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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 335

BGBl. 2021 I S. 335 · 12.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 335
                                     Gesetz
                               zur Regelung einer
                 Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme
          an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung
      des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung
  des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
                             (Sozialschutz-Paket III)
                                               Vom 10.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar
2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
     „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu
           sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-
           19-Pandemie“.

  b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

     „§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus
           Anlass der COVID-19-Pandemie“.
  c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
     „§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-
           Pandemie“.
2. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die abschließende Entscheidung nach Ab-
  satz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
  erfolgen.“
3. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden das Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.

  b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“
     durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-

     beitsuchende“ die Wörter „für Bewilligungszeit-
     räume, die bis zum 31. März 2021 begonnen
     haben,“ eingefügt.
  d) Absatz 6 wird aufgehoben.

4. § 68 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden das Semikolon und das

     Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.

  b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März
     2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-
     stellung einer epidemischen Lage von nationaler
     Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
     der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach

März 2021

       § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
       durch den Deutschen Bundestag, längstens je-
       doch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“
       ersetzt.
    c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    d) Absatz 2 wird aufgehoben.
 5. § 70 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 70
                     Einmalzahlung aus
               Anlass der COVID-19-Pandemie

       Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
    haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfs-
    stufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum
    vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Aus-
    gleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusam-
    menhang stehenden Mehraufwendungen eine Ein-

    malzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch
    für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach
    Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein
    Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“

                        Artikel 2
                      Änderung des
            Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
    Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
 (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
 BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des
 Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geän-
 dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:
       „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der
              COVID-19-Pandemie“.

    b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
       „§ 142 Übergangsregelung für die gemein-
              schaftliche Mittagsverpflegung aus An-
              lass der COVID-19-Pandemie“.

    c) Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe

       eingefügt:

       „§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-
               Pandemie“.

 2. § 141 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Semikolon und das
       Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 336
  b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“
     durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Leistungs-
     anspruch“ die Wörter „für Bewilligungszeiträume,
     die bis zum 31. März 2021 begonnen haben,“
     eingefügt.
  d) Absatz 6 wird aufgehoben.
3. § 142 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden das Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März
     2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-
     stellung einer epidemischen Lage von nationaler
     Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
     der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
     nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutz-
     gesetzes durch den Deutschen Bundestag,
     längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem-
     ber 2021,“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
     ter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur
     Aufhebung der Feststellung einer epidemischen
     Lage von nationaler Tragweite wegen der dyna-
     mischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-
     2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
     Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
     Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf
     des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt:

                         „§ 144
                  Einmalzahlung aus
            Anlass der COVID-19-Pandemie

     Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai

  2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten

  Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich

  nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage

  zu § 28 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 1. Ja-
  nuar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der
  mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang
  stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung
  in Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für
  die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung
  nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach
  § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen;
  die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach
  dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach
  § 46a Absatz 2 Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten nur,
  sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie ge-
  währtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder
  weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berück-
  sichtigt wird.“

                      Artikel 3
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 88a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“
     durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Lebensunter-
     halt“ die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die
     bis zum 31. März 2021 begonnen haben,“ einge-
     fügt.
  c) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 88b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März
     2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-
     stellung einer epidemischen Lage von nationaler
     Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
     der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
     nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutz-
     gesetzes durch den Deutschen Bundestag,
     längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem-
     ber 2021,“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
     ter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur
     Aufhebung der Feststellung einer epidemischen
     Lage von nationaler Tragweite wegen der dyna-
     mischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-
     2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
     Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
     Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf
     des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 88c wird folgender § 88d eingefügt:

                          „§ 88d

    Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den
  Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt
  werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder
  Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2
  Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis

  zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der

  COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden

  Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe

  von 150 Euro.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes
  § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die
   Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
  Dem § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 44 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
  „(6) Die Regelung des § 144 Satz 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 337
                      Artikel 6
                  Änderung des
        Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

   § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020

(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:

„Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
durch den Deutschen Bundestag. Hat der Deutsche
Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen
Sicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, so-

weit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Par-
lament in dem betroffenen Land die Feststellung nach
§ 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der

besondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen

der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. De-

zember 2021.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
       Künstlersozialversicherungsgesetzes
   In § 3 Absatz 3 Satz 2 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das
zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Jahr 2020“ durch die Wörter „in den Jahren
2020 und 2021“ ersetzt.

                       Artikel 8

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 10. März 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 335. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 66cc624f85c4adbf….