Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 3
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 21.07.2011 – B 3 KS 5/10 RKünstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus - Arbeitseinkommen - Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf Website - SelbstvermarktungZitiert von 7
- LSG Hessen, 13.06.2024 – L 8 KR 102/22Zitiert von 1
- BSG, 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RKünstlersozialversicherung - Publizist - selbstständige Tätigkeit als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter einer Komplementär-GmbH (hier: GmbH & Co KG) und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft - Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten der GmbH & Co KG stellen zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG darZitiert von 8
- BSG, 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 RKünstlersozialversicherung - selbstständiger Künstler - Einkommensprognose - Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht hinreichend wahrscheinlich - Versicherungsfreiheit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- BSG, 02.04.2014 – B 3 KS 4/13 RKünstlersozialversicherung - Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit eines selbstständigen Künstlers hat keine Dauerwirkung - Gegenstand einer Anfechtungsklage ist nur die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses - erneute Beantragung der Feststellung der Versicherungspflicht bei späterer Änderung der Verhältnisse - Antragstellung durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 27
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 KR 3937/19
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.03.2026 – L 3 KR 331/25 B
- LSG Bayern, 20.05.2025 – L 5 KR 206/22
- LSG Hessen, 13.05.2025 – L 8 KR 104/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3#abs-1 (1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Elterngeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/3#abs-4 (4) (weggefallen)