Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 20/15 · S. 39
Zu Artikel 11 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) Im Rahmen der Verlängerung von Maßnahmen zur Vermeidung von Härten infolge der COVID-19-Pandemie wird die bisherige Aussetzung der jährlichen Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für die Jahre 2020 und 2021 auch auf das Jahr 2022 übertragen. Damit wird verhindert, dass in der Künstlersozi alversicherung versicherte selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten auf grund der weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ihre Pflichtversiche rung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz verlieren, wenn sie im Jahr 2022 das notwendige Mindestein kommen in Höhe von 3.900 Euro nicht erwirtschaften. Die zeitliche Verlängerung um ein Jahr ist auch deshalb geboten, um Versicherten und der Künstlersozialkasse die erforderlichen Rechts- und Planungssicherheit zu ge ben, da Versicherte der Künstlersozialkasse das voraussichtliche Jahreseinkommen für das Jahr 2022 bereits bis zum 1. Dezember 2021 melden müssen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.955–143.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP