsvorschriften der
Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergeb-
nisse zu erzielen.

                     Achter Titel

             Berec h n u ngsg ru ndsätze

                          § 189
                Berechnungsgrundsätze
  Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels
(§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.

             zweiter Unterabschnitt
                      Verfahren

                     Erster Titel

                     Meldungen

                          § 190
        Meldepflichten bei Beschäftigten und
              Hausgewerbetreibenden
  Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausge-
werbetreibende sind nach den Vorschriften über die
Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt
des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes

bestimmt ist.

                         § 191
            Meldepflichten bei sonstigen
         versicherungspflichtigen Personen

  Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten
Buches haben zu erstatten

1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu
   zahlen sind, die Leistungsträger,

3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur
   Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4. für Entwicklungshelfer oder außerhalb des Geltungs-

   bereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigte Deutsche
   die antragstellenden Stellen.
§ 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des Vierten
Buches gelten entsprechend.

                          § 192
            Meldepflichten bei Einberufung
           zum Wehrdienst oder Zivildienst

   (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als
drei Tagen hat der Bundesminister der Verteidigung oder
die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehr-
dienstes zu melden.

  (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als
drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn
und Ende des Zivildienstes zu melden.

  (3) § 28 a Abs. 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten
entsprechend.
                          § 193
  Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

   Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerken-
nung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind
für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder
durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.

                          § 194
      Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt

   (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten
das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum
Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im voraus zu
bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit
danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der
Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts sind vor-
aussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berück-
sichtigen. Das vorauszubescheinigende Arbeitsentgelt ist
nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten Arbeits-

entgelt zu berechnen, wenn für den vorauszubescheini-
genden Zeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts nicht vor-
hersehbar ist. Die Meldepflicht nach § 28 a des Vierten
Buches bleibt unberührt.
  (2) Die Beitragsberechnung erfolgt unbeschadet des
Absatzes 1 nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.

                          § 195
              Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird

ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1 . die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu mel-
    denden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrech-
    nungszeiten erheblich sein können,

2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Mel-
   dungen sowie

3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Wei-
   terleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

                    zweiter Titel

     Auskunfts- und Mitteilungspflichten

                          § 196

         Auskunfts- und Mitteilungspflichten
  (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung
durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits
BGBl. 1989, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
 2312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

 nach § 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind,
 dem Träger der Rentenversicherung

 1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ver-
    sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchfüh-
    rung der den Trägern der Rentenversicherung übertra-
    genen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen
    unverzüglich Auskunft zu erteilen,
 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststel-
    lung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich
    sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüg-
    lich mitzuteilen.

Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen

Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus

denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhält-
nissen hervorgehen.

  (2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durch-
führung der Versicherung wegen Kindererziehung der
Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat
und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vor-
namen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte
Anschrift der Mutter mitzuteilen.

   (3) Die Handwerkskammern haben den Landesver-

sicherungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und

Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der
Handwerkskammern zu bestimmen.

                          Dritter Titel
            Wirksamkeit der Beitragszahlung

                            § 197
              Wirksamkeit von Beiträgen

  (1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt wer-
den, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht
verjährt ist.

  (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum

31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten
sollen, gezahlt werden.

   (3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei dro-

hendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf

Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch

nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten

Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der recht-

zeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert
waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten
nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die
Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Renten-
versicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu
erfolgen.
  (4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§ 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

                            § 198

             Unterbrechung von Fristen

  Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch

1. ein Beitragsverfahren oder

 2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch

 unterbrochen. Diese Tatsachen unterbrechen auch die
 Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen
 (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstat-
 tung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2
 Viertes Buch).

                           § 199
            Vermutung der Beitragszahlung

   Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Renten-
versicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird

vermutet, daß während dieser Zeiten ein versicherungs-

pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten

Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirk-
sam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den
Trägern der Rentenversicherung die Feststellung ver-
langen, daß während einer ordnungsgemäß gemeldeten
Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis
bestanden hat.

                           § 200

    Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

  Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen

zurückliegenden Zeitraum sind

1 . die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der
    Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten,
    und

2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die
   Beiträge gezahlt werden,
maßgebend.

                           § 201
          Beiträge an nicht zuständige Träger
                der Rentenversicherung

  (1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der
Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an
den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt.
Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Renten-

versicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.

   (2) Sind Beiträge an die Bundesknappschaft als nicht
zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind

sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu

überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger

der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu

überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versiche-

rung zuständig ist.

   (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur
knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen
zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten
sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

                          § 202
           Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

   Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versiche-
rungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden
sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als frei-

willige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dür-
fen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nach-
BGBl. 1989, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
dem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwil-
lige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur,

wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der
Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für
die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber
die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die
Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstat-
tenden Betrag zu zahlen.

                            § 203
       Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

   (1) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus-
geübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende
Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit
als Beitragszeit anzuerkennen.
   (2) Machen Versicherte glaubhaft, daß der auf sie ent-
fallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen wor-
den ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

                      Vierter Titel
                      Nachzahlung

                            § 204
                     Nachzahlung
           von Beiträgen bei Ausscheiden
        aus einer internationalen Organisation

   (1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaat-

lichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,
können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige
Beiträge nachzahlen, wenn
1. der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der
   Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung
   oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für
   den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung
   durch die Organisation oder eine andere öffentlich-
   rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.

Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten
beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind,
sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.

   (2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten
nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation
gestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist
ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall
des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine
andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewähr-
leistet ist, kann der Antrag im Falle einer Nachversicherung
wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien
Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durch-
führung der Nachversicherung gestellt werden; diese
Antragsfrist läuft frühestens am 31 . Dezember 1992 ab.
Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer
Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung
nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs
Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzah-
lungsbescheides nachzuzahlen.

                          § 205

    Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

   (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung
für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-
nahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag
freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für
Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Bei-
trägen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen
Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge
denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde
durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaß-
nahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge
als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht ent-
gegen.
  (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft
der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellen-
den Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind inner-
halb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu
bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.

                          § 206
    Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
   (1) Geistliche, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen,      Angehörige vergleichbarer karitativer
Gemeinschaften und sonstige Bedienstete der als öffent-
lich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religions-
gesellschaften, die eine Beschäftigung oder Tätigkeit im

Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3

1 . im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
    oder in Berlin (Ost) aufgegeben haben oder
2. vor ihrer Vertreibung ausgeübt haben und als Vertrie-
   bene anerkannt sind
und eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht wieder aufgenom-
men haben, können auf Antrag für die Zeiten der Versiche-
rungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924
zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zei-
ten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der
Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
   beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
   oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls
als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

  (3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allge-
meine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs für mindestens
24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.

                          § 207
         Nachzahlung für Ausbildungszeiten

  (1) Für Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschul-
besuchs nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht
BGBl. 1989, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
2314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können
Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen,
sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

   (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des
45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember
2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des
45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer
Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei
waren und für die sie nachversichert werden, sowie Per-
sonen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, io der sie

von der Versicherungspflicht befreit waren, können den

Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durch-
führung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Be-
freiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können
Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren
zulassen.

  (3) Sind die Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hoch-
schulbesuchs, für die Beiträge nachgezahlt worden sind,
doch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind
diese Beiträge zu erstatten.

                           § 208

                     Nachzahlung
         für landwirtschaftliche Unternehmer
        und mitarbeitende Familienangehörige
  (1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für

Landwirte, die

1 . ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 3,
   4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für
   Landwirte abgegeben haben, wobei in § 2 Abs. 3 des
   Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die
   Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt,
2. seit der Abgabe ihrer landwirtschaftlichen Unter-
   nehmen mindestens 24 Kalendermonate eine versiche-
   rungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätig-
   keit ausgeübt haben,
3. nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Bei-
   trägen nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für
   Landwirte erlangt haben und

4. zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig sind,

können auf Antrag für Zeiten nach dem 30. September
1957, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hatten
und nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer waren,
freiwillige Beiträge nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht
bereits mit Beiträgen belegt sind. Für Zeiten nach dem
31. Dezember 1955 bis zum 30. September 1957 können
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur ehemalige,
nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bei-
tragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte für Zeiten, in denen sie das 16. Lebensjahr
vollendet hatten und landwirtschaftliche Unternehmer
waren, freiwillige Beiträge nachzahlen.

   (2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 auch
für landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2
Buchstabe a oder b des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte befreit worden sind.

   (3) Versicherte, die seit mindestens 24 Kalender-
monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und zur Zeit der·
Antragstellung versicherungspflichtig sind, können auf
Antrag für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen
sie mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte waren, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern
diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
   (4) Der Nachweis zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 ist

durch eine Bescheinigung der zuständigen landwirtschaft-

lichen Alterskasse zu führen.

                          § 209
        Berechtigung und Beitragsberechnung
                  zur Nachzahlung

  (1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
1 . versicherungspflichtig oder

2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die
Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen
sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebens-
jahres an zulässig.

  (2) Für die Berechnung der Beiträge sind
1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2. die Beitragsbemessungsgrenze und

3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

                      fünfter Titel
              Beitrag se rsta ttu n g
           und Beitragsüberwachung

                          § 210
                   Beitragserstattung
  (1} Beiträge werden auf Antrag erstattet

1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und
   nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,

2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die
   allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

3 - Witwen, Witwern oder Waisen, wenn ein Anspruch auf
    Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber
    nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden
    ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu
    gleichen Teilen zu.
   (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Aus-
scheiden aus der Versicherungspflicht sechs Kalender-
monate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungs-
pflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des
Ersten Buches gilt nicht.

  (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die
Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicher-
ten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den
Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer
erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Bei-
BGBl. 1989, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
träge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstat-

, (2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der
tet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Rentenversicherung der Arbeiter (Bundeszuschuß) und
Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten , der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenver-
nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach
dem 19. November 1947 gezahlt worden sind.

   (4) Ist zugunsten oder zu Lasten der Versicherten ein

Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstat-

tende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder

gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entschei-

dung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag

oder den im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch beste-

henden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.

   (5) Versicherten, die eine Sach- oder Geldleistung aus
der Versicherung in Anspruch genommen haben, werden
nur die später gezahlten Beiträge erstattet.

  (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne
Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden.
Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsver-
hältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht
mehr.
                          § 211
        Sonderregelung bei der Zuständigkeit
           zu Unrecht gezahlter Beiträge

  Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26
Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den
Regelungen des Dritten Kapitels durch
1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungs-
   anspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom

   Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet

   worden sind,
2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf
   Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozial-
   leistung beruht,

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den
Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart
haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbe-
trages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte

Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger
der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu benach-
richtigen.
                          § 212

                 Beitragsüberwachung

  Die Träger der Rentenversicherung überwachen die
sicherung der Angestellten (Bundeszuschuß) ändern sich
im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in
dem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich

beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr

zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltsumme im vor-

vergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des

Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuß zusätzlich

in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für

das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres

steht.
                          § 214

                  Liquiditätssicherung

    (1) Reichen in der Rentenversicherung der Arbeiter und
 der Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungs-
 reserve nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,
 leistet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der
 Arbeiter und der Angestellten eine Liquiditätshilfe in Höhe
 der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).
    (2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung
 gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit
 sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungs-
 verpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens
 bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden
 Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.

                           § 215

            Beteiligung des Bundes in der

        knappschaftlichen Rentenversicherung

   In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der
 Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen
 und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit
 zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

              Zweiter Unterabschnitt

               Schwan ku ngsreserve
               und Finanzausgleich

                           § 216

                  Schwankungsreserve

   Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der
rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge,

soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind.

                    Dritter Abschnitt

             Beteiligung des Bundes,
       Finanzbeziehungen und Erstattungen

             Erster Unterabschnitt

            Beteiligung des Bundes

                          § 213
                    Bundeszuschuß

   (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.
Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebs-

mittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen
über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite
zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht
zur Schwankungsreserve.

                          § 217
           Anlage der Schwankungsreserve

   Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als
liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit,
Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten,
Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur
dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein
Rückfluß mindestens in Höhe des angelegten Betrages
gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluß mindestens in Höhe
BGBl. 1989, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316
2316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten
Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf
Monaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbe-
trag durch eine entsprechend höhere Verzinsung minde-
stens ausgeglichen wird.

                          § 218

                    Finanzausgleich
           zwischen der Rentenversicherung
       der Arbeiter und der Rentenversicherung
                    der Angestellten

   (1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger

der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende
eines Jahres die durchschnittlichen Aufwendungen für

einen halben Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden
Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve eine entspre-
chend berechnete halbe Monatsausgabe übersteigt
(Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden
monatlich Vorschüsse gezahlt.
  (2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in
Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.

   (3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten
nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,
stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der
Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegen-
seitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht
nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eige-
nen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen
Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.

  (4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche-
rungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.

                          § 219

       Finanzverbund In der Rentenversicherung

                     der Arbeiter
   (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die
von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur
Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen,
die nicht Leistungen zur Rehabilitation sind, werden von
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach
dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein

Kalenderjahr gemeinsam getragen.

   (2) Der Bundeszuschuß an die Träger der Rentenver-

sicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer

Beitragseinnahmen verteilt.

   (3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird
ein Finanzausgleich so durchgeführt, daß die Schwan-
kungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der
Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwen-

dungen zu eigenen Lasten gleich ist.

                          § 220
    Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung
                 und Verfahren

   (1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenver-
sicherung der Arbeiter, sowie in den Bereichen der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundes-
knappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung für Leistungen zur Rehabilitation sollen sich
nicht stärker als die voraussichtliche Bruttolohn- und
-gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer im Verhältnis zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltsumme im Vorjahr verändern. Veränderungen der
Zahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen sind
zu berücksichtigen.

   (2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamt-
betrag für Leistungen zur Rehabilitation im Verband Deut-

scher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hin-
zuwirken, daß die Leistungen zur Rehabilitation dem

Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und
Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß
auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der
Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu
berücksichtigen sind.
                           § 221
              Ausgaben für Bauvorhaben

   Für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von
Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenver-
sicherung dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn
dies unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Trä-
ger zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Erfüllung
der Aufgaben erforderlich ist. Die Träger stellen gemein-
sam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
sicher, daß die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach
einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.

                           § 222
                      Ermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit
Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwal-

tungsvermögens abzugrenzen.

              Dritter Unterabschnitt
                     Erstattungen

                           § 223

            Wanderversicherungsausgleich

   (1) Soweit im Leistungsverfahren die Bundesknapp-

schaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger der Rentenver-

sicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt

einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden
Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistun-
gen, der auf Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten entfällt.

   (2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der Rentenver-

sicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig ist,
erstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu tra-
genden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der
Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung entfällt.

  (3) Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation werden
im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet.
BGBl. 1989, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf
des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt.

   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den von
der Rentenversicherung zu tragenden Beitrag zur gesetz-
lichen Krankenversicherung und den Zuschuß zur Kran-
kenversicherung.

  (5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften
bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Renten-
versicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrages
nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.

                            § 224

            Erstattungen durch Arbeitgeber
   (1) Die Arbeitgeber, deren Verpflichtung zur Erstattung
von Leistungen nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4

in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes
durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt
worden ist, erstatten den Trägern der Rentenversicherung
mindestens jährlich die Aufwendungen für eine Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit längstens für die Dauer von
48 Kalendermonaten, es sei denn, die Versicherten erfül-
len auch die Voraussetzungen für eine andere Rente oder
eine Knappschaftsausgleichsleistung. Erstattungspflichtig
sind auch die Arbeitgeber, deren Verpflichtung zur Erstat-
tung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht
durch Bescheid festgestellt ist, weil die Versicherten für die
Zeit der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 59. Lebens-
jahres weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten, wenn die Versicher-
ten innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der
Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage bei diesen Arbeit-
gebern versicherungspflichtig beschäftigt waren. Der
Anspruch auf Erstattung nach dieser Vorschrift geht den
Ansprüchen auf Erstattung nach anderen Vorschriften vor.
Der Erstattungszeitraum mindert sich um die Zeiträume
einer Erstattung nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4
in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes,
wobei die Erstattung für je 26 Tage eines Leistungsbezugs
bei der Bundesanstalt für Arbeit als ein Erstattungsmonat
und ein angefangener Erstattungsmonat als voll erstattet
gelten.
   (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht

ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des

56. Lebensjahres der Versicherten beendet worden ist

oder die Arbeitgeber nachweisen, daß

1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollen-
      dung des 57. Lebensjahres beendet worden ist, die
      Versicherten innerhalb der letzten 18 Jahre vor
      Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt
      weniger als 15 Jahre,
   b) bei den übrigen Versicherten die Versicherten inner-
      halb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des
      Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn
      Jahre

   zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
2. sie in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsaus-
   bildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
   beschäftigen; § 1o Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzah-
   lungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß

   das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Rentenbezugs
   maßgebend ist, oder
3. einer der in § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-
   dung mit § 128 Abs. 1 Satz 3 oder in § 128 Abs. 1
   Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Tat-
   bestände vorliegt, die den Nichteintritt der Erstattungs-
   pflicht begründen.

Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlangen
des zuständigen Trägers der Rentenversicherung eine
gutachtliche Stellungnahme darüber abzugeben, ob die
Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Nichteintritt der
Erstattungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen haben;
§ 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Das Nähere
zur Durchführung des Satzes 2 wird durch Verwaltungs-

vereinbarung zwischen den Trägern der Rentenversiche-
rung und der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.
  (3) Weisen die Arbeitgeber nach, daß sie

1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,

2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer

im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt haben,
so mindert sich die Erstattungsforderung im Falle der
Nummer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die
Hälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel.

   (4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt,
wenn die Arbeitgeber nachweisen, daß die Vorausset-
zungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder des§ 128 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 3
oder des § 128 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförderungsge-
setzes im Zeitpunkt des Beginns der Erstattungspflicht vor-
liegen oder danach eintreten, wobei im Falle des Ab-
satzes 2 Satz 1 Nr. 2 das Kalenderjahr maßgebend ist, das
dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall der
Erstattungspflicht geltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt. Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 mindert
sich nachträglich auf die in Absatz 3 genannten Anteile,
wenn die Arbeitgeber nachweisen, daß in dem Kalender-
jahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minde-
rung der Erstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl
der Arbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht
überstiegen hat.

  (5) Soweit eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu

erstatten ist, schließt dies den von der Rentenversicherung

zu tragenden Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-

rung oder den Zuschuß zur Krankenversicherung ein.

  (6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
gesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstattungsan-
spruch ·richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem die
Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden
haben.

  (7) Die Versicherten sind auf Verlangen des Trägers _der
Rentenversicherung verpflichtet, Auskünfte zu erteilen
oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter-
suchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der
Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwi~_kung
abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des Tragers
der Rentenversicherung ist, daß die Arbeitgeber Um-
stände in der Person des Versicherten darlegen, die für
BGBl. 1989, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
2318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die §§ 65
und 65 a des Ersten Buches gelten entsprechend.

    (8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs-
anspruch nach dieser Vorschrift geltend gemacht worden
ist, nach § 44 des Zehnten Buches zurückzunehmen, so
hat dies mit Wirkung für die Vergangenheit zu geschehen.

                          § 225

                     Erstattung
        durch den Träger der Versorgungslast
   (1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche-
rung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-

scheidung des Familiengerichts begründet worden sind,
werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast
erstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versor-
gungsausgleich durchgeführt wurde, später nachver-
sichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten,
die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das

der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung voraus-
ging.

   (2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine
Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag eins
vom Hundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monat-
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der
Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht
anzuwenden.

                         § 226
              Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von
Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu
bestimmen.

             Vierter Unterabschnitt
       Abrechnung der Aufwendungen

                         § 227

          , Abrechnung der Aufwendungen

   (1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge
nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung untereinander und mit der Deutschen Bundespost
sowie dem Bund durch.

  (2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesversiche-
rungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge
mit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung

der Arbeiter und der Angestellten für das abgelaufene

Kalenderjahr gezahlt worden sind.

  (3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu
erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach
dem Empfang der Zahlungsaufforderung.

                  Fünftes Kapitel

                Sonderregelungen

                     Erster Abschnitt

             Ergänzungen für Sonderfälle

              Erster Unterabschnitt

                      Grundsatz

                           § 228
                        Grundsatz

  Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-

schriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die
von dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vorschriften der
vorangehenden Kapitel an nicht mehr eintreten können.

             zweiter Unterabschnitt

          Versicherter Personenkreis

                           § 229
                  Versicherungspflicht

  (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,

2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegeper-
   sonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
   Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen
   Arbeiter beschäftigt haben und

versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit
versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von
der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist
auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.
   (2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht ver-
sicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig.
   (3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur
vorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit bis

dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht zu
beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am
1. Januar 1992.

                           § 230

                  Versicherungsfreiheit
  (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2. Handwerker oder
3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen
   und Straßenbahnen

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung

oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwer-

ker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebens-
versicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und
Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbe-
zieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäf-
tigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
BGBl. 1989, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
  (2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versiche-
rungspflichtige
1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stif-
   tungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände
   oder

2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
   ten, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemein-
   schaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungs-
P!licht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung ver-
sicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter
den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der
Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entschei-
det der Träger der Rentenversicherung, nachdem für
Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der
Aufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundes-
minister, im übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des
Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder
Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Vor-
aussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist
auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

   (3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäf-
tigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und
nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in
dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
nach§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden
jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die
Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum
31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des
Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit.

                           § 231
       Befreiung von der Versicherungspflicht

   Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versiche-

rungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäf-

tigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versiche-

rungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991

als
1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder
   dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2. Handwerker oder
3. Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder
Beschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht
befreit.

                          § 232
                freiwillige Versicherung
   (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und
vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversiche-
rung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Ver-
sicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiter-

hin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die

1. von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterver-
   sicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn
   sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufent-
   halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
   buchs haben,

2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch
   gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht nicht
   bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils gel-
   tenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden
   Vorschriften verloren haben.

   (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist
eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

                           § 233
                    Nachversicherung

  (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer
Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem
jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 230
Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder§ 231 Satz 1 sinngemäß entspre-
chenden Recht nicht versicherungspflichtig, versiche-
rungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren,
werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nach-
versichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf
Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind.
Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung
vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend.

   (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus
einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder
§ 231 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versiche-
rungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar
1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher
nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden,
diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht
nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von
der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Perso-
nen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. De-
zember 1991 verloren haben, entsprechend.
   (3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeit-
räume, in denen die nachzuversichernden Personen man-

gels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vor-

schrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Über-

schreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze

nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

                          § 234
                   Höherversicherung
   Personen, die vor dem 1. Januar 1992 von dem Recht
der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, können
weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Bei-
trägen Beiträge zur Höherversicherung zahlen. Dies gilt für
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
auch ohne eine solche Vorversicherung.

             Dritter Unterabschnitt
                   Rehabilitation

                          § 235

                      Rehabilitation

   Auf das Übergangsgeld wird der zu einer Rente gelei-
stete Kinderzuschuß angerechnet. Bei der Anrechnung
des Kinderzuschusses und bei der Anrechnung von Ver-
letztenrenten mit Kinderzulage bleibt ein Betrag in Höhe
BGBl. 1989, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz
außer Ansatz.

              Vierter Unterabschnitt

          Anspruchsvoraussetzungen
             für einzelne Renten

                           § 236

                   Hinzuverdienstgrenze

  (1) Für Versicherte, für die am 31. Dezember 1991

Anspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des

65. Lebensjahres bestand und die

1. vor dem 2. Dezember 1928 geboren sind oder

2. vor dem 2. Dezember 1929 geboren sind und als
   Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz)
   anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,

beträgt die Hinzuverdienstgrenze statt eines Siebtels der
monatlichen Bezugsgröße 1 000 Deutsche Mark, wenn die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.

   (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die
Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn eine
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird,
die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens
zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart
begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt

ist.

  (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
leute, tritt an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze die Vor-
aussetzung, daß eine Beschäftigung in einem knapp-
schaftlichen Betrieb nicht ausgeübt wird.

    (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am

1 . Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Sieb-

tels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag
von 625 Deutsche Mark monatlich.

                           § 237

          Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

   ( 1) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosig-
keit von 52 Wochen in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996
nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung
standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare
Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruf-
lichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

  (2) Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre
Pflichtbeitragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um

1 . Arbeitslosigkeitszeiten nach Absatz 1, wenn die

   Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat

   und die Versicherten vor diesem Tage das 58. Lebens-

   jahr vollendet haben,

2. Ersatzzeiten,

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.

                           § 238
              Altersrente für langjährig
          unter Tage beschäftigte Bergleute

  (1) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter
Tage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungs-
zeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Vollen-
dung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt vor
Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage
ausgeübt worden ist.

  (2) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter

Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die

Versicherten

1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäfti-

   gung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit
   der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-
   ten Ersatzzeiten haben oder

2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein
   oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenver-
   sicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

   a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt
      waren oder
   b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-
      grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten
      unter Tage allein oder zusammen mit der knapp-
      schaftlichen Rentenversicherung zugeordneten
      Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

      aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauer-

          arbeiten je drei Kalendermonate und
      bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die
          Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter
          Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt
          waren, je zwei Kalendermonate oder

      cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei-
          ten unter Tage bei Versicherten, die vor dem

          1 . Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben

          und diese wegen im Bergbau verminderter

          Berufsfähigkeit aufgeben mußten,

      angerechnet werden.

                           § 239
           Knappschaftsausgleichsleistung

  (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsaus-

gleichsleistung, wenn sie
1. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
   knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem
   31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter
   Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit
   wechseln mußten und die Wartezeit von 25 Jahren mit
   Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän-

   digen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,
2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach
   Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollen-
   dung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollen-

   dung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für ent-

   lassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

   aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und

   die Wartezeit von 25 Jahren

   a) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
      unter Tage erfüllt haben oder
BGBl. 1989, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321
   b) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung
      unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäfti-
      gung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger
      oder seelischer Behinderung aufgeben mußten,

      oder

3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
   knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Warte-
   zeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitrags-
   zeiten erfüllt haben und

   a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten

      (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knapp-

      schaftlichen    Rentenversicherung    zugeordnete
      Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Ent-
      ziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaß-
      nahmen angerechnet werden oder

   b) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im
      Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben
      mußten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter
      Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem
      1. Januar 1968 beschäftigt waren oder
   c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäf-
      tigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen
      Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten
      beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je
      zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je
      drei Kalendermonate angerechnet werden.

  (2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet

1. Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968
   unter Tage beschäftigt waren,
2. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungs-
   geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die
   Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit
   nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn
   zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wor-
   den ist,
3. Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenver-
   sicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach
   Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.

  (3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschafts-
ausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme von §§ 59 und
85 angewendet. Grundlage für die Ermittlung des Monats-
betrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die
persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts
von§ 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der
dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäfti-
gung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung
wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet.

                            § 240

            Rente wegen Berufsunfähigkeit

   ( 1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Berufs-
unfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf
Rente wegen Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitrags-
zeiten haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzei-
ten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichs-
leistung vor dem 1 . Januar 1992.
   (2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1.

Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn
jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen-
dermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit

1. Beitragszeiten,

2. beitragsfreien Zeiten,

3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind,
   weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
   selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in
   den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser

   Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie

   Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4 oder 5 liegt,

4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten
   eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
   die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-
   gung des Gesamteinkommens geringfügig war, oder

5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
   Erwerbsfähigkeit
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die
Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist.
Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch
zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhal-
tungszeiten nicht erforderlich.

                            § 241

           Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

   (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerb-
sunfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbei-
tragszeiten haben müssen, verlängert sich auch um
Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschafts-
ausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.
   (2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähig-
keit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1.
Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn
jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen-
dermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwart-
schaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerb-
sunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für
Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zuläs-
sig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszei-
ten nicht erforderlich.

   (3) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete
Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gelten-
den Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung
nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente),
gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit.
                           § 242

                     Rente für Bergleute

   (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte
für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau vermin-
derter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten
haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und
Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung
vor dem 1. Januar 1992.
  (2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der im Bergbau ver-
minderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erfor-
BGBl. 1989, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322
2322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

derlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Warte-
zeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1.
Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschafts-
erhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau
verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1 . Januar 1984 einge-
treten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszah-
lung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwart-
schaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

  (3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen
Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die
Versicherten
1 . 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäfti-
   gung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit
   der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-
   ten Ersatzzeiten haben oder
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein
   oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenver-
   sicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

   a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt
      waren oder
   b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-
      grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten
      unter Tage allein oder zusammen mit der knapp-
      schaftlichen Rentenversicherung zugeordneten
      Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
       aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerar-
           beiten je drei Kalendermonate und
       bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Ver-
           sicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit
           anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren,

           je zwei Kalendermonate oder

       cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei-
           ten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1.
           Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben
           und diese wegen im Bergbau verminderter
           Berufsfähigkeit aufgeben mußten,

       angerechnet werden.

                          § 243
           Witwenrente und Witwerrente
  an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
  (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwer-
rente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2. die nicht wieder geheiratet haben und
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen
   Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten
   haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
   vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat
und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
  (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-
rente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2. die nicht wieder geheiratet haben und

3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten
   Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten

    wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen
    Anspruch hierauf hatten und

4. die entweder
    a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
       erziehen (§ 46 Abs. 2),
    b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

    c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat

und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
  (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-
rente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3
genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene
Ehegatten, die
1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen
   eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus
   eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
   oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des
   Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder
   a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
      erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
   b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

3. entweder
   a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
      erziehen (§ 46 Abs. 2),
   b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder
   c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Ein-

kommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein
Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder
einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwart-
schaften nicht besteht.

   (4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder
Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter
den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch
für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben,
wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
  (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,
deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

                           § 244
                  Anrechenbare Zeiten
  Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale
Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kin-
dererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der
Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrech-
nungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen
Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pau-
schalen Anrechnungszeit überschreiten.

                           § 245

              Vorzeitige Wartezeiterfüllung

   (1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung

findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31.
Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder
gestorben sind.
BGBl. 1989, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323
  (2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert
erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine
Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
1. nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls,

2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehr-
   dienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungs-
   gesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf
   Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach
   dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder
   Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten
   militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3
   Bundesversorgungsgesetz),
4. nach dem 31 . Dezember 1956 wegen eines Dienstes
   nach Nummer 3 oder während oder wegen einer
   anschließenden Kriegsgefangenschaft,
5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesver-
   sorgungsgesetz),
6. nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaß-
   nahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1
   und 2 Bundesentschädigungsgesetz),

7. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen
   eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),

8. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen
   Internierung oder Verschleppung(§ 1 Abs. 3 Heimkeh-
   rergesetz) oder

9. nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht
   als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenenge-
   setz),

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

   (3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach
dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder
gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig
erfüllt, wenn sie

1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren
   nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig
   geworden oder gestorben sind und
2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
   oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit
   Pflichtbeitragszeiten haben.

                          § 246
               Beitragsgeminderte Zeiten

   Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober
1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis
zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind,
sind beitragsgeminderte Zeiten.

                          § 247

                     Beitragszeiten

   (1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit
vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für
Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der
Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten
sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die
Beiträge mitgetragen hat.

  (2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesanstalt

für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31 . Dezem-
ber 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom
1. Oktober 1974 bis zum 31 . Dezember 1983 wegen des
Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

   (3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den
Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbei-
tragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitrags-
zeiten, wenn
1. in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November
   1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt
   worden ist,
2. nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei
   Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein
   Beitrag gezahlt worden ist oder
3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

                           § 248
      Berliner und saarländische Beitragszeiten

  (1) Zeiten, für die Beiträge zur

1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsan-
   stalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31.
   Januar 1949,

2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Ver-
   sicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1.
   Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder

3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt
   Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952

gezahlt worden sind (Berliner Beitragszeiten), stehen Bei-
tragszeiten nach Bundesrecht gleich.

   (2) Berliner Beitragszeiten werden der Rentenversiche-
rung der Arbeiter zugeordnet, wenn für die versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wäre sie im
Bundesgebiet ausgeübt worden, Beiträge zur Rentenversi-
cherung der Arbeiter zu zahlen gewesen wären. Dies gilt
entsprechend, wenn die Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschrif-
ten nicht zu versichern gewesen wäre. Im übrigen werden
Berliner Beitragszeiten der Rentenversicherung der Ange-
stellten zugeordnet. Soweit bisher anders verfahren wor-
den ist, verbleibt es dabei.
   (3) Zeiten, für die Beiträge nach den im Saarland gelten-
den Vorschriften für die Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31.
Dezember 1956 gezahlt worden sind, stehen Beitragszei-
ten nach Bundesrecht gleich. Die davor liegenden Zeiten
stehen den Beitragszeiten nach den Reichsversicherungs-
gesetzen gleich.
                             § 249
     Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten

               wegen Kindererziehung

  (1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar
1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach
Ablauf des Monats der Geburt.

   (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht
der Erziehung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs die
Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversi-
cherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949
gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während des-
selben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastrege-
BGBl. 1989, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324
2324                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

lung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungs-
last der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

  (3) Der Ausschluß eines versicherungsfreien oder von
der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der
Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er
statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder
auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet
hat.
   (4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kinderer-
ziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1, Januar
1921 geboren ist.

  (5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die
Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1.
Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft
gemacht sind.

   (6) Haben die Eltern vor dem 1 . Januar 1986 ihr Kind in

dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, können

sie bis zum 31. Dezember 1993 übereinstimmend erklä-

ren, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die
Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater
zugeordnet. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die
Mutter unter Berücksichtigung dieser Zeit eine Leistung
bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung
über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches
über die Antragstellung entsprechend. Die Erklärung kann

nicht widerrufen werden. Die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist ausgeschlossen. Ist die Mutter vor dem

1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit
insgesamt dem Vater zugeordnet. Ist ein Elternteil in der
Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1993
gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung
bis zum 31. März 1994 allein abgeben.

   (7) Haben die Eltern vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für
einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht
anzurechnen ist, gemeinsam erzogen, können sie bis zum
31. Dezember 1993 durch übereinstimmende Erklärung

bestimmen, daß die Berücksichtigungszeit wegen Kinde-
rerziehung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann
auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt wer-
den. Absatz 6 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden. Ist ein Elternteil

vor dem 1. Januar 1994 gestorben, kann der überlebende
Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1994 allein
abgeben.

                           § 250
                       Ersatzzeiten
  (1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in
denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versi-
cherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der
   §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund
   gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder wäh-
   rend eines Krieges geleistet haben oder aufgrund die-
   ses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deut-
   schen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 gelei-
   stet haben oder im Anschluß an solche Zeiten wegen
   Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos
   gewesen sind,
2. interniert oder verschleppt oder im Anschluß an solche
   Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unver-
   schuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deut-

   sehe wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder
   in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereig-
   nissen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
   buchs interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet
   verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen
   wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der
   Entlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
   ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die
   Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten
   Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,

3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne
   Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen
   bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten
   außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichs-
   versicherungsgesetze oder danach aus Gebieten
   außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze,
   soweit es sich nicht um das Gebiet der Deutschen

   Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) handelt,

   verhindert gewesen oder dort festgehalten worden

   sind,

4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die
   Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesent-
   schädigungsgesetz) oder im Anschluß an solche Zeiten
   wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet
   arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaß-
   nahmen

   a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeits-

      vermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben,

      längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946,

      oder
   b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten
      außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der
      Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebie-
      ten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsver-
      sicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni
      1945 genommen oder einen solchen beibehalten
      haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezem-

      ber 1949,

   wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesent-
   schädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),

5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im

   Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
   unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum
   Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes
   gehören, oder
6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder
   auf der Flucht oder im Anschluß an solche Zeiten
   wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet
   arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom
   1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie
   zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-
   nengesetzes gehören.

  (2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur
   wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt wor-
   den ist,
2. in denen von der Vollendung des 65. Lebensjahres an
   außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
   eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen
   eine andere Leistung bezogen worden ist.
BGBl. 1989, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
                           § 251
             Ersatzzeiten bei Handwerkern

   (1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen

Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle
eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten
Beiträge nicht gezahlt worden sind.

   (2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene
versicherungspflichtige Handwerker im Anschluß an eine
Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur
dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Aus-
nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines
Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985
mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines
Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt
haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
pflichtig waren.

   (3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unver-

schuldeten Arbeitslosigkeit ist bei Handwerkern nur dann

eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerks-

rolle gelöscht waren.

                         § 252

                  Anrechnungszeiten

  (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versi-

cherte

1. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
   Bergbaus bezogen haben,
2. nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsaus-
   gleichsleistung bezogen haben,

3. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr als Lehrling nicht
   versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren
   und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis
   zum 28. Februar 1957,

4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen
   Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine
   Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurech-
   nungszeit nicht enthalten war,
5. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invaliden-
   rente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente
   bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1.
   Januar 1957 weggefallen ist,

6. Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch
   eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
   Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum
   31. Dezember 1978.

  (2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1. die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar
   1983,
2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar
   1984
bis zum 31 . Dezember 1997 wegen des Bezugs von
Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrech-
nungszeiten gezahlt hat.

  (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Leistungen zur Rehabilitation liegen in der Zeit vom 1.
Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten,
die

1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
   chert waren oder
2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne An-

   spruch auf Krankengeld versichert waren,

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18
Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hun-
dert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert
des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden
sind.

   (4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in denen Versi-
cherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr vor dem 1.
Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule
oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben,
jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs
höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschul-
besuchs höchstens bis zu fünf Jahren, soweit die Höchst-

dauer für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer

Schule, Fachschule oder Hochschule von sieben Jahren

überschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte Zeit wird bei

Beginn der Rente
    im Jahre
    1992                     voll,

    1993                     zu elf Zwölfteln,
    1994                     zu zehn Zwölfteln,
    1995                     zu neun Zwölfteln,

    1996                     zu acht Zwölfteln,

    1997                     zu sieben Zwölfteln,
    1998                     zu sechs Zwölfteln,
    1999                     zu fünf Zwölftein,
    2000                     zu vier Zwölfteln,
    2001                     zu drei Zwölftein,
    2002                     zu zwei Zwölfteln,
    2003                     zu einem Zwölftel

in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten
zurückliegenden Kalendermonate vorrangig berücksichtigt
werden.

   (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1992
sind nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange eine
selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, bei
Handwerkern außerdem nur, wenn und solange sie in der
Handwerksrolle gelöscht waren.

  (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versiche-
rungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor
dem 1. Januar 1992, in denen sie

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder
   Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während

   der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine
   versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
   haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb
mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines
Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt
haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
pflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April
1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Aus-
nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines
Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt
haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
pflichtig waren.
BGBl. 1989, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
2326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

  (7) Zeiten, in denen Versicherte
1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind
   oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen
   haben,
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt
   als Arbeitsuchende gemeldet waren und
   a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Lei-
      stung bezogen haben oder

   b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche
      Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-
      kommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen
Kalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmit-
telbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

                           § 253
              Pauschale Anrechnungszeit
   (1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957
ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich
ergibt, wenn
1 . der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste
     Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermo-
    nat der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versi-
    cherten, bis zum Kalendermonat, für den der letzte
    Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden
    ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträ-
   gen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur
   Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird
   (Gesamtlücke) und

3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten
   gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfal-
   lenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Ver-
   hältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die
   Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatz-
   zeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit
   steht.

Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur

wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden

ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.

   (2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf
einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Mona-
ten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit

mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden

Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und

durch die Gesamtlücke geteilt wird.

                           § 254
          Zuordnung beitragsfreier Zeiten
     zur knappschaftlichen Rentenversicherung

  (1 ) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Renten-
versicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte
Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist.
  (2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer
Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung
auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versi-

cherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knapp-
schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
  (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpas-
sungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind
Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
    (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zuge-
ordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und
die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-
ten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem
1 . Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatz-
zeiten stehen.

              fünfter Unterabschnitt

                      Rentenhöhe

                           § 255
        Rentenartfaktor für Witwenrenten und
        Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
               geschiedene Ehegatten
  Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart-
schaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten
werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt,
der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist,
die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf
des Sterbemonats an geleistet werden.

                           § 256
            Entgeltpunkte für Beitragszeiten

  (1) Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung
vor dem 1. Januar 1992, die über die ersten 48 Kalender-
monate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder über die
Vollendung des 25. Lebensjahres hinausgehen, werden
auf Antrag für jeden Kalendermonat 0,075 Entgeltpunkte,
mindestens jedoch die nach § 70 Abs. 1 ermittelten Ent-
geltpunkte, zugrunde gelegt.

   (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für

Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Ver-

sicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitrags-

bemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn
das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die
jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

   (3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem-

ber 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für

Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei

Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden
für jedes volle Kalenderjahr 0, 75 Entgeltpunkte, für die Zeit
vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 19811,0 Entgelt-
punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990
bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die
Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung
aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten
vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß auf
Antrag 0, 75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
   (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbei-
träge für Behinderte in geschützten Einrichtungen gezahlt
worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalender-
BGBl. 1989, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
jahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum
der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

  (5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags-
oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die
Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die
Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht
gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der
Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalen-
dermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen
Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
   (6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge
aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels
nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt,
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5 043
Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die eine Nach-
zahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen, für
Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder bei Nachver-
sicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285), werden Entgelt-
punkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in
dem die Beiträge gezahlt worden sind.
  (7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1.
Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August
1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind,
werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte
zugrunde gelegt.

                          § 257
      Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

  (1) Für Berliner Beitragszeiten werden Entgeltpunkte
ermittelt, indem als Beitragsbemessungsgrundlage
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das
   Fünffache der gezahlten Beiträge,
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember
   1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens
   jedoch 7 200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein
   Kalenderjahr

durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr
geteilt wird.
  (2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge
nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die
Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.

                           § 258

   Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
  (1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli
1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind,
werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten
der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemes-
sungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für das-

selbe Kalenderjahr geteilt wird.

   (2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3.
März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für
Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur
Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Bei-
trags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach

der Verordnung über die Uberleitung der Sozialversiche-
rung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte
der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-
klasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor
dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversi-
cherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund
des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozial-
versicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtli-
chen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der
danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-
klasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für die
Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August
1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1.
Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversi-
cherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder
Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis
zum 31 . März 1963 zur saarländischen Altersversorgung
der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen
gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage
7 zugrunde gelegt.
  (3) Wird nachgewiesen, daß das Arbeitsentgelt in Fran-
ken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31.
August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge
gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrund-
lage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
  (4) Wird glaubhaft gemacht, daß das Arbeitsentgelt in
Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August
1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in
der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in
der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der
Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als
Beitragsbemessungsgrundlage das um zehn vom Hundert
erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

                          § 259
  Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

   Wird glaubhaft gemacht, daß Versicherte vor dem 1 .
Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die
Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentli-
chem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für
jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgelt-
punkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder
der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8
zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung
als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftma-
chung können auch Versicherungen an Eides Statt zuge-
lassen werden.

                          § 260
             Beitragsbemessungsgrenzen

  Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäfti-

gung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen
Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, wer-
den mindestens die im übrigen Deutschen Reich gelten-
den Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für saar-
ländische Beitragszeiten werden die im Bundesgebiet gel-
tenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet.
BGBl. 1989, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328
2328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                          § 261
          Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

  Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für

1. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für
   Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit
   und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenver-
   sicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen
   Rentenversicherung gezahlt worden sind,

2. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter
   oder zur Rentenversicherung der Angestellten· für Zei-
   ten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit
   und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knapp-
   schaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder
   der Angestellten gezahlt worden sind.

                          § 262
 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

   (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zei-
ten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten
mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von
weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der
Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen
Entgeltpunkte sind so zu bemessen, daß sich für die
Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem
1 . Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des
1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höch-
stens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
  (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-
dermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1.
Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet.

  (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflicht-
beiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener
Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige
Pflichtbeiträge.

                          § 263

             Gesamtleistungsbewertung
  für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

  (1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie
und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungs-
zeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für
die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen,
höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die
zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler
Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke
ergibt.
  (2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor
dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen
Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente

    im Jahre

    1992                     36 vom Hundert,

    1993                     33 vom Hundert,

    1994                     30 vom Hundert,

    1995                     27 vom Hundert,
    1996                     24 vom Hundert,
    1997                     21 vom Hundert,
    1998                     18 vom Hundert,
    1999                     15 vom Hundert,
    2000                     12 vom Hundert,

     2001                       9 vom Hundert,
     2002                       6 vom Hundert und
     2003                       3 vom Hundert

der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die
Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1.
Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten
belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine
Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist.

  (3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung tre-
ten an die Stelle

                                     der Werte
bei Beginn         80 vom            75 vom         0,0625
der Rente          Hundert           Hundert     Entgeltpunkte
im Jahre
                                     die Werte

1992                 100                99         0,0825
1993                 100                97         0,0808
1994                 100                95         0,0792
1995                  95                93         0,0775
1996                  90                91         0,0758
1997                  85                89         0,0742
1998                                    87         0,0725
1999                                    85         0,0708
2000                                    83         0,0692
2001                                    81         0,0675
2002                                    79         0,0658
2003                                    77         0,0642

  (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszei-
ten, die vor dem 1 . Januar 1957 liegen, muß mindestens
den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrech-
nungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte
entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewerten-
den Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

                             § 264

                Zuschläge oder Abschläge
                bei Versorgungsausgleich

   Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt
worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt.
Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der
knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991
zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungs-
grundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.

                             § 265
             Knappschaftliche Besonderheiten

   (1} Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-

rung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und

für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31.

Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden

Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

  (2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmanns-
prämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die
der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende
Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalender-
jahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache
BGBl. 1989, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329
der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um
ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.
   (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei-
tragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten
belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für
beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Bei-
tragszeiten zuvor mit 0, 75 vervielfältigt.

  (4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte
Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für
beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84

Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten
zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.
  (5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte
des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage
werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte
vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,
wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als
Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet wer-
den.

            Sechster Unterabschnitt

        Rente und Leistungen aus der

             Unfallversicherung

                          § 266
             Erhöhung des Grenzbetrags
  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist
Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschlie-
ßende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und
312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.

                          § 267

 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
  Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden
Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversiche-
rung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.

             Siebter Unterabschnitt

           Beginn von Witwenrenten
               und Witwerrenten
            an vor dem 1. Juli 1977
            geschiedene Ehegatten

                          § 268

   Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an
    vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

  Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart-
schaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten
werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in
dem die Rente beantragt wird.

              Achter Unterabschnitt
                   Zusatzleistungen

                           § 269
                    Steigerungsbeträge

   (1) Für Beiträge der Höherversicherung werden zusätz-
lich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge
geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener
Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

bis zu 30 Jahren                       1,6667 vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren                   1,5    vom Hundert,

von 36 bis 40 Jahren                   1,3333 vom Hundert,

von 41 bis 45 Jahren                   1,1667 vom Hundert,

von 46 bis 50 Jahren                   1,0    vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren                   0,9167 vom Hundert,

von 56 und mehr Jahren                 0,8333 vom Hundert
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenen-
rente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden
Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt sich
nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der
Beitragszahlung, bei Beiträgen für Zeiten vor dem 1.
Januar 1957 dem Kalenderjahr der Entwertung der Bei-
tragsmarke, und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für

Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921

und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum
31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steige-
rungsbeträge nicht geleistet.
  (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach
dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung
der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu
einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten
Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen
der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Wit-
wenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegat-
ten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-
rung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auf-
lösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht
auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten angerechnet worden sind.
  (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf meh-
rere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis
auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen
der Höherversicherung aufgeteilt.
  (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wie-

derheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die
hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
Höherversicherung abgefunden.

                           § 270
                       Kinderzuschuß

   (1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind
Anspruch auf einen Kinderzuschuß hatten, wird zu einer
Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß für
dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies

gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 750 Deut-
   sche Mark monatlich zusteht oder
BGBl. 1989, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330
2330                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
   Übergangsgeld von wenigstens 610 Deutsche Mark
   monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,
   weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.
Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge
und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame
Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete
Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den
nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
  (2) Der Kinderzuschuß fällt weg, wenn

1 . das Kind in se;ner Person die Anspruchsvoraussetzun-
   gen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,
2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversiche-
   rung geleistet wird,
3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versor-
   gungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr

   Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind ent-
   hält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden
   Beträgen erhalten oder
5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versor-
   gungseinrichtung werden und Leistungen hieraus
   erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind
   enthalten sind.

   (3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß

für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend

unterhält.

             Neunter Unterabschnitt
          Leistungen an Berechtigte
       außerhalb des Geltungsbereichs
             dieses Gesetzbuchs

                          § 271

                    Höhe der Rente

  Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die
nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversiche-
rungsgesetzen oder dem in Berlin geltenden Recht

1 . Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstän-
   dige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs

   oder vor dem 1. Juli 1945 in Berlin oder

2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Auf-

   enthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs oder
   außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichs-
   versicherungsgesetze oder vor dem 1. Juli 1945 in
   Berlin
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bun-
desgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kin-
des im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs oder vor dem
1 . Februar 1949 in Berlin erfolgt ist.

                          § 272
       Besonderheiten für berechtigte Deutsche

   Zu den Entgeltpunkten von berechtigten Deutschen, die
auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Bei-
tragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören
auch solche für Beitragszeiten, für die

1 . Beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige
   Tätigkeit oder die Erziehung eines Kindes im jeweiligen
   Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze
   außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
   oder
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Auf-
   enthalts im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsver-
   sicherungsgesetze außerhalb des Geltungsbereichs
   dieses Gesetzbuchs
gezahlt worden sind (Reichsgebiets-Beitragszeiten). Bei
der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszu-
schlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich und für den Zuschlag bei einer Wai-
senrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitrags-
zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.

            Zehnter Unterabschnitt

                    Organisation

                          § 273
        Zuständigkeit der Bundesknappschaft

  (1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch
zuständig, wenn die Versicherten

1. aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaft-

   lichen Betrieb bereits vor dem 1 . Januar 1992 bei der

   Bundesknappschaft versichert waren,
2. in einem nichtknappschaftlichen Betrieb beschäftigt
   sind, der am 31. Dezember 1991 knappschaftlich versi-
   chert war.
Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für
dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor
dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Ver-
schmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maß-
nahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser

Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des
Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die
Dauer dieser Beschäftigung zuständig.

  (2) Für Versicherte, die
1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbst-

   versicherung oder

2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiter-

   versicherung

in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch
gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die freiwil-
lige Versicherung zuständig.

                             § 274

        Besonderheiten bei der Durchführung
      der Versicherung und bei den Leistungen
  Die Bundesknappschaft führt die freiwillige Versiche-
rung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom
Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversiche-
rung in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Gebrauch gemacht haben, nach den besonderen Vor-
schriften der knappschaftlichen Rentenversicherung
durch.
BGBl. 1989, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331
              Elfter Unterabschnitt

                    Finanzierung

                      Erster Titel
                     Sozialbeirat

                          § 275
                       Sozlalbelrat

  Die Mitgliedschaft der Vertreter der gesetzlichen Unfall-
versicherung im Sozialbeirat endet mit Ablauf des 31.
Dezember 1991 .

                     zweiter Titel
                       Beiträge

                          § 276

             Beltragspfllchtige Einnahmen
                sonstiger Versicherter

  (1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer
Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die
gezahlten Sozialleistungen.

  (2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfä-
higkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Kranken-
geld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31 .
Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen
vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen
zugrunde zu legen.

                          § 277
         Beitragsrecht bei Nachversicherung

   Die Durchführung der Nachversicherung von Personen,
die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren
Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.
Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet
sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschrif-
ten, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses
Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nach-
versicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der
Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschub-
bescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, daß nach den
vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für
einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben
sind. Die Beiträge für die Nachversicherung sind in den
Fällen des Satzes 1 nicht nach§ 181 Abs. 4 zu erhöhen,
wenn die Zahlung bis zum 31. März 1992 erfolgt.

                          § 278
       Mlndestbeltragsbemessungsgrundlage
            für die Nachversicherung

  (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
1 . bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches Arbeits-

    entgelt von 150 Deutsche Mark,

2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein
   monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hun-

   dert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

  (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbil-
dungszeiten ist
1 . bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeits-
    entgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein
   monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von zehn vom Hun-
   dert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

  (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz
1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßig-
ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

                           § 279

             Beitragspfllchtlge Einnahmen
           bei Hebammen und Handwerkern

  (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen
Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens
40 vom Hundert der Bezugsgröße.

   (2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen
Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme
von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten
ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versi-
cherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhand-
werker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als
zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununter-
brochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der
Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für
jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitsein-
kommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind
beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununter-
brochen anschließen und in denen die im letzten Einkom-
mensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus
Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Frei-
beträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße
betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen
für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von
Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugs-
größe. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur
anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt
wird.

                          § 280

           Beiträge zur Höherversicherung
  (1) Für die Beiträge zur Höherversicherung gelten die
Regelungen für freiwillige Beiträge entsprechend.
   (2) Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn
sie als solche bezeichnet sind.

                          § 281
                   Nachversicherung

   Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwil-

lige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden,
werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Bei-
träge zur Höherversicherung.
BGBl. 1989, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332
2332                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                      D r it t e r T it e 1
                       Ver f a h r e n

                            § 282
          Nachzahlung bei Heiratserstattung

   (1) Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge
erstattet worden sind, können auf Antrag für Zeiten, für die
Beiträge erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924
zurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten
nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender
Bewilligung einer Vollrente wegen Alters, nach Vollendung
des 65. Lebensjahres oder bei Bezug einer Versorgung
nach Erreichen einer Altersgrenze, die zur Versicherungs-
freiheit führt, ist eine Nachzahlung nicht zulässig.
   (2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995
gestellt werden. Für die Berechnung der Beiträge gilt die

Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Bei-
träge gezahlt werden, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957
jedoch die Beitragsbemessungsgrenze dieses Jahres.

                           § 283
          Nachzahlung bei Heiratsabfindung
                früherer Beamtinnen

  (1) Frauen, die aus einem Dienstverhältnis mit Anwart-
schaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtli-
chen Regelungen unter Gewährung einer Abfindung aus-
geschieden sind und nicht erneut ein solches Dienstver-

hältnis begründet haben, können auf Antrag für die vor
dem Ausscheiden liegende Zeit, für die sie an Stelle der
Abfindung nachzuversichern gewesen wären, längstens
jedoch bis zum 1 . Januar 1924 zurück, freiwillige Beiträge
nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen
belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
wegen Alters, nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder
bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Alters-
grenze, die zur Versicherungsfreiheit führt, ist eine Nach-
zahlung nicht zulässig.
  (2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995
gestellt werden.

                           § 284

       Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge
                  und Evakuierte

  Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-
nengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengeset-
zes, die
1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung
   selbständig tätig waren und

2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht

   oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer

   Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussied-
   lung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollen-
dung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924
zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit
Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer
Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zuläs-
sig.

                          § 285
          Nachzahlung bei Nachversicherung
  Personen, die nachversichert worden sind und die auf-
grund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor
dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem
31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nach-
zahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen
belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs
Monaten nach Durchführung der Nachversicherung
gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens am 31.
Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der
Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens
sechs Monate nach Eintritt der Btndungswtrkung des
Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

                           § 286

                  Versicherungskarten
   (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versiche-
 rungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der
 Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Ren-
 tenversicherung entsprechend den Regelungen über die
 Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

   (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992_ rechtzeitig
 umgetauschten Versicherungskarte
 1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor
    dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß

    bescheinigt oder

 2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig
    Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
 so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 genann-
 ten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes
 Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeits-
 entgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge
 rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Bei-
 tragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungs-
 verhältnis vorgelegen hat.
   (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der
 Versicherungskarte können von den Trägern der Renten-
 versicherung

 1 . die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszei-
     ten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und

 2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Auf-
    rechnung der Versicherungskarte bescheinigten Bei-
    tragsmarken
 nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn
 Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie
 Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung
 oder die Verwendung der Marken in betrügerischer

 Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für

 die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

   (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versiche-
 rungskarten werden durch die Träger der Rentenversiche-
 rung vorbehaltlich der Regelungen in der Versicherungs-
 unterlagen-Verordnung ersetzt. Nachgewiesene Beiträge
 und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. Das
 Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für
 Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesra-
 tes durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
BGBl. 1989, Seite 2333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2333
  (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar
1973 glaubhaft, daß sie eine versicherungspflichtige
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die
vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder
nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäfti-
gung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die
Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

  (6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973
mit der Maßgabe, daß es einer Eintragung in die Versiche-
rungskarte nicht bedarf.

  (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den

Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der

Seeleute.

                     Vierter Titel
             Berechnungsgrundlagen

                           § 287
      Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz,
  Beitragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß

   (1) Der am 31. Dezember 1991 geltende Beitragssatz
gilt abweichend von der Regelung über die Festsetzung
der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel so lange, bis

erstmals ein höherer Beitragssatz erforderlich ist.

  (2) Bei der erstmaligen Festsetzung des Beitragssatzes
zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Vier-
ten Kapitel ist von dem zuletzt geltenden Beitragssatz
auszugehen.

   (3) Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgren-
zen für das Jahr 1992 ist von den nicht gerundeten Beträ-
gen in Deutscher Mark auszugehen, aus denen die Bei-
tragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1991 errechnet
wurden.

  (4) Bei der Berechnung des Bundeszuschusses zur
Rentenversicherung der Arbeiter und des Bundeszuschus-
ses zur Rentenversicherung der Angestellten für das Jahr
1992 ist von den im Haushaltsplan des Bundes für 1991
festgesetzten Bundeszuschüssen zur Rentenversicherung
der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten
auszugehen. Diese Beträge sind um die Aufwendungen zu
erhöhen, die den Trägern der Rentenversicherung der

Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 aus der

Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und aus der
Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921 entstehen. Weichen die tat-
sächlichen Aufwendungen der Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 von
den für die Berechnung des Bundeszuschusses für das
Jahr 1992 zugrunde gelegten Beträgen ab, erfolgt die
Festsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr 1993 so,
als wenn die tatsächlichen Aufwendungen im Jahre 1991
für die Festsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr
1992 bereits richtig zugrunde gelegt worden wären. Ein
Unterschiedsbetrag für das Jahr 1992 wird im Jahre 1993
ausgeglichen. Alle Beträge sind in dem Verhältnis auf die
Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung der Arbeiter
und zur Rentenversicherung der Angestellten zu verteilen,
in dem die jeweiligen Zuschüsse ohne die jeweiligen
Beträge zueinander stehen.

  (5) Für die Abrechnung der Aufwendungen, die den
Trägern der Rentenversicherung aus der Anrechnung von

Zeiten der Kindererziehung und aus der Erbringung von
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-
gänge vor 1921 im Jahre 1991 entstehen, bleiben die bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften maßge-
bend.

                           § 288
               Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bis zum 31. Dezember 1991 die Anlage 2 um

die gemäß § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung

und § 130 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes

bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kalen-
derjahre 1990, 1991 und 1992 zu ergänzen.

                     Fünfter Titel
                     Erstattungen

                           § 289

            Wanderversicherungsausgleich

   (1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter

oder der Rentenversicherung der Angestellten eine
Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsan-
teil festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Renten-
versicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil
ohne Kinderzuschuß an den feststellenden Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.

   (2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit
einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbei-
ter oder der Rentenversicherung der Angestellten festge-
stellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag
erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungsanteil
und den Kinderzuschuß.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den von
der Rentenversicherung zu tragenden Beitrag zur gesetzli-
chen Krankenversicherung und den Zuschuß zur Kranken-
versicherung.

  (4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt

§ 223 Abs. 5 entsprechend.

                           § 290
  Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

  Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche-
rung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-
scheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992
begründet worden sind, werden von dem zuständigen
Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte,
zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt
worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde.
Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
1. Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt
   hat,

2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt
   hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften
   durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften
   ersetzt worden ist.
BGBl. 1989, Seite 2334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2334
2334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                          § 291
            Erstattung für Kinderzuschüsse

   Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung
die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu
Renten zu tragen sind, in Höhe des Kindergeldes nach
§ 1 0 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes.

                          § 292
              Verordnungsermächtigung
  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Kinder-

zuschüssen zu bestimmen; dabei kann auch eine pau-
schale Erstattung vorgesehen werden. Die Abrechnung
mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das
Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversi-
cherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.

                   Sechster Titel
               Vermögensanlagen
             der Bundesknappschaft

                          § 293

     Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
   Das am 1 . Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen
ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen.
Rückflüsse aus Vermögensanlagen sind Einnahmen der
knappschaftlichen Rentenversicherung.

            Zwölfter Unterabschnitt
       Leistungen für Kindererziehung
       an Mütter der Geburtsjahrgänge
                  vor 1921

                          § 294
             Anspruchsvoraussetzungen

  (1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist,

erhält für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs lebend geboren hat, eine Leistung für
Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbe-
reich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor
dem 1. Februar 1949 gleich. Satz 1 und 2 gilt für

1 . Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907
    vom 1 . Oktober 1987 an,

2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911

   vom 1 . Oktober 1988 an,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916
   vom 1. Oktober 1989 an und

4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920
   vom 1. Oktober 1990 an.

  (2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die
Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt

1. in diesen Gebieten hatte oder
2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber im Zeitpunkt
   der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entwe-
   der sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich
   zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort aus-
   geübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitrags-
   zeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst
   oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versi-
   cherung befreit war.
  (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum
Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastre-
gelung mit einem anderen Staat nicht in die Versiche-
rungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

  (4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
steht bei einer Mutter, die

1 . zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten
   Personen gehört,
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus einem der von § 17
   Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes
   erfaßten Gebiete vor dem 1 . September 1939 in eines
   der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat oder
3. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demo-
   kratischen Republik oder in Berlin (Ost) hatte,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

  (5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs hat,
erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu
den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in
der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

                           § 295
                   Höhe der Leistung
  Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung
beträgt 75 vom Hundert des jeweils für die Berechnung
von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Die Lei-
stung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerun-
det.

                           § 296

                    Beginn und Ende

  (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem
Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

  (2) Die Leistung wird monatlich im voraus gezahlt.

  (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg,
endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der

Wegfall wirksam ist.

  (4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats
gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.

                           § 297
                      Zuständigkeit

  (1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der
Versicherungsträger, der der Mutter eine Versicherten-
rente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente,
BGBl. 1989, Seite 2335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2335
ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterblie-
benenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen
Versicherten zahlt. In den übrigen Fällen ist die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Wird für
Dezember1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt,
bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.
  (2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag
zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es
sei denn, daß die Rente in vollem Umfang übertragen,
verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere
Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als
Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit
nach Absatz 1 maßgebend ist.
  (3) In den Fällen des§ 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten
Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Lei-
stung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.

                           § 298
                      Durchführung

   (1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
namen Oetziger und früherer Name mit Namensbestand-
teilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das
Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzu-
weisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsa-
chen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.

  (2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsda-
tum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch
Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonsti-
gen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftma-
chung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter

1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat und auch
   in der Familie nicht beschaffen kann,
2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer Geburtsur-

   kunde bei der für die Führung des Geburtseintrags

   zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist,

   wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen

   ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, daß für die

   Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag

   erneuert werden müßte, und

3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standes-
   beamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus
   der sich ergibt, daß er ein die Geburt ihres Kindes
   ausweisendes Familienbuch nicht führt und nach sei-
   ner Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standes-
   amts I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über
   die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber
   nicht vorliegt.

Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versiche-
rungen an Eides Statt zugelassen werden.

                          § 299

                  Anrechnungsfreiheit

  Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen

unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von
Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen
oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist.
Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b
des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die

ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt
werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen
wird.

                   Zweiter Abschnitt
                   Ausnahmen
         von der Anwendung neuen Rechts

              Erster Unterabschnitt
                      Grundsatz

                          § 300
                        Grundsatz
  (1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeit-
punkt ihres lnkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder
Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor die-
sem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden
hat.

  (2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und
durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch
nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis
dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der
Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach
der Aufhebung geltend gemacht wird.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach dem
maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete
Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen
Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 über die weitere
Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Ent-
geltpunkten ist entsprechend anzuwenden.

  (4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-

ber 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die

Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften die-

ses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die

ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt

oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vor-

schriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der
aufgehobenen Begriffe.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den
folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

             Zweiter Unterabschnitt

        Leistungen zur Rehabllltation

                          § 301
             Leistungen zur Rehabilitation

   (1) Für Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende
der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen

ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

   (2) Die Träger der Rentenversicherung können die am
31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur
Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die
nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose die-
nen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
BGBl. 1989, Seite 2336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2336
2336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

              Dritter Unterabschnitt

          Anspruchsvoraussetzungen
             für einzelne Renten

                           § 302

            Anspruch auf Regelaltersrente
                   in Sonderfällen
   Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine
Erziehungsrente und ist der Versicherte vor dem
2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar
1992 an als Regelaltersrente geleistet. Bestand am
31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Regelaltersrente
und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 gebo-
ren, kann diese Rente weiterhin nur in voller Höhe in
Anspruch genommen werden.

                           § 303
                       Wltwerrente

   Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben
oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988
eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des
bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenen-
rentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Wit-
werrente unter den sonstigen Voraussetzungen des gel-
tenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt
ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor
dem Tode überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch
auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwen-
dung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschie-
denen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzu-
stand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.

                           § 304

                       Waisenrente

  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisen-
rente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus,
weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der
Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

                           § 305
                         Wartezeit
  War die Wartezeit für eine Rente erfüllt und bestand
Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an
geänderte Vorschriften über die Wartezeit in Kraft sind, gilt
die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn dies nach der
Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.

             Vierter Unterabschnitt

                     Rentenhöhe

                           § 306

                        Grundsatz

  (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem
Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,
werden aus Anlaß der Rechtsänderung die einer Rente
zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu

bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas
anderes bestimmt ist.

   (2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist,
wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate
angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese
Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unter-
brechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln
sind.
  (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer
Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente
gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der
Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

                          § 307

      Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
   (1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente,
werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwer-
tung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpas-
sungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags
in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert
und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der
Rente sowohl auf Zeiten der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten als auch der knappschaft-
lichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die
jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist
spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung
zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid
ist nicht erforderlich.

  (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde
zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses
Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente

ergibt.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von
persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1 . Januar
1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.

   (4) Abweichend von Absatz 1 sind die Erziehungsren-
ten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte
zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des
bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.
  (5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die
vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet
werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach
Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten
zurückgelegt sind.

                          § 308

                   Umstellungsrenten

  (1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten,
die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.

   (2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsun-

fähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992
an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Ver-
sicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf
Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie
erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten wer-
BGBl. 1989, Seite 2337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2337
den nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind
als die Umstellungsrenten.
  (3) Entgeltpunkte für am 1 . Januar 1992 laufende
Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos
auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des
15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollen-
dung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.

                          § 309
             Aktueller Rentenwert für 1992

  Bei der Bestimmung des vom 1. Juli 1992 an geltenden
aktuellen Rentenwerts sind als Daten des vorvergangenen
Kalenderjahres

1. für die Ermittlung des Faktors der Veränderung der

   Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich

   beschäftigten Arbeitnehmer das bei der Bestimmung

   der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr

   1991 verwendete durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt

   für das Jahr 1990 und
2. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jah-
   res 1992 vorliegenden Daten über die Nettoquote für
   Arbeitsentgelt und die Rentennettoquote für das Jahr
   1990

zugrunde zu legen.

                          § 310
              Verordnungsermächtigung
  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bis zum 31. Dezember 1991
1. die Anlage 1 um die gemäß § 1255 Abs. 1 der Reichs-
   versicherungsordnung bestimmten durchschnittlichen
   Bruttoarbeitsentgelte für die Kalenderjahre 1988 und

   1989 zu ergänzen,

2. das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991
   zu bestimmen, indem das Durchschnittsentgelt für das
   Jahr 1990 um den Vomhundertsatz erhöht wird, um
   den das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 höher
   ist als das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1989.

             fünfter Unterabschnitt
        Zusammentreffen von Renten
            und von Einkommen

                          § 311

 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

   (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine

Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die

für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die

Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Ren-

ten den Grenzbetrag übersteigt.

  (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffen-
den Renten bleiben unberücksichtigt

1. bei der Rente
   a) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,

   b) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten
      unter Tage entfallende Anteil,

   c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten ent-
      fallende Anteil,
2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je
   16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für
   jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähig-
   keit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt
   und die Rente aufgrund einer entschädigungspflich-
   tigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
   (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die
für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war,
verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

   (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der

Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaft-

lichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente

aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der

knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, ver-

bleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

  (5) Der Grenzbetrag beträgt
1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der
   knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,

   a) bei Renten aus eigener
      Versicherung                       80 vom Hundert,
   b) bei Witwenrenten oder
      Witwerrenten                       48 vom Hundert,
2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der
   knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
   a) bei Renten aus eigener
      Versicherung                       95 vom Hundert,
   b) bei Witwenrenten oder
      Witwerrenten                       57 vom Hundert

eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der

Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung
zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich
ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende
persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuel-
len Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).
Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vom-
hundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch
auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der
Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vom-
hundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach
Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der

ihrer Ermittlung zugrundeliegenden jeweiligen Anzahl an
Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse
durch die Summe aller Monate geteilt wird. liegt der Rente

ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Min-

destgrenzbetrag das 50fache des aktuellen Rentenwerts.

Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente

oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine

Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundert-
satz ermittelt.

   (6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das
13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuel-
len Rentenwerts.

 (7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente
BGBl. 1989, Seite 2338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2338
2338                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist
ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an
eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um
zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.

                          § 312

                Mindestgrenzbetrag
  bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar
1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der
Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
1. bei einer Rente aus eigener
   Versicherung                           85 vom Hundert,

2. bei einer Witwenrente oder
   Witwerrente                            51 vom Hundert
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991
zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei
Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

   (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und
ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallver-
sicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Ja-
nuar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
1. bei einer Rente aus eigener
   Versicherung                          100 vom Hundert,
2. bei einer Witwenrente oder
   Witwerrente                            60 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991
zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei
Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
  (3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.

                          § 313

       Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für
           Bergleute und Arbeitslosengeld

  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute und
auf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen war,
verbleibt es für die Leistung de.r Rente dabei.

                          § 314
 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
   (1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben
oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988

eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des

bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenen-

rentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente

oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommens-

anrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

  (2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben
und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers
aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine

Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-
gatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für
denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Wit-
we.rrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallver-
sicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berück-
sichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über
die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
ergibt.

   (3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis
zum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe vor
dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine Wit-
wenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach
dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht
angewendet. Anschließend werden sie mit der Maßgabe
angewendet, daß für jeweils zwölf Kalendermonate das
nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkom-
men zunächst in Höhe von zehn vom Hundert, dann in
Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom
Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat
folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom Hundert
angerechnet wird.

  (4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwerren-
ten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie
oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden
worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes
im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode
überwiegend bestritten hat.
   (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Wai-
senrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollen-
det haben, findet eine Einkommensanrechnung nur dann
statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis
Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche
Mark zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und ein-
malige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistun-
gen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungs-
vergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit
sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht

auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht
oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrech-
nungsfähiges Einkommen verfügen.

            sechster Unterabschnitt
                  Zusatzleistungen

                           § 315
          Zuschuß zur Krankenversicherung

   (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen

Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversiche-

rung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt

nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei

einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenver-

sicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuß in
der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittel-
bar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten
weitergeleistet.
BGBl. 1989, Seite 2339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2339
   (2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen
Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversiche-
rung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines
Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als
der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenver-
sicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtver-

sicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuß

zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschlie-

ßenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der

bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der

tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung,
weitergeleistet.

   (3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Ren-

tenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag,

der als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenver-

sicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weiterge-

leistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Renten-

anpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben,

werden hierauf angerechnet.

                           § 316

        Unterbringung von Rentenberechtigten

  Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in
einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen
Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet
worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel
aufgewendet werden.

             Siebter Unterabschnitt
         Leistungen an Berechtigte
      außerhalb des Geltungsbereichs
            dieses Gesetzbuchs

                          § 317

                        Grundsatz

  ( 1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem

Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Lei-
stungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs gelten, wird die Rente allein aus
Anlaß der Rechtsänderung nicht neu berechnet.
   (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hier-
bei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte
sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.

                           § 318
          Ermessensleistungen an besondere
                 Personengruppen

  (1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich
gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs aufhalten, können die Rente wie Deutsche
bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945
   das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien

   Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen
   nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhält-
   nisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen,
   oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht
   zurückkehren konnten,

2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenen-

   gesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das

   Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als

   solche im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs aner-

   kannt sind oder

3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als Ange-
   hörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder

   ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen

   oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,

   Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen

   Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs dieses

   Gesetzbuchs beschäftigt waren und bis zum 31. De-

   zember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von
Renten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Ver-
sicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den
Berechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom

Hundert der Rente an Hinterbliebene.

   (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung
nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden, gelten
Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berech-
tigte.
   (4) Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der
Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)
können zur Rente eines dortigen Trägers der Sozialver-
sicherung eine Zusatzrente aus
1. Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder
   selbständigen Tätigkeit,

2. freiwilligen Beiträgen, die sie während einer Beschäfti-
   gung oder selbständigen Tätigkeit im Land Berlin

   gezahlt haben, in der sie nur wegen Überschreitens der
   Jahresarbeitsverdienstgrenze entweder versicherungs-
   frei waren oder der Versicherungspflicht nicht unter-

   lagen, und

3. hierzu gezahlten Höherversicherungsbeiträgen
erhalten, wenn diese Beiträge in der Zeit vom 1. April 1949
bis zum 31. Dezember 1961 für mindestens zwölf Kalen-
dermonate, in denen die Versicherten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik
oder in Berlin (Ost) hatten, an die Versicherungsanstalt
Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt
worden sind und, soweit sie nach Entgelten berechnet
worden sind, hierauf die Vorschriften über den Lohnaus-
gleich nach der Dritten Verordnung zur Neuordnung des
Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) vom
20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1
S. 86) in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchfüh-
rungsbestimmungen Anwendung gefunden haben. Den
Hinterbliebenen der in Satz 1 genannten Versicherten
kann eine entsprechende Zusatzrente gezahlt werden. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im
Benehmen mit dem Senator für Gesundheit und Soziales
in Berlin Richtlinien für die Zahlung der Zusatzrenten und
das dabei zu beachtende Verfahren erlassen.
BGBl. 1989, Seite 2340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2340
2340                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

  (5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als
Leistungen der sozialen Sicherheit.

                           § 319
                    Zusatzleistungen

   (1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwen-
dungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuß
in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmit-
telbar daran anschließenden Rente desselben Berechtig-
ten weitergeleistet.

  (2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzu-

schuß zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem

Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs hierauf am 31. Dezember 1991 einen
Anspruch hatten.

                  Sechtes Kapitel

               B u ß g e I d vors c h ri fte n

                           § 320

                   Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig

1. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine
   Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter-

   lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-

   legt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
BGBl. 1989, Seite 2341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2341
                      Durchschnittsentgelt in DM/AM

Jahr    Durchschnittsentgelt                Jahr

1891            700                         1940
  92            700                           41
  93            709                           42
  94            714                           43
  95            714                           44
  96            728                           45
  97            741                           46
  98            755                           47
  99            773                           48
                                              49
1900            796
  01            814                        1950
  02            841                          51
  03            855                          52
  04            887                          53
  05            910                          54
  06            946                          55
  07            987                          56
  08          1 019                          57
  09          1 046                          58
                                             59
1910          1 078
  11          1 119                        1960
  12          1 164                          61
  13          1 182                          62
  14          1 219                          63
  15          1 178                          64
  16          1 233                          65
  17          1 446                          66
  18          1 706                          67
  19          2 010                          68
                                             69
1920          3 729
  21          9 974                        1970
  24          1 233                          71
  25          1 469                          72
  26          1 642                          73
  27          1 742                          74
  28          1 983                          75
  29          2 110                          76
                                             77
1930          2 074                          78
  31          1 924                          79
  32          1 651
  33          1 583                         1980
  34          1 605                           81
  35          1 692                           82
  36          1 783                           83
  37          1 856                           84
  38          1 947                           85
  39          2 092                           86
                                              87

                   Anlage 1

Durchschnittsentgelt

       2156
       2 297
       2 310
       2 324
       2 292
       1 778
       1 778
       1 833
       2 219
       2 838

       3 161
       3 579
       3 852
       4 061
       4 234
       4 548
       4 844
       5 043
       5330
       5 602

       6 101
       6 723
       7 328
       7 775
       8467
       9 229
       9 893
      10 219
      10 842
      11 839

      13 343
      14 931
      16 335
      18 295
      20 381
      21 808
      23 335
      24 945
      26 242
      27 685

      29 485
      30 900
      32198
      33 293
      34 292
      35 286
      36 627
      37 726
BGBl. 1989, Seite 2342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2342
2342                                 Bundesgesetzblatt,

Anlage 2
Jahrgang 1989, Teil 1
                               Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in DM/RM

                    Zeitraum

           1. 1. 1924-31. 12. 1924
           1. 1. 1925-30. 4. 1925
           1.5. 1925-31. 12. 1925
           1. 1. 1926-31. 12. 1926
           1. 1. 1927-31. 12. 1927
           1. 1. 1928-31. 8. 1928
           1.9. 1928-31. 12. 1928
           1 . 1 . 1929-31 . 12. 1929
           1 . 1 . 1930-31 . 12. 1930
           1 . 1 . 1931-31 . 12. 1931
           1. 1. 1932-31. 12. 1932
           1. 1. 1933-31. 12. 1933
           1 . 1 . 1 934-31 . 12. 1934
           1 . 1 . 1935-31 . 12. 1935
           1. 1. 1936-31. 12. 1936
           1. 1. 1937-31. 12. 1937
           1 . 1 . 1 938-31 . 1 2. 1 938
           1. 1. 1939-31. 12. 1939
           1. 1. 1940-31. 12. 1940
           1 . 1 . 1 941-31 . 1 2. 1 941
           1. 1. 1942-30. 6. 1942
           1. 7. 1942-31. 12. 1942
           1. 1. 1943-28. 2. 1947
           1.3. 1947-31. 5. 1949
           1.6. 1949-31. 8. 1952
           1.9. 1952-31. 12. 1958
           1. 1. 1959-31. 12. 1959
           1. 1. 1960-31. 12. 1960
           1. 1. 1961-31. 12. 1961
           1. 1. 1962-31. 12. 1962
           1. 1. 1963-31. 12. 1963
           1. 1. 1964-31. 12. 1964
           1. 1. 1965-31. 12. 1965
           1. 1. 1966-31. 12. 1966
           1. 1. 1967-31. 12. 1967
           1. 1. 1968-31. 12. 1968
           1. 1. 1969-31. 12. 1969
           1. 1. 1970-31. 12. 1970
           1. 1. 1971-31.12. 1971
           1. 1. 1972-31. 12. 1972
           1. 1. 1973-31. 12. 1973
           1. 1. 1974-31. 12. 1974
           1. 1. 1975-31. 12. 1975
           1 . 1 . 1976-31 . 12. 1976
           1. 1. 1977-31. 12. 1977
           1 . 1 . 1978-31 . 12. 1978
           1. 1. 1979-31. 12. 1979
           1 . 1 . 1980-31 . 12. 1980
           1 . 1 . 1981-31 . 12. 1981
           1. 1. 1982-31. 12. 1982
           1. 1. 1983-31. 12. 1983
           1 . 1 . 1984-31 . 12. 1 984
           1. 1. 1985-31. 12. 1985
           1 . 1 . 1986-31 . 12. 1986
           1. 1. 1987-31. 12. 1987
           1 . 1 . 1988-31 . 12. 1988
           1. 1. 1989-31. 12. 1989

  Rentenversicherung der       Knappschaftliche
                                  Renten-
Arbeiter        Angestellten    versicherung

 1 056               4 080
 1 380               4 080
 1 380               6 000
 1 908               6 000
 2 016               6 000
 2 748               6 000
 2 748               8 400
 2 928               8 400
 2 880               8 400
 2 676               8 400
 2292                8400
 2196                8 400
 2 004               7 200
 2 112               7 200
 2 220               7 200
 2 316               7 200
 2 700               7 200
 3 000               7 200
 3 096               7 200
 3 300               7 200
 3 312               7 200
 3 600               7 200
 3 600               7 200          4800
 3 600               7 200          7 200
            7 200                   8 400
            9 000                  12 000
            9 600                  12 000
           10 200                  12 000
           10 800                  13 200
           11 400                  13 200
           12 000                  14 400
           13 200                  16 800
           14 400                  18 000
           15 600                  19 200
           16 800                  20400
           19 200                  22 800
           20400                   24 000
           21 600                  25 200
           22800                   27 600
           25 200                  30000
           27 600                  33 600
           30 000                  37 200
           33 600                  40 800
           37 200                  45 600
           40 800                  50 400
           44 400                  55 200
           48 000                  57 600
           50 400                  61 200
           52 800                  64 800
           56400                   69 600
           60 000                  73 200
           62 400                  76 800
           64 800                  80 400
           67 200                  82 800
           68 400                  85 200
           72 000                  87 600
           73 200                  90 000
BGBl. 1989, Seite 2343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2343

                                                                                                                        Anlage 3

                         Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen

                                                 1. Rentenversicherung der Arbeiter

                                                            Lohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
         Zeitraum                1        II        III     IV       V      VI      VII     VIII     IX    X       XI      XII
                                (1)      (2)       (3)      (4)     (5)     (6)

 1. 1. 1891-31. 12. 1899      0,0071   0,0118 0,0178 0,0305
 1. 1. 1900-31. 12. 1906      0,0061   0,0099 0,0152 0,0220 0,0306
 1. 1. 1907-30.     9. 1921   0,0044 0,0070 0,0108 0,0155 0,0263
 1. 1. 1924-31 . 12. 1933     0,0029 0,0055 0,0089 0,0122 0,0164 0,0223 0,0267
 1. 1. 1934-27.     6. 1942   0,0026 0,0045 0,0076 0,0108 0,0138 0,0169 0,0200 0,0240 0,0276 0,0292
28. 6. 1942-29.     5. 1949   0,0024 0,0043 0,0071        0,0100 0,0128 0,0157 0,0185 0,0214 0,0244 0,0271
30. 5. 1949-31. 12. 1954      0,0014 0,0024 0,0041 0,0057 0,0082 0,0114 0,0163 0,0228 0,0294 0,0359 0,0424 0,0534
 1. 1. 1955-31. 12. 1955      0,0011 0,0020 0,0033 0,0046 0,0066 0,0092 0,0132 0,0185 0,0237 0,0290 0,0343
 1 . 1 . 1956-31 . 12. 1956   0,0010 0,0019 0,0031 0,0043 0,0062 0,0087 0,0124 0,0173 0,0223 0,0273 0,0322
 1. 1 . 1957-28.    2. 1957   0,0010 0,0018 0,0030 0,0042 0,0059 0,0083 0,0119 0,0167 0,0214 0,0262 0,0309



                                               2. Rentenversicherung der Angestellten

                                                          Gehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
         Zeitraum               1        II        III      IV      V      VI      VII     VIII     IX      X      XI      XII
                               (A)      (8)        (C)     (D)     (E)     (F)     (G)     (H)      (J)    (K)

1. 1. 1913-31.     7. 1921    0,0254 0,0443 0,0632 0,0824 0,1085 0,1400 0,1714 0,2159 0,2824
1.1. 1924-31. 12.1933         0,0151   0,0421    0,0835 0,1380 0,1975 0,2441      0,2996 0,3575 0,3982 0,4513
1. 1. 1934-30.     6. 1942    0,0136 0,0389 0,0761                       0,2816 0,3332 0,3844 0,4357
                                                          0,1265 0,1776 0,2291
1. 7. 1942-31.     5. 1949    0,0119 0,0360 0,0716 0, 1188 0,1663 0,2143 0,2617 0,3087 0,3562 0,4037
1. 6. 1949-31. 12. 1954       0,0034 0,0102 0,0170 0,0238 0,0340 0,0476 0,0679 0,0951 0,1223 0,1509 0,1809 0,2223
1. 1 . 1955-31 . 12. 1955     0,0027 0,0082 0,0137 0,0192 0,0275 0,0385 0,0550 0,0770 0,0989 0,1237 0, 1512
1. 1 . 1956-31 . 12. 1956     0,0026 0,0077 0,0129 0,0181         0,0258 0,0361   0,0516 0,0723 0,0929 0, 1161   0, 1419
1. 1 . 1957-28.    2. 1957    0,0025 0,0074 0,0124 0,0174 0,0248 0,0347 0,0496 0,0694 0,0892 0, 1115 0,1363

BGBl. 1989, Seite 2344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2344
2344

noch Anlage 3

           Zeitraum
                                     1

         bis 30.   9. 1921       0,0446
 1. 1. 1924-30.  6. 1926         0,0446
 1. 7. 1926-31. 12. 1938         0,0405
 1. 1. 1939-31. 12. 1942         0,0279

          Zeitraum
                                    A

         bis 31. 7. 1921         0,0223
 1. 1. 1924-30.  6. 1926         0,0223
 1. 7. 1926-31. 12. 1938         0,0203
 1. 1. 1939-31. 12. 1942         0,0168

 Doppelversicherung *)
 1. 1. 1924-30.    6. 1926       0,0297
   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

   3. Knappschaftliche Rentenversicherung
                       Arbeiter

                                    Beitragsklasse

    II         III        IV          V          VI         VII        VIII        IX         X

 0,0595     0,0743     0,0892      0,1040     0, 1189     0,1338
 0,0595     0,0743     0,0892      0,1040     0, 1189     0,1338
 0,0541     0,0676     0,0811      0,0946     0, 1081     0, 1216    0,1387     0,1533     0,1705
 0,0391     0,0503     0,0615      0,0726     0,0838      0,0950     0, 1062    0,1173

                      Angestellte

                                    Gehaltsklasse

   B           C          D           E          F          G           H          J          K

 0,0446     0,0892     0,1486      0,2081     0,2378      0,2378     0,2378
 0,0446     0,0892     0,1486      0,2081     0,2378      0,2378     0,2378
0,0405      0,0811     0, 1351     0, 1892    0,2162      0,2162     0,2175     0,2173     0,2173
0,0335      0,0671     0, 1118     0,1565     0,1788      0,1788

0,0595      0, 1189    0,1982      0,2774     0,3171      0,3171     0,3171
*) Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversiche-
   rung der Angestellten gezahlt sind.
BGBl. 1989, Seite 2345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2345
Nr. 60     Tag der Ausgabe: Bonn, den
28. Dezember 1989                   2345

                         Anlage 4
  Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

  Bezeichnung der Beitragsklasse

       1
      II
     III         A            100
    IV
     V           B            200
    VI
    VII          C            300
   VIII
    IX           D            400
     X
    XI           E            500
   XII
   XIII          F            600
   XIV
   XV            G            700
   XVI           H
  XVII           J            800
  XVIII          K
   XIX           L            900
   XX            M
  XXI            N          1 000
  XXII           0
 XXIII           p          1100
 XXIV            Q
 XXV             R          1 200
 XXVI            s
XXVII            T          1 300
XXVIII           u
 XXIX            V          1 400
                            1 500
                            1 600
                            1 700
                            1 800
                            1 900
                            2000
                            2100
                            2 200
                            2 300
                            2400
                            2500
                            2600
                            2 800
                            3100

     Beitrags-
bemessungsgrundlage
           DM

        12,50
        50
       100
       150
       200
       250
       300
       350
       400
       450
       500
       550
       600
       650
       700
       750
       800
       850
       900
       950
     1 000
     1 050
     1100
     1 150
     1 200
     1 250
     1 300
     1 350
     1 400
     1 500
     1 600
     1 700
     1 800
     1 900
     2000
     2100
     2 200
     2300
     2400
     2 500
     2600
     2800
     3100
BGBl. 1989, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2346
2346

Anlage 5

                    Zeitraum

             1. 7. 1945-31 . 5. 1949
             1. 6. 1949-31. 12. 1950

        Zeitraum                  1/11

 1. 6. 1949-31. 12. 1954     0,0102

                             0,0024

                           Anlage 6
      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

          Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
1.Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin

                                      Beitragswert zur Rentenversicherung
                            (Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)

                               6 (12) RM/DM                              12 (20) RM/DM

                                  0,0360                                    0, 1188
                                  0,0170                                    0,0340

           2. Beiträge nach Beitragsklassen

    III        IV       V          VI         VII        VIII       IX      X         XI    XII

                                        Monatsbeiträge
  0,0170     0,0238   0,0340    0,0476      0,0679    0,0951    0,1223   0,1509   0,1809   0,2223

                                    Wochenbeiträge
  0,0041     0,0057   0,0082    0,0114      0,0163    0,0228    0,0294   0,0359   0,0424   0,0534
                             Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen

                           Jahr
                           1947
                           1948
                           1949
                           1950
                           1951
                           1952
                           1953
                           1954
                           1955
                           1956
                           1957
                           1958
                           1959
von Franken in Deutsche Mark

                                                    Umrechnungswert
                                                          0,0143
                                                          0,0143
                                                          0,0147
                                                          0,0148
                                                          0,0127
                                                          0,0113
                                                          0,0112
                                                          0,0113
                                                          0,0113
                                                          0,0108
                                                          0,0103
                                                          0,0093
                                                          0,0091
BGBl. 1989, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
                                  Nr. 60

         Zeitraum
                                     1
20. 11. 1947-30. 4. 1948         0,0027
 1. 5. 1948-31. 12. 1950         0,0021
 1. 1. 1951-31. 8. 1951          0,0014
 1. 9. 1951-31. 12. 1951         0,0015

   IX         X           XI             XII
0,0241      0,0268
0,0185      0,0205   0,0226          0,0247
0,0125      0,0139   0,0153          0,0167
0,0215      0,0245   0,0275          0,0304

         Zeitraum
                                 1
    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                                         2347

                                                                                                      Anlage 7

Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

      1. Rentenversicherung der Arbeiter
    Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
               (Wochenbeiträge)

                               Lohn- oder Beitragsklassen

       II                III             IV              V             VI             VII              VIII
     0,0054          0,0080          0,0107         0,0134           0,0161          0,0188           0,0215
     0,0041          0,0062          0,0082         0,0103           0,0123          0,0144           0,0164
     0,0028          0,0042          0,0056         0,0070           0,0083          0,0097           0,0111
     0,0030          0,0045          0,0067         0,0097           0,0126          0,0156           0,0186

                Lohn- oder Beitragsklassen

       XIII           XIV           XV           XVI          XVII          XVIII          XIX          XX

      0,0267        0,0288         0,0308
      0,0181        0,0195         0,0208       0,0223       0,0236         0,0250        0,0355       0,0436
      0,0371        0,0436         0,0516

                   (Monatsbeiträge)

                               Lohn- oder Beitragsklassen

2           3        4         5            6       7          8            9        10          11       12
1. 1. 1952-31. 12. 1955        0,0098 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0, 1181 0,1575 0,1969 0,2363
1. 1. 1956-31. 12. 1956        0,0078 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0, 1551 0, 1861 0,2482
1. 1. 1957-31. 8. 1957         0,0071 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0, 1421 0,1705 0,2273
BGBl. 1989, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
2348                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

noch Anlage 7
                                                          2. Rentenversicherung der Angestellten
                                                          Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
                                                                      (Monatsbeiträge)

           Zeitraum                       A                  B
                                         (1)                (2)

1. 12. 1947-30.       4. 1948       0,0112                 0,0224
1.    5. 1948-31. 12. 1950          0,0088                 0,0176
1.    1. 1951-31.     8. 1951       0,0060                 0,0119
1.    9. 1951-31. 12. 1951          0,0064                 0,0128
1.    1. 1952-31. 12. 1955          0,0098                 0,0197
1.    1. 1956-31. 12. 1956          0,0078                 0,0155
1.    1. 1957-31.     8. 1957       0,0071                 0,0142

         Gehalts- oder Beitragsklassen
  C                D                E               F                  G               H
  (3)             (4)              (5)             (6)                (7)             (8)

0,0336        0,0449              0,0561         0,0673            0,0785            0,0897
0,0264        0,0352              0,0440         0,0528            0,0617            0,0705
0,0179        0,0238              0,0298         0,0358            0,0417            0,0477
0,0193        0,0289              0,0418         0,0547            0,0676            0,0805
0,0394        0,0591              0,0788         0,0984            0, 1181           0,1575
0,0310        0,0465              0,0620         0,0776            0,0931            0,1008
0,0284        0,0426              0,0568         0,0710            0,0852            0,0924
                                                                  Gehalts- oder Beitragsklassen

     J          K             L                 M             N
     (9)       (10)         (11)               (12)

 0,1009       0, 1122      0,1335         0,1669            0,2003
 0,0793       0,0881      0,0969          0,1057            0, 1145
 0,0537       0,0596      0,0656          0,0715            0,0775
 0,0934       0,1063      0, 1193         0,1322            0,1613
 0,1969       0,2363
 0, 1241      0, 1551     0, 1861         0,2482
 0, 1137      0, 1421     0,1705          0,2273

           Zeitraum
                                     2                3             4

1. 1. 1954-31. 12. 1955            0,0197        0,0394       0,0591
1. 1. 1956-31. 12. 1956            0,0155        0,0310       0,0465
1. 1. 1957-31. 8. 1957             0,0142        0,0284       0,0426
1. 9. 1957-31. 12. 1957            0,0142        0,0284       0,0426
1. 1. 1958-31. 12. 1958            0,0121        0,0243       0,0364
1. 1. 1959-31. 12. 1959            0,0113        0,0226       0,0339
1. 1. 1960-31. 12. 1960            0,0097        0,0194       0,0291
1. 1. 1961-31. 12. 1961            0,0088        0,0176       0,0264
1. 1. 1962-31. 12. 1962            0,0081        0,0162       0,0242
1. 1. 1963-31 . 3. 1963            0,0076        0,0152       0,0228

     0            p               Q              R             s                T           u

   0,1233      0,1321        0,1573          0,1835        0,2097
   0,0835      0,0894        0,0954          0, 1013       0, 1129           0,1290      0,1452
   0,1936      0,2258

3. Landwirteversorgung

              Lohn- oder Beitragsklassen

         5        6           7              8         9             10             11      12

    0,0788     0,0984       0, 1181     0,1575       0,1969        0,2363
    0,0620     0,0776       0,0931      0,1008       0,1241        0, 1551      0,1861    0,2482
    0,0568     0,0710       0,0852      0,0924       0, 1137       0, 1421      0,1705    0,2273
    0,0568     0,0710       0,0852      0,0924       0, 1137       0, 1421      0,1705    0,2273
    0,0486     0,0607       0,0728      0,0789       0,0971        0, 1214      0,1457    0,1942
    0,0452     0,0565       0,0678      0,0735       0,0904        0, 1130      0,1356    0,1808
    0,0388     0,0485       0,0582      0,0630       0,0776        0,0970       0,1164    0,1552
    0,0352     0,0440       0,0528      0,0572       0,0704        0,0880       0,1056    0,1408
    0,0323     0,0404       0,0485      0,0525       0,0646        0,0808       0,0969    0,1292
    0,0304     0,0381       0,0457      0,0495       0,0609        0,0761       0,0913    0, 1218
BGBl. 1989, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
Anlage 8
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,in
denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Rentenversicherung
                                                 Rentenversicherung der Arbeiter

             Zeitraum                             Arbeiter*)
                                                 der Angestellten

Arbeiterinnen **)
                                                      Angestellte
                                                           in der Gruppe

                                  1                2

 1. 1. 1891-31. 12. 1899               IV              III
1. 1. 1900-31 . 12. 1906               IV              IV
1. 1 . 1907-31. 7. 1921                 V               V
1. 8. 1921-30.   9. 1921                V               V
1. 1. 1924-31. 12. 1925                 V               V
1. 1. 1926-31. 12. 1927               VI                V
1. 1. 1928-31. 12. 1933               VII              VI
1. 1. 1934-31. 12. 1938               VI                V
1. 1. 1939-28./30. 6. 1942            VII              VI
     1942                        2 124            1 824
     1943                        2160             1 860
     1944,                       2 160            1 860
     1945                        1 872            1 608
     1946                        1 992            1 716
     1947                        2 088            1 788
     1948                        2 424            2 076
     1949                        2 916            2 508
     1950                        2 976            2 556
     1951                        3 396            2 916
     1952                        3 672            3156
     1953                        3 828            3 300
     1954                        3 972            3 420
     1955                        4 308            3 708
     1956                        4 596            3 948

3              1                    2         männlich       weiblich

    III            III                   II              D               B
    III            III                  III              D               C
    IV             III                  III              E               C
    IV             III                  III              -               -
    IV             IV                   III              C               B
     V             IV                   IV               C               C
     V             IV                   IV               C               C
     V             IV                   IV               C               C
     V              V                   IV               D               C
1 500          1 428                1 176         2 604            1 776
1 536          1 440                1 188         2 628            1 788
1 548          1 452                1 200         2 604            1 764
1 368          1 272                1 068         2 028            1 368
1 452          1 308              1 116           2 016            1 332
1 536          1 344              1 152           2 088            1 380
1 776          1 584              1 344           2 544            1 668
2124           1 896              1 620           3 264            2136
2124           1 992              1 668           3 612            2 604
2 412          2 280                1 908         4 092            2 940
2 592          2 460              2 052           4380             3156
2 688          2 568              2100            4 584            3 324
2772           2 664              2148            4 740            3 456
2 976          2 844              2 328           4848             3 528
3144           3 048              2 484           5124             3 744
                                                             Angestellte

                                            Zeitraum

                             1. 1. 1891-31. 12. 1899
                             1. 1. 1900-31 . 12. 1906
                             1. 1. 1907-31. 12. 1912

männlich             weiblich

      IV                 II
      IV                III
      IV                III
BGBl. 1989, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
2350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

noch Anlage 8

*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1

Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten
unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
Hierzu gehören u. a.:

  Landwirtschaftsmeister
  Melkermeister und Alleinmelker

  Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifa-
  ches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
  Handwerksmeister
  Haumeister

Gruppe 2

Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder
mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden
Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die
motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen,
pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbei-
ter, die mit Sozialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
  landwirtschaftlicher Gehilfe
  Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brenne-

  rei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und
  Weinbauberufe

  Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"
  Treckerfahrer (früher Gespannführer)
  Kraftfahrer
  Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechs-
  jähriger Berufserfahrung
  Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Wal-
  darbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Gruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewerten-
den Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbei-
ter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustu-
fen sind.
Hierzu gehören u. a.:
  Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfah-
  rung
  Hilfsarbeiter
  angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger
  Berufserfahrung
  ungelernter Waldarbeiter

**) Arbeiterinnen     in der Rentenversicherung der
    Arbeiter

Gruppe 1

Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre
oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallen-
den Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,
die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedie-
nen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und
Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.

Hierzu gehören u. a.:
  Gehilfin
  Wirtschafterin
  Vorarbeiterin
  Spezialarbeiterin
  Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als
  sechsjähriger Berufserfahrung
  Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
  mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

  angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger
  Berufserfahrung

Gruppe 2

Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu

bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonsti-
gen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1
einzustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
  Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufser-
  fahrung
  Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
  weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
  Hilfsarbeiterin
  angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger
  Berufserfahrung
  ungelernte Waldarbeiterin
BGBl. 1989, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
folgende Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind

Anlage 9
                                                 1. Hauerarbeiten:
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche
  Übliche Bezeichnung:
  Abdämmer
  Abteilungssteiger
  Anlernhauer
  Anschläger unter Tage

  Aufsichtshauer
  Ausbildungshauer
  Ausbildungssteiger
  Bandmeister
  Bandverleger
  Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs-
  oder Lademaschinen
  Berauber
  Betriebsführer unter Tage
  Blaser
  Blindschachtreparaturhauer

  Bohrer
  Bohrmeister
  Drittelführer
  Elektrohauer
  Elektrosteiger
  Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs-
  oder Lademaschinen
  Fahrhauer
  Fahrsteiger
  Firstankernagler
  Firstankerrauber
  Gedingeschlepper
  Grubensteiger
  Hauer
  Kastler

  Knappe
  Kohlenstoßtränker
  Lehrhauer
  Maschinenhauer
  Maschinensteiger
  Maurer
Beschäftigungsmerkmale
  Erforderliche Merkmale der Beschäftigung
  Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
  Nummer 8

  Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in
  knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden
  und Nummer 1
  Nummern 1, 3 und 4
  überwiegender Einsatz unter Tage
  überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung
  im Streb- oder Streckenvortrieb
  Nummern 1 und 3
  Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3

  im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
  Nummer 8
  Nummern 1 und 3
  ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
  Nummern 2 und 4
  Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
  Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
  Nummern 1, 3 und 4
  Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
  Nummer 8
  Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3

  Nummern 1, 3 und 4; 8
  Nummer 8
  im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
  im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
  Nummern 1 und 3
  Nummer 8
  Nummern 1, 3 und 4
  Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden
  abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und
  Nummer 2
  Nummern 1 und 3
  Nummern 1, 3 und 4
  Nummern 1 und 3
  Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
  Nummer 8
  in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und
  Erden und Nummer 1
BGBl. 1989, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2352
2352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

noch Anlage 9

Meister im Elektro- oder Maschinenbetrieb

Meisterhauer
Neubergmann
Oberhauer
Obersteiger unter Tage
Partiemann
Pfeilerrücker
Rauber

Reviersteiger
Rohrleger
Rutschenverleger
Rotlochmaurer

Rutschenmeister
Sehachthauer
Sehachtsteiger
Schießmeister
Schießsteiger

Schrapperfahrer
Stapelreparaturhauer

Stempelwart
Stückenschießer
Umsetzer
Vermessungs-
steiger
Versetzer
Wettermann
Wettersteiger
ohne Bezeichnung:

im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Strek-
kenvortrieb
überwiegender Einsatz unter Tage
Nummern 1 und 3

Nummer 8

Nummern 1 und 3
Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten
in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in
Abbauen oder Blindschächten
Nummer 8
Nummern 1 und 3
Nummern 1 und 3
im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie
der Steine und Erden und Nummer 1

ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
Nummer 8

überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießar-
beiten
im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
Nummern 2 und 4                                      ·

im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
Nummern 1 und 3
überwiegend unter Tage

Nummern 1 und 3
im Pech- oder Steinkohlenbergbau
im Pech- oder Steinkohlenbergbau
ständige Reparaturarbeiten im Schacht;
ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
Nummer 2;
Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im
Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung
und Nummer 2;
Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;
Erweitern von Strecken und Nummer 2;
Nachreißarbeiten und Nummer 2
Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern
seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
   1. Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter
      Verhältnisse an Stelle eines regelrechten
      dienstes lag),
Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingever-
   2. Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
BGBl. 1989, Seite 2353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2353

   3. Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder
      beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Berge-
      mühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
   4. Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines
      Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen
      mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
   5. Beschäftigung im Abbau,
   6. Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
   7. Beschäftigung bei der Entgasung,
   8. tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen
      ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.



                                          II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1. vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der
   unter 1. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2. der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3. Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter 1. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und
   wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4. bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus
   einer unter 1. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.

BGBl. 1989, Seite 2354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2354
2354                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                         Artikel 2

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                  (860-1)

  Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11.

Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zutetzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S.
1294), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe b werden die Worte "Berufsunfähig-
      keit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Berg-
      mannsrente" durch die Worte "Alters, Renten
      wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
   b) In Buchstabe c werden die Worte "an Hinterblie-
      bene" durch die Worte "wegen Todes" ersetzt.

   c) Buchstabe f wird gestrichen und der bisherige Buch-
      stabe g wird Buchstabe f.

2. In Artikel 1 § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
   Worte "Berufsfindung, Arbeitserprobung und" gestri-
   chen.

3. In Artikel 1 § 34 Abs. 2 werden die Worte "verwitweter
   Ehegatten auf Hinterbliebenenrente" durch die Worte
   "Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente" ersetzt.
4. In Artikel 1 § 35 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:

   „Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt auch

   die Verpflichtung, die technischen und organisatori-

   schen Maßnahmen einschließlich Dienstanweisungen

   zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

   dem Sozialgeheimnis unterliegende personenbezo-

   gene Daten nur Befugten zugänglich sind. Personen-
   bezogene Daten der Beschäftigten und deren Angehö-
   rigen sollen, wenn diese Daten Leistungs- und Versi-
   cherungsdaten sind, solchen Personen, die Personal-

   entscheidungen treffen oder daran mitwirken können,
   nicht zugänglich sein oder diesen Personen von
   Zugriffsberechtigten offenbart werden."

5. In Artikel II § 1 werden die Worte
   ,,5. das Angestelltenversicherungsgesetz,
   6. das Reichsknappschaftsgesetz,
   7. das Handwerkerversicherungsgesetz,"
   und die Worte „ 10. das Selbstverwaltungsgesetz,"
   gestrichen.

                         Artikel 3

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                  (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober
1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1 a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über
       die Sozialversicherung sind Deutsche im Sinne
       des Artikels 116 des Grundgesetzes."
    b) In Absatz 3 werden die Worte „Seeleuten, die
       Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-

      setzes sind," durch die Worte „deutschen Seeleu-
      ten" ersetzt.

2. In § 18 werden die Worte „durchschnittliche Arbeits-
   entgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der
   Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende"

   durch die Worte „Durchschnittsentgelt der gesetzli-

   chen Rentenversicherung" ersetzt.

3. In der Überschrift des Vierten Titels des Ersten
   Abschnitts wird das Wort „Hinterbliebenenrenten"

   durch die Worte „Renten wegen Todes" ersetzt.

4. § 18 a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „einer Witwenrente
      oder Witwerrente oder einer Hinterbliebenenrente
      an frühere Ehegatten" durch die Worte „Renten
      wegen Todes" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 Nr:2 werden die Worte „Berufs-
      unfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters, die
      Bergmannsrente" durch die Worte „Alters oder
      verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungs-
      rente" ersetzt.

5. In § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
   „Vorschriften der knappschaftlichen" durch die Worte
   ,,besonderen Vorschriften für die knappschaftliche"
   ersetzt.

6. § 18 e Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe

   des zu berücksichtigenden Einkommens nach einer

   Rentenanpassung weiterhin in vollem Umfang nicht

   gezahlt, ist der Erlaß eines erneuten Verwaltungsak-

   tes nicht erforderlich."

7. § 19 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 19

      Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

     Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Ren-
  tenversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit
  sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versiche-
  rungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen
  in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von
  Amts wegen erbracht."

8. Nach § 24 Abs. 1 wird eingefügt:
    ,,(1 a) Für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung,
  die der Versicherte, der seine Pflichtbeiträge selbst zu
  zahlen hat, nach Fälligkeit zahlt, hat der Träger der
  Rentenversicherung Säumniszuschläge zu erheben.
  In Fällen besonderer Härte kann auf die Erhebung von
  Säumniszuschlägen verzichtet werden."

9. § 28 f Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 2 wird eingefügt:
      „Arbeitgeber, die keine Betriebskrankenkasse
      errichtet, jedoch den Gesamtsozialversicherungs-
      beitrag für die bei einer Betriebskrankenkasse frei-
      willig versicherten Beschäftigten an mehrere
      Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, können

      mit dem Bundesverband der Betriebskrankenkas-
      sen vereinbaren, daß für diese Beschäftigten der
      Beitragsnachweis dem Verband eingereicht wird."
   b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7;
      in Satz 5 werden die Worte "und 2" durch die
      Worte "bis 3" ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 2355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2355
10. Dem § 28 i Abs. 1 wird angefügt:
    „Die Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers ist
    abweichend von Satz 1 Einzugsstelle für den Gesamt-
    sozialversicherungsbeitrag seiner Beschäftigten, die
    bei einer anderen Betriebskrankenkasse freiwillig ver-
    sichert sind."

11. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,(§ 28a
    Abs. 1 und 3 und § 28c Nr. 3)" gestrichen.

12. Dem § 36 wird angefügt:

     ,,(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter
    und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die
    dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversiche-
    rungsgesetze und die hiernach anzuwendenden
    anderen dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen
    vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher

    Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.

       (6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige
    Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung
    von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Aus-
    bildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder
    bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht
    für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder
    eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erfor-
    derliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfah-
    rung erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewer-
    ber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und

    Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozial-
    versicherung zuständige oberste Verwaltungsbe-
    hörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vor-
    lage der erforderlichen Unterlagen über die Befähi-
    gung des Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und
    3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstel-
    lung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters
    des Geschäftsführers zuläßt, der die Befähigung hier-
    für durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat."

13. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei-

    träge" ein Komma eingefügt und die Worte ,,§ 1385

    Abs. 4 Buchstabe f der Reichsversicherungsordnung,
    § 112 Abs. 4 Buchstabe g des Angestelltenversiche-
    rungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des
    Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte „die
    sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der
    Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstra-
    gung selbst zu tragen haben," ersetzt.

14. Dem § 71 Abs. 2 wird angefügt:

    ,,Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran-
    kenversicherung der Rentner werden nicht erstattet."

15. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender
    Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Ver-
    sicherungsnummer."

16. In § 111 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „auch in

    Verbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichsversiche-
    rungsordnung oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenver-
    sicherungsgesetzes" gestrichen.

                        Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                   (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober
1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:

 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Rehabilita-
    tion" die Worte „sowie an Berufsfindung oder Arbeits-

    erprobung" eingefügt.

 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach § 1385
    Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
    Worte „in der Rentenversicherung der Arbeiter und
    Angestellten" ersetzt.

 3. In § 40 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 1305 Abs. 1 der

    Reichsversicherungsordnung, des § 84 Abs. 1 des
    Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 97
    Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die
    Worte ,,§ 31 des Sechsten Buches" ersetzt.

 4. In § 47 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „nach dem
    jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt wor-
    den sind" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der
    Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen
    gewesen wären" ersetzt.

5. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,3. soweit und solange Versicherte Mutterschafts-
            geld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
            Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslo-
            senhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
            Schlechtwettergeld     beziehen     oder    der
            Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem
            Arbeitsförderungsgesetz ruht,".

   c) In Absatz 1 Nr. 4 werden dem Text die Worte

      ,,soweit und" vorangestellt.

   d) Nach Absatz 1 wird angefügt:
        ,,(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen
       Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen
       Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht
       wird und über den noch keine nicht mehr anfecht-
       bare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem
       23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte
       über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind
       nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches
       zurückzunehmen."

6. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Altersruhegeld"
      durch die Worte „Vollrente wegen Alters" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt
      gefaßt:
       „2. der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der
           Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen

           Rentenversicherung,

        3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der
           Rente für Bergleute oder".
BGBl. 1989, Seite 2356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2356
2356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

 7. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztli-
       chem Gutachten erheblich gefährdet oder gemin-
       dert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn
       Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf
       Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen haben."
    b) In Absatz 2 werden die Worte „des Altersruhegel-
       des oder des Altersgeldes und haben sie das fün-
       fundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die
       Worte „der Regelaltersrente oder des Altersgeldes
       bei Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt.

 8. In § 165 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1375 der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
    ,,Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 9. § 167 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 167
                     Bundesknappschaft
      Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von
    der Bundesknappschaft durchgeführt. Es gelten die
    Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung."

10. § 177 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 177
            Zuständigkeit der Bundesknappschaft

      Versicherungspflichtige Mitglieder der Bundes-
    knappschaft sind die in den §§ 137 und 273 des
    Sechsten Buches genannten Personen."

11. In § 201 Abs. 4 Nr. 4 wird das Wort „Ruhen" durch die
    Worte „sonstige Nichtleistung" ersetzt.

12. In § 209 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,§ 36 Abs. 1"
    durch die Worte ,,§ 36 Abs. 1, 5 und 6" ersetzt und die
    Worte „sowie § 15 Abs. 6 und 7 des Selbstverwal-
    tungsgesetzes" gestrichen.

13. § 224 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
        ,,(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein A~spruch
       auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder
       gemindert."

14. In § 228 Abs. 1 werden die Worte „ohne die darin

    enthaltenen Kinderzuschüsse" durch die Worte „ein-

    schließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der

    Höherversicherung" ersetzt.

15. § 231 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mit-
    glied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile

    an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen

    Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen,

    um die die Rente zusammen mit den übrigen der

    Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen

    des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze über-
    schritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann
    Näheres über die Durchführung der Erstattung
    bestimmen."

16. § 235 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „das Regelentgelt"
           durch die Worte „80 vom Hundert des Regel-
           entgelts" ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Worte „der Betrag" durch
           die Worte „80 vom Hundert des Betrages"
           ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Regel-
       entgelt" durch die Worte „80 vom Hundert des
       Regelentgelts" ersetzt.

17. Nach § 249 wird eingefügt:
                           ,,§ 249a
                    Tragung der Beiträge
                 bei Versicherungspflichtigen
                      mit Rentenbezug
      Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der
    gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die
    Träger der Rentenversicherung tragen die nach der
    Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte."

18. § 250 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 250
          Tragung der Beiträge durch das Mitglied

       (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge
    allein
    1. aus den Versorgungsbezügen,

    2. aus dem Arbeitseinkommen,
    3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236
       Abs. 1.

       (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Renten-
    antragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft
    nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag
    allein."

19. § 251 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rehabilita-
       tion" die Worte „sowie an Berufsfindung oder
       Arbeitserprobung" eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „niedri-

       ger als der nach § 235 Abs. 3 maßgebliche Min-

       destbeitrag ist" durch die Worte „den nach § 235

       Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht über-

       steigt" ersetzt.

20. § 255 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach den Worten

       „einzubehalten und" die Worte „zusammen mit

       den von den Trägern der Rentenversicherung zu

       tragenden Beiträgen" eingefügt und Satz 2 gestri-

       chen.

    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Zuschuß zu"
       durch die Worte „von ihm zu tragenden Anteil an"
       ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 2357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2357
                        Artikel 5
          Änderung des Zehnten Buches
                Sozialgesetzbuch
              (860-10-1 /2, 860-10-3)

  (1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469, 2218),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6.
Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

                      ,, Glaubhaftmachung,

                 Versicherung an Eides Statt".

   b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
        ,,(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die
      Feststellung der erheblichen Tatsachen deren
      Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versiche-
      rung an Eides Statt zugelassen werden."

   c) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden Absätze 2
      bis 6.

2. § 74 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 1 Buchstabe b wird angefügt:
      „nach§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von
      Härten im Versorgungsausgleich oder".

   b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort

      „Gesetzbuchs" die Worte „oder nach§ 3 a Abs. 8
      oder § 10 a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von
      Härten im Versorgungsausgleich" eingefügt.

  (2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 4. Novem-
ber 1982 (BGBI. 1S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 § 116 Abs. 1 wird angefügt:

   ,,Dazu gehören auch die Beiträge, die von Soziallei-
   stungen zu zahlen sind."

2. Artikel 1 § 119 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 119
             Übergang von Beitragsansprüchen
      (1) Soweit der Schadensersatzanspruch eines
   Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unter-
   liegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur
   Sozialversicherung umfaßt, geht dieser auf den Versi-
   cherungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit
   der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder son-
   stige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen
   erbringt. Der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von
   Beiträgen nach § 116 geht dem Übergang nach dieser

   Vorschrift vor.

     (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des

   Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversi-
   cherung nach § 116 übergeht, hat den von ihm festge-
   stellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversiche-
   rung auf einem einheitlichen Meldevordruck zu über-
   mitteln. Das Nähere über den Inhalt des Meldevor-
   drucks und das Mitteilungsverfahren haben die Spit-
   zenverbände der Sozialversicherungsträger zu bestim-
   men.

      (3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile
   gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge,
   wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadenser-
   eignisses pflichtversichert war. Durch den Übergang
   des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der
   Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden, als
   er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden

   hätte."

3. Artikel II § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird angefügt:

       ,,(2) Für Versicherte, die vor dem 1. Juli 1983 einen
      Schadensersatzanspruch wegen Minderung der
      Erwerbsfähigkeit hatten und nach dem Schadenser-
      eignis Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet
      haben, gelten diese Beiträge in entsprechender
      Anwendung von Artikel 1 § 119 auf Antrag als

      Pflichtbeiträge, wenn der Versicherte im Zeitpunkt
      des Schadensereignisses in der Rentenversiche-
      rung pflichtversichert war."
BGBl. 1989, Seite 2358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2358
2358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
                                                    Zweiter Teil
                                       Änderung anderer Vorschriften

                        Artikel 6

           Reichsversicherungsordnung
                      (820-1)

  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822), wird
wie folgt geändert:
 1. In § 556 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und angefügt:
    ,,das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt,
    soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitser-
    probung ein."

 2. In § 558 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „das jewei-

    lige Rentenanpassungsgesetz" durch die Worte „die

    jeweilige Rentenanpassungsverordnung" ersetzt.

 3. In § 562 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte
    ,,§ 1247 Abs. 2" jeweils durch die Worte „Sechsten

    Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 4. § 567 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Berufsfindung
       und Arbeitserprobung," gestrichen.

    b) In Satz 2 w;rd der Punkt durch ein Semikolon
       ersetzt und angefügt:
       „dies gilt auch bei einer Berufsfindung oder
       Arbeitserprobung."
 5. Dem § 568 Abs. 1 wird angefügt:
    „Satz 1 gilt auch für die Zeit, in der der Verletzte
    wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder
    Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsent-
    gelt erzielt."

 6. Nach § 569 b wird eingefügt:

                           ,,§ 569 C

      Die §§ 569 a und 569 b gelten auch bei einer

    Berufsfindung oder Arbeitserprobung."

 7. § 579 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Abzug des

       Krankenversicherungsbeitrags der Rentner" durch

       die Worte „ohne Berücksichtigung der Verände-
       rung der Belastung bei Renten" ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des

       Bundesrates in der Rechtsverordnung über die

       Bestimmung des für die Rentenanpassung in der

       gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden
       aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor ent-
       sprechend dem Vomhundertsatz nach Absatz 1
       sowie die Mindest- und Höchstbeträge nach§ 558
       Abs. 3 zu bestimmen."
    c) Absatz 4 wird gestrichen.

 8. In § 582 werden die Worte „den Rentenversicherun-
    gen der Arbeiter oder der Angestellten oder der
    knappschaftlichen Rentenversicherung" durch die
    Worte „der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.
 9. § 583 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden hinter das Wort „körperlicher" ein
       Komma eingefügt und die Worte „oder geistiger
       Gebrechen" durch die Worte „geistiger oder seeli-
       scher Behinderung" ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der
       Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
       gesetzlichen Wehrdienst-, Zivildienst- oder einer
       gleichgestellten Dienstpflicht des Kindes wird die
       Kinderzulage auch für einen der Zeit dieses Dien-

       stes entsprechenden Zeitraum über das 25.

       Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens aber für

       einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdien-
       stes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum."

    c) In Satz 3 werden die Worte „Ehegatten- und Kin-

       derzuschläge sowie einmalige Zuwendungen blei-
       ben außer Ansatz" durch die Worte „außer Ansatz
       bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und ein-
       malige Zuwendungen sowie vermögenswirksame
       Leistungen, die dem Auszubildenden über die
       geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zuste-
       hen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden
       Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchst-
       betrag nicht übersteigen" ersetzt.
    d) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
       „Satz 3 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit
       Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
       Übergangsgeld von wenigstens 61 O Deutsche
       Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
       zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkom-

       men verfügt."

10. § 590 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

           „2. solange der Berechtigte berufsunfähig

               oder erwerbsunfähig im Sinne des Sech-

               sten Buches Sozialgesetzbuch ist oder".

       bb) Nummer 3 zweiter Teilsatz wird wie folgt
           gefaßt:

            ,,das wegen körperlicher, geistiger oder seeli-

            scher Behinderung Waisenrente erhält oder

            nur deswegen nicht erhält, weil es das 27.

          , Lebensjahr vollendet hat."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch
       Sozialgesetzbuch) des Berechtigten, das mit einer
       Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft,
       wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Ein-
BGBl. 1989, Seite 2359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2359
       kommen, das monatlich das 26,4fache des aktuel-
       len Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversiche-
       rung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkom-
       men erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen
       Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte
       Kind des Berechtigten. Von dem danach ver-
       bleibenden anrechenbaren Einkommen werden
       40 vom Hundert angerechnet."
    c) Nach Absatz 3 wird eingefügt:

         ,,(4) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
       besteht für die Zeit nach Stellung eines Antrags
       auch für den überlebenden Ehegatten, der wieder
       geheiratet hat, wenn die erneute Ehe aufgelöst
       oder für nichtig erklärt ist und er im Zeitpunkt der
       Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente
       hatte. Auf eine solche Witwenrente oder Witwer-
       rente nach dem vorletzten Ehegatten werden für
       denselben Zeitraum bestehenpe Ansprüche auf
       Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung,
       auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem
       letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß
       die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei
       werden die Vorschriften über die Einkommensan-
       rechnung auf Renten wegen Todes nicht berück-
       sichtigt.
         (5) Für die Einkommensanrechnung ist bei
       Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge
       maßgebend:
       1. Waisenrente,
       2. Witwenrente oder Witwerrente,
       3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vor-
          letzten Ehegatten.

       Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen

       mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer

       Einkommensanrechnung auf eine vorrangige

       Rente geführt hat."

    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
11. In § 591 Satz 1 werden die Worte „Für die ersten drei
    Monate nach dem Tode" durch die Worte „Bis zum
    Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
    Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist," ersetzt.

12. § 592 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Einer früheren Ehefrau des durch Arbeitsunfall

       Verstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden, für

       nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach sei-
       nem Tode auf Antrag Rente entsprechend § 590
       gewährt, wenn er ihr während des letzten Jahres
       vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat oder ihr im
       letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem
       Tode ein Anspruch hierauf zustand."
    b) Satz 4 wird gestrichen.
13. § 595 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird gestrichen. *)
    b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: **)

        ,,(2) Der Anspruch auf Waisenrente besteht läng-

       stens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

       *) Gilt vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991.
       **) Gilt ab 1. Januar 1992.

       wenn die Waise sich in Schulausbildung oder
        Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges
        soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde-
        rung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder
        wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
        Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
        halten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzöge-
        rung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
        lung der gesetzlichen Wehrdienst-, Zivildienst-
       oder einer gleichgestellten Dienstpflicht des Kindes
        wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses
        Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27.
        Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens aber für
       einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdien-
       stes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.
        Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch Sozial-
       gesetzbuch) einer über 18 Jahre alten Waise, das
       mit der Waisenrente zusammentrifft, wird hierauf
       angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen,
       das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in
       der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.
       Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich
       um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für
       jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtig-
       ten. Von dem danach verbleibenden anrechenba-
       ren Einkommen werden 40 vom Hundert ange-
       rechnet. § 314 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch gilt entsprechend."
    c) Nach Absatz 4 wird angefügt: *)
         ,,(5) Bis zum 31. Dezember 1991 gilt ergänzend
       folgende Regelung:
       § 583 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Ein
       Anspruch auf Waisenrente besteht nicht, wenn das
       Kind sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem

       Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von

       wenigstens 1 000 Deutsche Mark monatlich zuste-

       hen; außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinder-

       zuschläge und einmalige Zuwendungen sowie ver-
       mögenswirksame Leistungen, die dem Auszubil-
       denden über die geschuldete Ausbildungsver-
       gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach
       dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
       begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
       Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit
       Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
       Übergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche
       Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht

       zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges

       Einkommen verfügt."

14. § 598 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Bei Anwendung des Satzes 1 ist von der nach§ 590
    Abs. 2 oder § 595 Abs. 1 berechneten Rente auszuge-
    hen; anschließend ist§ 590 Abs. 3 oder§ 595 Abs. 2
    anzuwenden."
15. § 615 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§ 615
      (1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der
    ersten Wiederheirat des Berechtigten mit dem
    24fachen Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermitt-

    lung anderer Witwenrenten und Witwerrenten, die auf

    demselben Arbeitsunfall beruhen, wird bis zum Ablauf

    *) Gilt vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991.
BGBl. 1989, Seite 2360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2360
2360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

   des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalender-
   monats der Wiederheirat unterstellt, daß ein Anspruch
   auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Monatsbe-
   trag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf
   Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-
   werrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalen-
   dermonats nach dem Tode des Versicherten ist
   Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwen-
   rente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten
   auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu
   leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalen-
   dermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwen-
   rente oder Witwerrente, der für den vierten auf den
   Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten
   wäre.
      (2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfin-
   dung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nich-
   tigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwen-
   rente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegat-
   ten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit
   nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten
   Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach
   Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von die-
   ser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfin-
   dung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Bei
   verspäteter Antragstellung mindert sich die einzube-

   haltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem
   Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an
   Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten

   Ehegatten zugestanden hätte.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
    Bezieher einer Rente nach § 592 Abs. 1, 2 und 4."

16. Dem § 620 wird angefügt:
     ,,(4) Rentenleistungen, die für die Zeit nach dem
    Tode des Berechtigten zu Unrecht auf ein Konto bei
    einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut
    im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs überwiesen
    wurden, sind auf Anforderung der überweisenden
    Stelle oder des Trägers der Unfallversicherung von
    dem Geldinstitut zurückzuüberweisen, soweit über
    den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforde-
    rung nicht bereits anderweitig verfügt wurde. Die über-
    weisende Stelle und der Träger der Unfallversiche-
    rung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu
    verfügen. Das Geldinstitut darf den überwiesenen
    Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen
    verwenden."
17. In § 1227 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    „Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für
    die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten

    oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des

    Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten,. sind nicht

    nach Satz 1 Nr. 6 oder 7 versicherungspflichtig; die

    Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in die-

    sen Fällen als nicht unterbrochen."

18. § 1251 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern
       und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920
       geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem
       1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermona-
       ten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes

       angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort
       gewöhnlich aufgehalten haben."
    b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

         ,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf-
       enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht
       die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im
       jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
       rungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar
       1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten
       während desselben Zeitraumes auf Grund einer
       Versicherungslastregelung mit einem anderen
       Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesre-
       publik Deutschland fallen würden."
    c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Ist ein Elternteil nach· dem 31. Dezember 1985
       gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden
       Elternteil allein abgegeben werden."

19. Dem § 1255 Abs. 6 wird angefügt:
     Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Perso-
    ~en, die nach dem 31. Dezember 1989 eine Ver-
    dienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssi-
    cherungsgesetz erhalten, das der Beitragsbemessung

    zugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend."

20. Dem § 1255 a Abs. 4 wird angefügt:

    „Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein

    Arbeitsentgelt nach § 1255 Abs. 6 Satz 5 zugrunde
    liegt, nicht anzuwenden."

21. In § 1262 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
    gefaßt:
    „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in
    Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungs-
    verhältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche
    Mark monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehe-
    gatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-
    dungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die
    dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbil-
    dungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach
    dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
    begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4
    gilt entsprechend, wenn dem Kind mit„ Rücksicht auf
    die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Ubergangsgeld
    von wenigstens 61 O Deutsche Mark monatlich zusteht
    oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrech-
    nungsfähiges Einkommen verfügt."

22. § 1267 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind

    sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-

    dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-

    stens 1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehe-

    gatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-

    dungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die
    dem Kind über die geschuldete Ausbildungsvergütung
    hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den

    nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsge-
    setz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
    Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit ~ück-
    sicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Uber-
    gangsgeld von wenigstens 800 Deutsche Mark
    monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,
BGBl. 1989, Seite 2361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2361
    weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkommen
    verfügt."
23. Dem § 1385 Abs. 3 Buchstabe d wird angefügt:
    ,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent-
    schädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
    erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor
    Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde
    liegt,".

24. Die Vorschriften des 4. Buches werden gestrichen.
25. In der Überschrift des III. Kapitels des Ersten
    Abschnitts des Fünften Buches wird das Wort „Invali-
    denversicherung" durch die Worte „gesetzliche Ren-
    tenversicherung" ersetzt.

26. In § 1522 Satz 1 wird das Wort „Invalidenversiche-
    rung" durch die Worte „gesetzliche Rentenversiche-
    rung" ersetzt und die Worte „oder Heilanstaltspflege

    (Anstaltspflege)" gestrichen.

27. Die§§ 1545, 1551, 1630, 1631 und 1633 werden

    gestrichen.

                        Artikel 7
         Angestelltenversicherungsgesetz

                      (821-1)

   Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822),
wird wie folgt geändert:

1 . In § 2 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

   „Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für
   die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten
   oder Leistungen für Selbständige nach § 13 a des
   Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht
   nach Absatz 1 Nr. 8 oder 9 versicherungspflichtig; die
   Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen
   Fällen als nicht unterbrochen."
2. § 28 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und
      Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren
      sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1 . Januar
      1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach
      Ablauf des Monats der Geburt des Kindes ange-

      rechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich die-
      ses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort
      gewöhnlich aufgehalten haben."

   b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf-
      enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht
      die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im
      jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-

      rungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar
      1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten
      während desselben Zeitraumes auf Grund einer
      Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat
      nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik
      Deutschland fallen würden."

   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985
      gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden
      Elternteil allein abgegeben werden."
3. Dem § 32 Abs. 6 wird angefügt:
   ,,Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Personen,
   die nach dem 31. Dezember 1989 eine Verdienstaus-

   fallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsge-
   setz erhalten, das der Beitragsbemessung zugrundelie-
   gende Arbeitsentgelt maßgebend."
4. Dem § 32 a Abs. 4 wird angefügt:
   „Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein

   Arbeitsentgelt nach § 32 Abs. 6 Satz 5 zugrunde liegt,
   nicht anzuwenden."
5. In § 39 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt

   gefaßt:

   „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in

   Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsver-

   hältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche Mark
   monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten-
   und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
   sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Aus-
   zubildenden über die geschuldete Ausbildungsver-
   gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem
   jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begün-

   stigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4 gilt ent-
   sprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Aus-
   bildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenig-
   stens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur
   deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungs-
   fähiges Einkommen verfügt."

6. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind
   sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-
   dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens
   1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehegatten-
   und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
   sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind
   über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus
   zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach
   dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
   begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1

   gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
   Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von
   wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder
   nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-
   nungsfähiges Einkommen verfügt."

7. Dem § 112 Abs. 3 Buchstabe d wird angefügt:

   ,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfall-
   entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
   erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor

   Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde
   liegt,".

                        Artikel 8
            Angestelltenversicherungs-
               Neuregelungsgesetz
                      (821-2)

  § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
BGBl. 1989, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2362
2362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

 nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom

 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-

 ändert:

1 . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
   erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich

   dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung
   für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich

   dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-

   tungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in
   Berlin vor dem 1 . Februar 1949 gleich."
2. Nach Absatz 3 wird eingefügt:

     ,,(3 a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten

   zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-
   rungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die
   Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland
   fallen würden."

                        Artikel 9

             Reichsknappschaftsgesetz
                      (822-1)

  Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822), wird
wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für
   die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten
   oder Leistungen für Selbständige nach § 13 a des
   Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht
   nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 versicherungspflichtig; die
   Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen
   Fällen als nicht unterbrochen."
2. § 51 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und
       Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren
       sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar
       1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach
       Ablauf des Monats der Geburt des Kindes ange-
       rechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort
       gewöhnlich aufgehalten haben."

   b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

         ,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf-
       enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht
       die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im
       jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-

       rungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar
       1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten
       während desselben Zeitraumes auf Grund einer
       Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat
       nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik
       Deutschland fallen würden."

   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985

      gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden

      Elternteil allein abgegeben werden."

3. Dem § 54 Abs. 9 wird angefügt:
   ,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei Personen,

   die nach dem 31. Dezember 1989 eine Verdienstaus-
   fallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungs-

   gesetz erhalten, das der Beitragsbemessung zu-

   grundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend."

4. Dem § 54 a Abs. 4 wird angefügt:
   „Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein
   Arbeitsentgelt nach § 54 Abs. 9 Satz 4 zugrunde liegt,

   nicht anzuwenden."

5. In § 60 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
   gefaßt:
   „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in
   Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsver-
   hältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche Mark
   monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten-
   und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
   sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Aus-
   zubildenden über die geschuldete Ausbildungsver-

   gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem
   jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begün-
   stigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4 gilt ent-
   sprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Aus-
   bildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenig-
   stens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur
   deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungs-
   fähiges Einkommen verfügt."

6. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind
   sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-
   dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens
   1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehegatten-
   und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
   sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind
   über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus
   zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach
   dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
   begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1

   gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
   Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von
   wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder
   nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-
   nungsfähiges Einkommen verfügt."
7. Dem § 130 Abs. 5 Buchstabe b wird angefügt:

   ,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent-
   schädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
   erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor

   Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde
   liegt,".

                       Artikel 10
        Knappschaftsrentenversicherungs-
              Neuregelungsgesetz
                     (822-8)

  § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
BGBl. 1989, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
rungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
   erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung
   für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-
   tungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in
   Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich."

2. Nach Absatz 3 wird eingefügt:

     ,,(3 a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten
   zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-
   rungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die
   Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland
   fallen würden."

                       Artikel 11

    Änderung des Hüttenknappschaftlichen
        Zusatzversicherungs-Gesetzes
                   (822-13)

  Das    Hüttenknappschaftliche     Zusatzversicherungs-

Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zuletzt

geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
       „dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die nicht zugleich
       bei einem Träger der Rentenversicherung der Ar-
       beiter oder der Angestellten versicherungspflichtig
       beschäftigt sind."
    b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       „ Wechseln die in den Absätzen 1 und 2 genannten
       Unternehmen oder einzelne Betriebe oder
       Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die
       Rechtsform oder der Gegenstand der Unterneh-
       men, bleiben die darin beschäftigten Arbeitneh-
       mergruppen in der Hüttenknappschaftlichen
       Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf
       Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des
       Betriebsrates kann der Bundesminister für Arbeit
       und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit
       Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
       zum Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungs-
       pflicht endet."
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-
       rung ist eine Versicherung im Sinne der §§ 14 a,
       14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes."

    d) Absatz 6 wird gestrichen.

 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Nach bindender Bewilligung einer Vollzusatzrente

    wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer sol-
    chen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht
    zulässig."

3. §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 3

     (1) Die Leistungen aus der Hüttenknappschaftlichen
   Zusatzversicherung sind

   1. Zusatzrenten wegen Alters,

   2. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit und wegen
      Erwerbsunfähigkeit,
   3. Zusatzrenten an Hinterbliebene,

  4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten
     bei Wiederheirat,

  5. Beitragserstattung.

     (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden
  nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Lei-
  stungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  besteht. Zu einer Teilrente aus der gesetzlichen Ren-
  tenversicherung wird auch nur der entsprechende Teil
  der Zusatzrente gezahlt.
     (3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außer-
  dem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der
  Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt
  ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitrags-
  zeiten, die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
  sicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die
  unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen,
  unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetz-

  lichen Rentenversicherung angerechnet. Die beson-

  dere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

  1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur
     Vollendung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente
     wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsun-
     fähigkeit bezogen hat,
  2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstor-
     bene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente
     bezogen hat.
  Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraus-
  setzungen wie in der gesetzlichen Rentenversiche-
  rung vorzeitig erfüllt, wenn

  1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der
     Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ver-
     sichert waren,
  2. in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des
     jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz ver-
     sichert waren oder

  3. die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforder-
     liche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hütten-
     knappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.

                           §4
    (1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich,
  wenn

  1 . die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors
     ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüt-
     tenknappschaftlichen Zusatzversicherung,

  2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor

     und

  3. der aktuelle Rentenwert

  mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander verviel-
  fältigt werden.
BGBl. 1989, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2364
2364                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

      (2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der
   Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ver-
   sicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.
     (3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Ent-
   geltpunkte bei

   1. Zusatzrenten wegen Alters                     0,3
   2. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit
      und wegen Erwerbsunfähigkeit                  0,3
   3. Witwen- und Witwerzusatzrenten
      bis zum Ende des dritten Kalendermonats
      nach Ablauf des Monats, in dem der
      Ehegatte verstorben ist,                      0,3
      anschließend                                  0, 18
   4. Halbwaisenzusatzrenten                        0,03
   5. Vollwaisenzusatzrenten                        0,06.

  Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem

  1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Ren-

  tenartfaktor immer 0, 18.

    (4) Im übrigen bestimmen sich die für die Rentenbe-
  rechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschrif-
  ten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
    (5) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht
  gezahlt.

                            § 5

     Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden
   Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.
   Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch über das zusammentreffen
   von Renten und von Einkommen entsprechend mit
   der Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf
   Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
   Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine

   entsprechende Zusatzrente. Das auf eine Zusatzrente

   anrechenbare Einkommen mindert sich um den

   Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung
   auf eine vorrangige Rente geführt hat."

4. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „die allgemeine

      Bemessungsgrundlage für die Zusatzrenten (§ 4)"

      durch die Worte „der aktuelle Rentenwert der

      gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „jeweils zum Ende
      eines jeden zweiten Kalenderjahres" gestrichen.
6. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
   b) Dem Absatz 1 wird angefügt:

         ,,(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

       findet die Regelung des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung
       Anwendung."
7. § 10 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 10

    (1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der
  gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag
  auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem
  Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetz-

   liehen Rentenversicherung gestellt wird. Im übrigen
   finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von
   Renten, über Ausschluß und Minderung der Renten-
   leistungen, über Leistungen an Berechtigte außerhalb
   des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs sowie
   über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
      (2) Für die Beitragserstattung finden die für die
   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
   maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Bei-
   träge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947
   gezahlt worden sind, werden nicht erstattet."
8. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
   halt eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und
   Rücklagen), der die Überschüsse der Einnahmen

   über die Ausgaben zugeführt werden und aus der

   Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen

   gehört nicht zur Schwankungsreserve. Die für die
   Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
   maßgebende Vorschrift über die Liquiditätssicherung
   gilt entsprechend."
9. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „Bruttoarbeitsent-
      gelts (§ 160 der Reichsversicherungsordnung)"
      durch die Worte „Arbeitsentgelts" ersetzt und fol-
      gender Satz angefügt:

      „Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde
      zu legen, die auch der Beitragszahlung zur ge-
      setzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt
      werden."
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahres-

      bezüge die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze,

      die in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
      Angestellten gilt."

  c) Absatz 2 a wird gestrichen.

  d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Unterschreitet die Schwankungsreserve

     jeweils am Ende von mindestens vier aufeinander-

     folgenden Kalenderjahren die Aufwendungen für

     vier Kalenderjahre zu Lasten der Hüttenknapp-

     schaftlichen Zusatzversicherung, jeweils berech-
     net aus den entsprechenden Aufwendungen im
     voraufgegangenen Kalenderjahr, kann die Bun-
     desregierung den Beitragssatz durch Rechts-
     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates so
     festsetzen, daß die Schwankungsreserve vom
     Kalenderjahr der Unterschreitung an den entspre-
     chenden Aufwendungen für vier Kalenderjahre

     gleichkommt."

  e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(4) Die Pflichtbeiträge werden von den Ver-
     sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getra-
     gen, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das

     monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monat-
     lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
     Sozialgesetzbuch, mindestens jedoch 610 Deut-
     sche Mark, nicht übersteigt. Für die Verteilung der
     Beitragslast bei Versicherten, die ehrenamtlich
BGBl. 1989, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365
        tätig sind, finden die Vorschriften des Sechsten
        Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwen-
        dung."

10. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Für die Zahlung der Beiträge durch die
       Arbeitgeber finden die für die Rentenversicherung
       der Arbeiter und der Angestellten maßgebenden
       Vorschriften entsprechend Anwendung."
    b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Im übrigen finden die Vorschriften des Sech-
       sten Buches Sozialgesetzbuch über Meldungen,
       über Wirksamkeit der Beitragszahlung und über
       Erstattungen durch Arbeitgeber entsprechend
       Anwendung."
11 . § 16 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 16

       Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,

    finden die Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehn-
    ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwen-
    dung."

12. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 4" durch
       die Worte ,,§ 10 Abs. 2" ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte,,§ 4 Abs. 3"
       durch die Worte „Absatz 5" ersetzt.
    c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:
         ,,(5) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die

       Beiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten
       für jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei
       halben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte.
         (6) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. De-
       zember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat
       den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn
       der Betrag des Entgelts, soweit er der Beitrags-
       bemessung zugrunde lag, mit dem Wert
       0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französi-

       schen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 in Deut-
       sche Mark umzurechnen."

13. In § 19 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

                        Artikel 12

    Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz

                    (8231-16)

  Artikel 3 § 5 Satz 1 des Unfallversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 22 Nr. 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für jedes Mitglied
eine Jahreslohnsumme außer Betracht, die dem
4000fachen des in der gesetzlichen Rentenversicherung
maßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalenderjahres
entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht."

                          Artikel 13

           Arbeiterrentenversicherungs-
               Neuregelungsgesetz
                      (8232-4)

  § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert:
1 . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
   erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung
   für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-
   tungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in

   Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich."

2. Nach Absatz 3 wird eingefügt:

     ,,(3a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten
   zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-
   rungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die

   Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fal-
   len würden."

                       Artikel 14

      Versicherungsunterlagen-Verordnung
                   (8232-11)
  Die    Versicherungsunterlagen-Verordnung     in  der
Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8232-11, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1965
(BGBI. 1 S. 2139), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch über die Glaubhaftmachung der Beitrags-

   zahlung findet in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine
   Anwendung."
2. In § 2 werden jeweils nach den Worten „Anlagen 2 und
   3" und nach den Worten „der Anlage 1" die Worte
   ,,zum Fremdrentengesetz" eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Für das einzelne Kalenderjahr nicht nachgewie-

   sener Beitragszeiten findet bis zum 31. Dezember 1991
   § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes Anwendung."
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 4
     Ist das Entgelt oder die Höhe der aufgrund einer
   versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichteten
   Beiträge nicht nachgewiesen, sind zur Ermittlung der
   zu berechnenden Rente die Vorschriften des Fremd-
   rentenrechts über glaubhaft gemachte Beitragszeiten
   entsprechend anzuwenden."
5. § 5 wird gestrichen.
BGBl. 1989, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
2366                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 6
     (1) Ist die Höhe der Beiträge nicht nachgewiesen,
   werden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung ange-

   rechnet

   a) in der Rentenversicherung der Arbeiter fünf Sech-
      stel des Wertes für Beiträge nach der Beitrags-

      klasse II,

   b) in der Rentenversicherung der Angestellten fünf

      Sechstel des Wertes für Beiträge nach der Beitrags-

      klasse B (II),

   c) in der knappschaftlichen Rentenversicherung
       aa) bei weiterhin im Bergbau beschäftigten Ange-
           stellten fünf Sechstel des Wertes der Beiträge
           oder Entgelte nach der Leistungsgruppe 1 ent-
           weder für technische Angestellte oder für kauf-
           männische Angestellte, je nachdem, welche
           Tätigkeit verrichtet wurde,

       bb) bei nicht mehr im Bergbau beschäftigten Arbei-
           tern und Angestellten für Arbeiter fünf Sechstel
           des Wertes der Beiträge nach der Beitrags-
           klasse I oder nach einem Entgelt von 75 Mark,
           für Angestellte fünf Sechstel des Wertes der
           Beiträge nach der Beitragsklasse B oder nach
           einem Entgelt von 100 Mark.
      (2) Ist die Höhe der Beiträge nicht, wohl aber die
   Höhe des eigenen Einkommens nachgewiesen, so
   werden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung, für
   die die Entrichtung von Beiträgen in der dem jeweiligen
   Einkommen entsprechenden Beitragsklasse vorge-
   schrieben war, fünf Sechstel des Wertes der Beiträge

   nach der dem Einkommen entsprechenden Beitrags-

   klasse angerechnet. Bei freiwillig Versicherten der

   früheren Reichsbahnversicherungsanstalt, die die frei-
   willige Versicherung vor dem 1. Januar 1938 aufge-
   nommen und über den 31 . Dezember 1937 hinaus
   freiwillige Beiträge entrichtet haben, werden die nach

   dem 31. Dezember 1937 entrichteten Beiträge mit fünf
   Sechsteln des Wertes der um zwei Stufen niedrigeren
   als der dem Einkommen entsprechenden Beitrags-
   klasse angerechnet."

7. § 7 Abs. 2 wird gestrichen.

8. Die §§ 12 bis 20 werden gestrichen.

9. Die Anlagen zur Versicherungsunterlagen-Verordnung
   werden gestrichen.

                       Artikel 15
                  Fremdrentengesetz
                       (824-2)

   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1585), wird wie
folgt geändert:

                    Abschnitt A
1. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

      „Für Personen, die zum Personenkreis des § 1

      Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche
      Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt."

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer

      Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden

      Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1

      anrechnungsfähig waren und für die an einen Trä-
      ger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge
      nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bun-
      desrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich,
      soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen
      gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zei-
      ten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai
      1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grund-
      wehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten
      nicht Zeiten,

      a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein
         System der gesetzlichen Rentenversicherung
         einbezogen worden sind,
      b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Bei-
         tragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet
         oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3
         zurückgelegt worden sind,
      c) für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden oder
         Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbil-
         dung,

      d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder ver-

         gleichbaren Personen zurückgelegt worden

         sind."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „soweit" durch das
          Wort „wenn" ersetzt.
      bb) Folgender neuer Satz wird angefügt:
          „Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für
          die Beiträge erstattet worden sind."

   c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
       ,,(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäfti-
      gung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleich-
      baren Personen."

3. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Worte ,,§ 15 findet" werden durch die
          Worte ,,§ 15 und § 16 Abs. 2 finden" ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Semi-
          kolon ersetzt und angefügt:

          ,,dies gilt auch für Beiträge von Personen,
          deren Ansprüche nach der Verordnung vom
          22. Dezember 1941 (RGBI. 1 S. 777) ausge-
          schlossen waren."
BGBl. 1989, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
      cc) Dem Absatz wird angefügt:
          „Satz 1 Buchstabe a sowie § 28b finden
          Anwendung auf Personen im Sinne von § 1
          Buchstabe a sowie auf Deutsche im Sinne des
          Artikels 116 des Grundgesetzes, die
          1. wenigstens 15 Jahre ihren Wohnsitz im
             Gebiet der Deutschen Demokratischen
             Republik oder Berlin (Ost) hatten,
          2. aus dem Gebiet der Deutschen Demokrati-
              schen Republik oder Berlin (Ost) in den
              Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-
              kehren oder
          3. ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
             Gesetzes hatten und deren Beschäfti-
             gungsort im Land Berlin oder im Gebiet der
             Deutschen Demokratischen Republik oder
             in Berlin (Ost) gelegen hat.
          § 16 Abs. 2 und § 28 b finden auch Anwen-
          dung, wenn Beiträge an einen der in Satz 1
          genannten Träger der gesetzlichen Renten-
          versicherung nicht entrichtet sind."
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowjetischen
      Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von
      Berlin" durch die Worte „Deutschen Demokrati-
      schen Republik oder Berlin (Ost)" ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird angefügt:

       ,,(3) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b letzter Halbsatz
      gilt ab 1. Januar 1959. Die Verjährungsvorschriften
      nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten
      Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."

4. Nach § 17 wird eingefügt:
                          ,,§ 17a

     Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßge-

   benden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwen-

   dung auch auf

   a) Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der
      nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr
      jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
      1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ange-
         hört haben,

      2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und
      3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum
         nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten

      und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2

      Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen

      haben,

   b) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Per-
      sonen bezüglich der Gewährung von Leistungen
      an Hinterbliebene."
5. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs
      einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zur
      Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet;
      dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des
      Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die
      anstelle einer Altersrente erbracht wird."

6. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des
      Satzes durch ein Komma ersetzt und folgender
      Halbsatz angefügt:
      „ wenn die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung
      im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Versiche-
      rungspflicht in der knappschaftlichen Rentenver-
      sicherung geführt hätte."
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 1 und 2
          des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die
          Worte ,,§ 138 des Sechsten Buches Sozialge-
          setzbuch" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 16 Satz 2"
          durch die Worte ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 21
      Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten
   auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht
   bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten
   14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden
   sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeits-
   unfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
   wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlings-
   hilfegesetzes gehören."

8. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 22

      ( 1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art
   werden Entgeltpunkte nach Anlage 17, jedoch
   begrenzt auf die jeweiligen Beitragsbemessungs-
   grenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der
   Angestellten in dem einzelnen Jahr, ermittelt. Hierzu

   werden die Versicherten entsprechend der ausgeüb-

   ten Beschäftigung einer Leistungsgruppe nach An-

   lage 1 Buchstabe A für Arbeiter oder Anlage 1 Buch-
   stabe B für Angestellte sowie einem Wirtschaftsbe-
   reich zugeordnet. Die Bestimmung des maßgeblichen
   Wirtschaftsbereichs richtet sich danach, welchem
   Wirtschaftsbereich der Betrieb, in dem der Versicherte
   seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre,
   wenn der Betrieb im Geltungsbereich dieses Geset-
   zes gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren
   Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des
   Wirtschaftsbereichs diese maßgeblich. Kommen nach
   dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Wirtschafts-

   bereiche in Betracht, ist von ihnen der Wirtschafts-

   bereich mit den niedrigsten Entgeltpunkten maßgeb-

   lich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von
   mehreren Wirtschaftsbereichen nicht möglich, so
   erfolgt die Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich mit
   den niedrigsten Entgeltpunkten. Die Sätze 5 und 6
   gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Lei-
   stungsgruppe.

     (2) Ergibt eine Überprüfung der Entgeltpunkte der
  Anlage 17, daß sie unter Zugrundelegung der aktu-
  ellen Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise um
  mehr als fünf vom Hundert höher oder niedriger fest-
  zusetzen wären, sind sie neu zu bestimmen. Die
  Überprüfung hat alle fünf Jahre, erstmals 1995, zu
  erfolgen. Eine Neufestsetzung wirkt nur für Zeiten von
  der Neufestsetzung an.
BGBl. 1989, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
2368                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

       (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Entgelt-
    punkte aus einem in Deutscher Mark gezahlten Ent-

    gelt ermittelt werden können. Zeiten der Ausbildung
    als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalen-
    dermonat 0,075 Entgeltpunkte. Zeiten eines gesetz-
    lichen Wehrdienstes erhalten Entgeltpunkte in der-
    selben Höhe wie Zeiten eines Wehrdienstes aufgrund
    gesetzlicher Pflicht im Geltungsbereich dieses Geset-
    zes; Zeiten vor dem 1. Mai 1961 erhalten 0,0625
    Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat.

       (4) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die
    nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Ent-

    geltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

      (5) Die Neubestimmung der Entgeltpunkte nach
    Absatz 2 erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundes-
    ministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates."

 9. § 23 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 23

       (1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die
    Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgelt-
    punkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragslei-
    stung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der
    Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der
    Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkom-
    mensverhältnisse zu berücksichtigen.

       (2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte
    nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemes-
    sungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten
    zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis
    zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Bei-

    tragsklasse im Bundesgebiet zugrunde zu legen und
    für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeits-
    entgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der
    Mindestbeitragsbemessungsgrundlage           entspricht.
    § 22 Abs. 4 ist anzuwenden."

10. § 24 wird gestrichen.

11. § 25 wird gestrichen.

12. § 26 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 26
       Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für

    einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden
    bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur
    anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermo-
    nate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58
    Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
    belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für
    Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines
    Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig
    beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf
    den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt.
    Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer
    regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stun-
    den in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die
    Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle
    einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus-
    geübt worden ist."

13. § 27 wird gestrichen.

14. § 28 wird gestrichen.

15. § 28 a wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 28a

       Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System
    der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminder-
    ter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle
    einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen
    hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten
    Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten
    zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechen-
    bar sind."

16. § 28 b wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 28b

       (1) Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten
    und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
    nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die
    Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erzie-
    hung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs
    gleich. Die Erklärungen nach den §§ 56 und 249 des

    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb
    eines Jahres nach Zuzug in den Geltungsbereich die-
    ses Gesetzes abzugeben. Die Zuordnung nach § 56
    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für
    Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind,
    rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate
    erfolgen.

       (2) Trifft eine Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen
    anzurechnenden Zeit zusammen, erhält diese Zeit für
    jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte."

17. § 29 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 29

       Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine
    in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder
    Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit,
    Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder
    Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen
    sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende
    Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist. Die §§ 101

    und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes sind entspre-
    chend anzuwenden."

18. § 30 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 30

      Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des
    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
    daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an
    geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu
    beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs."

19. Die Anlagen zum Gesetz werden wie folgt geändert:
    a) In der Anlage 1 werden im Abschnitt A die Über-
       schrift „ 1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forst-
       winschaft", die Unterabschnitte „2. Arbeiter in der
       Landwirtschaft" und „3. Arbeiter in der Forstwirt-
       schaft" und der Abschnitt „C. Knappschaftliche
       Rentenversicherung" sowie in den Abschnitten A
       und B in den Definitionen der Leistungsgruppen mit
       Ausnahme der Leistungsgruppe 1 Rentenversiche-
       rung der Angestellten der jeweils letzte Satz und

       die Berufsaufzählung gestrichen.
    b) Nach Anlage 16 wird Anlage 17 angefügt.
BGBl. 1989, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369
                                   Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach
                                                               Anlage 17
Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen
                                                                                        A. Arbeiter

                                                  Wirtschaftsbereich

 1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei)
 2. Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung
 3. Bergbau
 4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren

 5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie

 6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von

    Eisen-, Blech-, Metallwaren

 7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren

 8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und

    Motoren

 9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und
    Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren)

10. Holz-, Papier- und Druckindustrie

11   Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie

12. Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung

13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk)

14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung

15. Einzelhandel

16. Verkehr

17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe

18. Hotel- und Gaststättengewerbe
19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime
20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung;
    Verlagsgewerbe
21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt
22. Organisationen ohne Erwerbszweck

23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherung

24. Handwerk, außer Bauhandwerk

                          Männer                   Frauen

Leistungsgruppe     1       2        3       1       2          3
                  0,900   0,850    0,740   0,710   0,690      0.650
                  1,175   1,040    0,925   0,945   0,855      0,810
                  1,105   0,945    0,790   0,960   0,820      0,685
                  1,145   1,025    0,880   0,865   0,790      0,720
                                                                         ~
                                                                         0)
                                                                         0
                  1,065   0,980    0,885   0,795   0,725      0,680        1

                                                                         -i
                                                                         0)
                  1,075   0,980    0,900   0,850   0,750      0,770     CO
                                                                         0..
                  1,210   1,120    1,035   1,020   1,015      0.955      ~
                                                                         )>
                                                                         C
                                                                         cn
                  1,110   0.985    0,915   0,885   0,815      0,700     CO
                                                                         0)
                                                                         O"
                                                                         ~
                  1,040   0,900    0,860   0,865   0,745      0,735      CD
                                                                        0
                                                                        :::::,
                  1,100   0,960    0,875   0,915   0,725      0,685     _:::::,

                  0,950   0,865    0,775   0,710   0,670      0,620     a.
                                                                         Cl>
                                                                         :::::,
                  1,085   0,980    0,870   0,790   0,740      0,640      1\)
                                                                         ~
                  1,035   0,950    0,850   0,840   0,770      0,690      0
                                                                         Cl>
                  0,885   0,800    0,715   0,740   0,685      0,650      N
                                                                         Cl>

                  0,805   0,725    0,645
                                                                         3
                                           0,655   0,605      0,580     O"
                                                                         ~
                  0,820   0,740    0,660   0,800   0,740      0,705
                                                                        CO
                  0,895   0,805    0,720                                CO
                                           0,860   0,795      0,755     CO

                  0,805   0,725    0,645   0,655   0,605      0,580

                  0,950   0,840    0,810   0,950   0,840      0,810

                  0,805   0,725    0,645   0,655   0,605      0,580

                  0,950   0,840    0,810   0,950   0,840      0,810
                                                                         1\,)
                                                                         w
                  0,970   0,875    0,780   0,790   0,710      0,635      c:n
                                                                         (0
BGBl. 1989, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
                                                                                      8. Angestellte

                                           Wirtschaftsbereich
                                                                                      Leistungsgruppe
 1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei)
 2. Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung
 3. Bergbau
 4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren
 5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie
 6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von
    Eisen-, Blech-, Metallwaren
 7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren

 8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und

    Motoren

 9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und
    Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren)

10. Holz-, Papier- und Druckindustrie

11. Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie

12. Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung

13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk)

14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung

15. Einzelhandel

16. Verkehr

17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe
18. Hotel- und Gaststättengewerbe
19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime
20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung;
    Verlagsgewerbe
21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt

22. Organisationen ohne Erwerbszweck

23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherung
24. Handwerk, außer Bauhandwerk
                                                                                  1\)
                                                                                  c..,
                                                                                  ....,
                Männer                                   Frauen                   0

  1       2       3        4       5       1       2       3        4       5
1,836   1,505   1,130    0,870   0,705   1,836   1,325   0,990    0,750   0.615
1,836   1,820   1,355    0,990   0,850   1,836   1.575   1,135    0,910   0,780
1,836   1,836   1.485    1,275   1,095   1,836   1,370   1,105    0,890   0,830
1,836   1,836   1.415    1,115   0,925   1,836   1.645   1,205    0,895   0,735
1,836   1,710   1,295    1,015   0,820   1,836   1,380   1.060    0,825   0.685

1.836   1,680   1,325    1,025   0,860   1,836   1,390   1,055    0.825   0,695
1.836   1,836   1,520    1,155   0,830   1,836   1,765   1.250    0,975   0,780
                                                                                  OJ
                                                                                  C
                                                                                  :::,
1,836   1,785   1,365    1,040   0,800   1,836   1,485   1.110    0,855   0,700   Q.
                                                                                  <D
                                                                                  (J)
                                                                                  (Q
                                                                                  <D
1,836   1,830   1,350    1,030   0,820   1,836   1,545   1,135    0,870   0,705   (/)
                                                                                  <D
                                                                                  N
1,836   1,755   1,365    1,050   0,805   1,836   1,395   1,050    0,815   0,680   O"

1,836   1,635   1,240    1,010   0,785   1,836   1,370   1,015    0,790   0,695
                                                                                  _g
                                                                                  c.,_
                                                                                  PJ
1,836   1,750   1,290    1,045   0,875   1,836   1,455   1,060    0,835   0,720   :J"

                1,405                                             0,765
                                                                                  aPJ
1,836   1,795            0,985   0,750   1,836   1,340   1,055            0,545   :::,
                                                                                  (Q
1,836   1,640   1,225    0,885   0,710   1,836   1,330   0,995    0,740   0,625   ~

                                                                                  <O
1,836   1,415   1,060    0,805   0,635   1,836   1,205   0,840    0,655   0,555   CO
                                                                                  CD

1,836   1,535   1,130    0,820   0,680   1,836   1,510   1,125    0,820   0,700   -l
                                                                                  ~
1,836   1,635   1,135    0,895   0,900   1,836   1,430   1,050    0,860   0,795
1,836   1,415   1,060    0,805   0,635   1,836   1,205   0,840    0,655   0,555

1,836   1,510   1,100    0,945   0,840   1,836   1,510   1,100    0,945   0,840

1,836   1,415   1,060    0,805   0,635   1,836   1,205   0,840    0,655   0,555

1,836   1,510   1,100    0,945   0,840   1,836   1,510   1,100    0,945   0,840

1,836   1,415   1,060    0,805   0,635   1,836   1,205   0,840    0,655   0,555
BGBl. 1989, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371
                     Abschnitt B

  Fassung von Vorschriften des Fremdrentengesetzes

  in der Zeit vom 1 . Juli 1990 bis 31 . Dezember 1991

1. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurück-

   legung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als

   Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungs-

   fähig waren und für die an einen Träger eines Systems

   der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden

   sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten

   Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht

   Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten
   gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem

   8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen
   Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gel-
   ten nicht Zeiten,
   a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System
      der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen
      worden sind,

   b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitrags-

      leistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in

      einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt
      worden sind,

   c) für die Werteinheiten nicht ermittelt werden oder

      Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung

      oder

   d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleich-
      baren Personen zurückgelegt worden sind."
2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen
   Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz „die Zeit
   eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses
   von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben

   Arbeitgeber wird in vollem Umfang angerechnet."
   gestrichen.
3. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 22

      (1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art
   werden Werteinheiten nach Maßgabe der Anlage 17
   durch Vervielfältigung der dort genannten Werte mit
   dem Faktor Hundert, jedoch begrenzt auf die jeweiligen
   Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung
   der Arbeiter und der Angestellten in dem einzelnen
   Jahr, ermittelt. Hierzu werden die Versicherten entspre-
   chend der ausgeübten Beschäftigung einer Leistungs-
   gruppe nach Anlage 1 Buchstabe A für Arbeiter oder
   Anlage 1 Buchstabe B für Angestellte sowie einem
   Wirtschaftsbereich zugeordnet. Die Bestimmung des
   maßgeblichen Wirtschaftsbereichs richtet sich danach,
   welchem Wirtschaftsbereich der Betrieb, in dem der

   Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzu-
   ordnen wäre, wenn der Betrieb im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil

   einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Be-
   stimmung des Wirtschaftsbereichs diese maßgeblich.
   Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere
   Wirtschaftsbereiche in Betracht, ist von ihnen der Wirt-
   schaftsbereich mit den niedrigsten Werten maßgeblich.
   Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehre-
   ren Wirtschaftsbereichen nicht möglich, so erfolgt die
   Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich mit den niedrig-
   sten Werten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für
   die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe.

     (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Wertein-
   heiten aus einem in Deutsche Mark gezahlten Entgelt

   ermittelt werden können. Für Zeiten der Ausbildung als

   Lehrling oder Anlernling werden weder Beitragsklassen
   noch Bruttojahresarbeitsentgelte zugeordnet. Das gilt
   für die knappschaftliche Rentenversicherung nur, wenn

   der Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres

   berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist. Zei-

   ten eines gesetzlichen Wehrdienstes erhalten Wertein-

   heiten in derselben Höhe wie Zeiten eines Wehrdien-

   stes aufgrund gesetzlicher Pflicht im Geltungsbereich

   dieses Gesetzes; Zeiten vor dem 1. Mai 1961 erhalten

   6,25 Werteinheiten für jeden Kalendermonat."

4. § 23 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 23
      (1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die
   Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Wertein-
   heiten § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung
   entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitrags-
   leistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Bei-

   tragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommens-

   verhältnisse zu berücksichtigen.

      (2) Bei freiwillig Versicherten werden Werteinheiten
   nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemes-

   sungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten

   zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis

   zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Bei-
   tragsklasse im Bundesgebiet zugrunde zu legen und
   für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsent-
   gelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der
   Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht. § 22
   ist nicht anzuwenden."

5. § 26 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 26
      Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für
   einen Teil des Kalenderjahres angerechnet, werden bei
   Anwendung des § 22 Abs. 1 die Werte nur anteilmäßig
   berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum
   Teil mit Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 der
   Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
   Angestelltenversicherungsgesetzes, § 57 Satz 1 Nr. 1
   des Reichsknappschaftsgesetzes belegt sind, als Zei-
   ten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der
   Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbe-
   schäftigt oder unständig beschäftigt war, werden die
   Werte für jeden Teilzeitraum entsprechend berück-
   sichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung
   mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als
   10 Stunden in der Woche Werteinheiten nicht er-

   mittelt."

6. § 28 a wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 28a

     Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System
   der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter
   Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters bezogen hat, ste-
   hen Rentenbezugszeiten nach § 1246 Abs. 2 a Satz 2
   Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 23 Abs. 2a
   Satz 2 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes
   und§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschafts-
   gesetzes gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde lie-
   gen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind."
BGBl. 1989, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372
2372                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

7. In § 28 b wird nach Absatz 2 angefügt:
    ,,(3) Trifft eine Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen
   anzurechnenden Zeit zusammen, erhält diese minde-
   stens für jeden Kalendermonat 6,25 Werteinheiten."

8. § 30 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 30

     Für den Beginn einer Rente gelten § 1290 der
   Reichsversicherungsordnung, § 67 des Angestellten-
   versicherungsgesetzes und § 82 des Reichsknapp-
   schaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Rente frühe-
   stens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die
   Dreimonatsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem
   Tage des Zuzugs."

                       Artikel 16
       Fremdrenten- und Auslandsrenten-
             Neuregelungsgesetz
                         (824-3)

  Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom

25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 4

     (1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist

   nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere
   Härte vermieden wird.

     (2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf
   Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in
   seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter
   anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs
   aufgrund einer neuen Rentenfeststellung gilt Absatz 3
   Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugs-
   zeiten unmittelbar aneinander anschließen.

      (3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen
   gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet
   zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf
   Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem
   1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an,

   ist das Fremdrentengesetz in seiner vom 1. Juli 1990

   an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
   daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentenge-

   setzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren
   Rentenbezugs aufgrund neuer Rentenfeststellungen,
   wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen
   aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf
   Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach
   dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz
   uneingeschränkt in seiner vom 1. Juli 1990 an gelten-
   den Fassung anzuwenden.

      (4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990

   seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes genommen und besteht ein Anspruch
   auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem
   1. Januar 1996, ist das Fremdrentengesetz in seiner
   vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maß-
   gabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der

   sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für
   Zeiten bis zum 31 . Dezember 1995 ergibt, begrenzt
   wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer
   Berechnung der Rente nach§ 5 ergeben würde. Der so
   ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines wei-
   teren Rentenbezugs aufgrund einer neuen Rentenfest-
   stellung zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugs-
   zeiten ununterbrochen aneinander anschließen."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 5
    (1) Werden Zeiten der in§§ 15 und 16 des Fremdren-
  tengesetzes genannten Art angerechnet, so sind zur
  Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden
  Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der An-
  lage 1 des Fremdrentengesetzes
   a) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede Woche die
      Lohn- und Beitragsklassen der Tabellen der Anlage
      4 oder 6 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten
      vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahresarbeitsent-
      gelte der Tabellen der Anlage 5 oder 7 des
      Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Renten-
      versicherung der Arbeiter zuzuordnen sind,
  b) für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für jeden Monat die

     Gehalts- oder Beitragsklassen der Tabellen der

     Anlage 8 oder 1 0 des Fremdrentengesetzes und für

     Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresarbeits-
     entgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11 des
     Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Renten-

     versicherung der Angestellten zuzuordnen sind,

  c) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 für jeden

     Monat die Beitrags- oder Gehaltsklassen der Ta-
     bellen der Anlage 12 oder 14 des Fremdrentenge-
     setzes und für Zeiten vom 1. Januar 1943 an die
     Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der An-
     lage 13 oder 15 · des Fremdrentengesetzes, wenn
     die Zeiten der knappschaftlichen Rentenversiche-
     rung zuzuordnen sind,

  zugrunde zu legen. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913,
  die der Rentenversicherung der Angestellten zuzu-
  ordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschäf-
  tigungsmonate mit den Werten vervielfältigt, die für die
  einzelnen Klassen und die einzelnen Zeiträume in der
  Tabelle der Anlage 16 des Fremdrentengesetzes ange-
  geben sind.

     (2) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen

  Dienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Bei-

  tragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu
  legen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben

  der Seefischerei für Zeiten nach dem 31. Dezember
  1939.
     (3) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungs-
  fall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr
  sind die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der
  Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentenge-
  setzes und den Rechtsverordnungen der Bundesregie-
  rung nach§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes fest-

  gesetzten Werte zugrunde zu legen.

     (4) Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur
  für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, wer-
  den bei Anwendung der Tabellen der Anlagen 5, 7, 9,
  11 , 13 und 15 des Fremdrentengesetzes die Brutto-
  jahresarbeitsentgelte nur anteilmäßig berücksichtigt."
BGBl. 1989, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373
3. § 6 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 6

      Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der
   deutschen Rentenversicherung beziehen, haben
   Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berück-
   sichtigung des § 17 a des Fremdrentengesetzes für
   Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststel-
   lung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch
   von Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung
   einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens
   der bisherige Zahlbetrag zu leisten."
4. §§ 7 bis 17 sowie § 24 werden gestrichen.

                       Artikel 17

   Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
                   (8251-1)

  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch § 13 des Geset-
zes vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt
geändert:

 1 . § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte,.§ 1247
       Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
       Worte „sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
       ersetzt.
    b) In Absatz 2a Buchstabe a werden die Worte
       ,,§ 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung"
       durch die Worte „Sechsten Buches Sozialgesetz-

       buch" ersetzt.

 2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b werden die Worte ,,§ 1247
    Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
    Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
 3. § 3 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte ,.§ 1267 Abs. 1 a
           der Reichsversicherungsordnung" durch die
           Worte ,, § 48 Abs. 3 des Sechsten Buches
           Sozialgesetzbuch" ersetzt.

       bb) In Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1247
           Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung"
           durch die Worte „Sechsten Buches Sozial-
           gesetzbuch" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) § 48 Abs. 4 bis 6 des Sechsten Buches

       Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Waisen-
       geld wird über das 18. Lebensjahr hinaus nicht
       gezahlt, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet
       und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Brutto-
       bezüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche
       Mark monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinder-
       zuschläge und einmalige Zuwendungen sowie ver-
       mögenswirksame Leistungen, die dem Kind über
       die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus
       zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den
       nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
       gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht überstei-
       gen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit

      Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
      Übergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche

      Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
      zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges
      Einkommen verfügt."

4. § 3 b Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
   „e) das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen
       der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im
       Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge gelten-
       den Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
       versicherung der Arbeiter und Angestellten nicht
       überschreitet und".

5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Zum 1. Juli eines jeden folgenden Jahres verän-
      dert sich die Höhe der laufenden Geldleistungen
      um den Vomhundertsatz, um den die Renten aus
      der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils ver-
      ändert werden."

   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Trifft ein vorzeitiges Altersgeld nach§ 2 Abs. 2 mit
      einer Rente an Witwen oder Witwer aus der
      gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetz-

      lichen Unfallversicherung oder einer Erziehungs-
      rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
      zusammen, geht dessen Anrechnung auf die
      Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
      oder die Rente der gesetzlichen Rentenversiche-
      rung der Kürzung nach Satz 1 vor."
   c) Nach Absatz 10 wird angefügt:

       ,,(11) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-

      ordnung •mit Zustimmung des Bundesrates zur
      Anpassung der laufenden Geldleistungen die in
      Absatz 1 Satz 1 bestimmten Beträge entsprechend
      Absatz 1 Satz 3 zum 1 . Juli eines jeden Jahres zu
      ändern."

6. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der allge-
   meinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der
   Reichsversicherungsordnung)" durch die Worte „des
   aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung" ersetzt.

7. § 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
   „Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch über die medizinischen Lei-
   stungen zur Rehabilitation, die Reisekosten, die son-
   stigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
   sowie über die Zuzahlung bei medizinischen Leistun-

   gen entsprechend;".

8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 1243 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „Die
   Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   über die Zuzahlung bei medizinischen Leistungen"
   ersetzt.

9. In § 9 a Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 werden die
   Worte „den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-
   sicherungsordnung genannten Betrag" jeweils· durch
   die Worte „drei Zehntel der für Monatsbezüge gelten-
   den Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und Angestellten" ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
2374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

10. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Die Vorschriften des Sechsten Buches
       Sozialgesetzbuch über Renten wegen Todes bei
       Verschollenheit, Ausschluß und Minderung von
       Renten, Ende der Renten bei Tod sowie über
       Leistungen an Berechtigte außerhalb des Gel-
       tungsbereichs dieses Gesetzbuchs finden entspre-
       chende Anwendung."

    b) In Absatz 6 a werden die Worte „den in§ 1265a
       Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
       genannten Betrag" durch die Worte „drei Zehntel
       der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-
       sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbei-
       ter und Angestellten" ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „die in der

       Rentenversicherung der Arbeiter maßgebende all-

       gemeine Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2

       der Reichsversicherungsordnung) des Vorjahres

       gegenüber der" durch die Worte „in der gesetz-

       lichen Rentenversicherung der aktuelle Renten-
       wert des Vorjahres gegenüber dem" ersetzt.
    b) Absatz 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:

       ,,Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozialge-

       setzbuch über die Wirksamkeit von Beiträgen gilt

       entsprechend."

12. § 14 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

    „c) eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 1, § 6
        Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 230 Abs. 1 Nr. 1 des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten
        Voraussetzungen erfüllen."

13. In § 33 Abs. 5 werden die Worte „in § 1251 der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „im

    Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

14. § 39 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetz-
    buch über die Wirksamkeit von Beiträgen gilt nicht."

15. In § 40 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1247

    Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
    Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

16. In § 41 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1246
    Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
    Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

17. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 2 § 52a des
       Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset-
       zes und Artikel 2 § 50 b des Angestelltenversiche-
       rungs-Neuregelungsgesetzes      nachentrichteten"
       durch die Worte „der Vorschrift des Sechsten
       Buches Sozialgesetzbuch über die Nachzahlung
       für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbei-
       tende Familienangehörige nachgezahlten" ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt getaßt:

        ,,(3) Der Zuschuß beträgt 70 vom Hundert der in
       Absatz 1 bezeichneten nachzuzahlenden Beiträge.
       Er darf jedoch nicht höher sein als ein Zuschuß, der

       sich ergibt, wenn die Nachzahlung in der Höhe
       eines Beitrages vorgenommen worden wäre, der
       für das durch zwölf geteilte Durchschnittsentgelt
       der gesetzlichen Rentenversicherung gilt."

    c) In Absatz 4 werden die Worte „nach Artikel 2 § 52 a
       Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
       lungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 50 b Abs. 2
       des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
       setzes" durch die Worte „für die Nachzahlung der
       Beiträge" ersetzt.

18. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Bezieht der Empfänger eines Altersgeldes oder
       eines vorzeitigen Altersgeldes, der einen Zuschuß
       nach§ 47 in Anspruch genommen hat, gleichzeitig
       eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
       rung, so wird das Altersgeld oder das vorzeitige

       Altersgeld um den Teil der Rente aus der gesetz-

       lichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Ver-

       hältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für

       Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur

       Summe aller Entgeltpunkte steht."

    b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
       „Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, so
       bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der

       Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der

       Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten,

       die der Ermittlung der für den Versicherten maßge-
       benden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde
       gelegt worden ist."

                 Artikel 18
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung

               der Landwirte

                  (8252-3)

   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBI. 1 S. 2477), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI I S. 1822), wird wie

folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Ruhen" durch die
   Worte „sonstige Nichtleistung" ersetzt.

2. Dem § 42 Abs. 5 wird angefügt:

   ,,Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Scha-
   densersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert."

3. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

       ,,(3) Versicherungspflichtige, die eine Rente aus
      der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
      und die Träger der Rentenversicherung tragen die
      nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils
      zur Hälfte."

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 255 Abs. 1
   Satz 2 und Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 255
   Abs. 2" ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375
                       Artikel 19
        Künstlersozialversicherungsgesetz
                     (8253-1)

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli

1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606), wird
wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
      ,,die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfü-
      gigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selb-
      ständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetz-
      buch),".

   b) In Nummer 2 werden die Worte „Angestellten(§ 112
      Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)"
      durch die Worte „Arbeiter und Angestellten" ersetzt.
   c) Nummer 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

      ,,die Eintragung beruht auf der Führung eines Hand-
      werksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerks-

      ordnung,".

   d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
      ,,5. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetz-
           lichen Rentenversicherung bezieht,".
2. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künst-
   lersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das
   voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der
   Tätigkeit als selbständige Künstler und Publ.izisten
   erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
   in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-
   ten für das folgende Kalenderjahr zu melden."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als
      Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung

      für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den
      §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175
      Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
      ergebenden Beitrages zu zahlen."

   b) Satz 2 wird gestrichen.

4. § 22 wird gestrichen.

                       Artikel 20
           Gesetz vom 12. März 1976
    zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975
   zwischen der Bundesrepublik Deutschland
          und der Volksrepublik Polen
      über Renten- und Unfallversicherung
         nebst der Vereinbarung hierzu
             vom 9. Oktober 1975
                   (826-2-25)

   Das Gesetz vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-
versicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Okto-
ber 1975 (BGBI. 1976 II S. 393) wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:
                          „Artikel 1 a
     Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Arti-
   kels 1 Nr. 2 des Abkommens hat im Geltungsbereich

   des Gesetzes nur, wer sich dort unbefristet rechtmäßig

   aufhält."

2. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Ren-
   tenversicherung zu berücksichtigen sind, sind bei der
   Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetz-
   lichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremd-
   rentengesetzes und des Fremdrenten~ und Auslands-
   renten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen,
   solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes wohnt."

3. Ist bei der Feststellung einer Rente, die vor dem 1 . Juii
   1990 begonnen hat, das Gesetz zu dem Abkommen
   vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik
   Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten-

   und Unfallversicherung vom 12. März 1976 in der bis

   zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung angewendet
   worden, hat es dabei sein Bewenden.

                        Artikel 21
  Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
        nationalsozialistischen Unrechts
            in der Sozialversicherung
                     (826-9)

  Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGB!. 1 S. 1846), zuletzt geändert

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt geändert:
1 . § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Er erhält folgende Überschrift:

                     ,,Begriffsbestimmungen".
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

       1 . Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250
           Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
           buch,
      2. Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bun-
         desentschädigungsgesetzes,
      3. pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicher-
         ten,     deren      rentenversicherungspflichtige
         Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungs-
         gründen unterbrochen oder beendet worden ist
         oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
          a) eine Anrechnungszeit wegen Krankheit,
             Schwangerschaft oder Mutterschutz oder
             wegen Arbeitslosigkeit,

          b) eine Ersatzzeit(§ 250 Sechstes Buch Sozial-
             gesetzbuch), die eine rentenversicherungs-
             pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unter-
             brochen oder beendet hat,
     vorliegt."
BGBl. 1989, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376
2376                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

2. Teil III, 1. und 2. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:

            „III. Gesetzliche Rentenversicherung

                               § 7

                           Grundsatz
     Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten
   von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vor-
   schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

                1. Freiwillige Beitragszahlung
                              § 8

                  Freiwillige Versicherung

            bei Beitragserstattung wegen Heirat

     Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolg-
  ten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der
  Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge
  wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig
  versichern.
                              § 9

                    Beitragsnachzahlung
            bei Beitragserstattung wegen Heirat

     Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstat-
  tung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Bei-

  träge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres
  und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum
  1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten
  nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.

                              § 10

                    Freiwillige Versicherung
                für pflichtversicherte Verfolgte
      Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig ver-
   sichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt
   haben.
                       2. Leistungsrecht

                              § 11

           Gleichstellung nachgezahlter Beiträge
                     mit Pflichtbeiträgen
      Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbei-

   trägen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder

   selbständigen Tätigkeit gleich:

   1. Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu
      infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt
      sind, soweit sie
       a) für die Zeit vom 1 . Januar 1933 bis zum

          31. Dezember 1946,

       b) für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstat-
          tung,
       c) aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes
          zur Änderung des Bundesentschädigungsge-
          setzes vom 14. September 1965 (BGBL 1
          S.1315)

       nachgezahlt sind;

  2. Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtver-
     sicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. De-
     zember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren,
     soweit sie

       a) für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,

 b) für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an
    einen als Verfolgungszeit anerkannten Aus-

    landsaufenthalt anschließt,

 nachgezahlt sind.

                        § 12
  Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung
      oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten
   Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen
ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die
aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt

sind.

                        § 13

     Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
  (1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen
seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hoch-
schulausbildung nicht abschließen können, gilt die
Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung die-
ser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.

   (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulaus-
bildung, Fachschulausbildung oder Hochschulaus-
bildung unterbrochen, jedoch später wieder aufge-

nommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbil-
dung begonnen und abgeschlossen worden, sind
die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis
zum doppelten der allgemein geltenden Höchst-

dauer anzuerkennen.

                        § 14
      Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte
                für Beitragszeiten
   (1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Ver-
folgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-
tigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus
Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind,
werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage er-

mittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Ar-
beitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen
wären.

   (2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die

aus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitrags-

bemessungsgrundlage aufweisen als bei einem
nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger
Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte
mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage
ermittelt, die sich bei entsprechender Anwendung
des§ 22 des Fremdrentengesetzes ergibt. Dabei ist

die tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die
vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen
nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit;
§ 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwen-
dung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte
Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.

                        § 15
         Bewertung von Verfolgungszeiten
          für pflichtversicherte Verfolgte

  Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der
Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Ver-
BGBl. 1989, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
      folgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen
      berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird
      der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrund-
      lage zugrunde gelegt, die sich bei entsprechender

      Anwendung des § 22 des Fremdrentengesetzes
      ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist
      1. bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfol-
         gungszeit ausgeübte rentenversicherungspflich-
         tige Beschäftigung maßgebend,

      2. bei Selbständigen der Durchschnittswert aus
         den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalen-
         dermonate der selbständigen Tätigkeit vor
         Beginn der Verfolgungszeit.

      Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine
      Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine
      höhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzu-
      ordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe
      zugrunde zu legen.

                                § 16
             Gleichstellung von Verfolgungszeiten
                  für den Leistungszuschlag

        Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen

      Rentenversicherung zugeordnet sind, werden

      zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten

      unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine
      Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen
      Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.

                                § 17
            Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge
                 für Zeiten vor Rentenbeginn

         Für eine Rente werden Entgeltpunkte für nachge-

      zahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen

      Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem

      1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung
      der Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt einge-
      treten ist."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Er erhält folgende Überschrift:
                  ,,Zahlungen an Verfolgte".

   b) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt

      gefaßt:

      „Entgeltpunkte für nach dem Fremdrentengesetz
      gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für
      solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeut-
      schen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
      gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der
      gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den
      Vorschriften    der    Reichsversicherungsgesetze
      gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch
      für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach
      der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBI. 1

      S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2

      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
      sprechend."

4. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 .

   b) Satz 3 wird gestrichen.

   c) Es wird angefügt:
        ,,(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum
      deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche

      Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebie-
      tes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet
      nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen
      verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum
      deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu
      anderen Gründen nicht annähernd das gleiche
      Gewicht zukommt.           Eine verfolgungsbedingte
      Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis
      oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutsch-
      sprachigen Land widerlegt allein die Vermutung
      nach Satz 1 nicht.

         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar
      1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem
      Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches
      Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der
      Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember
      1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Be-
      rücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch
      auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist
      für die Berechnung der Verjährungsfrist und der
      Frist des§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialge-

      setzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend,

      wenn dies bis zum 31 . Dezember 1990 beantragt

      wird."

5. Nach § 20 wird eingefügt:

                             ,,§ 21
       (1) Verfolgte, für die erstmals nach§ 20 Abs. 2 in der
   vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitrags-
   zeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdren-
   tengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag

   die Nachentrichtung des§ 10 in der am 31. Dezember

   1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2

   bis 5 ausüben, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen

   Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom
   1 . Dezember 1979 bis 1 . Dezember 1980 berechtigt
   waren, einen solchen Antrag zu stellen. Verfolgte im
   Sinne des Satzes 1 , die eine Nachentrichtung in einer
   Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige
   Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäfti-
   gungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungün-
   stig erweist, können auf Antrag die Nachentrichtung

   nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben; ein

   bei einer früheren Nachentrichtung zuviel gezahlter
   Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewährter Leistun-
   gen zurückzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
   chend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe
   b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom
   1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten
   nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksich-
   tigen sind, wobei es auch ausreicht, wenn sie vor dem
   1. Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach
   § 10 zu stellen.

     (2) Der Beitragsberechnung sind bei Anwendung des

   Absatzes 1 Satz 1

   a) in den Fällen, in denen über einen Nachentrich-
      tungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare
      Entscheidung getroffen wurde, die Beitragsklassen
      und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu

      legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung maßge-
      bend waren; § 1419 Abs. 3 der Reichsversiche-
BGBl. 1989, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
2378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

       rungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestellten-
       versicherungsgesetzes jeweils in der am 31. De-
       zember 1989 geltenden Fassung gelten mit der
       Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Beitrags-
       satzes eine Unterbrechung des Nachentrichtungs-
       verfahrens in der Zeit zwischen der Entscheidung
       und dem Antrag nach Absatz 4 nicht eingetreten ist;
  b) in allen anderen Fällen die Beitragsklassen und
     Beitragsberechnungsgrundlagen        zugrunde     zu
     legen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist
     für die Nachentrichtung maßgebend waren. Die Bei-
     träge sind unter Berücksichtigung des Beitrags-
     satzes im Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 4) zu
     berechnen. § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
     ordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenver-
     sicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember
     1989 geltenden Fassung gelten.

     (3) Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 sind der
  Beitragsberechnung die Beitragsklassen und Beitrags-
  berechnungsgrundlagen          und    der   Beitragssatz
  zugrunde zu legen, die der Rentenversicherungsträger
  in dem für die Nachentrichtung erlassenen Bescheid
  festgestellt hat. Satz 1 gilt auch, wenn zu einer bereits
  durchgeführten Nachentrichtung eine Nachentrichtung
  nach Absatz 1 Satz 1 hinzutritt.
    (4) Der Nachentrichtungsantrag nach Absatz 1 kann
 nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die
 Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzah-
 lungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der
 Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen.
 Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des
 Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember
 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. In den
 Fällen des Absatzes 1 Satz 1, in denen über einen
 Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr
 anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, und in den
 Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Beiträge für
 den Rentenbeginn als in dem Zeitpunkt entrichtet, der
 für die Bestimmung des Beitragssatzes nach Absatz 2
 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 maßgebend ist; § 20
 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt.
   (5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichen-
 des bestimmt ist, finden die jeweiligen Regelungen
 über die Nachentrichtung, die für den Berechtigten
 maßgebend waren, Anwendung.

    (6) Sind Verfolgte vor dem Ende der Antragsfrist
 nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können der über-
 lebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten

 Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4
 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenbe-
 rechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsver-
 sicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des Angestell-
 tenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3
 des Reichsknappschaftsgesetzes.

   (7) Anträge auf Nachentr;chtung nach § 10, über die
 noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen
 wurde, bleiben von dieser Regelung unberührt.

                           § 22

   (1) Verfolgte, für die erstmals nach§ 20 Abs. 2 in der
 vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitrags-
 zeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremd-
 rentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Ver-

  treibungsgebiete vor dem 1 . Januar 1990 verlassen
  haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten
  nachentrichten, für die sie durch die Berücksichtigung
  der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem
  Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen
  Versicherung erstmalig erlangen. Satz 1 gilt entspre-
  chend für Personen, für die nach § 17 Abs. 1 Buch-
  stabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in
  der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Bei-
  tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu
  berücksichtigen sind; § 1 Abs. 1 findet keine An-
  wendung.

     (2) Die Nachentrichtung kann für die Zeiten vom
  1. Februar 1971, frühestens vom Zeitpunkt des Verlas-
  sens der Vertreibungsgebiete, bis zum 31. Dezember
  1989 erfolgen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit
  Beiträgen belegt sind. Für Berechtigte nach Absatz 1
  Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend vom 1. Januar 1959 an.

    (3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewer-
  tung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahres
  anzuwenden, in dem sie entrichtet werden.

    (4) Nachentrichtungsanträge nach Absatz 1 können
  nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die
  Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzah-
  lungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der
  Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen.
  Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des
  Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember
  1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.

    (5) Sind Berechtigte nach Absatz 1 vor dem Ende der
  Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können
  der überlebende Ehegatte und die waisenrentenbe-
  rechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze
  1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Ren-
  tenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der
  Reichsversicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des
  Angestelltenversic_herungsgesetzes sowie §§ 65 und
  83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes."

6. Folgende Überschriften werden eingefügt:

   a) In § 2:

                               ,,Amtshilfe",
   b) in§ 3:

                          ,,Glaubhaftmachung",

  c) in § 4:
                    „Jahresarbeitsverdienst
       bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit",

  d) in § 5:

                ,,Zahlungen ins Ausland an Ausländer",
  e) in § 6:

                ,,Zahlungen ins Ausland an Deutsche",
  f)   in § 19:

                  ,,Zahlungen an vertriebene Verfolgte",

  g) in § 20:
                  „Gleichstellung vertriebener Verfolgter
                            mit Vertriebenen",
BGBl. 1989, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
   h) in§21:
              „Wiedereröffnung eines außerordentlichen
                      Nachentrichtungsrechts",
   i)   in § 22:

             „Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen
                           Versicherung".

                        Artikel 22

 Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung

                 (826-18)

   In § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Fremdrenten-Nach-

versicherungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 826-18, veröffentlichten berei-

nigten Fassung werden die Worte ,,(§ 23 Abs. 2, § 24

Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)" durch die

Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

                        Artikel 23

 Verordnung über die Höhe der Vergütung für
das Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen
            Rentenversicherungen

                  (8232-34-2)

   § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Höhe der Vergütung
für das Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen Ren-
tenversicherungen vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497),
geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2813), wird wie folgt geändert:
1 . In Nummer 1 werden die Worte „sowie für die Zeit vom
    1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990" ge-
    strichen.
2. In Nummer 2 wird die Zahl „ 1989" durch die Zahl
   ,, 1993" ersetzt.

                        Artikel 24
 Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar
                   (826-19)

  Das Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezem-

ber 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) Die Aufwendungen der Bundesknappschaft für
   die in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rah-
   men der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen

   Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetz-

   buch) verrechnet."

2. In§ 30a Abs. 2 werden die Worte,,§§ 180 und 1304e
   der Reichsversicherungsordnung, des§ 83e des Ange-
   stelltenversicherungsgesetzes und des § 96c des
   Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte ,,§ 228
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vor-
   schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über
   den Zuschuß zur Krankenversicherung" ersetzt.

                       Artikel 25
                 Rentenreformgesetz
                      (826-26)

  Artikel 6 § 5 des Rentenreformgesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040) geändert
worden ist, wird gestrichen.

                       Artikel 26

              Selbstverwaltungsgesetz

                       (827-6)

  § 15 Abs. 6 und 7 des Selbstverwaltungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967

(BGBI. 1 S. 917), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes

vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert wor-

den ist, wird gestrichen.

                       Artikel 27

         Bundesversicherungsamtsgesetz
                     (827-8)

  § 2 Abs. 3 des Bundesversicherungsamtsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

827-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel II § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist, wird gestrichen.

                       Artikel 28
         Achtes Gesetz zur Änderung des
           Selbstverwaltungsgesetzes
                    (827-12)
  In Artikel 4 § 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. 1
S. 957) werden die Worte ,,(§ 1344 der Reichsversiche-
rungsordnung)" gestrichen.

                  Artikel 29
       Gesetz über die Errichtung einer

   Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer

       in der Land- und Forstwirtschaft

                   (827-13)
  Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-

schaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Altersruhegeldern" durch

   das Wort „Altersrenten" und das Wort „Hinterbliebe

   nenrenten" durch die Worte „Renten wegen Todes"
   ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Worte „ein Alters-
          ruhegeld" durch die Worte „eine Altersrente,
          eine Erziehungsrente" ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
 2380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

        bb) In Buchstabe b werden die Worte „des Alters-
            ruhegeldes" durch die Worte „der Altersrente,
            der Erziehungsrente" ersetzt.

    b) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

        „a) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne
            der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
            Zeiten, für die wegen des Bezugs von Soziallei-
            stungen Pflichtbeiträge

            aa) von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt
                werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis
                zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden,

            bb) von einem Träger der Rehabilitation
                gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Ok-
                tober 1974 bis zum 31. Dezember 1983
                gezahlt wurden,

           wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als
           landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen
           worden ist,".

    c) Absatz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
        ,,b) die Witwe oder der Witwer eine große Witwen-
             oder Witwerrente erhält und".
   d) In Absatz 5 werden die Worte „eines Altersruhe-
      geldes" durch die Worte „einer Altersrente" ersetzt.

                        Artikel 30

           Gesetz über die Fristen für die
            Kündigung von Angestellten
                      (800-1)

  § 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von

Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-

rungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 1

   Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf

Angestellte. Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die für
die Zuständigkeitsaufteilung unter den Rentenver-
sicherungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird."

                       Artikel 31

              Kündigungsschutzgesetz
                      (800-2)

  In § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1037) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 1248 Abs. 5 der Reichsversiche-
rungsordnung, § 25 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder § 48 Abs. 5 des Reichsknappschaftsge-
setzes" durch die Worte „der Vorschrift des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente"
ersetzt.

                        Artikel 32

           · Arbeitssicherstellungsgesetz
                       (800-18)

  (1) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird
wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,§ 1 Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1,
   Abs. 2 bis 4, die§§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs. 3, 5
   und 6 und § 14 b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutz-
   gesetzes gelten entsprechend; § 14a Abs. 3, 5 und 6
   und § 14 b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe,
   daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist."

2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1, die
   §§ 6, 12 und 13" durch die Worte „die §§ 6, 12, 13 und
   14a Abs. 1" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind
      während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
      auch versicherungsfrei
      1. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung
         unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1
         des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-
         sicherungsfrei oder auf Antrag von der Versiche-

         rungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6
         des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit
         sind,
      2. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung
         als selbständig Tätige aufgrund einer durch

         Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-

         den Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-

         lichen Versicherungseinrichtung oder Versor-

         gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,

      3. Personen, die vor der Verpflichtung nur beitrags-
         pflichtig nach dem Gesetz über eine Altershilfe

         für Landwirte waren und dies weiterhin sind."

   b) Absatz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:

      ,,die anders als bisher in der knappschaftlichen Ren-
      tenversicherung zu versichern ist."
4. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in § 130
      Abs. 6 Buchstabe a des Reichsknappschaftsge-
      setzes" durch die Worte „im Sechsten Buch Sozial-
      gesetzbuch hierfür" ersetzt.
   b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

   (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 33
           Gesetz zur Verbesserung der
          betrieblichen Altersversorgung
                      (800-22)

  Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember
BGBl. 1989, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
1986 (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1 . In § 2 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „die Anzahl der
    anrechnungsfähigen Versicherungsjahre und die per-

    sönliche Rentenbemessungsgrundlage, die sich bei

    einer Berechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens

    ergeben hätten," durch die Worte „die Anzahl der im

    Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte"
    ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 6
      Einern Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der
   gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des
   65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt,
   sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit
   und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen
   der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt
   die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag
   beschränkt, so können auch die Leistungen der
   betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der
   ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Auf-
   nahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder
   Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer
   Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen
   Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder son-
   stigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."
3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,4. in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-

           sicherungsfrei sind, weil ihnen nach beamten-

           rechtlichen Grundsätzen Anwartschaft auf Ver-
           sorgung zusteht, oder".

   b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Worte „Versiche-
      rungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufs-
      gruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Angestellten-
      versicherungsgesetzes" durch die Worte „berufs-
      ständischen Versorgungseinrichtung" ersetzt.

   c) Absatz 8 wird gestrichen und der bisherige Absatz 9
      wird Absatz 8.

                       Artikel 34

             Betriebsverfassungsgesetz
                       (801-7)

  § 6 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember

1988 (BGBI. 1 1989 S. 1, 902) wird wie folgt gefaßt:

,,Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer,
die eine durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als
Angestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung ausüben,
auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind."

                       Artikel 35
              Arbeitsförderungsgesetz
                         (810-1)

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie
folgt geändert:
 1. In § 56 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt:

    ,,Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt,

    soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitser-

    probung ein; dabei gelten Absatz 3 Nr. 3 bis 5 sowie

    Absatz 3 a entsprechend."

 2. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Worte „Berufsfindung und
       Arbeitserprobung oder der" gestrichen.

    b) Es wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
       angefügt:
       „sowie für· die Zeit, in der der Behinderte wegen
       Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeits-
       erprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt
       erzielt."

 3. § 59 b zweiter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
    ,,um den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-
    rung ohne Berücksichtigung der Veränderung der
    Belastung bei Renten zuletzt vor diesem Zeitpunkt
    anzupassen gewesen wären".

 4. In § 42 Abs. 3 Satz 1, § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 112
    Abs. 5 Nr. 10, § 133 Abs. 4, § 170 Abs. 3 und § 171
    Abs. 3 werden die Worte ,,§ 168 Abs. 3a" durch die
    Worte ,,§ 168 Abs. 3" ersetzt.

5. In den §§ 70 und 87 werden die Worte ,,§ 118 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 4" durch die Worte,,§ 118 Abs. 1 Nr. 4" und

   der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgender

   Halbsatz angefügt:

    ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur für eine Zeit, für die
    eine Vollrente zuerkannt ist."

6. In § 103 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Vermittlungsaussichten" die Worte „oder an einer
   Berufsfindung oder Arbeitserprobung" eingefügt.

 7. In § 105c Abs. 2 wird das Wort „Altersruhegeld" durch
    das Wort „Altersrente" ersetzt.

 8. § 112 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Worte,,§ 175 Abs. 1
       Nr. 2a" durch die Worte,,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3"
       ersetzt.

    b) Dem Absatz 11 wird angefügt:

       ,,Für die Zeit, für die dem Arbeitslosen eine Teil-

       rente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-

       versicherung oder eine ähnliche Leistung öffent-
       lich-rechtlicher Art zuerkannt ist, bemißt sich das
       Arbeitslosengeld höchstens nach einem Arbeits-
       entgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze."

 9. § 112 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maß-
    gebende Arbeitsentgelt erhöht sich jeweils nach
    Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-
    zeitraumes (Anpassungstag) nach Maßgabe der Ver-
    änderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-
    schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Fest-
    stellung des aktuellen Rentenwerts 1.._,~h dem Sech-
    sten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt."
BGBl. 1989, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
2382                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

10. § 115 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine
       Beschäftigung aus" durch die Worte „eine kurz-
       zeitige Beschäftigung aus" ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(2) Hat der Arbeitslose während des Bemes-
       sungszeitraumes nach § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2
       eine kurzzeitige Beschäftigung ständig ausgeübt,
       so bleiben abweichend von Absatz 1 Arbeitsent-
       gelte außer Betracht, soweit sie auf Arbeitszeiten
       entfallen, die
       1. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
          der kurzzeitigen Beschäftigung im Bemes-
          sungszeitraum und

       2. zusammen mit der durchschnittlichen wöchent-
          lichen   Arbeitszeit  der beitragspflichtigen
          Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungs-
          zeitraum die für diese Beschäftigungsverhält-
          nisse nach § 112 Abs. 3 und 4 Nr. 1 oder 2
          maßgebende tarifliche regelmäßige wöchent-
          liche Arbeitszeit

       nicht übersteigen. Ist bei der Bemessung des
       Arbeitslosengeldes ein Arbeitsentgelt im Sinne des
       § 112 Abs. 7 oder eine Arbeitszeit nach § 112
       Abs. 8 zugrunde gelegt worden, tritt an die Stelle
       der in Satz 1 Nr. 2 genannten tariflichen regelmäßi-
       gen wöchentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit, die
       der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde
       liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; dabei ist
       für das Arbeitslosengeld die tarifliche regelmäßige

       wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 2 oder

       Satz 2 zugrunde zu legen."

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt

       gefaßt:
        ,,(3) Für selbständige Tätigkeiten gelten die
       Absätze 1 und 2 entsprechend."

11 . § 118 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

           ,,4. Altersrente aus der gesetzlichen Renten-
                versicherung      oder    Knappschaftsaus-
                gleichsleistung oder ähnliche Leistungen
                öffentlich-rechtlicher Art."

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

       1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufen-
          den Zahlung der Rente an und
       2. im Falle der Nummer 4
          a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach
             Erfüllung der Voraussetzungen für den An-
             spruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Ar-
             beitslosen für die letzten sechs Monate einer
             die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
             gung eine Teilrente oder eine ähnliche Lei-
             stung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
          b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung,
             wenn die Leistung auch während einer

              Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die
              Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird."

12. In§ 132 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte,,§ 118 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 2" durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 2"
    ersetzt.

13. § 134 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,§ 118 Abs. 2 gilt nicht."
14. § 157 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223
       Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hun-
       dert des durch sieben geteilten wöchentlichen
       Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Arbeits-
       losengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter-
       haltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihun-
       dertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der
       gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-
       steigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen
       Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhält-
       nis sind abzuziehen."

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,, 1 . vom Rentenversicherungsträger die Bei-
                  tragsteile des versicherten Rentners und
                  des Trägers der Rentenversicherung, die
                  diese ohne die Regelung dieses Absatzes
                  für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrich-
                  ten gehabt hätten,".

       bb) In Satz 3 werden die Worte „einen Zuschuß zu

           leisten oder" gestrichen.

       cc) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2 Nr. 1 a"

           durch die Worte „Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

15. § 163 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „Arbeitsentgelt im
       Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung das
       Arbeitsentgelt" durch die Worte „beitragspflichtige
       Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetz-
       buch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Den Beitrag nach Absatz 1 trägt der Arbeit-
       geber."

16. § 166 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Worte „als Bruttoarbeits-
       entgelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
       rung das Arbeitsentgelt" durch die Worte „als bei-
       tragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozial-
       gesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts"
       ersetzt, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt
       und der zweite Halbsatz gestrichen.
    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch über die Beitragsbemessungsgrenze
       und die Beitragstragung gelten entsprechend."

17. § 166 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Worte „nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenver-
       sicherungsgesetzes" werden durch die Worte „als
       Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versiehe-
BGBl. 1989, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
                             Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                 2383

       rungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung
       ihrer Berufsgruppe" ersetzt.
    b) Nach dem Wort „Angestelltenversicherungs-Neu-
       regelungsgesetzes" werden jeweils die Worte „in
       der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung"
       eingefügt.

18. § 168 Abs. 3 a wird Absatz 3; er wird wie folgt ge-
    ändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte .,(§ 163a Satz 1 der
       Reichsversicherungsordnung)" gestrichen.

    b) Nach Satz 2 wird angefügt:
       ,,Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Per-
       sonen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Frei-
       heitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln

       der Besserung und Sicherung oder einstweilig

       nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unter-

       gebracht sind."

19. § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. wenn der Arbeitnehmer als Behinderter in
           einer nach dem Schwerbehindertengesetz an-
           erkannten Werkstätte für Behinderte oder in
           einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz
           anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt
           ist und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt
           20 vom Hundert der monatlichen Bezugs-
           größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialge-
           setzbuch nicht übersteigt oder".

20. § 175 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 a wird Nummer 3; die Worte „des durch-
       schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicher-
       ten der Rentenversicherung der Arbeiter und
       Angestellten ohne Auszubildende im vorvergan-
       genen Kalenderjahr" werden durch die Worte „der
       Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
       Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    b) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

       „4. für den beitragspflichtigen Gefangenen ein

           Arbeitsentgelt in Höhe von 90 vom Hundert

           der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten

           Buches Sozialgesetzbuch;".

    c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

21. § 186 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
           ,, wenn der Bezieher dieser Leistung unmittel-

           bar vor deren Beginn in einer die Beitrags-
           pflicht nach diesem Gesetz begründenden
           Beschäftigung gestanden oder eine laufende
           Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz be-
           zogen hat".

       bb) Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
            ,,Die Beiträge für Zeiten des Bezugs von Kran-
            kengeld oder Verletztengeld tragen die Bezie-
            her dieser Leistungen und die Leistungsträger
            je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistungen
            entfallen, im übrigen die Leistungsträger; die

           Leistungsträger tragen sie auch allein, soweit
           sie folgende Leistungen zahlen:
           1. Versorgungskrankengeld oder Übergangs-
              geld,

           2. Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe
              der Lohnersatzleistungen nach diesem
              Gesetz oder
           3. eine Leistung, die nach einem monatlichen
              Arbeitsentgelt bemessen wird, das ein
              Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht
              übersteigt; solange ein Siebtel der monat-
              lichen Bezugsgröße den Betrag von
              61 0 Deutsche Mark nicht übersteigt, ist die-
              ser Betrag maßgebend.

           Für die Berechnung der Beiträge sind 80 vom

           Hundert des der Leistung zugrundeliegenden

           Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und

           die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeit-
           geber jeweils geltenden Beitragssätze maß-

           gebend."

    b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
       „ 1. der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor
            deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach
            diesem Gesetz begründenden Beschäftigung
            gestanden hat und".

22. Folgender § 242 k wird eingefügt:
                          ,,§ 242k
      § 186 Abs. 1 Satz 3 ist in der Zeit vom 1. Januar
    1992 bis 31 . Dezember 1994 in der bis zum
    31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzu-
    wenden."

                       Artikel 36

           Arbeitslosenhilfe-Verordnung
                       (810-1-18)

   In § 11 Nr. 5 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom

7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch die

Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2598)

geändert worden ist, wird das Wort „Bergmannsrente"

durch die Worte „Rente für Bergleute" ersetzt.

                       Artikel 37
                Vorruhestandsgesetz

                        (810-34)
   § 4 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April
1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das zuletzt durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers
erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn
der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststel-
lung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch zugrunde liegt."
BGBl. 1989, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
2384                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                       Artikel 38

                 Alterstei lzeitgesetz
                       (810-35)

  Das Altersteilzeitgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2343) wird wie folgt geän-

dert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten

   ,,des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-

   gesetzes" jeweils die Worte „jeweils in der am 31. De-
   zember 1991 geltenden Fassung" eingefügt.
2. In§ 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Altersruhegeld" durch
   das Wort „Altersrente" ersetzt.

                       Artikel 39

             Bundesversorgungsgesetz

                     (830-2)

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1294), wird wie folgt geändert:

 1. In § 16 a Abs. 3 letzter Satz werden nach dem Wort

    ,,Arbeiter" die Worte „und Angestellten" eingefügt.

 2. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach dem
    jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt wor-
    den sind" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der
    Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen
    gewesen wären" ersetzt.
 3. § 18a Abs. 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 und 4 werden die Worte „eines Alters-
       ruhegelds" jeweils durch die Worte „einer Alters-

       rente" ersetzt.

    b) In Satz 4 wird das Wort „Altersruhegeldbewilli-
       gung" durch das Wort „Altersrentenbewilligung"
       ersetzt.

    c) In Satz 6 werden die Worte „des Altersruhegelds"
       durch die Worte „der Altersrente" ersetzt.
 4. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „für Ausfall-
    zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung" durch
    die Worte „zur gesetzlichen Rentenversicherung für
    Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld"
    ersetzt.

 5. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „für Ausfall-
    zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach
    § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
    § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
    zes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-
    zes" durch die Worte „zur gesetzlichen Rentenver-
    sicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungs-
    krankengeld" ersetzt.
 6. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „für Ausfallzeiten zur
       gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385 b
       Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 b
       Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes
       und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
       setzes" durch die Worte „zur gesetzlichen Renten-
       versicherung für Zeiten des Bezugs von Versor-
       gungskrankengeld" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach
       § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
       § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-
       setzes oder § 130 b Abs. 1 des Reichsknapp-
       schaftsgesetzes" durch die Worte „zur gesetz-

       lichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs

       von Versorgungskrankengeld" ersetzt.

 7. In§ 25a Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte,,§ 1247 Abs. 2

    der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte

    ,,Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 8. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
       ,,Das Verfahren zur Auswahl der Hilfen schließt,
       soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder
       Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 2 Satz 4
       und 5 sowie Absatz 3 Nr. 3, 4 und 6 entsprechend."

    b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Berufsfindung

       und Arbeitserprobung," gestrichen.
   c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „nach den
      §§ 1385 und 1385 b Abs. 1 der Reichsversiche-
      rungsordnung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des
      Angestelltenversicherungsgesetzes      und   den
      §§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknappschafts-

      gesetzes" durch die Worte „für Zeiten des Bezugs

      von Übergangsgeld" und die Worte „nach§ 1385b
      Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, des
      § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-
      setzes oder § 130 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
      gesetzes" durch die Worte „zur gesetzlichen Ren-
      tenversicherung für Zeiten des Bezugs von Über-
      gangsgeld" ersetzt.
 9. § 26a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann" die

       Worte „oder wegen Teilnahme an einer Berufsfin-
       dung oder Arbeitserprobung kein oder ein gerin-
       geres Arbeitsentgelt erzielt" eingefügt.

    b) In Absatz 6 werden die Worte „nach dem jewei-
       ligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden
       sind" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der
       Veränderung der Belastung bei Renten anzu-
       passen gewesen wären" ersetzt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Hinterbliebe-
           nenrente" durch die Worte „Rente wegen
           Todes" ersetzt.
       bb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „ein für
           den Beschädigten maßgebender Vomhundert-
           satz der allgemeinen Bemessungsgrundlage
           zugrunde gelegt wird, der" durch die Worte
           „für   den     Beschädigten   Entgeltpunkte
           zugrunde gelegt werden, die" und das Wort
           ,,ergäbe" durch das Wort „ergäben" ersetzt.

    b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „durchschnitt-
       liche Bruttoarbeitsentgelt aller in der Arbeiter- und
       Angestelltenversicherung Versicherten" durch die
       Worte „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Ren-
       tenversicherung" ersetzt.
11 . In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „erhöht um
     den Vomhundertsatz, um den die Leistung angepaßt
BGBl. 1989, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
    worden ist" durch die Worte „vom Zeitpunkt einer
    Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhun-
    dertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt
    gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist"
    ersetzt.
12. In§ 50 werden die Worte,,§ 1247 Abs. 2 RVO" durch
    die Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.
13. § 56 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 56

        (1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pausch-
     betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß
     (§ 15), das Pflegegeld(§ 26c Abs. 6), die Grundrenten
     und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1
     und 5, §§ 40 und 46), die Pauschbeträge für schwer-
     behinderte Hausfrauen (§ 30 Abs. 7), die Ausgleichs-
     und Elternrenten(§§ 32, 41, 47 und 51), der Ehegat-
     tenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage(§ 35) und das
     Bestattungsgeld (§§ 36, 53) werden jährlich zum
     1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt,
     um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenver-
     sicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung
     der Belastung bei Renten verändern würden. Gleich-
     zeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) ent-
     sprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den
     sich die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-

    schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalender-

    jahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr ver-
    ändert hat; dabei sind die für die Bestimmung des
    aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-
    sicherung maßgebenden Daten zugrunde zu legen.
       (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
    nung mit Zustimmung des Bundesrates die in §§ 14,
    15, 26c Abs. 6, 30 Abs. 7, 31 Abs. 1 und 5, 32, 33
    Abs.1, 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53
    bestimmten Beträge entsprechend Absatz 1 zum
    1. Juli eines jeden Jahres zu ändern. Dabei sind in
    § 15 die dort genannten Pauschbeträge durch Multipli-

    kation der niedrigsten und der höchsten Bewertungs-
    zahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich erge-
    benden Beträge sind bis auf 0,49 Deutsche Mark nach
    unten, ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle
    Deutsche Mark zu runden. Abweichend hiervon ist der
    Multiplikator in § 15 auf 3 Dezimalstellen nach dem
    Komma zu runden."

14. In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Führt ein

    Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ändert,"

    durch die Worte „Führen ein Gesetz oder eine Verord-
    nung, die das Bundesversorgungsgesetz ändern,"
    ersetzt.

                       Artikel 40

      Berufsschadensausgleichsverordnung
                   (830-2-13)

  § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz der Berufsschadensaus-
gleichsverordnung in der Fassung vom 29. Juni 1984
(BGBI. 1 S. 861 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt gefaßt:
.,bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletz-
tengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach einem
zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
nach dem Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind, als

derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1
das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Lei-
stungen zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt
einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhun-
dertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß
§ 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
erhöht worden ist."

