Gesetze / Abgrenzungsverordnung
AbgrV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind
die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 AbgrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 – 11 L 2923/00
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 – 11 L 2863/00Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 278/01Private Krankenversicherung: Keine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers auf die kostengünstigste Behandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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23.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2001 I S. 2702
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.