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Artikel 11 · BT-Drs. 20/15 · S. 39

Zu Artikel 11 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)
Im Rahmen der Verlängerung von Maßnahmen zur Vermeidung von Härten infolge der COVID-19-Pandemie
wird die bisherige Aussetzung der jährlichen Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz
für die Jahre 2020 und 2021 auch auf das Jahr 2022 übertragen. Damit wird verhindert, dass in der Künstlersozi­
alversicherung versicherte selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten auf­
grund der weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ihre Pflichtversiche­
rung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz verlieren, wenn sie im Jahr 2022 das notwendige Mindestein­
kommen in Höhe von 3.900 Euro nicht erwirtschaften. Die zeitliche Verlängerung um ein Jahr ist auch deshalb
geboten, um Versicherten und der Künstlersozialkasse die erforderlichen Rechts- und Planungssicherheit zu ge­
ben, da Versicherte der Künstlersozialkasse das voraussichtliche Jahreseinkommen für das Jahr 2022 bereits bis
zum 1. Dezember 2021 melden müssen.

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Herkunft

BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.955–143.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP