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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2112
BGBl. 2020 I S. 2112 · 12.864 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 14. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71
die folgende Angabe eingefügt:
„§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses wäh-
rend Gefangenschaft“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden ange-
fügt:
„11. Seeräuberei: Seeräuberei im Sinne von Ar-
tikel 101 des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799),
12. bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe: jede
rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsbe-
raubung oder jede Plünderung oder deren
Androhung, ausgenommen seeräuberische
Handlungen, die zu privaten Zwecken be-
gangen wird und die gegen ein Schiff oder
gegen Personen oder Vermögenswerte an
Bord dieses Schiffes in den Binnengewäs-
sern, den Archipelgewässern oder den Ho-
heitsgewässern eines Staates gerichtet ist,
oder jede Anstiftung zu einer oben beschrie-
benen Handlung oder deren vorsätzliche
Erleichterung zu verstehen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine Person, die sich ohne Zustimmung
des Reeders, Kapitäns oder einer anderen zu-
ständigen Person auf dem Schiff oder in der La-
dung, die später auf das Schiff verbracht wird,
verborgen gehalten hat und nach Auslaufen des
Schiffes an Bord entdeckt wurde, darf nicht an
Bord des Schiffes tätig sein; dies gilt nicht bei
einem Notfall oder für Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit der eigenen Unterkunft und Verpfle-
gung.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von
seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten
Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb
des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur
Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung
oder im Falle des Todes während der Gefangen-
schaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt An-
spruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer.“
5. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Verlängerung des
Heuerverhältnisses während Gefangenschaft
Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Been-
digung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft
infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter
Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuer-
verhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder
des Todes des Besatzungsmitglieds.“
6. Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besat-
zungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlun-
gen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe
gefangen gehalten wird.“
7. § 106a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das kein Fischerei-
fahrzeug ist,“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten
die Absätze 3 und 4 nicht.“
Artikel 2
Änderung des
Kündigungsschutzgesetzes
§ 24 Absatz 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes
die Kündigung während einer Gefangenschaft auf-
grund von seeräuberischen Handlungen oder be-
waffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von
§ 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu
oder gerät das Besatzungsmitglied während des
Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche
Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs

Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmit-
glieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied
nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf,
beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord.“
2. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „hier in den
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den Sätzen 1
bis 3“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung des
Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
In Artikel 28 Absatz 8 des Siebten Gesetzes zur Än-
derung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und an-
derer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird
nach der Angabe „Buchstabe g“ und nach der Angabe
„Nummer 19a“ jeweils das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und werden die Wörter „und Buchstabe k“
sowie die Wörter „und Nummer 32“ gestrichen.
Artikel 2b
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 311 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020
(BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeits-
daten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elek-
tronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind.“
Artikel 2c
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Ar-
tikel 310 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 109 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten
entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeits-
daten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten
Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.“
2. In § 109a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von
Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Ab-
satz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen
übermittelt werden.“
3. In § 125 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei
Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie
nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die
Krankenkassen übermittelt werden. Für die Über-
mittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Kran-
kenkassen werden die Dienste der Telematikinfra-
struktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald
diese zur Verfügung stehen.“
Artikel 2d
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 224 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2) Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufs-
genossenschaften, der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Un-
fallversicherung e. V. gilt, dass
1. jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer
unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernum-
mer erhält,
2. der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmer-
nummer die dazu notwendigen Angaben, insbeson-
dere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburts-
datum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch
zu übermitteln hat,
3. die Unternehmernummer nach Mitteilung über den
Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1
über die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. unverzüglich vergeben wird,
4. die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernum-
mer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines
oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192
Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer
und der notwendigen Angaben zur Identifizierung
des Unternehmens dem zuständigen Träger der Un-
fallversicherung mitzuteilen haben,
5. in einem Anhang zu der Unternehmernummer die
dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen nume-
risch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,
6. die Unternehmernummer und die zur Identifizierung
des Unternehmens erforderlichen Daten in einem
zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetz-
lichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,
7. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversiche-
rungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung
ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-
system haben,
8. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversiche-
rungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer-
und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils
in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.
Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum
Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192
Absatz 2 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren, zu
den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen
regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen
sind.“

Artikel 2e
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung der
Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversiche-
rung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „befristet bis zum
31. Dezember 2020“ gestrichen und wird das
Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch die
Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ er-
setzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leistungsaus-
gaben“ die Wörter „sowie die Personal- und
Sachausgaben“ eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal-
und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des
Bundeszuschusses gedeckt werden.“
2. Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2f
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Dem § 3 Absatz 3 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 57 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Ein Unterschreiten der Grenze im Jahr 2020 bleibt dabei
unberücksichtigt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am 26. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2a und 2d treten mit Wirkung vom 1. Juli
2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2f treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 2e tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(5) Artikel 2c Nummer 3 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(6) Artikel 2c Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in
Kraft.
(7) Artikel 2b und Artikel 2c Nummer 2 treten am
1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 14. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2112. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fe8cf9c8ff2683d0….