                       Artikel 41

     Verordnung zur Durchführung des § 33
        des Bundesversorgungsgesetzes
                   (830-2-3)

   In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Durchführung
des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),
die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2451) geändert worden ist, werden die Worte
,,§ 1304e der Reichsversicherungsordnung sowie § 83e
des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch die Worte
„den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
über den Zuschuß zur Krankenversicherung" ersetzt.

                       Artikel 42

         fünftes Anpassungsgesetz-KOV

                    (830-7-5)

  Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom
18. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3031) geändert worden ist, wird gestrichen.

                       Artikel 43
 Gesetz über die Angleichung der Leistungen
              zur Rehabilitation

                   (870-1)

  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Die §§ 1O Abs. 7 und 65 Abs. 3 des Bundesversor-

   gungsgesetzes bleiben unberührt."

2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:

      „Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen
      schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung
      oder Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 2
      Satz 2, Absätze 2 a und 2 b sowie § 12 Nr. 3, 4 und 6
      entsprechend."

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Berufs-
      findung und Arbeitserprobung," gestrichen.
3. Dem § 13 Abs. 1 wird angefügt:
  „Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Zeit, in der der Behinderte
  wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeits-
  erprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt
  erzielt."
BGBl. 1989, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
2386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

4. In§ 15 Abs. 1 werden die Worte „nach dem jeweiligen
   Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind"
   durch die Worte „ohne Berücksichtigung der Verände-
   rung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen
   wären" ersetzt.
5. § 38 wird gestrichen.

                       Artikel 44
             Schwerbehindertengesetz
                     (871-1)
   Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
1550), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
   ,,§ 98a des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die
   Worte „nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.
2. In § 45 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistung" die

   Worte „eine Anrechnung oder" eingefügt.

                       Artikel 45
                Abgeordnetengesetz
                     (1101-8)

  § 23 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar
1977 (BGBI. 1 S. 297), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2210)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 9, 124 und 125 des

   Angestelltenversicherungsgesetzes" durch die Worte
   „Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   über die Nachversicherung" ersetzt.
2. Satz 2 wird gestrichen.

                       Artikel 46
             Gesetz zur Neuordnung
           des Bundesdisziplinarrechts

                    (2031-3)

   In Artikel III § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
S. 725), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
31. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 131) geändert worden ist,
werden die Worte „der Rentenversicherungsgesetze in
den gesetzlichen Rentenversicherungen" durch die Worte
,,des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetz-
lichen Rentenversicherung" ersetzt.

                       Artikel 47
             Bundesdatenschutzgesetz
                     (204-1)

  In § 45 Nr. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom

27. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 201), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2218) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 1325

der Reichsversicherungsordnung, § 104 des Angestellten-
versicherungsgesetzes, § 108 h des Reichsknappschafts-
gesetzes" durch die Worte ,,§§ 109, 147 und 149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt

                       Artikel 48
  Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung
                 des Bundes
                   (210-4-2)
    In § 4 Abs. 2 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsver-
ordnung des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 810),
die durch die Verordnung vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2510) geändert worden ist, werden die Worte
,, § 1227 a der Reichsversicherungsordnung, § 2 a des
Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 a des
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte „den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 49

                Transsexuellengesetz

                       (211-6)
  In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Transsexuellengesetzes vom
10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654) werden die Worte
„der Umwandlung solcher Leistungen wegen eines neuen
Versicherungsfalles oder geänderter Verhältnisse" durch
die Worte „einer sich unmittelbar anschließenden Leistung
aus demselben Rechtsverhältnis" ersetzt.

                       Artikel 50

              Gesetz zur Förderung

        eines freiwilligen sozialen Jahres

                      (2160-1)
   § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1
S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3155) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte „sowie Aufwendungen für
   Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der
   gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt" gestrichen.

2.. In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeiter" die Worte
    „und Angestellten" eingefügt und die Worte ,,(§ 1385
    Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)" durch die
    Worte ,,(§ 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)"
    ersetzt.

                       Artikel 51

              Bundessozialhilfegesetz
                    (2170-1)
  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401,
494), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 67 Abs. 6 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

   ,,Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils,
   erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den
BGBl. 1989, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
   Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert
   in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;".
2. § 69 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(6) Für die Veränderung des Pflegegeldes gilt § 67

   Abs. 6 entsprechend."
3. § 82 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 82
                Änderung der Grundbeträge

       Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und
   2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom

   1 . Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich

   der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenver-

   sicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark

   errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzu-
   runden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden."

                        Artikel 52
      Verordnung zur Bezeichnung der als

  Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
           nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des
     Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                  (2212-2-14)

  § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 5. April 1988 (BGBI. 1 S. 505) wird wie folgt geändert:
1. Der Text vor Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
   ,,dem Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
   der Reichsversicherungsordnung, den Gesetzen über
   die Krankenversicherung der Landwirte und dem Mut-
   terschutzgesetz".
2. Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
   ,,e) Übergangsgeld    (Sechstes    Buch   Sozialgesetz-
        buch)".

                        Artikel 53

          Gesetz zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
                   (2330-4)

   In § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

§ 23 des Gesetzes vom 23. August 1976 (BGBI. 1S. 2429)

geändert worden ist, werden die Worte „Invalidität, Berufs-

unfähigkeit im Sinne des Reichsknappschaftsgesetzes"

durch die Worte „verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 54

       Gesetz über Bergmannssiedlungen
                    (2330-5)

   In § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die
Worte „Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Reichs-

knappschaftsgesetzes" durch die Worte „verminderter
Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 55

                  Zivilprozeßordnung
                         (310-4)

   In § 78 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-

kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1

S. 2330) geändert worden ist, werden die Worte „die in § 6

Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-

gesetzes genannten Körperschaften und Verbände" durch
die Worte „sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stif-
tungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände ein-
schließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemein-
schaften" ersetzt.

                       Artikel 56

                 Strafvollzugsgesetz
                       (312-9-1)

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
kel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200
   bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
   ten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eck-
   vergütung)."
2. § 199 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
3. In § 200 Abs. 1 werden die Worte „des durchschnitt-
   lichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubil-
   dende des vorvergangenen Kalenderjahres" durch die
   Worte „der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches

   Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 57

      Gesetz über die Angelegenheiten der
          freiwilligen Gerichtsbarkeit
                      (315-1)

   § 53e des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt

Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, das zuletzt durch § 16 Abs. 1 des Geset-

zes vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Rentenversicherungen"
   durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt.

2. In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Worte ,,(§ 1304 b
   Abs. 1 Satz 1 , 2 in Verbindung mit der Bekanntma-
   chung auf Grund des § 1304c Abs. 3 der Reichsver-
   sicherungsordnung oder § 83 b Abs. 1 Satz 1 , 2 in
   Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund des
   § 83c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes)"
   gestrichen.
BGBl. 1989, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
2388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgana 1989, Teil 1

                        Artikel 58
              Bürgerliches Gesetzbuch
                         (400-2)
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317), wird
wie folgt geändert:

1. § 616 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte,,(§§ 2 und 3 des Ange-
      stelltenversicherungsgesetzes)" gestrichen.
   b) Nach Satz 5 wird angefügt:

       ,,Angestellte im Sinne dieses Absatzes sind Arbeit-
       nehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die für die

       Zuständigkeitsaufteilung unter den Rentenversiche-

       rungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialge-

       setzbuch als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird."

2. § 1587 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der

           gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag
           zugrunde zu legen, der sich am Ende der
           Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden
           Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des
           Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters
           ergäbe."
   b) In Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils
      die Worte „das Altersruhegeld zugrunde zu legen,
      das sich ergäbe," durch die Worte „die Regelalters-
      rente zugrunde zu legen, die sich ergäbe," ersetzt.
   c) In Absatz 7 werden die Worte „die Anrechnung
      beitragsloser Zeiten oder" gestrichen.

3. § 1587 b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer der in

      § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenver-

      sicherungsgesetzes genannten Körperschaften

      oder Verbände" durch die Worte „einer Körper-
      schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

      Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der

      Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemein-

      schaften" ersetzt.

   b) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 1304a Abs. 1
      Satz 4, 5 der Reichsversicherungsordnung, § 83 a
      Abs. 1 Satz 4, 5 des Angestelltenversicherungsge-
      setzes" durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2 Satz 3 des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 59

                   Wohngeldgesetz
                      (402-27)

  In § 14 Abs. 1 Nr. 26 des Wohngeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGB!. 1
S. 1421, 1661 ), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2148) geändert worden ist,
werden die Worte „der Arbeiter und Angestellten, aus der
Knappschaftsversicherung" gestrichen.

                       Artikel 60
             Regelunterhalt-Verordnung
                       (404-18-1)
   § 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 21 . Juli 1988 (BGBL I S. 1082) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

    „4. der Kinderzuschuß zu einer Rente wegen Alters in
        der gesetzlichen Rentenversicherung und nach
        bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die
        diese Vorschriften für anwendbar erklären;".

2. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

   ,,solange die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vor-

   zeitig geleistet wird (Sechstes Buch Sozialgesetz-

   buch)."

                       Artikel 61

                 Barwert-Verordnung

                     (404-19-2)

   In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Barwert-Verordnung vom
24. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1014), die durch die Verordnung
vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 692) geändert worden ist,
werden die Worte „das Altersruhegeld zugrunde zu legen,
das" durch die Worte „die Regelaltersrente zugrunde zu
legen, die" ersetzt.

                       Artikel 62
         Gesetz zur Regelung von Härten
            im Versorgungsausgleich
                    (404-19-3)

  Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-

ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1S. 105), geändert

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986

(BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 b Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ein Altersruhe-

   geld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung"

   durch die Worte „eine Vollrente wegen Alters aus der

   gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Worte „berechneten Rente
      (§ 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungs-
      ordnung, § 31 Abs. 1 Halbsatz 1 des Angestellten-
      versicherungsgesetzes)" durch die Worte „ohne
      Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten
      Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung

      der Arbeiter und der Angestellten" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Versorgungs-
      ausgleichs" die Worte „vor dem 1. Januar 1992"
      eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
      und folgender Halbsatz angefügt:,,§ 290 Satz 2 des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
      chend."

3. Die §§ 1Ob und 1Oc werden gestrichen.
BGBl. 1989, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389
                       Artikel 63

              Arbeitsplatzsch utzgesetz
                        (53-2)

  (1) § 16 a Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1
S. 425), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2205) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:

 ,,(3) Bei Arbeitnehmern, die zu Beginn der in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Dienstzeiten als Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver-
sorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, unterbleibt die Nachversicherung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch."

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 64

        Verordnung zum Dritten Abschnitt
         des Arbeitsplatzschutzgesetzes
                    (53-2-3)
   (1) In § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zum Dritten
Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Okto-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 2006) werden die Worte „nach § 7
Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz" durch die Worte
„in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver-
sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 65
            Soldatenversorgungsgesetz
                      (53-4)

  (1) In § 86a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), werden jeweils die
Worte „Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs-
knappschaftsgesetzes" durch die Worte „Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 66
               Eignungsübungsgesetz

                       (53-5)

  (1) Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3110), wird
wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 1227 Abs. 1
          der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1

           des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
           § 1 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes"
           durch die Worte „nach dem Sechsten Buch
           Sozialgesetzbuch" ersetzt und nach dem Wort
           „Bund" die Worte ,,,vorbehaltlich der Regelung

           in Absatz 5," eingefügt.
      bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
           „die während der Eignungsübung vermindert

           erwerbsfähig werden oder sterben."
   b) In Absatz 2 werden die Worte,,(§ 1385 Abs. 1 und 2
      der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 und
      2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 130
      Abs. 1 und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes)"
      durch die Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Worte „Handwerkerver-
      sicherungsgesetz" durch die Worte „Sechsten Buch
      Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 9 a Abs. 1 werden die Worte „nach § 7 Abs. 2 des
   Angestelltenversicherungsgesetzes" durch das Wort
   ,,deswegen" ersetzt und nach dem Wort „Versiche-
   rungspflicht" die Worte „in der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung" eingefügt.
     (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 67

            Gesetz zur Neuordnung des
              Wehrdisziplinarrechts
                      (55-2-3)

   (1) In Artikel VIII § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. Au-
gust 1972 (BGBI. 1 S. 1481) werden die Worte „der Ren-
tenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen" durch die Worte „des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung" ersetzt.
  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 68

     Verordnung zur Durchführung des § 10
       des zweiten Überleitungsgesetzes
                   (603-4-1)

   In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 10
des zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung werden die Worte ,,§ 1242a
der Reichsversicherungsordnung, § 18 des Angestellten-

versicherungsgesetzes, § 29 des Reichsknappschafts-
gesetzes" durch die Worte „dem sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 69
           Einkommensteuergesetz 1987
                    (611-1)
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657),
BGBl. 1989, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390
2390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt

geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte „Geld-

      leistungen nach § 1240 der Reichsversicherungs-

      ordnung, § 17 des Angestelltenversicherungsge-

      setzes, § 39 des Reichsknappschaftsgesetzes und"

      durch die Worte „Übergangsgeld nach dem Sech-
      sten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen
      nach" ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Worte „der Arbeiter und

      der Angestellten, aus der Knappschaftsversiche-

      rung" gestrichen.

   c) In Nummer 62 Buchstabe b werden die Worte „Wei-
      terversicherung in einer" durch die Worte „Ver-

      sicherung in der" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort

   ,,Angestellten" durch die Worte „Arbeiter und Ange-

   stellten" ersetzt.
3. In § 10c Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Altersruhegeld"
   durch das Wort „Altersrente" ersetzt.

                      Artikel 70
          Körperschaftsteuergesetz 1984

                    (611-4-4)
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte „nach den §§ 1387
   und 1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens
   entrichtet werden können" jeweils durch die Worte
   „sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe
   der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-
   grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und
   Angestellten ergeben würden" ersetzt.
2. In § 54 wird nach Absatz 2 eingefügt:

     ,,(2 a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veran-
   lagungszeitraum 1992 anzuwenden."

                       Artikel 71
               Gewerbesteuergesetz
                     (611-5)
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 11 werden die Worte „nach den §§ 1387 und

   1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens ent-

   richtet werden können" jeweils durch die Worte „sich

   bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
   doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in
   der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
   ergeben würden" ersetzt.
2. In § 36 wird nach Absatz 2 eingefügt:
    ,,(2 a) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeit-
   raum 1992 anzuwenden."

                       Artikel 72

               Vermögensteuergesetz

                    (611-6-3-2)

  Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),

zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 11 werden die Worte „nach den
   §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
   höchstens entrichtet werden können" jeweils durch die

   Worte „sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in

   Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-

   grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und
   Angestellten ergeben würden" ersetzt.

2. Dem § 25 wird angefügt:

    ,,(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung

   erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres

   1992 anzuwenden."

                       Artikel 73
              Lastenausgleichsgesetz
                      (621-1)

  § 277 a Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
tober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch § 28 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
Renten jeweils anzupassen gewesen wären."

                       Artikel 74
         Allgemeines Kriegsfolgengesetz
                     (653-1)

  In § 99 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgenge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), werden die Worte
„vor dem 8. Mai 1945" durch die Worte „vor dem 9. Mai
1945" ersetzt.

                       Artikel 75
             Entwicklungshelfer-Gesetz
                      (702-3)

   Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969

(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542), wird wie

folgt geändert:

1 . § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird das Wort „Altersruhegeld"
      durch das Wort „Altersrente" ersetzt.
   b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Angestell-
      tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte
      „in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes
BGBl. 1989, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391
      1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259)"
      eingefügt.
   c) In Buchstabe c werden die Worte „des § 7 Abs. 2
      des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch die
      Worte „der Vorschrift über die Versicherungsbe-
      freiung in der gesetzlichen Rentenversicherung"
      ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,(§ 1246
      Abs. 2 RVO, § 23 Abs. 2 AVG)" gestrichen und die
      Worte ,,(§ 1247 Abs. 2 RVO, § 24 Abs. 2 AVG)"
      durch die Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer
      Leistung nach Absatz 2 zusammen, so finden die
      Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
      buch über das zusammentreffen von Rente und
      Leistungen aus der Unfallversicherung entspre-
      chende Anwendung."

3. In § 11 Satz 1 werden die Worte „ Versicherung nach
   § 1227 Abs. 1 Nr. 8 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG" durch
   die Worte „Versicherungspflicht in der gesetzlichen

   Rentenversicherung" ersetzt.

4. Nach § 23 b wird eingefügt:

                           ,,§ 23c
                Übergangsvorschrift zu § 1O
     Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Lei-
   stungen nach§ 1O Abs. 1 und 2, ist§ 312 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend
   anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der
   Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist."

                       Artikel 76
              Schornsteinfegergesetz.
                     (7111-1)

  Das Schornsteinfegergesetz vom 15 . September 1969
(BGBI. 1 S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),
wird wie folgt geändert:

1 . § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 letzter Teilsatz werden nach dem Wort
      ,,Gesetzbuches" die Worte „sowie die Ein-
      kommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach
      dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Wird die Rente aus den sozialen Rentenversiche-
      rungen neu berechnet, so hat die Versorgungs-
      anstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn,
      die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das
      Zusammentreffen von Renten und von Einkom-

      men."

2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 wird der letzte Teilsatz nach dem Semiko-
      lon wie folgt gefaßt:
      ,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf-
      grund des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

      die Minderung der Witwenrente wegen der Einkom-
      mensanrechnung auf Renten wegen Todes sowie
      die Erhöhung der Witwenrente bis zum Ende des
      dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in
      dem der Ehegatte verstorben ist, bleiben unberück-
      sichtigt."
   b) Der letzte Satz wird wie folgt gefaßt:
      ,,Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenver-
      sicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls
      der Voraussetzungen für eine große Witwenrente
      oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere
      Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungs-
      anstalt das Witwengeld neu festzustellen."
3. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesetz-
          buchs" die Worte „sowie Minderungen der Wai-
          senrente wegen der Einkommensanrechnung
          auf Renten wegen Todes" eingefügt.

      bb) Der letzte Satz wird gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

          ,,§ 25 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 2 des

          Beamtenversorgungsgesetzes finden entspre-
          chende Anwendung."
      bb) Im letzten Satz werden die Worte „aus den in
          § 1267 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
          genannten Gründen" durch die Worte „wegen
          der Einkommensanrechnung auf Renten
          wegen Todes" ersetzt.

4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 letzter Teilsatz nach dem Semikolon wer-
      den nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Worte
      ,,sowie die Einkommensanrechnung auf Erzie-
      hungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozial-
      gesetzbuch" eingefügt.
   b) Der letzte Satz letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

      „daß die Einkommensanrechnung auf Renten
      wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozial-
      gesetzbuch unberücksichtigt bleibt."

                        Artikel 77

     Gesetz zur Förderung der Einstellung

    der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                    (8252-4)

  Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21 . Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „nach § 1385
      Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
      Worte „in der Rentenversicherung der Arbeiter und
      Angestellten" ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „nach dem jeweiligen
      Rentenanpassungsgesetz" gestrichen.
BGBl. 1989, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
2392                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

2. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,, § 70 Abs. 4 und § 194 des Sechsten Buches Sozial-

   gesetzbuch qelten entsprechend."

                       Artikel 78
           Telekommunikationsordnung
                        (9028-1)

  In§ 191 Abs. 2 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987
(BGBI. 1 S. 1761 ), die zuletzt durch die Verordnung vom
26. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wer-

den die Worte „Altersruhegeld oder einer Rente wegen
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte „Rente

wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähiakeit oder

Erziehungsrente" ersetzt.

                         Artikel 79
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf den Artikeln 14, 22, 36, 41, 48, 52, 60, 61, 64, 68
und 78 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnun-
gen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermäch-
tigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsver-
ordnung geändert oder aufgehoben werden.
                                                     Dritter Teil
                                               Schlußvorschriften

                       Artikel 80

  Versicherungskonto und Auskunftserteilung
   (1) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzu-
wirken, daß alle Daten, die für die Erbringung von Leistun-
gen nach den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes
erheblich sein werden, im Versicherungskonto des Ver-
sicherten so gespeichert werden, daß sie jederzeit abge-
rufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder
durch Datenübertragung übermittelt werden können (Klä-
rung des Versicherungskontos).
   (2) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des
Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Ver-
sicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tat-
sachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und
9eweise beizubringen.

   (3) In dem Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. De-
zember 1991 werden Rentenauskünfte nur auf Antrag
erteilt. Bei einem voraussichtlichen Rentenbeginn vor dem

1. Januar 1992 sind den Antragstellern Rentenauskünfte
unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften zu erteilen. Bei einem voraussichtlichen Ren-
tenbeginn nach dem 31. Dezember 1991 sind den Antrag-
stellern vom 1. Juli 1991 an Rentenauskünfte unter
Anwendung der Vorschriften des Artikels 1 dieses Ge-
setzes zu erteilen.

                       Artikel 81

        Bundeszuschuß und Beitragssatz
          in den Jahren 1990 und 1991

  (1) Der Bundeszuschuß zu den Ausgaben der Renten-

versicherung der Arbeiter und der Angestellten nach

§ 1389 der Reichsversicherungsordnung und § 116 des

Angestelltenversicherungsgesetzes wird im Jahre 1990

um 300 000 000 Deutsche Mark und im Jahre 1991 um

2 300 000 000 Deutsche Mark erhöht. Diese Erhöhungs-
beträge werden auf die Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten in dem Verhältnis verteilt, in dem die
jeweiligen Zuschüsse ohne Erhöhungsbeträge zueinander
stehen.

   (2) Abweichend von § 1385 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung, § 112 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes und § 130 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
gesetzes beträgt der Beitragssatz in den Jahren 1990 und
1991 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten 18,7 vom Hundert und in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung 24,45 vom Hundert.

                        Artikel 82
          Rente nach Mindesteinkommen
          für Versicherungsfälle vor 1992

  (1) Versichertenrenten, die
1 . nach den vor dem 1 . Januar 1992 maßgebenden Vor-
    schriften berechnet worden sind,

2. Pflichtbeiträge nach dem 31. Dezember 1972 ent-
   halten, deren Wert im Monatsdurchschnitt unter 6,25
   liegt, und

3. mindestens 35 Jahre umfassen,

sind für Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember
1991 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
zu erhöhen. Bei den Pflichtbeiträgen nach Satz 1 Nr. 2 sind
die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der
ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versiche-
rung und die Zeiten der Kindererziehung nicht zu berück-
sichtigen. Bei den 35 Jahren nach Satz 1 Nr. 3 sind die
anrechnungsfähigen Versicherungsjahre einschließlich
einer Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die
Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehh
Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre, bei mehr als zwei
Kindern 20 Jahre, wenn für diese Kinder bei der Versicher-

tenrente Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind

oder die Bezieherin der Versichertenrente eine Leistung

für Kindererziehung erhalten hat. Sind Kindererziehungs-

zeiten noch nicht angerechnet worden, wird die Kinderer-

ziehungspauschale bei Nachweis auf Antrag berücksich-

tigt.
   (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt
sich, wenn die Summe der Werteinheiten für Kalender-
monate, die mit Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember
BGBl. 1989, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
1972 belegt sind, auf das 1 ,5fache, höchstens aber auf
den Wert erhöht wird, der sich aus der Vervielfältigung der
Anzahl solcher Kalendermonate mit dem Wert 6,25 ergibt,
und das so ermittelte Ergebnis um die Summe der Wert-
einheiten aus diesen Pflichtbeiträgen gemindert und durch

100 geteilt wird. Bei der Ermittlung des Zuschlags werden

Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den ersten fünf

Kalenderjahren seit Eintritt in die Versicherung und mit

Zeiten der Kindererziehung nicht berücksichtigt.

  (3) Ist aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung eine Gesamtleistung festzustellen, ist Absatz 2 auf
den Leistungsanteil aus der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten und auf den Leistungsanteil
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils
gesondert anzuwenden.
   (4) Für Witwenrenten und Witwerrenten sind die
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn die
ihnen zugrundeliegende Versichertenrente die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

                       Artikel 83
           Aufhebung von Vorschriften

  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft:
 1. das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    durch Artikel 7 dieses Gesetzes,
 2. das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
    in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
    nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
    zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes,
 3. das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
    setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1 , veröffent-
    lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
    Artikel 9 dieses Gesetzes,
 4. die Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundes-

    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, ver-

    öffentlichten bereinigten Fassung,
 5. die Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968
    (BGBI. 1 S. 557),

 6. das Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz
    in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
    nummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
    zuletzt geändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes,

 7. das      Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
    gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
    rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
    Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 dieses
    Gesetzes,

 8. die Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verord-
    nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
    nummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
    sung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli
    1981 (BGBI. 1 S. 740),
 9. die Verordnung über das Verfahren bei Anwendung
    des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des
    § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im

    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970
    (BGBI. 1 S. 1737),

10. die Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts

    bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversiche-

    rungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversi-

    cherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

    Gliederungsnummer 8232-9, veröffentlichten berei-
    nigten Fassung,

11. das    Rentenversicherungs-Änderungsgesetz        vom
    9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 476),
12. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-
    dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von
    Beiträgen· gemäß § 125 Abs. 1 AVG/§ 1403 Abs. 1
    RVO vom 8. September 1970 (BAnz. Nr. 172 vom
    17. September 1970),
13. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-
    dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von
    Beiträgen gemäß § 125 Abs. 1 A VG/§ 1403 Abs. 1
    RVO vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 419),
14. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-
    dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von
    Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
    gemäß § 1403 Abs. 1 RVO/§ 125 Abs. 1 A VG vom
    30. März 1984 (BAnz. S. 3445),
15. die Zweite Verordnung über die Dringlichkeit von Aus-
    gaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung
    der Arbeiter vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1717),
    zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. De-
    zember 1985 (BGBI. 1 S. 2558),
16. die Verordnung über die Erteilung von Rentenaus-
    künften an Versicherte der gesetzlichen Rentenver-
    sicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1
    S. 3184),
17. die Zweite Verordnung über die Erteilung von Renten-
    auskünften an Versicherte der gesetzlichen Renten-
    versicherung vom 5. August 1977 (BGBI. 1 S. 1486),

18. die   Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung

    vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 31 ),

19. die Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung
    vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2814),

20. das Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bun-
    desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8250-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember
    1988 (BGBI. 1 S. 2477),

21. das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschrif-
    ten gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeits-
    losenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
    Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinig-
    ten Fassung,

22. das Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
    Teil 111, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten
    bereinigten Fassung,
23. die Verordnung über die Zahlung von Renten in das
    Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
    rungsnummer 826-16, veröffentlichten bereinigten
    Fassung,
BGBl. 1989, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
2394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

24. das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter
    in geschützten Einrichtungen vom 7. Mai 1975
    (BGBI. 1 S. 1061 ), zuletzt geändert durch Artikel 10
    des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
    S. 2477),

25. das Gesetz Nr. 590 zur Einführung des Angestellten-
    versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
    vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt de~ Saarlandes S. 789),
26. das Gesetz Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren-
    tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
    vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779),

27. das Gesetz Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-

    schaftsgesetzes und des Knappschaftsversicherungs-
    Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni
    1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099).

                        Artikel 84

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                        Artikel 85

                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist.
  (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 treten in Kraft:
Artikel 6 Nr. 18, Artikel 7 Nr. 2 und Artikel 9 Nr. 2.

   (3) Mit Wirkung vom 17. Juli 1987 treten in Kraft:
Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 13.

  (4) Mit Wirkung vom 17. November 1987 tritt in Kraft:

Artikel 74.

  (5) Am 1. Januar 1990 treten in Kraft:
Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 9
Buchstaben c und d, Nr. 13 Buchstaben a und c, Nr. 17,
19, 20, 21, 22 und 23, Artikel 7 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7,
Artikel 9 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 15 Abschnitt A Nr. 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c,

Artikel 21 Nr. 4 und 5, Artikel 35 Nr. 10, Artikel 80, 81, 82

und 84.
  (6) Am 1. Juli 1990 treten in Kraft:
Artikel 14 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 9, Artikel 15 Abschnitt A Nr. 1
Buchstabe a, Nr. 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b, Nr. 4 und 6 Buch-
staben a und b Doppelbuchstabe bb, Nr. 10 und 11,
Abschnitt 8, Artikel 16 und 20.

  (7) Am 1. Januar 1991 treten in Kraft:

Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 120, 152, 160, 178, 180, 188, 195,
196 Abs. 3, §§ 222, 226, 275, 287 Abs. 3 und 4, §§ 288,
292 und 310.

  (8) Am 1. Juli 1992 treten in Kraft:
Artikel 35 Nr. 9 und Artikel 37.

  (9) Am 1 . Januar 1995 treten in Kraft:

Artikel 4 Nr. 16 und Artikel 35 Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15
und Nr. 16 Buchstabe a.
  (1 0) Am 1. Januar 1996 tritt in Kraft:
Artikel 15 Abschnitt A Nr. 13.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 18. Dezember 1989
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. H e I m
u t K o h 1
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm

     Der Bundesminister des Auswärtigen
           Hans-Dietrich Genscher

         Der Bundesminister der Justiz
                  Engelhard

  Der Bundesminister des Innern
           Schäuble

Der Bundesminister der Finanzen
         Theo Waigel
BGBl. 1989, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395
   Der Bundesminister für Wirtschaft
            H. Haussmann

  Der Bundesminister der Verteidigung
             Stoltenberg

            Der Bundesminister
     für Post und Telekommunikation
        Christian Schwarz-Schilling

           Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
            Gerda Hasselfeldt

           Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                1. Kiechle

            Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                Ursula Lehr

             Der Bundesminister
        für Bildung und Wissenschaft
            Jürgen W. Möllemann

             Der Bundesminister
    für wirtschaftliche Zusammenarbeit
               Jürgen Warnke
BGBl. 1989, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396
2396                                                       'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1


Herausgeber: Der Bundesm1rnster der Justiz    Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges. m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
   Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
   zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.

laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben·
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                                               Telefax: (0228) 38208-36
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz                       Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.




                            e~

          ~0.s ~
                 ~~~~°                       Fundstellennachweis A
                 ·,~        Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR

                                            Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 -               Format DIN A4 -

                        Die Neuauflage 1989 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
                        Änderungen nach:
                        a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen·,
                        b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
                           nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
                           anzeiger verkündeten,
                        soweit sie noch gültig sind.




                                             Fundstellennachweis B
                                          Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR

                                            Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 -               Format DIN A4 -

                       Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
                       Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
                       Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern
                       veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst nocr
                       praktische Bedeutung haben können.

                                                       Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2261. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eff708bae92b8896….