Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/26542 · S. 22
Zu Artikel 7 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) In Anbetracht des zu erwartenden unverminderten Fortdauerns der COVID-19-Pandemie bis weit in das Jahr 2021 wird die in § 3 Absatz 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bislang geregelte Aussetzung der jährli- chen Mindesteinkommensgrenze für das Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen. Danach ist ein Unterschreiten der Mindesteinkommensgrenze von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 unschädlich für den Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Änderung verhindert, dass in der Künstlersozialversicherung versi- cherte selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten ihre Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz verlieren, wenn sie im Jahr 2021 das notwendige Mindesteinkom- men in Höhe von 3 900 Euro nicht erwirtschaften.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26542, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.752–67.627 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2062abfbca99089c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP