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Artikel 7 · BT-Drs. 19/26542 · S. 22

Zu Artikel 7 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)
In Anbetracht des zu erwartenden unverminderten Fortdauerns der COVID-19-Pandemie bis weit in das Jahr 2021
wird die in § 3 Absatz 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bislang geregelte Aussetzung der jährli-
chen Mindesteinkommensgrenze für das Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen. Danach ist ein Unterschreiten
der Mindesteinkommensgrenze von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 unschädlich für den Versicherungsschutz nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Änderung verhindert, dass in der Künstlersozialversicherung versi-
cherte selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten ihre Pflichtversicherung
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz verlieren, wenn sie im Jahr 2021 das notwendige Mindesteinkom-
men in Höhe von 3 900 Euro nicht erwirtschaften.

BT-Drs. 19/26542 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26542, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.752–67.627 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2062abfbca99089c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP